B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5622/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. September 2017 / N (…).
E-5622/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Irak gemäss seinen Angaben am
1. Mai 2016. Am 18. Februar 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte
am 21. Februar 2017 um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen wurde er am 2. März 2017 zur Person befragt (BzP). Im We-
sentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie
und in B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, geboren. Ab
dem Jahr 2000 bis zur Ausreise habe er in E._______, Provinz F._______,
in einem eigenen Haus gelebt. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre
lang die Schule besucht und in E._______ ein eigenes (…)geschäft betrie-
ben. Sein weiteres Vermögen, das aus dem Eigentum von Land und Scha-
fen bestanden habe, habe er teilweise durch den Islamischen Staat (IS)
verloren. Im März 2015 sei ein Bekannter/Cousin (nachfolgend: Bekannter)
zu ihm gekommen und habe ihn um Geld für ein Geschäft gebeten. Der
Beschwerdeführer habe sich daraufhin verschuldet, um seinem Bekannten
400ꞌ000 USD geben zu können. Dieser habe drei Personen zu ihm ge-
bracht und gesagt, er würde mit Waffen handeln. Mit diesem Geschäft habe
der Beschwerdeführer aber nichts zu tun haben wollen. Er sei lediglich an
einem Gewinnanteil interessiert gewesen. Er habe dann herausgefunden,
dass diese Leute Geschäfte mit der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) ma-
chen würden. Sein Bekannter sei dann plötzlich verschwunden. Er wisse
nicht, was aus dem geliehenen Geld geworden sei. Die anderen drei Per-
sonen seien immer wieder zu ihm gekommen und hätten nach seinem Be-
kannten gefragt. Die Polizei (Asaish) habe ihn am (…) 2015 wegen Waf-
fenhandels festgenommen. Am (…) 2016 sei er dank Beziehungen zu ei-
nem General namens G._______, für den sein Vater als (…) gearbeitet
habe, freigelassen worden. Nach der Haftentlassung sei er nach Hause
gegangen und habe seinem Vater die ganze Geschichte erzählt. Er habe
ihm auch gesagt, dass er in Gewahrsam der Asaish gewesen sei.
Zusätzlich habe der Beschwerdeführer Probleme mit seinen Gläubigern er-
halten. Einmal sei ein Gläubiger mit seiner ganzen Sippe mit Stöcken be-
waffnet zu ihm nach Hause gekommen und habe nach seinem Geld ver-
langt.
A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 29. August 2017 ver-
tieft zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, er habe in E._______
mit seinen Eltern, Geschwistern, seiner Ehefrau sowie seiner Tochter in
einem eigenen Haus gelebt. Nach seiner Ausreise sei sein Sohn geboren.
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Sie hätten das Haus unterdessen verloren und seine Mutter sei mittlerweile
verstorben. Sein Vater und sein Bruder würden seine Frau und die Kinder
unterstützen. Zudem würden sie Spenden von Leuten erhalten. Seine Frau
und die Kinder würden abwechslungsweise bei seinem Vater oder ihren
Eltern wohnen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, ein Bekannter sei ei-
nes Tages auf ihn zugekommen und habe ihm ein gemeinsames Geschäft
– Waffenhandel – vorgeschlagen. Am Kauf und Verkauf der Waffen habe
er sich jedoch nicht beteiligt. Von ihm sei lediglich das Geld (400ꞌ000 USD)
gewesen. Um diesen Betrag aufzubringen, habe er sich verschuldet und
sein Haus verpfändet. Da ihm der IS grosse finanzielle Einbussen beschert
habe, sei er wegen des versprochenen hohen Gewinnes am Geschäft in-
teressiert gewesen. Die kurdische Regierung habe die Waffen dann aber
beschlagnahmt. Zwei Personen seien verhaftet worden und hätten seinen
Namen verraten. Am (…) 2015 sei der Beschwerdeführer verhaftet worden.
Sein Vater habe ihn nach eineinhalb Monaten in Haft mit einem Anwalt be-
sucht. Danach habe sein Vater einen Richter kontaktiert, durch dessen Be-
ziehungen er am (…) 2016 aus der Haft entlassen worden sei. Bezüglich
dieses Waffengeschäfts habe er nur Kontakt mit seinem Bekannten ge-
habt, mit niemandem sonst. Eine andere involvierte Person sei zu 17 Jah-
ren Haft verurteilt worden. Sein Bekannter sei ebenfalls inhaftiert worden
beziehungsweise er habe fliehen können.
Zudem hätten die Gläubiger das Geld vom Beschwerdeführer zurückver-
langt. Ein Gläubiger sei mit seinen Brüdern mit Knüppeln bewaffnet bei ihm
zu Hause vorbeigekommen. Der Beschwerdeführer habe ständig Drohun-
gen erhalten, auch in seinem Kleidergeschäft.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer Meldungen von den Behörden er-
halten. Polizisten seien bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten
diese übermittelt. Die Nachrichten hätten aber nicht geöffnet werden kön-
nen beziehungsweise sie seien mündlich übermittelt worden.
B.
Mit Verfügung vom 8. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
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Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er bean-
tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und zufolge Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen amtlichen Rechtsver-
treter zu bestellen.
D.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer der
Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als of-
fensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Er habe sich be-
züglich der Kontakte zu den involvierten Personen sowie zur Anzahl vor
ihm verhafteter Personen unterschiedlich geäussert. Weiter habe der Be-
schwerdeführer einerseits ausgeführt, sein Vater habe erst nachträglich
von seinem Gefängnisaufenthalt erfahren und andererseits, sein Vater
habe von seiner Inhaftierung Kenntnis gehabt und ihn mit einem Anwalt im
Gefängnis besucht. Sein Erklärungsversuch, er habe vom Gefängnis aus
mit seinem Vater telefonieren können, vermöge den Widerspruch nicht auf-
zuklären. Sodann habe er sich über die Umstände, wie er seine Freilas-
sung aus der Haft habe veranlassen können, unvereinbar geäussert. Wei-
ter seien seine Angaben zum Geschäft, in das er 400ꞌ000 USD investiert
habe, trotz Nachfrage vage ausgefallen. Er habe zwar erwähnt, die Waffen
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seien beschlagnahmt worden. Näheres dazu habe er aber nicht ausführen
können. Die vagen und oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers
würden den Eindruck vermitteln, er habe das Geschilderte nicht selbst er-
lebt. Sodann habe der Beschwerdeführer die geltend gemachten Drohun-
gen durch die Gläubiger nicht substantiiert darlegen können. Die Beschrei-
bung zum Vorfall, als der Gläubiger zu ihm nach Hause gekommen sei, sei
oberflächlich ausgefallen. Auch auf Nachfrage hin seien seine Ausführun-
gen unsubstantiiert geblieben. Den Schilderungen des Beschwerdeführers
würde es an erlebnisorientierten Details fehlen. Schliesslich seien auch die
Äusserungen des Beschwerdeführers zu den erhaltenen Meldungen der
Behörden unsubstantiiert ausgefallen. Einer detaillierten Beschreibung der
vorgebrachten Meldungen sei er trotz Nachfrage ausgewichen. Zudem
habe er sich unterschiedlich dazu geäussert, ob es sich um schriftliche
oder mündliche Meldungen gehandelt habe.
Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchli-
chen, unsubstantiierten und ausweichenden Ausführungen nicht gelungen,
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin Art. 7
AsylG und damit Bundesrecht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG verletzt.
Zunächst ist festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
sei anlässlich der beiden Befragungen in unterschiedlichen Sprachen be-
fragt worden, unzutreffend ist. Aus den Protokollen geht klar hervor, dass
er jeweils in Badini befragt wurde (vgl. SEM-Akten A13/17 Seite 16 sowie
A7/13 Bst. h, Seite 2). Sodann kann er sich nicht auf Übersetzungsfehler
berufen, hat er doch anlässlich der Anhörung auf jeder einzelnen Seite die
Vollständigkeit und Richtigkeit unterschriftlich bestätigt. Aus den von ihm
genannten Protokollstellen geht zudem hervor, dass er im Rahmen der
Rückübersetzung die Möglichkeit hatte, Fehler oder Missverständnisse
aufzuklären. Diese hat er auch genutzt. Der Einwand des Beschwerdefüh-
rers ist deshalb unbegründet.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich weiter auf das Zitieren von anläss-
lich der Befragungen gemachten Ausführungen und dem Beharren darauf,
seine Schilderungen hinsichtlich des Waffengeschäfts, seiner Inhaftierung,
der Haftentlassung, der Bedrohung durch die Gläubiger sowie der erhalte-
nen Meldungen durch die Polizisten seien detailliert, substantiiert, wider-
spruchsfrei und somit insgesamt glaubhaft ausgefallen. Damit vermag er
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jedoch nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen zu Unrecht verneint hat. Die Rechtsmitteleingabe gibt trotzdem
zu nachfolgenden Ausführungen Anlass.
Das Argument, der Beschwerdeführer habe nie angegeben mit anderen
Personen als seinem Bekannten Kontakt gehabt zu haben, erscheint in
Anbetracht seiner Aussage, die drei weiteren involvierten Personen seien
nach der Verhaftung seines Bekannten immer wieder zu ihm gekommen,
um sich nach ihm zu erkundigen (vgl. SEM-Akten A7/13 Ziff. 7.01), nicht
nachvollziehbar. Weiter überzeugt die Argumentation, der Beschwerdefüh-
rer habe sich bezüglich der Anzahl verhafteter Personen nicht widerspro-
chen, nicht. So führte er anlässlich der BzP einerseits aus, sein Bekannter
sei verhaftet worden (vgl. SEM-Akten A7/13 Ziff. 7.01). Andererseits führte
der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung zutreffend festhielt – an der Anhörung aus, sein Bekannter sowie eine
weitere Person seien inhaftiert (vgl. SEM-Akten A13/17 F54) worden be-
ziehungsweise sein Bekannter habe fliehen können (vgl. SEM-Akten
A13/17 F62).
Der Beschwerdeführer vermag sodann die Ungereimtheiten hinsichtlich
seiner Haftentlassung mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht aufzulösen. Aus dem Protokoll der BzP geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer seinen Vater erst nachträglich über seine Inhaftierung
durch die Asaish informierte, woraufhin dieser ihm zur Ausreise geraten
habe (vgl. SEM-Akten A7/13 Ziff. 7.02). Aus den Ausführungen anlässlich
der BzP ist nicht ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers direkt
an der Freilassung beteiligt gewesen ist. Insoweit erscheinen die Schilde-
rungen an der Anhörung, wonach er nach eineinhalb Monaten von seinem
Vater und einem Anwalt besucht worden sei, nachgeschoben, mithin un-
glaubhaft (vgl. SEM-Akten A13/17 F65). Betreffend die Waffengeschäfte
erscheint wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei In-
formationen darüber gehabt haben soll. Insbesondere nicht in Anbetracht
der Tatsache, dass er seinem Bekannten dafür 400ꞌ000 USD geliehen
habe.
Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe nicht, eine Bundesrechtsverletzung durch die
Vorinstanz darzulegen. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Auf die Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe zur Flüchtlingseigenschaft ist auf-
grund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht näher einzugehen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den
Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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6.3.1 Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak
durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aus-
sagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit
verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und
Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei
die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravie-
rend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden
sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar so-
wie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzent-
rieren. In den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan herrsche
hingegen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei
deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der
Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Ebenfalls wür-
den keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen. Die Familie des Beschwerdeführers würde nach wie vor
in E._______ leben. Er verfüge deshalb über ein soziales Beziehungsnetz,
auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen könne. Weiter weise er lang-
jährige Berufserfahrung im (…)handel aus. Sein Bruder arbeite immer noch
in diesem Bereich. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer sich beruflich wieder integrieren könne.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass in den
vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird
seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Ha-
labja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten An-
haltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit
massgeblich verändern. An dieser Sichtweise wird weiterhin festgehalten
(vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4812/2017 vom 21. September 2017
E. 6.3.). Was die individuellen Wegweisungshindernisse anbelangt, kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden. Auch das erwähnte Unabhängigkeitsreferen-
dum hatte keine Situation allgemeiner Gewalt zur Folge. Zudem führte der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, seine Frau und die Kinder
würden von ihrer sowie seiner Familie unterstützt werden sowie Spenden
von Leuten erhalten (vgl. SEM-Akten A13/17 F37 und F44). Es ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer ebenfalls auf die Unterstützung
seiner Familie wird zurückgreifen können. Der Wegweisungsvollzug ist als
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zumutbar zu erachten. Eine vorübergehende Aussetzung des Flugbetrie-
bes in der KRG-Region vermag daran nichts zu ändern.
6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
die für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703). Der Voll-
zug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines
amtlichen Rechtsvertreters gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos
zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750. festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Michelle Nathalie Nef
Versand: