B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-562/2020
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N (…).
E-562/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 24. Mai 2017 fand die Befragung zur Person und am 17. August
2018 die Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei syrischer Staats-
angehöriger arabischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe den
Militärdienst fünfmal aufschieben können. Die letzte Aufschiebung sei ihm
im Jahr (…) für sechs Monate gewährt worden. Danach sei er weder vom
Rekrutierungsbüro kontaktiert noch sei nach seiner Ausreise nach ihm ge-
sucht worden. Weil ihm ein weiterer Aufschub verwehrt worden sei, habe
er jedoch seine Arbeit beim (…) niederlegen müssen. Aus Furcht, bei ei-
nem der zahlreichen Kontrollposten aufgegriffen zu werden, habe er seinen
Wohnort nicht mehr verlassen. Auf seiner Flucht im Juli 2015 habe er an
den Kontrollposten Bestechungsgelder bezahlt. Im Übrigen habe er Syrien
aufgrund der Folgen des Krieges verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
an.
C.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer unter Beilage eines bereits aktenkundigen Dokuments (als Militär-
aufschub bis […] bezeichnet) sowie zweier nicht übersetzter Kopien (als
Arbeitsvertrag […] B._______ und Maturazeugnis Schuljahr […] bezeich-
net) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es
sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und Asyl zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei als un-
zulässig, unzumutbar sowie unmöglich festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
D.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E-562/2020
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
insoweit einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
3.3 Auf den Antrag, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederher-
zustellen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die auf-
schiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55
VwVG).
E-562/2020
Seite 4
3.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrele-
vant. So seien seine Schilderungen mehrheitlich unsubstantiiert, wider-
sprüchlich, realitätsfremd und jeglicher Logik zuwiderlaufend ausgefallen.
Es bestünden erhebliche Zweifel an den dargelegten Umständen der Auf-
schübe des Militärdienstes. Zudem sei es im Zusammenhang mit der An-
stellungszeit beim (...) und dem Aufschub des Militärdienstes zu unter-
schiedlichen Angaben gekommen. Insgesamt sei schwer vorstellbar, wie
es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, bei einer syrischen Behörde
angestellt zu sein ohne den Militärdienst geleistet zu haben, respektive
ohne stichhaltige Gründe für den Aufschub aufrechterhalten zu können. Es
E-562/2020
Seite 5
überzeuge auch nicht, dass ihn die Behörden trotz des Kriegsbeginns und
des abgelaufenen Dienstaufschubs nie zuhause aufgesucht oder mindes-
tens schriftlich kontaktiert, sondern stattdessen das Anstellungsverhältnis
mit (…) aufrechterhalten hätten. Schliesslich habe er seine Aussagen –
trotz mehrfacher Aufforderung in der Anhörung und entsprechend getätig-
ten Versprechen – nicht mit den nötigen militärischen Unterlagen unter-
mauert. Im Übrigen würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allge-
meiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes darstellen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG
standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz zu verweisen ist.
Im Zentrum der Fluchtvorbringen steht der angeblich im Jahr (…) zuletzt
verlängerte Aufschub des Militärdienstes und die damit zusammenhän-
gende Befürchtung des Beschwerdeführers, in den Militärdienst eingezo-
gen zu werden. Hierzu ist festzustellen, dass selbst wenn der Beschwer-
deführer ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten hätte, allein aus diesem
Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlos-
sen werden könnte. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatz-
entscheid BVGE 2015/3 festgestellt, dass auch nach der Einführung von
Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die
ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Hei-
matstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft hier-
nach nicht; diese ist anzuerkennen, wenn Desertion oder Wehrdienstver-
weigerung zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führen. Mit
anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm ge-
nannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich-
kommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht
weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Re-
fraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell
E-562/2020
Seite 6
aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerk-
samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe
(a.a.O. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht er-
sichtlich. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfol-
gungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdefüh-
rer, der arabischer Ethnie ist und nie politisch tätig war, vor seiner Ausreise
entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Auf-
merksamkeit erregt haben könnte. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend
festgestellt, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Ge-
walt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar-
stellen.
Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. So fehlt es bereits an ei-
nem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der letzten Verlängerung
des Aufschubs im Jahr (…) und seiner Ausreise Mitte 2015. Dokumente,
die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssi-
cheren Merkmale aufweisen, haben für sich alleine nur geringen Beweis-
wert. Bei dem im vorinstanzlichen Verfahren bereits übersetzten (SEM-Ak-
ten A11 S. 3 F9) und auf Beschwerdeebene im Original nachgereichten –
als «Militäraufschub bis (…)» bezeichneten – Dokument trifft beides zu. Auf
dieses ist nicht weiter einzugehen, zumal es an dem Gesagten nichts zu
ändern vermag. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer zu zentra-
len Vorbringen diametral widersprochen hat. So machte er namentlich in
der Befragung zur Person geltend, er habe von 2012 bis 2014 beim (...)
gearbeitet (SEM-Akten A5 S. 4 Ziff. 1.17.05). In der Anhörung machte er
unter anderem geltend, er habe dort von 2010 bis Ende 2014 gearbeitet,
was er im weiteren Verlauf der Anhörung mehrmals bestätigte (SEM-Akten
A11 S. 7 f. F34 f., F41 und S. 13 F67). Hieran ändern die oberflächlichen
Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene nichts, sondern untermauern
vielmehr die Unglaubhaftigkeit, indem namentlich eine weitere Version (Ar-
beit beim [...] von 2010 bis 2012 mit […]) behauptet wird. Ein Arbeitsvertrag
oder ein Maturazeugnis sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu
ändern. Mithin ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Übersetzung
dieser Dokumente zu verzichten.
Schliesslich sind die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vor-
bringen (zum Bruder, zu den Razzien oder der Hausdurchsuchung) nach-
geschoben, mithin unglaubhaft, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen
ist (zur Unglaubhaftigkeit nachgeschobener oder diametral abweichender
E-562/2020
Seite 7
Asylvorbringen bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Der hierzu ge-
tätigte Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe all dies im
vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt, weil er befürchtet habe, seine
Aussagen würden an die syrischen Behörden weitergeleitet, ist nicht stich-
haltig, wurde ihm doch zu Beginn beider Befragungen explizit das Gegen-
teil erklärt; die Kenntnisnahme hiervon hat er jeweils unterschriftlich bestä-
tigt (SEM-Akten A5 S. 1 f. und A11 S. 2).
6.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es
ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen
glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachver-
halt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden (aArt. 110a Abs. 1 AsylG).
E-562/2020
Seite 8
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv: nächste Seite)
E-562/2020
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel