B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5623/2013
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien,
alias B._______, geboren am (…), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 3. September 2013 / N (…).
E-5623/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss seiner Darstellung am (…) August
2004 illegal in die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefra-
gung im EVZ vom 17. August 2004 wurde er für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 23. September 2004 fand eine
Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe im Alter von (…) Jahren bzw. am (…) 1998 den
Militärdienst in E._______, Syrien angetreten. Nach einer (…)-tägigen Aus-
bildung sei er nach F._______ transferiert werden. Nachdem er den Vor-
schlag eines Offiziers, für ihn die kurdischen Soldaten und die kurdische
Bevölkerung auszuspionieren, abgelehnt habe, sei er von diesem ins Ge-
fängnis geworfen und danach geschlagen, bedroht und zu erniedrigenden
Arbeiten gezwungen worden. Da sich die Situation zusehends verschlim-
mert habe, sei er schliesslich nach fünf bis sechs Monaten – (…) des Jah-
res 1999 ‒ aus dem Militärdienst desertiert und zu seiner Mutter nach
G._______ geflohen. Zwei Tage später sei ein Suchbefehl gegen ihn her-
ausgegeben. Er sei von Angehörigen der Sicherheitskräfte zu Hause fest-
genommen und ins Militärgefängnis von H._______ überführt worden, wo-
bei er während des Transfers von den Beamten geschlagen worden sei.
Anschliessend sei er von einem Militärrichter zu einer Haftstrafe von einem
Jahr verurteilt worden. Nach (…) bis (…) Monaten sei er aufgrund einer
Amnestie freigelassen worden. Er sei während der Haft geschlagen und
gefoltert worden. Nach der Freilassung sei er in den Militärdienst zurück-
gekehrt. Der Offizier, welcher ihn bereits zuvor schlecht behandelt habe,
habe ihn erneut unter Druck gesetzt. Da er sich weiterhin geweigert habe,
als Spitzel tätig zu sein, sei er von diesem wieder erniedrigt, beleidigt und
diskriminiert worden. Nach einem Monat sei er ein zweites Mal desertiert
und nach G._______ geflohen, von wo aus er drei oder vier Tage später ‒
(…) 1999 ‒ in die Türkei ausgereist sei. Er habe dort bei einer Tante müt-
terlicherseits in I._______ gelebt. Zwei Tage nach seiner Ausreise sei er zu
Hause wieder von der Militärpolizei gesucht worden, und er habe erfahren,
dass er in der Folge in Abwesenheit zu einer Gefängnisstrafe von (…) Jah-
ren verurteilt worden sei. Seine Tante und ihr Ehemann hätten ihn bei den
türkischen Behörden als ihren Sohn ausgegeben und so erreicht, dass ihm
E-5623/2013
Seite 3
in der Türkei eine auf die Identität B._______, geboren (…), lautende tür-
kische Identitätskarte ausgestellt worden sei. Er habe vom (…) 2002 bis
(…) 2003 (vgl. Akten SEM A1 S. 6) bzw. (…) 2002 bis (…) 2003 (vgl. A7 S.
12) den Militärdienst in der Türkei absolvieren müssen und sei danach
nach I._______ zurückgekehrt. In der Folge habe ein Geschäftspartner sei-
nes Onkels von ihm verlangt, für eine Partei namens "J._______", welche
Sabotageakte und Mordanschläge gegen die Kurden verübte, zu arbeiten,
andernfalls er die türkischen Behörden darüber informieren würde, dass er
nicht wirklich der Sohn seines Onkels sei. Seine Familienangehörigen hät-
ten ihm daraufhin geraten, die Türkei zu verlassen. Er habe befürchtet, in
der Türkei festgenommen und inhaftiert oder nach Syrien ausgeliefert zu
werden. Auf die Bitte seiner Mutter und seines Bruders hin habe der Ehe-
mann seiner Tante für ihn einen Schlepper gesucht. Er sei mit seinem On-
kel am (…) Juli 2004 nach Istanbul gereist und von dort am (…) August
2004, in einem Lastwagen versteckt, in die Schweiz gereist.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen syri-
schen Militärausweis ein.
C.
Ein vom SEM beauftragter Experte kam in einer Herkunftsanalyse
(LINGUA-Analyse) vom 13. Juni 2006 basierend auf ein telefonisches Ge-
spräch mit dem Beschwerdeführer zum Schluss, sein kulturelles Wissen
und seine Sprechweise würden klar auf eine Sozialisation in Syrien
(G._______) hinweisen.
D.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2006 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse sowie zu fest-
gestellten Ungereimtheiten in seinen Asylvorbringen.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführende eine ent-
sprechende Stellungahme sowie Kopien seiner türkischen Identitätskarte
und einer Bestätigung des in der Türkei geleisteten Militärdiensts ein.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2006 reichte er die Originale der genannten Do-
kumente ein.
E-5623/2013
Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 9. August 2006 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner
wurde der als Fälschung erkannte syrische Militärausweis eingezogen.
Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er sei in Syrien zweimal aus dem Militär-
dienst desertiert und werde deshalb von den syrischen Behörden gesucht,
sei aufgrund seiner widersprüchlichen und unplausiblen diesbezüglichen
Ausführungen als unglaubhaft zu erachten. Ebenso seien die Erklärungen
des Beschwerdeführers zu den Gründen, aus denen er nicht in der Lage
sei, seine syrischen Identitätsdokumente beizubringen, unglaubhaft. Dem
eingereichten syrischen Militärausweis komme keine Beweiskraft zu. Dem-
nach stehe die angebliche syrische Identität und Staatsbürgerschaft des
Beschwerdeführers nicht fest, zumal der Umstand, dass er in Syrien sozi-
alisiert worden sei, nicht ohne weiteres bedeute, dass er auch syrischer
Staatsangehöriger sei. Hingegen habe er eine türkische Identitätskarte so-
wie eine Bestätigung für den in der Türkei geleisteten Militärdienst einge-
reicht und seine Angaben, die Identitätskarte durch Bezahlung einer Be-
stechungssumme beschafft zu haben, sei aufgrund seiner widersprüchli-
chen Angaben zur Höhe der bezahlten Summe unglaubhaft. Zudem seien
seine Aussagen zu seinen Kenntnissen der türkischen Sprache ebenfalls
widersprüchlich. Es sei demnach von der mit dem türkischen Identitätsdo-
kument belegten Identität des Beschwerdeführers auszugehen und es sei
als unglaubhaft zu erachten, dass er syrischer Staatsangehöriger sei. Im
Übrigen seien auch die von ihm vorgebrachten Gründe für die angebliche
Verfolgung in der Türkei offensichtlich nicht glaubhaft.
F.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertre-
ters vom 11. September 2006 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM
und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zu weiterer In-
struktion und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer un-
ter anderem einen syrischen Reisepass zu den Akten.
G.
Mit Urteil E-5410/2006 vom 26. November 2010 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und wies die
E-5623/2013
Seite 5
Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sowie zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es insbesondere
aus, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens einen syrischen Reisepass eingereicht habe, könne die Würdigung
seiner Asylvorbringen durch das SEM, welches davon ausgegangen sei,
er sei türkischer Staatsbürger und die Wegweisung in dieses Land ange-
ordnet habe, nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Sachverhalt sei nicht
vollständig abgeklärt. In Anbetracht des Umfangs der notwendigen Sach-
verhaltsabklärungen sei die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
H.
Mit Eingabe seines neu mandatieren Rechtsvertreters vom 24. August
2011 an das SEM teilte der Beschwerdeführer mit, der syrische Staats-
sicherheitsdienst habe seine Angehörigen in Syrien nach ihm befragt und
Kenntnis von seinem Aufenthalt in der Schweiz erlangt. Ferner sei ein Neffe
aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen worden.
I.
Mit Eingaben vom 12. September 2011 und 14. Dezember 2011 wies der
Beschwerdeführer auf sein politisches Engagement, namentlich seine Un-
terstützung der syrischen Revolution durch die Veröffentlichung regimekri-
tischer Berichte auf seinem Facebook-Profil hin und reichte entsprechende
Printscreen-Ausdrucke zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 reichte er eine Liste des syrischen
Regimes mit Namen gesuchter Personen, auf welcher er verzeichnet sei
(in Papierform sowie als CD-ROM), einen im Internet publizierten diesbe-
züglichen Artikel sowie Ausdrucke aus seinem Twitter-Account mit entspre-
chenden Links zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 und 7. Mai 2013 ersuchte der Be-
schwerdeführer um eine rasche Entscheidfällung.
L.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli
2013 das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Änderung seiner Haupti-
dentität zu A._______, geboren (...), Syrien.
E-5623/2013
Seite 6
Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 25. Juli 2013 mit dieser Änderung einverstanden.
M.
Mit Verfügung vom 3. September 2013 (eröffnet am 4. September 2013)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus
der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben werde. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2013 an das Bundes-
verwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und die
Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren oder die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Sub-
eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der Ak-
teneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs in das Aktenstück A18/4
sowie in die Eingaben vom 25. Januar 2007, 8. Mai 2008 und 8. Oktober
2008 im ersten Beschwerdeverfahren und die mit diesen eingereichten Be-
weismittel. Zudem sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräu-
men. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM vom 3.
September 2011 soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs betreffend in Rechtskraft erwachsen sei.
O.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer einen
Ausdruck der Liste der syrischen Behörden mit Namen gesuchter Perso-
nen inklusive teilweiser Übersetzung ein.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert
Frist auf. Ferner wurden die Gesuche um Akteneinsicht in das Aktenstück
A18/1 und die Eingaben vom 25. Januar 2007, 8. Mai 2008 und 8. Oktober
E-5623/2013
Seite 7
2008 sowie um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abge-
wiesen.
Q.
Der geforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
R.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2013 wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2014 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
S.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2014 eingeräumten Recht zur
Replik Gebrauch und wies die Argumentation des SEM in seiner Vernehm-
lassung zurück.
T.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Mai 2014 machte der Be-
schwerdeführer ergänzende Ausführungen zur aktuellen Situation in Syrien
und den sich für ihn daraus ergebenden Konsequenzen im Falle einer
Rückkehr in sein Herkunftsland.
U.
Anfragen des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2014 und 16. Februar
2015 nach dem Verfahrensstand wurden vom Instruktionsrichter mit
Schreiben vom 16. Oktober 2014 und 25. Februar 2015 beantwortet.
V.
Bezugnehmend auf ein Schreiben des SEM vom 17. Juli 2015, gemäss
welchem dem Beschwerdeführer vom K._______ gestützt auf Art. 84 Abs.
5 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und damit die mit Verfü-
gung vom 3. September 2013 gewährte vorläufige Aufnahme erlosch,
wurde der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 5. August
2015 ersucht mitzuteilen, ob er an der Beschwerde im Asylpunkt festhalte
oder diese zurückzuziehen gedenke.
E-5623/2013
Seite 8
W.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. August 2015 teilte der Be-
schwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte, soweit diese
nicht gegenstandslos geworden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme
im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
E-5623/2013
Seite 9
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu dem von ihm angeblich in Syrien absolvier-
ten Militärdienst würden diverse Ungereimtheiten enthalten. So habe er
sich widersprüchlich zum Zeitpunkt, in welchem er in den Militärdienst ein-
gerückt sei und zur Dauer des geleisteten Militärdiensts geäussert. Da es
sich beim Militärdienst in Syrien um ein zentrales Element seiner Asylvor-
bringen handle, wäre zu erwarten, dass er hierzu genaue Angaben zu ma-
chen in der Lage wäre. Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussa-
gen würden dadurch erhärtet, dass seine Aussagen auch in Bezug auf die
Desertion ungereimt seien. Es widerspreche jeder Logik, dass er nach der
ersten Fahnenflucht zu seiner Familie geflüchtet sei, habe er doch damit
rechnen müssen, von den Behörden als erstes dort gesucht zu werden. Da
er dort bereits nach zwei Tagen festgenommen worden sei, erscheine es
als umso unlogischer, dass er auch nach der zweiten Desertion nach
E-5623/2013
Seite 10
G._______ zurückgekehrt sei. Ferner habe er widersprüchliche und unge-
reimte Angaben zu seinem Aufenthaltsort im Zeitraum zwischen der zwei-
ten Desertion und der Ausreise aus Syrien gemacht. Die Angabe anlässlich
der fremdenpolizeilichen Anhörung, er habe sich bei einem Onkel ver-
steckt, welcher in einem Nachbarhaus seiner Familie lebe, sei nicht nach-
vollziehbar, da davon auszugehen sei, dass er dort vor einem behördlichen
Zugriff nicht sicher gewesen wäre. Die Aussage, ein Kollege sei Wache
gestanden, um ihn vor einem Behördenzugriff zu warnen, vermöge daran
nichts zu ändern. Aufgrund einer Gesamtwürdigung, könne zwar davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet
habe, jedoch bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten Desertion. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.
Es bestünden grosse Zweifel an der Echtheit der Liste vom syrischen Re-
gime gesuchter Personen. Zudem sei nicht anzunehmen, dass derartige
Listen im Internet veröffentlicht würden. Der syrische Militärausweis habe
kaum Beweiswert, da derartige Dokumente leicht käuflich erworben wer-
den könnten; zudem stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer
diesen erst im Beschwerdeverfahren eingereicht habe. Es sei ihm dem-
nach nicht gelungen, eine Verfolgung in seinem Heimatstaat Syrien glaub-
haft zu machen.
Im Weiteren seien auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe
für seine Ausreise aus der Türkei als unglaubhaft zu erachten, da es jeder
Logik widerspreche, dass er als Kurde von einer anti-kurdischen Terroror-
ganisation hätte angeworben werden sollen.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung
durch eine drohende Rückschiebung nach Syrien durch die türkischen Be-
hörden im Falle der Enthüllung seiner falschen türkischen Identität sei Fol-
gendes festzustellen: Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, des
Ergebnisses der Lingua-Analyse und der eingereichten Beweismittel sei
davon auszugehen, dass er tatsächlich syrischer Staatsbürger sei und
seine türkische Identität auf korruptem Wege mittels falscher Identitätsan-
gaben erworben habe. Allfällige diesbezügliche Massnahmen der türki-
schen Behörden wären somit legitim, und demzufolge komme diesem Vor-
bringen keine asylrechtliche Relevanz zu.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivi-
täten sei festzustellen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts die syrischen Behörden sich auf die Erfassung exilpolitisch aktiver
E-5623/2013
Seite 11
Personen konzentrieren würden, welche über die massentypischen und
niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinausgehende Funktionen wahr-
nehmen und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen wür-
den. Den Akten und insbesondere den vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Beweismitteln (Facebook-Ausdrucke) könnten keine konkreten Hin-
weise dafür entnommen werden, dass er sich in derart qualifizierter Weise
exilpolitisch betätigt hätte und dadurch eine ernsthafte Bedrohung für das
syrische Regime darstellen würde. Demnach vermöchten die exilpoliti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen.
Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben,
dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen
würde. Hingegen sei der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände sowie der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als
unzumutbar zu erachten und der Beschwerdeführer deshalb vorläufig auf-
zunehmen.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer erhob in seiner Beschwerdeschrift zunächst
mehrere verfahrensrechtliche Rügen:
4.2.1.1 Das SEM habe seine Eingaben vom 25. Januar 2007, 8. Mai 2008
und 8. Oktober 2008 sowie Beweismittel, welche er im Rahmen des ersten
Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe,
in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt und diese
anscheinend auch nicht paginiert. Es handle sich unter anderem um Be-
stätigungen betreffend seine politischen Aktivitäten sowie um Fotos von
Demonstrationen. Die Verletzung des Rechts auf Einsicht in diese Doku-
mente und damit des rechtlichen Gehörs müsse zu einer Aufhebung der
angefochtenen Verfügung führen. Falls die vorinstanzliche Verfügung nicht
aufgehoben werde, müsse ihm Akteneinsicht in diese Dokumente gewährt
werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei auch darin zu erbli-
cken, dass die mit den genannten Eingaben eingereichten Beweismittel in
der Verfügung des SEM nicht erfasst und nicht gewürdigt worden seien,
obwohl sie im kassatorischen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. November 2010 ausdrücklich erwähnt worden seien.
4.2.1.2 Ebenfalls nicht gewürdigt habe das SEM seine Eingabe vom
24. August 2011 im Rahmen des wiederaufgenommenen erstinstanzlichen
E-5623/2013
Seite 12
Verfahrens, mit welcher er vorgebracht habe, dass er von seiner Familie
von der Fahndung des syrischen Sicherheitsdiensts Amen Dauli nach ihm
zu Hause erfahren habe, dass die syrischen Behörden wüssten, dass er in
der Schweiz sei, und dass ein Neffe wegen Teilnahme an einer Demonst-
ration verhaftet worden sei. Da diese Umstände offensichtlich von heraus-
ragender Bedeutung seien, stelle deren Nichtberücksichtigung eine
schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, und die an-
gefochtene Verfügung müsse deshalb zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen werden.
4.2.1.3 Im Weiteren müsse ihm Einsicht in das Lingua-Gutachten (Akte
A18/4) gewährt werden, da seine Aussagen gegenüber dem Lingua-Exper-
ten analog zu einem Anhörungsprotokoll zur Begründung der Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen herangezogen worden seien. Eventualiter sei ihm
Gelegenheit zu geben, die Aufnahme des Lingua-Gesprächs anzuhören.
Es müsse ihm sodann – falls die vorinstanzliche Verfügung nicht aufgeho-
ben werde – eine Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt werden.
4.2.1.4 Auf seine weiteren Eingaben habe das SEM nur summarisch Be-
zug genommen und damit die Begründungspflicht verletzt. Eine Gehörs-
verletzung sei darin zu erblicken, dass in der angefochtenen Verfügung der
Umstand, dass er während seiner Inhaftierung im Gefängnis H._______
schwer misshandelt worden sei, in der Sachverhaltsdarstellung unerwähnt
geblieben sei. Ebenso sei nicht erwähnt und gewürdigt worden, dass ein
Cousin nach Folterungen gestorben sei und dass er selber bei der Rück-
kehr in den Militärdienst nach verbüsster Haft vor die Wahl gestellt worden
sei, entweder als Spitzel zu dienen oder sich umzubringen. Bei der Auffor-
derung zum Suizid habe es sich um eine kaum verschlüsselte Todesdro-
hung gehandelt. Im Weiteren habe das SEM die schlechte Behandlung
durch seinen Vorgesetzten im Militär, insbesondere deren Todesdrohun-
gen, ebenso wie die Umstände, dass seine Brüder mit kurdischen Parteien
sympathisiert und diese finanziell unterstützt hätten, sowie dass ein Onkel
mütterlicherseits aufgrund einer Verurteilung wegen einer politischen Tat in
die Türkei habe flüchten müssen, nicht erfasst und erwähnt. Das SEM habe
damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach und in schwerwie-
gender Weise verletzt.
4.2.1.5 Ebenso sei die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts verletzt worden. Das Lingua-Gutachten sei
durch einen umstrittenen Gutachter verfasst worden. In einem anderen Fall
habe dessen mangelhafter Arbeit zur Aufhebung einer Verfügung des SEM
E-5623/2013
Seite 13
durch das Bundesverwaltungsgericht geführt. Es sei daher nicht haltbar,
dass diesem nicht ausreichend qualifizierten Experten die Funktion eines
Asylbefragers übertragen worden sei. Zudem erfülle das Telefongespräch
des Experten mit ihm (Beschwerdeführer) die Anforderungen an eine
Asylanhörung, insbesondere betreffend die Protokollierung, nicht. Betref-
fend die Dauer des von ihm geleisteten Militärdienstes sei der Sachverhalt
nicht vollständig und richtig abgeklärt worden.
4.2.1.6 Das SEM hätte zur Abklärung der Fragen, ob er desertiert sei und
von der Militärpolizei gesucht werde, eine Botschaftsanfrage durchführen
müssen. Es sei willkürlich, dass in gewissen Fällen eine solche vorgenom-
men, in anderen aber darauf verzichtet werde. Im Weiteren hätte zwingend
eine ergänzende Anhörung durchgeführt werden müssen, bei welcher ihm
weitere Fragen betreffend die Dauer seines Militärdienstes hätten gestellt
werden müssen.
4.2.1.7 Schliesslich habe das SEM die Begründungspflicht auch dadurch
verletzt, dass es die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich
mit einem pauschalen Verweis auf die Gesamtumstände begründet und
damit keinen auf einer individuellen Prüfung und Würdigung basierenden
Entscheid gefällt habe.
4.2.2 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklä-
rungspflicht hätten weiter auch zu Verletzungen von Art. 7 AsylG und Art. 9
BV geführt. Die Argumentation des SEM, er habe angegeben, im Alter von
(…) Jahren in den Militärdienst eingerückt zu sein, sei aktenwidrig, habe er
doch übereinstimmend ausgesagt, am (…), mithin mit (…) Jahren einge-
rückt zu sein. Seine Aussage, er habe im Alter von (…) Jahren zur Division
der (…) gehört, sei so zu verstehen, dass er in diesem Alter ausgehoben
worden sei. Es sei willkürlich, daraus einen Widerspruch zu konstruieren.
Betreffend die Dauer des Militärdiensts sei zu beachten, dass er die Aus-
sage anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle, (…) Monate Mi-
litärdienst geleistet zu haben, nicht im Rahmen der Befragung zu den Asyl-
gründen gemacht habe, weshalb es treuwidrig sei, diese zur Konstruktion
eines Widerspruchs heranzuziehen. Zudem betrage die Abweichung in sei-
nen diesbezüglichen Angaben nur (…) bis (…) Monate und sei damit nicht
entscheidrelevant. Ferner seien diese Ereignisse im Zeitpunkt der Befra-
gung rund (…) bis (…) Jahre zurückgelegen. Auch die weiteren Behaup-
tungen der Vorinstanz betreffend Ungereimtheiten in seinen Angaben zur
Gesamtdauer des Militärdienstes seien willkürlich und aktenwidrig, würden
E-5623/2013
Seite 14
sich seine Aussagen doch bei genauer Durchsicht im Wesentlichen de-
cken. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz es versäumt, nach-
zufragen, wie sich die (…)-tägige militärische Ausbildung zur übrigen Mili-
tärdienstdauer verhalte und wie lange die totale Dauer des Militärdienstes
inklusive Ausbildung gewesen sei, sowie ob in der (…)monatigen Haft-
dauer die Aufenthalte auf den diversen Polizeiposten miteingerechnet
seien. Im Weiteren verstosse der Vorwurf, er habe sich auf der Flucht nach
den beiden Desertionen unlogisch verhalten, gegen Treu und Glauben. Es
sei nachvollziehbar, dass er in der damaligen Situation so gehandelt habe,
da er keine Fluchtalternative gehabt habe. Im Übrigen sei die geschilderte
Dauer zwischen seiner ersten Desertion und der Verhaftung sehr glaub-
haft. Bezüglich der zweiten Desertion habe er sich widerspruchsfrei zu den
örtlichen Verhältnissen betreffend das Haus seines Onkels und dasjenige
seiner Familie geäussert. Die Argumentation, seine Aussagen zu dem von
einem Freund versehenen Wachdienst seien nicht glaubhaft, sei spitzfin-
dig, und auch aus dem Umstand, dass er nach der zweiten Desertion zu
Hause nicht verhaftet worden sei, könne heute nichts zu seinen Ungunsten
abgeleitet werden. Das SEM habe die Einschätzung, seine Vorbringen
seien unglaubhaft, auf wenige, konstruierte Unglaubhaftigkeitsmerkmale
gestützt, die vorhandenen Realkennzeichen aber mit keinem Wort gewür-
digt. So habe er glaubhafte und subjektiv geschilderte Aussagen zu seinem
Gefängnisaufenthalt und insbesondere den erlittenen Misshandlungen ge-
macht. Die Argumentation, die Echtheit der Liste von Personen, welche
durch den syrischen Staat gesucht würden, sei in Zweifel zu ziehen, sei
eine offensichtlich willkürliche Parteibehauptung. Er habe ausdrücklich die
Webseite angegeben, auf welcher diese Listen abgerufen werden könnten.
Damit sei der Beweis erbracht, dass solche Listen im Internet publiziert
worden seien. Die eingereichten Ausdrucke dieser Listen seien nicht ma-
nipuliert worden, und es stelle eine schwerwiegende Verletzung von Art. 7
AsylG dar, dass diese mit einem Satz ohne Begründung als nicht relevant
bezeichnet worden seien. Mit dem in Original eingereichten Militärausweis
sei seine Zugehörigkeit zur syrischen Armee und der geleistete Militär-
dienst bewiesen worden. Es gehe nicht an, diesem Beweismittel die Be-
weiskraft pauschal abzusprechen. Dieses Dokument hätte in Verbindung
mit seinen übrigen Vorbringen gewürdigt werden müssen. Die Behauptung,
er habe den Militärausweis erst im Rahmen des (ersten) Beschwerdever-
fahrens zu den Akten gereicht, sei aktenwidrig. Vielmehr habe er diesen
bereits anlässlich der Anhörung vom 23. September 2004 eingereicht. Das
SEM habe seine Desertion und die deswegen zu erwartende Verfolgung
unzureichend gewürdigt und ebenso die Umstände, welche zu seiner De-
sertion geführt hätten, namentlich die Aufforderung zu Spitzeldiensten und
E-5623/2013
Seite 15
seine Ablehnung sowie die erlittenen Schikanen und Drohungen missach-
tet. Diese Umstände müssten vor dem Hintergrund der ethnischen Ausei-
nandersetzungen in Syrien und insbesondere der Stellung der Kurden ge-
würdigt werden.
Bezüglich der Argumentation des SEM, die von ihm vorgebrachte Verfol-
gung in der Türkei sei unglaubhaft, sei darauf hinzuweisen, dass er von der
Vorinstanz ausdrücklich und unmissverständlich als syrischer Staatsange-
höriger anerkannt worden und seine syrische Identität als Hauptidentität
registriert worden sei. Es stehe somit fest, dass er ausschliesslich syrischer
Nationalität sei, weshalb es sich erübrige, auf die geschilderten Ereignisse
in der Türkei einzugehen. Ebenso würden sich weitere Ausführungen zu
seinen Türkischkenntnissen erübrigen. Die Vorinstanz sei nach dem Ge-
sagten willkürlich und fälschlicherweise von der Unglaubhaftigkeit seiner
Asylvorbringen ausgegangen.
4.2.3 Entgegen der Auffassung des SEM sei er schon im Zeitpunkt der Aus-
reise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, da
er aus politischen Gründen zweimal aus dem Militärdienst desertiert sei,
nach der ersten Desertion für mehrere Monate inhaftiert worden und nach
der zweiten Desertion zu einer Gefängnisstrafe von (…) Jahren verurteilt
worden sei. Durch diese Vorverfolgung seien die Anforderungen an eine
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung erfüllt, weshalb ihm Asyl zu ge-
währen sei. Angesichts seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie, seines
regimewidrigen Verhaltens und der drohenden Verfolgung durch die Mili-
tärbehörden werde er vom syrischen Regime ohne Zweifel als Oppositio-
neller eingestuft. Erschwerend komme hinzu, dass er Syrien vor Beginn
der Revolution im März 2011 verlassen habe. Er würde bereits deswegen
bei einer Einreise in Syrien als Terrorist betrachtet, welcher die Revolution
aus dem Ausland unterstützt habe, werde diese vom Präsidenten Assad
doch als das Werk von Unruhestiftern im Ausland bezeichnet. Es stelle sich
somit die Frage, ob ihm im Falle einer Wiedereinreise, namentlich bei der
Kontrolle am Flughafen, eine unmenschliche Behandlung oder asylrele-
vante Verfolgung drohe. Das SEM habe diesbezüglich den Sachverhalt
nicht erfasst und gewürdigt. Es sei in Anbetracht der derzeitigen Situation
in Syrien nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den Standpunkt ver-
trete, eine Einberufung in den Militärdienst sei asylrechtlich nicht relevant.
Eine Desertion beziehungsweise Militärdienstverweigerung werde vom sy-
rischen Regime als Ausdruck einer regimekritischen Gesinnung betrachtet
und habe umgehende Verfolgungsmassnahmen zur Folge. Gemäss Medi-
enberichten würden Militärdienstverweigerer umgehend auf brutale Weise
E-5623/2013
Seite 16
liquidiert. Bei ihm (Beschwerdeführer) handle es sich um einen bereits
identifizierten, eingetragenen Oppositionellen und Deserteur. Von zahlrei-
chen anderen Ländern werde die Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer Mi-
litärdienstverweigerung zuerkannt. Er würde nach dem Gesagten im Falle
der Rückkehr nach Syrien entweder verhaftet und hingerichtet oder in den
Militärdienst eingezogen.
Es werde auch auf die jüngere Praxis des Bundesverwaltungsgerichts be-
treffend das Gefährdungsprofil syrischer Asylsuchender verwiesen. Das
Bundesverwaltungsgericht habe es in seiner Praxis als denkbar bezeich-
net, dass der syrische Geheimdienst von einer Asylgesuchseinreichung in
der Schweiz erfahre, und es sei naheliegend, dass zurückkehrende Asyl-
suchende unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnisse über Aktivitäten
der Exilopposition verhört würden. Es sei für die syrischen Behörden ein
Leichtes, ihn (den Beschwerdeführer) als Asylgesuchsteller in der Schweiz
zu lokalisieren und ihm seine exilpolitischen Aktivitäten nachzuweisen. Es
sei bekannt, dass bei Demonstrationen im Ausland Botschaftsangehörige
als Spitzel eingesetzt würden, um die Landsleute im Exil zu überwachen
und die Teilnehmer zu identifizieren. Diese Aktivitäten seien nach dem Aus-
bruch der Revolution intensiviert worden. Das SEM habe seine Behaup-
tung, die Überwachung der syrischen Opposition im Ausland habe in jüngs-
ter Zeit abgenommen, bisher trotz einer entsprechenden Aufforderung des
Bundesverwaltungsgerichts mit keinen Quellen belegt. Das syrische Re-
gime überwache exilpolitisch tätige Landsleute auch über das Internet, ins-
besondere über soziale Medien und die elektronische Kommunikation via
E-Mail. Dies werde durch verschiedene Berichte bestätigt. Entgegen der
Ansicht des SEM würden bereits geringfügige Aktivitäten genügen, um ins
Visier der syrischen Behörden zu geraten. Er habe diese Stufe aufgrund
seiner Vorgeschichte offensichtlich überschritten. Es sei auch auf die gut
ausgebauten Kontrollen an den syrischen Grenzen mittels eines Compu-
ter-Systems hinzuweisen, welches es erlaube, die Namen von Einreisen-
den mit Listen des Geheimdienstes abzugleichen. Es sei offensichtlich,
dass er auf einer solchen Liste figuriere. Zudem würden die Kontrollen auf-
grund der Unruhen in Syrien noch verstärkt.
Es müsse im Weiteren berücksichtigt werden, dass er der kurdischen Min-
derheit angehöre, welche in Syrien diskriminiert werde. Die Verfolgungsge-
fahr der Kurden sei im Falle politischer oder regimekritischer Aktivitäten
noch höher. Schliesslich könne bereits die Stellung als abgewiesener Asyl-
suchender im Falle der Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfol-
gung, namentlich eine Verhaftung und Folter, auslösen. Es sei somit die
E-5623/2013
Seite 17
Flüchtlingseigenschaft auch ohne das Vorliegen exilpolitischer Aktivitäten
in der Schweiz zu bejahen. Es reiche, dass einer nach Syrien ausgeschaff-
ten Person vorgeworfen werde, im Ausland gegen das syrische Regime
tätig gewesen zu sein. Dieser Vorwurf werde flächendeckend gegen alle
nach Syrien zurückkehrenden Asylsuchenden erhoben.
Die Furcht syrischer Oppositioneller vor Spionage und Hackerangriffen auf
soziale Netzwerke – namentlich auf Facebook-Profile und Twitter-Accounts
– durch das Assad-Regime sei berechtigt. Er würde somit zweifelsfrei auf-
grund seines öffentlich zugänglichen und unter seinem richtigen Namen
veröffentlichten Facebook-Profils in asylrelevanter Weise verfolgt. Zu be-
achten sei, dass Schweden allen syrischen Flüchtlingen unbefristet Asyl
gewähren wolle. Die schwedischen Behörden hätten erkannt, dass die
Asylsuchenden aus Syrien nicht nur schutzbedürftig, sondern Flüchtlinge
im Sinne der Flüchtlingskonvention seien, da Personen, die vor dem syri-
schen Regime ins Ausland geflüchtet seien, im Falle der Rückkehr gezielt
und in asylrelevantem Ausmass verfolgt würden. Ein genauer Blick auf die
aktuelle Situation in Syrien sei unabdingbar. Der Ausgang des zunehmend
gewaltsamer werdenden Syrien-Konflikts sei noch längst nicht absehbar,
und es sei keine Verbesserung der allgemeinen Lage zu erwarten. Das
Blatt habe sich in den letzten Monaten zugunsten des Regimes gewendet.
Die Verfolgung von aus dem Ausland zurückkehrenden Regimegegnern
habe sich demnach nicht abgeschwächt, sondern noch massiv zugenom-
men. Zudem komme es seit Mitte Juli 2013 vermehrt zu heftigen Auseinan-
dersetzungen zwischen der kurdischen Partiya Yekitîya Demokrat-Miliz
und der islamistischen al-Nusra-Front, wovon auch Zivilisten betroffen
seien. Eine Rückkehr in den Norden Syriens würde demnach eine lebens-
bedrohliche Gefährdung bedeuten. Diese Situation dürfte noch lange Zeit
weiterbestehen.
Nach dem Gesagten drohe ihm, weil er als in Ausland geflüchteter Deser-
teur seit 1999 als Oppositioneller gelte, aufgrund seines Status als abge-
wiesener Asylsuchender sowie als exilpolitisch aktiver Angehöriger der kur-
dischen Minderheit im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante
Verfolgung. Mehrere europäische Gerichte hätten bestätigt, dass Personen
in vergleichbaren Situationen als Flüchtlinge anerkannt werden müssten.
Falls die Flüchtlingseigenschaft nicht bejaht werde, müsste die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK festgestellt werden.
E-5623/2013
Seite 18
4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung daran fest, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund widersprüchlicher, ungenauer und ungereimter
Aussagen die geltend gemachte Desertion aus der syrischen Armee und
die daraus folgende Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht glaub-
haft zu machen vermöge. Selbst im Falle der Glaubhaftigkeit der Desertion
würde er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es liege keine Verfol-
gungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Die Einberufung in den Mi-
litärdienst sowie die Ergreifung von Strafmassnahmen im Falle von Deser-
tionen seien legitime staatliche Handlungen. Von diesem Grundsatz sei ab-
zuweichen, wenn besondere Umstände erkennen liessen, dass der Ver-
pflichtung zum Militärdienst eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht
zugrunde liege. Vorliegend seien aber keine Hinweise dafür ersichtlich,
dass die Rekrutierung des Beschwerdeführers in diskriminierender Absicht
erfolgt wäre oder dass er völkerrechtswidrige Taten hätte ausführen müs-
sen. Folglich sei auch eine allfällige Bestrafung wegen seiner Desertion
nicht asylbeachtlich. Zwar habe sich die Situation in Syrien erheblich ge-
ändert und es müsse davon ausgegangen werden, dass Sanktionen ge-
genüber Refraktären und Deserteuren, welche Syrien seit dem Ausbruch
der Unruhen verlassen hätten, keine rechtsstaatlichen Grundlagen hätten,
politisch motiviert seien und als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland jedoch
vorher verlassen und gehöre daher nicht zum Kreis der Personen, welche
sich aus Sicht des syrischen Regimes dem Kampf gegen den Terrorismus
entzogen hätte.
4.4 Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik darauf hin, die Vorinstanz
habe die ihm während seiner Dienstzeit zugefügten Schläge sowie die Fol-
ter in der Haft übersehen. Die Argumentation des SEM in der Vernehmlas-
sung sei absurd. Das Argument der fehlenden Asylrelevanz seiner Einbe-
rufung in den Militärdienst, weil diese vor Ausbruch des Bürgerkrieges statt-
gefunden habe, sei schon wegen der Folter, die er erlitten habe und die
eine starke Vermutung begründe, dass ihm im Falle der Rückkehr weitere
Misshandlungen drohen würden, irrelevant. Folter sei völkerrechtlich ver-
pönt und damit sicherlich keine legitime staatliche Massnahme. Ferner sei
er durch die Einberufung in den Militärdienst erniedrigender Behandlung
und Gewalttaten ausgesetzt gewesen, welche ohne Zweifel Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Er habe als Kurde solche Diskri-
minierungen in der Armee erwarten müssen. Seine Erlebnisse seien kein
Einzelfall. Auch das Argument, die Einberufung in den Militärdienst sei nicht
diskriminierend gewesen, sei unhaltbar. Eine Armee, welche ihre Angehö-
rigen foltere, könne nicht als legitim bezeichnet werden. Das SEM habe es
E-5623/2013
Seite 19
unterlassen, die vorgebrachten Vorkommnisse zu würdigen und in die Be-
urteilung der asylrechtlichen Relevanz seiner Asylvorbringen einzubezie-
hen. Zudem habe es nicht beachtet, dass in Syrien bereits vor dem Aus-
bruch der Unruhen im Jahre 2011 eine Diktatur bestanden habe. Es könne
demnach nicht gesagt werden, die Armee habe einen legitimen Zweck ver-
folgt. Dass dies nicht der Fall sei, habe namentlich ihr Vorgehen gleich zu
Beginn der Unruhen demonstriert. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der
Flucht sei rechtswidrig. Es drohe ihm im Falle der Rückkehr eine asylrele-
vante Verfolgung unabhängig vom Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien.
4.5 In einer zusätzlichen Eingabe führte der Beschwerdeführer aus, es
wiege schwer, dass das SEM es unterlassen habe, zur Frage einer Gefähr-
dung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen. Es
müssten die aktuellsten Entwicklungen der Lage in Syrien berücksichtigt
werden. Das Regime Assads sei weiterhin schlagkräftig und die Revolution
scheine niedergeschlagen. Eine Besserung der humanitären und men-
schenrechtlichen Situation in Syrien sei daher noch lange nicht absehbar.
Eine ausführliche Befragung im Falle einer Rückkehr nach Syrien nach län-
gerem Auslandaufenthalt sei die Regel, und es wäre dabei für die Behör-
den ein Leichtes, ihn oppositioneller Aktivitäten zu beschuldigen. Es sei
bekannt, dass die kurdische Diaspora stark und breit vernetzt sei, und es
sei daher davon auszugehen, dass die syrischen Behörden bereits über
Informationen über Rückkehrer verfügen würden. Die kurdische Minderheit
sei einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt. Die
Wahrscheinlichkeit sei ausgesprochen hoch, dass er aufgrund seines Pro-
fils einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch die syrischen Sicher-
heitskräfte ausgesetzt wäre und in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Im
Übrigen bestätige ein im Januar 2014 veröffentlichtes Gutachten dreier er-
fahrener Rechtsexperten, dass das syrische Regime durch eine brutale
Behandlung von Gefangenen und ein Vorgehen mit systematischer Gewalt
gegen Oppositionelle massive Menschenrechtsverletzungen begehe.
Wäre er nicht geflüchtet, hätte ihn dasselbe Schicksal ereilt, wie die in die-
sem Bericht genannten Folter- und Mordopfer.
E-5623/2013
Seite 20
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind.
5.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen-
den Person sprechen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit
für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbrin-
gen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder ange-
botenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiter-
bestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt
werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). Ein Sachverhalt gilt dann als unvollständig fest-
gestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher
Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S.
286).
5.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh-
ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab-
stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl.
E-5623/2013
Seite 21
LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG,
Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35;
BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30
E. 5.6 S. 366 f.).
5.4 Das SEM ist diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht ge-
worden.
5.4.1 Nach Einschätzung des Gerichts hat sich die Vorinstanz mit den we-
sentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang
auseinandergesetzt. Sie hat in der angefochtenen Verfügung die Überle-
gungen, auf welche sie ihren Entscheid stützte, genannt und sich in ihrer
Begründung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe ge-
stützt. Insbesondere begründete das SEM in der angefochtenen Verfügung
in hinreichender Ausführlichkeit, aus welchen Gründen es die Vorbringen
des Beschwerdeführers betreffend den von ihm geleisteten Militärdienst
und seine angebliche zweimalige Desertion insgesamt als unglaubhaft er-
achtete, und deshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtete.
Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, den vo-
rinstanzlichen Entscheid in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten.
5.4.2 In dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht alle Elemente der Sach-
verhaltsvorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich würdigte, ist keine
Gehörsverletzung zu erblicken. Denn es ist nicht erforderlich, dass die Be-
hörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während seiner Inhaftierung ge-
schlagen worden, wurde, entgegen der Rüge in der Beschwerdeschrift, in
der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt. Dass einzelne Ele-
mente seiner Aussagen zu den angeblich erlittenen Repressalien im Mili-
tärdienst nicht explizit erwähnt wurden, stellt keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht dar, da die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen hinreichend
begründet wurde. Da der Beschwerdeführer nicht geltend machte, wegen
seines familiären Hintergrundes Nachteile erlitten zu haben, handelt es
sich bei seinen Äusserungen zum Profil von Personen aus seinem familiä-
ren Umfeld nicht um zentrale Sachverhaltselemente, und es ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz diese nicht ausdrücklich würdigte. Ins-
besondere ist ein Zusammenhang der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Verhaftung eines Neffen mit seinen Asylvorbringen nicht ersicht-
E-5623/2013
Seite 22
lich. Ebenso kommt den im ersten Beschwerdeverfahren eingereichten Be-
weismitteln zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten (Fotos von De-
monstrationen, Bestätigungsschreiben der Kurdistan Democratic Party –
Syria [KDPS], allgemeiner Aufruf des "Comité des organisations des partis
kurdes de Syrie en Suisse") sowie der angeblichen Suche der Behörden
nach einem Neffen des Beschwerdeführers keine entscheidwesentliche
Bedeutung zu (vgl. nachfolgend E. 7). Mit den in Kopie eingereichten Iden-
titätsdokumenten seiner Mutter bezweckte der Beschwerdeführer, die von
ihm geltend gemachte syrische Identität zu belegen. Nachdem das SEM
mit Schreiben vom 16. Juli 2013 ausdrücklich feststellte, es gehe von sei-
ner syrischen Staatsangehörigkeit aus und in der angefochtenen Verfü-
gung von Syrien als seinem Herkunftsland ausgegangen wurde, bestand
offensichtlich keine Notwendigkeit mehr, die genannten diesbezüglichen
Beweismittel zu würdigen.
5.4.3 Auch die vom Beschwerdeführer im ersten Beschwerdeverfahren
vorgebrachte Behauptung, der syrische Sicherheitsdienst habe ihn nach
seiner Ausreise zu Hause gesucht, erweist sich als nicht entscheidwesent-
lich und die unterlassene Würdigung durch die Vorinstanz rechtfertigt da-
her keine Kassation der angefochtenen Verfügung.
5.4.4 Da – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungs-
weise Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen ver-
mögen, war im Übrigen der Verzicht auf eine Botschaftsabklärung keines-
wegs willkürlich.
5.4.5 Das Ersuchen um Einsicht in das Lingua-Gutachten wurde vom Ge-
richt mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 abgewiesen, da dem
Beschwerdeführer dessen wesentlicher Inhalt bereits von der Vorinstanz
mit Verfügung vom 26. Juli 2006 offengelegt worden war. Gleichzeitig hatte
ihm das SEM Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem festgestellten Wider-
spruch zwischen seinen Angaben zur Dauer des geleisteten Militärdiensts
und der Inhaftierung gegenüber dem Lingua-Gutachter und seinen ent-
sprechenden Aussagen in den Anhörungen gegeben. Mit Eingabe vom 3.
Juli 2006 hatte der Beschwerdeführer sich dahingehend geäussert, dass
die Angaben gegenüber dem Lingua-Gutachter korrekt seien. Bei dieser
Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich in seinem
Entscheid zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers auf diesen Widerspruch abstützte. Die in der Beschwerde
erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der Kompetenz des Lingua-Gutachters
E-5623/2013
Seite 23
gehen demnach ins Leere. Inwiefern der Sachverhalt betreffend die Dauer
des vom Beschwerdeführer angeblich geleisteten Militärdiensts nicht hin-
reichend abgeklärt sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter aus-
geführt, und es bestand auch keine Notwendigkeit für eine weitere Anhö-
rung zu dieser Frage.
5.4.6 Schliesslich geht auch die die Rüge einer Gehörsverletzung wegen
einer mangelhaften vorinstanzlichen Begründung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs fehl. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Vollzug
der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage unzu-
mutbar sei. Damit hat sie in dieser Rechtsfrage zu Gunsten des Beschwer-
deführers entschieden, weshalb ihm diesbezüglich ein Rechtsschutzinte-
resse fehlt. Auf die Rüge ist deshalb nicht einzutreten.
5.4.7 Mithin ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollstän-
dig abgeklärt oder den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder das Willkür-
verbot verletzt hätte. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die
angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die
entsprechenden Anträge abzuweisen sind.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen o-
der der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
E-5623/2013
Seite 24
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausrei-
chenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2
und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des-
halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E.
3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff, BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2008/34 E. 7.1
S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils
m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.3 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Empfangsstellenbefragung
sowie der Anhörung übereinstimmend zu Protokoll, er habe den Militär-
dienst am (…) 1998 angetreten, und diese Aussage deckt sich auch mit
den Angaben in dem zu den Akten gereichten Militärausweis. Die vom Be-
schwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung gemachte Aussage,
im Alter von (…) Jahren mit dem Militärdienst begonnen zu haben (vgl. Ak-
ten SEM A7 S. 6), steht nicht in relevantem Widerspruch hierzu. Die Erklä-
rung in der Beschwerde, er sei mit (…) Jahren ausgehoben worden, habe
den Militärdienst aber erst zwei Jahre später angetreten, erscheint nach
E-5623/2013
Seite 25
Erkenntnissen des Gerichts nicht gänzlich abwegig. Indessen sind die An-
gaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der zeitlichen Einordnung sowie
der Dauer des von ihm in Syrien geleisteten Militärdiensts sowie der an-
geblich wegen seiner ersten Desertion verbüssten Haftstrafe auffallend
vage und widersprüchlich ausgefallen. Namentlich vermochte er anlässlich
der Befragung zur Person, auch auf Nachfrage hin, den Zeitpunkt seiner
ersten Desertion nicht annähernd genau anzugeben (vgl. Dossier SEM A1
S. 7). Die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Lingua-Experte ge-
machte – und in der Stellungnahme vom 3. Juli 2006 bestätigte – Aussage,
er habe insgesamt (…) Monate und (…) Tage in Syrien Militärdienst geleis-
tet, steht in klarem Widerspruch zu seinen Angaben zu diesem Punkt im
Rahmen der Anhörungen. Die Erklärung in der Stellungnahme vom 3. Juli
2006, er habe sich bei den Befragungen "unbewusst versprochen", vermag
diesen Widerspruch nicht zu erklären, zumal er auch im Rahmen der Be-
fragungen im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich divergierende
Aussagen machte. Anlässlich der Befragung zur Person gab er an, (…)
Monate Militärdienst in Syrien absolviert zu haben (vgl. Akten SEM A1,
S. 4). Bei der Anhörung zu den Asylgründen gab er hingegen zu Protokoll,
bis zu seiner ersten Desertion (…) bis (…) Monate und nach der Freilas-
sung aus dem Gefängnis nach Verbüssung der Haftstrafe wegen der ers-
ten Desertion noch einmal rund (…) Dienst geleistet zu haben (vgl. Akten
SEM A7 S. 6 f.). Dass die entsprechenden Angaben bei der Befragung zur
Person im Rahmen der Fragen zu den Identitätspapieren und nicht bei der
Befragung zu den Asylgründen gemacht wurden, ist irrelevant, hat der Be-
schwerdeführer doch nach Rückübersetzung ausdrücklich unterschriftlich
bestätigt, dass das gesamte Protokoll der Wahrheit entspreche. Diese kla-
ren Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers sind entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht unerheblich, zumal sie
zentrale Elemente seiner Asylvorbringen betreffen. Auch wenn diese Ereig-
nisse im Zeitpunkt der Befragungen angeblich bereits mehrere Jahre zu-
rücklagen, wären von ihm hierzu angesichts der grossen Bedeutung, die
diese Ereignisse gemäss seiner Darstellung für seine Flucht hatten, präzi-
sere Angaben zu erwarten gewesen.
Im Weiteren teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass das vom
Beschwerdeführer geschilderte Verhalten anlässlich der beiden Desertio-
nen und die Festnahme durch die Militärbehörden unglaubhaft ist. Es muss
als nicht plausibel bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer bei sei-
ner ersten Desertion bei seinen Eltern im Heimatdorf Zuflucht suchte, mit-
hin ausgerechnet an dem Ort, wo er damit rechnen musste, zuerst von den
Militärbehörden gesucht zu werden. Er wurde nach seinen Angaben denn
E-5623/2013
Seite 26
auch bereits nach wenigen Tagen dort festgenommen. Gänzlich lebens-
fremd erscheint angesichts dieser Vorgeschichte die Darstellung, er habe
sich bei seiner erneuten Desertion wiederum zu seinen Angehörigen be-
geben und sich mehrere Tage bei diesen aufgehalten. Angesichts der ge-
schilderten Erfahrungen bei der ersten Desertion wäre zu erwarten gewe-
sen, dass er diesen Ort unter allen Umständen gemieden hätte. Zudem
wären die gemäss seinen Schilderungen getroffenen Vorsichtsmassnah-
men, nämlich, dass er bei seinem Onkel im Nachbarhaus Zuflucht suchte
und ein Freund sich als Wache vor dem Haus postierte, offensichtlich nicht
tauglich gewesen, ihn vor einer Festnahme durch die Sicherheitskräfte zu
schützen.
6.4 Im Weiteren erstaunt, dass der Beschwerdeführer seinen syrischen
Reisepass erst einreichte, nachdem die Vorinstanz in ihrer ersten Verfü-
gung vom 7. Juli 2006 die von ihm geltend gemachte syrische Staatsange-
hörigkeit angezweifelt hatte. Die Tatsache, dass er dieses Identitätsdoku-
ment beibringen konnte, steht zudem im Widerspruch zu seiner Angabe,
seine syrischen Identitätsdokumente seien von der Polizei beschlagnahmt
worden (vgl. A1 S. 4). Auch wenn bei der aktuellen Aktenlage kein Anlass
besteht, die syrische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu be-
zweifeln lassen diese Umstände weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit sei-
ner Asylvorbringen aufkommen.
6.5 Im Übrigen muss die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe in
der Türkei unter falscher türkischer Identität Militärdienst geleistet, ange-
sichts seiner geringen Kenntnisse der türkischen Sprache als unrealistisch
bezeichnet werden. Auch seine Schilderungen betreffend die Gründe für
seine Ausreise aus der Türkei erscheinen unplausibel und konstruiert.
Diese Sachverhaltselemente haben zwar für die Beurteilung der geltend
gemachten Verfolgungssituation in seinem Heimatstaat Syrien keine un-
mittelbare Bedeutung. Die offenkundig unglaubhaften Aussagen des Be-
schwerdeführers hierzu wecken jedoch Zweifel an seiner generellen
Glaubwürdigkeit.
6.6 Insgesamt enthalten nach dem Gesagten die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers in zentralen Elementen beträchtliche Ungereimtheiten,
die erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG
zu rechtfertigen vermögen.
E-5623/2013
Seite 27
7.
7.1 Im Übrigen müsste den Asylvorbringen des Beschwerdeführers, selbst
wenn deren Glaubhaftigkeit bejaht würde, die asylrechtliche Relevanz ab-
gesprochen werden.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation vor-
gesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis
einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug
auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die ge-
nannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt,
welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie
entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
7.3 Vorliegend weist der Beschwerdeführer indessen kein Profil auf, das
mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zu-
grunde lag. Es ergeben sich namentlich aus den Akten keine stichhaltigen
Hinweise dafür, dass er sich innerhalb oder ausserhalb seines Heimatlan-
des massgeblich in regimekritischer Weise engagiert hätte oder aus ande-
ren Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbe-
hörden erregt haben und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert
worden sein könnte. Zwar gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, zwei
seiner Brüder hätten mit kurdischen Parteien in Syrien sympathisiert und
ein Onkel, ein Cousin sowie ein Neffe seien staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt gewesen. Da weder ein Zusammenhang der Aktivitä-
ten dieser Personen mit dem Beschwerdeführer noch Reflexverfolgungs-
massnahmen vor seiner Ausreise geltend gemacht wurden, besteht aber
kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines fa-
miliären Hintergrundes im heutigen mit asylrelevanten Nachteilen zu rech-
nen hat.
7.4 Demnach ist davon auszugehen, dass einer allfälligen Suche nach
dem Beschwerdeführer durch die syrischen Regierungsbehörden wegen
Desertion aus dem Militärdienst keine asylrechtliche Relevanz beizumes-
sen wäre. Die von ihm geltend gemachten Misshandlungen während der
E-5623/2013
Seite 28
Haft haben dabei keine ausschlaggebende Bedeutung, da sich einerseits
aus den Akten eine asylrechtlich relevante Motivation dieser Übergriffe
nicht ergibt und andererseits aus diesen angeblich in der Vergangenheit
(im Jahr 1999, mithin vor rund 16 Jahren) erlittenen Nachteilen ohnehin
nicht per se auf eine zukünftig drohende Verfolgung geschlossen werden
kann. Im Weiteren folgt aus diesen Feststellungen, dass ungeachtet des
Wahrheitsgehalts der unbelegt gebliebenen Behauptungen, der Beschwer-
deführer sei nach seiner Ausreise aus Syrien zu einer Gefängnisstrafe von
sechs Jahren verurteilt worden und er sei von den syrischen Behörden bei
seinen Familienangehörigen im Heimatland gesucht worden, jedenfalls
hieraus nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG (Eintritt der Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft) geschlossen werden kann.
7.5 Einen anderen Schluss lassen auch die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Beweismittel nicht zu: Der Militärausweis vermag höchstens zu
belegen, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat, was auch
von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Die Urheberschaft der im Inter-
net veröffentlichten Liste wegen Desertion gesuchter Personen, auf wel-
cher der Beschwerdeführer aufgeführt ist, ist unbekannt, weshalb deren
Echtheit nicht erstellt ist. Ungeachtet der Authentizität dieses Dokuments
lässt sich daraus jedenfalls, wie oben dargelegt, nicht auf eine dem Be-
schwerdeführer drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen.
7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vor-
fluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen.
8.
8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünf-
tige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (in-
folge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie
er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in
Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch
die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den
vorliegend Bezug genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt einer
allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers.
E-5623/2013
Seite 29
8.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen o-
der glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder rela-
tiviert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
8.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art.
7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
8.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vor-
verfolgung glaubhaft machen. Es bestehen somit keine überzeugenden
Anhaltspunkte dafür, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindli-
che Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
8.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner – kürzlich präzisierten –
Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und
gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Or-
ganisationen sammeln, dies die generelle Annahme, aufgrund geheim-
dienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rück-
kehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft
gezogen zu werden, indessen nicht zu rechtfertigen vermag. Damit die
Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die
E-5623/2013
Seite 30
theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorlie-
gen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich
das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regime-
feindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbe-
züglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der
Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer gross-
flächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im
Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Per-
sonen konzentrieren, die – über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exil-
politischer Proteste hinaus – Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivi-
täten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernst-
haften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für
die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten
im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Re-
gimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen
das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28.
Oktober 2015 E. 6. 3 [zur Publikation vorgesehen], mit Verweis auf Urteile
des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom
10. Juni 2015 E. 8.4,
D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3).
8.6 Der Beschwerdeführer hat gemäss seiner Darstellung an oppositionel-
len Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen und auf seinen
Twitter- und Facebook-Kontos regierungskritische Beiträge, Videos und
Fotos publiziert. Auf den eingereichten Fotos ist er jedoch nur als einfacher
Kundgebungsteilnehmer ohne besonders exponierte Funktion zu erken-
nen. Das Teilen von Inhalten auf Facebook kann ebenfalls nicht als über-
durchschnittliches persönliches Engagement bezeichnet werden, welches
auf ein besonderes politisches Profil schliessen lassen würde. Es ist dem
Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen demnach nicht gelungen, eine
politische Tätigkeit in der Schweiz vorzubringen, welche mehr darstellt, als
die massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausen-
der syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Her-
kunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Der Beschwer-
deführer hat sich somit nicht in derartiger Weise exponiert, dass er damit
E-5623/2013
Seite 31
rechnen müsste, vom syrischen Geheimdienst als ernsthafter Oppositio-
neller wahrgenommen und entsprechend registriert worden zu sein (vgl.
Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
8.7 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz führt ent-
gegen der Behauptung in der Beschwerde nicht zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer bei der – heute gänzlich hypothetischen, schon ange-
sichts der mittlerweile erteilten Aufenthaltsbewilligung – Rückkehr in sein
Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswid-
rige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren
Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise
nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen
würde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft ma-
chen konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Ver-
lassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Be-
hörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staats-
gefährdend einstufen würden. Deshalb wäre nicht damit zu rechnen, dass
er bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte
(vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).
8.8 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
8.9 Das SEM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint.
9.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt seit kurzem über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung, womit seine Beschwerde im Wegweisungs- und im
Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos wird (vgl. bereits EMARK
2001 Nr. 21 E. 11.c).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
E-5623/2013
Seite 32
vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen
ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Deckung der Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5623/2013
Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: