B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5623/2015
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
Jordanien,
2. B._______, geboren am (…),
Syrien,
3. C._______, geboren am (…),
Jordanien,
4. D._______, geboren am (…),
Jordanien,
5. E._______, geboren am (…),
Jordanien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar mit ihren gemeinsamen Kindern,
verliessen eigenen Angaben zufolge Syrien am 15. Februar 2014 und reis-
ten auf dem Land- sowie Luftweg über den Libanon und die Türkei am 20.
Mai 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 26. Mai 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl ersuchten. Die Beschwerdeführen-
den 1, 2 und 3 wurden am 5. Juni 2014 summarisch zu ihrer Person und
den Ausreisegründen befragt sowie am 13. April beziehungsweise 21. Mai
2015 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer 4
wurde am 22. Juni 2015 ebenfalls vertieft zu seinen Asyl- und Ausreise-
gründen angehört. Die Beschwerdeführenden machten dabei im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten im Jahr [90er Jahre] in Damas-
kus geheiratet und vier gemeinsame Kinder. Ihr [ältestes Kind] (F._______,
N […]) lebe derzeit in der Schweiz.
Der Beschwerdeführer 1 sei Palästinenser sowie jordanischer Staatsange-
höriger. Er sei im Camp G._______ in Damaskus, Syrien, geboren und auf-
gewachsen. In Damaskus habe er auch studiert und sei später [Tätigkeit]
tätig gewesen. Das Camp habe er am (…) 2012, sprich einen Tag nachdem
es beschossen worden sei, verlassen. Er und seine Familie hätten dabei
ihr Haus verloren und seien deshalb zu seinen Schwiegereltern gezogen,
wo sie bis zum 15. Februar 2014 geblieben seien. Am 5. Juni 2013 sei es
zu einem Vorfall gekommen, bei welchem sein Bruder und er (…) durch
den Geheimdienst (…) festgenommen worden seien. Man habe ihnen die
Hemden über den Kopf gezogen und sie dann in zwei Wagen getrennt mit-
genommen. Der Beschwerdeführer sei an einen unbekannten Ort gebracht
worden, wo er beschimpft und unter Anwendung von massiver Gewalt be-
fragt worden sei. Man habe ihn bezichtigt, Terroristen unterstützt zu haben,
indem er [Tätigkeit]. Am 5. August 2013 sei es ihm dann mit Hilfe von Be-
ziehungen und durch Zahlung von Lösegeld in der Höhe von 1,5 Millionen
syrischer Lira (etwa 10‘000 US-Dollar) gelungen, sich freizukaufen. An-
schliessend sei er unter verstärkter Beobachtung des syrischen Geheim-
dienstes gestanden. Er habe zwar ein Papier erhalten, auf welchem ver-
merkt worden sei, dass seine Situation in Ordnung sei; jedoch sei auf dem
Papier auch festgehalten worden, dass sein Name auf der Kontrollliste
stehe. Zudem habe er durch einen Bekannten erfahren, dass die Sicher-
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heitsbehörden erklärt hätten, er und sein Bruder würden zwar unter Be-
obachtung stehen; allerdings würden sie nicht an den jordanischen Ge-
heimdienst ausgeliefert werden. Diese Aussage habe der Beschwerdefüh-
rer dennoch als Drohung wahrgenommen. In der Folge habe er erneut [Tä-
tigkeit] und sei weiterhin unter strikter Beobachtung gestanden. Aus die-
sem Grund habe er auch bereits Vorkehrungen getroffen gehabt, um sich
gemeinsam mit seiner Familie im Ausland in Sicherheit zu bringen. Im Üb-
rigen sei auch sein Sohn (der Beschwerdeführer 4) kurz vor ihrer Ausreise
wegen des Vorwurfs, an einer Demonstration teilgenommen zu haben, von
den Sicherheitsbehörden festgenommen und geschlagen worden. Er habe
seinen Sohn schliesslich freikaufen können. Zuvor seien seine Ehefrau und
seine Tochter (die Beschwerdeführerinnen 2 und 3) bei einem Checkpoint
belästigt worden. Schliesslich sei er hauptsächlich zur Papierbeschaffung
in Jordanien gewesen – letztmals im Jahr 2013. Es sei stets eine Qual ge-
wesen, dorthin zu reisen, zumal er jedes Mal zur Geheimdienststelle ge-
bracht worden sei, wo man ihn ausgefragt habe, ob er politisch aktiv gewe-
sen sei. Er habe bei den Befragungen immer Angst gehabt, da sein Vater
in Jordanien im Zusammenhang mit dessen Parteizugehörigkeit Probleme
gehabt habe. In Jordanien verfüge er im Übrigen über keine Verwandten.
[Geschäftstätigkeit].
Die Beschwerdeführerin 2 sei syrische Staatsangehörige und stamme aus
Damaskus. Nach dem Abschluss des Gymnasiums habe sie an der Uni-
versität (…) studiert, jedoch das Studium abgebrochen, und nebenher (…)
gearbeitet. Später sei sie Hausfrau gewesen. Sie habe bis am (…) 2012 im
Lager G._______ in Damaskus gelebt und sei in der Folge mit ihrer Fami-
lie, da sie ihr Haus verloren hätten, zu ihren Eltern gezogen, wo sie bis zur
Ausreise am 15. Februar 2014 geblieben seien. Einerseits sei sie aufgrund
der schlechten Sicherheitslage aus Syrien ausgereist; andererseits sei sie
unter verstärkter Beobachtung des syrischen Regimes gestanden, da sie
intern Vertriebenen im Lager geholfen habe. Im (…) 2013 seien sie und
mehrere ihrer Verwandten mitten in der Stadt von bewaffneten Personen
auf der Strasse angehalten und bedroht worden; dabei seien einige ihrer
Verwandten entführt worden; sie habe seither keine Nachricht über deren
Verbleib. Sie selbst sei bei diesem Überfall unbeschadet davongekommen.
Ende 2013 sei sie ferner mit ihrer Tochter (der Beschwerdeführerin 3) an
einer Strassensperre angehalten worden, wobei es beinahe zu einem
Übergriff gekommen sei. Man habe sie beide nur gehenlassen, weil zufäl-
ligerweise weitere Fahrzeuge vorbeigefahren seien. Ausserdem sei ihr
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Sohn (der Beschwerdeführer 4) etwa zehn Tage vor ihrer Ausreise festge-
nommen worden. Man habe ihn nur nach Zahlung von Schmiergelder frei-
gelassen.
Die Beschwerdeführerin 3 sei Palästinenserin und jordanische Staatsan-
gehörige. Sie sei im Lager G._______ in Damaskus geboren und aufge-
wachsen. Sie habe die Schule im Verlauf des Bürgerkriegs aufgrund der
andauernden Explosionen und Luftangriffe jedoch nicht mehr besuchen
können. Am (…) 2012 habe sie mit ihrer Familie das Lager verlassen und
sei zu den Grosseltern gezogen, wo sie bis am 15. Februar 2014 gelebt
hätten. Ende 2013 habe man sie mit ihrer Mutter an einer Strassensperre
angehalten. Als die Kontrollorgane gesehen hätten, dass sie Jordanierin
sei, habe man sie in eine Kabine gebracht, wo man versucht habe, sich an
ihr zu vergreifen. Ihre Mutter habe draussen warten müssen, wobei auch
sie belästigt worden sei. Da zufälligerweise weitere Autos die Kontrollstelle
passiert hätten, sei es aber nicht zu einem Übergriff gekommen. Im Übri-
gen seien auch ihre Brüder an einer Strassensperre festgenommen wor-
den. Auch ihr Vater und ihr Onkel seien einmal verhaftet worden.
Der Beschwerdeführer 4 sei Palästinenser sowie jordanischer Staatsange-
höriger. Er sei in Damaskus geboren und sei im Lager G._______ aufge-
wachsen. Im (…) 2012 habe er mit seiner Familie – nachdem ihr Haus zer-
stört worden sei – das Lager verlassen und sei zu den Grosseltern gezo-
gen. Er habe die Schule bis zum Ereignis vom 5. Februar 2014 besucht.
An diesem Tag sei er, als er mit Freunden unterwegs gewesen sei, von
syrischen Sicherheitsleuten angehalten und festgenommen worden. Man
habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, an einer Demonstration gegen das sy-
rische Regime teilgenommen zu haben, und sein Handy durchsucht. Er sei
dabei auch geschlagen worden. Anschliessend habe man seinen Vater
kontaktiert, welcher eine grosse Summe Geld für seine Freilassung bezahlt
habe. Schliesslich seien auch sein Bruder und sein Vater einmal verhaftet
worden.
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Beweis-
mittel ins Recht gelegt: jordanische Reisepässe der Beschwerdeführenden
1, 3 und 4 (der Beschwerdeführer 5 ist im Reisepass seines Vaters bzw.
des Beschwerdeführers 1 eingetragen), syrischer Reisepass der Be-
schwerdeführerin 2, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Führerschein, di-
verse Dokumente betreffend Schulbesuche und Studium, Handelsregister-
auszüge, Bestätigungsschreiben von UNRWA (United Nations Relief and
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Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) betreffend zerstör-
tes Wohneigentum vom 13. August 2013, Registrierungskarte des UNRWA
für Palästinenser vom 21. Januar 2013 sowie Freilassungsbestätigung des
Polizeipräsidiums in Damaskus vom 5. August 2013. Zudem wurden Do-
kumente betreffend den Vater des Beschwerdeführers 1 eingereicht.
B.
Mit Verfügung vom 10. August 2015 – eröffnet am 12. August 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte – unter
gleichzeitiger Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs – die Wegweisung aus der Schweiz.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt es insbesondere
fest, der Beschwerdeführer 1 und seine Kinder (die Beschwerdeführenden
3, 4 und 5) seien im Besitze von jordanischen Reisepässen. Obschon der
Beschwerdeführer 1 eigenen Angaben zufolge lediglich zur Ausstellung
dieser Pässe in Jordanien gewesen sei und ansonsten alle gemeinsam
stets in Syrien gelebt hätten, sei hinsichtlich der von den Beschwerdefüh-
renden 1, 3 und 4 (sowie 5) geltend gemachten Probleme in Syrien festzu-
halten, dass für die Beurteilung ihres Asylgesuchs jene Verfolgungsmass-
nahmen irrelevant seien, die sie ausserhalb des Staates, dessen Staats-
angehörigkeit sie besitzen würden, erlitten hätten. Zwar seien gemäss dem
Wortlaut von Art. 3 AsylG (SR 142.31) Flüchtlinge Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt gewohnt hätten, aufgrund ei-
ner in der Bestimmung aufgezählten Gruppenzugehörigkeit verfolgt wür-
den oder eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung hätten. Der
Zusatz „im Land, in dem sie zuletzt wohnten“ gelte indessen – in Analogie
zur Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) – nur für staatenlose Perso-
nen, zumal diese kein Heimatland hätten. Da der Beschwerdeführer 1 und
seine Kinder jordanische Staatsangehörige und mithin nicht staatenlos
seien, komme dieser Zusatz in ihrem Fall nicht zu Anwendung. Asylvorbrin-
gen in Bezug auf Syrien wären einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, wenn sie auch in Jordanien zu einer Verfolgungssi-
tuation führen würden. Den Aussagen der Beschwerdeführenden 1, 3 und
4 seien indes keine solchen Hinweise zu entnehmen, wonach sie aufgrund
der geltend gemachten Probleme mit den syrischen Regimeangehörigen
respektive Geheimdienstagenten auch in Jordanien entsprechende Nach-
teile zu befürchten hätten. Gemäss eigenen Angaben hätten sie nie in Jor-
danien gelebt; der Beschwerdeführer 1 sei lediglich einige Male dorthin ge-
reist, um Identitätsdokumente zu besorgen. Demnach würden sie auch
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keine asylrelevante Verfolgung durch die jordanischen Behörden geltend
machen. Nach dem Gesagten könne im Übrigen darauf verzichtet werden,
auf die geschilderten Ereignisse in Syrien ausführlicher einzugehen oder
diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2, welche syrische Staatsangehörige
sei, sei festzuhalten, dass die schwierigen Lebensumstände in Syrien und
die damit einhergehenden Behelligungen von der Vorinstanz keinesfalls
verkannt würden. Dennoch würden die von ihr geschilderten Kontrollen
durch die syrische Armee keine gezielte, gegen ihre Person gerichtete Ver-
folgungsmassnahme darstellen. Vielmehr seien zahlreiche Menschen in
Syrien in gleichem Masse von der schlechten Sicherheitslage betroffen und
würden unter kriegsbedingten Kontrollen sowie Schikanen leiden. Ihre
diesbezüglichen Vorbringen müssten demnach unter die derzeit herr-
schende schwierige Situation in Syrien subsumiert werden. Gleiches gelte
für den vorgetragenen Überfall, bei dem sie nicht zu Schaden gekommen
sei. Auch hier könne kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG
erblickt werden.
C.
Mit Eingabe vom 11. September 2015 erhob der Rechtsvertreter namens
und im Auftrag der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte Folgendes: Es sei den Beschwerdeführenden
vollumfänglich Einsicht in den internen Antrag betreffend vorläufige Auf-
nahme (nachfolgend: VA-Antrag; Akte A33/2) zu gewähren; eventualiter sei
das rechtliche Gehör zum internen VA-Antrag zu gewähren beziehungs-
weise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zu-
zustellen; nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des
rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung sei
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen; die angefochtene Verfügung des SEM vom 10. August 2015 sei
aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung zurückzuweisen; es sei festzustellen, dass die Rechtswir-
kungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen;
eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 10. August 2015 aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und
ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 10.
August 2015 aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien als Flücht-
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linge anzuerkennen sowie vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen; auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sei zu verzichten; die Beschwerdeführenden seien
weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Im Übrigen
wurde im Text der Beschwerdeeingabe (S. 28 Art. 69) um Ansetzung einer
angemessenen Frist "zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel" er-
sucht, falls die betreffenden Angaben bei der Beweismittelbezeichnung
vom Bundesverwaltungsgericht als unzureichend betrachtet würden.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe den
Anspruch auf Akteneinsicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt, indem es den Beschwerdeführenden keine Einsicht in den internen
Antrag auf vorläufige Aufnahme (A33/2) gewährt und die eingereichten Be-
weismittel nicht gewürdigt habe. Zudem habe es die Begründungspflicht
verletzt, indem es bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nur auf die Sicherheitslage in Syrien verwiesen habe. Weiter
habe es den Umstand nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführenden
sich seit über einem Jahr bereits in der Schweiz aufhalten würden, gut in-
tegriert seien, palästinensischer Herkunft seien und keine gemeinsame
Staatsangehörigkeit hätten. Im Übrigen habe das Staatssekretariat mit kei-
nem Wort den Bruder des Beschwerdeführers 1 (N […]) erwähnt, dessen
Familie (aufgrund der Schwägerin des Beschwerdeführers 1) in der
Schweiz Asyl gewährt worden sei.
Ferner wurde gerügt, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts sei verletzt worden. Namentlich wür-
den die vom SEM nicht gewürdigten eingereichten Beweismittel die men-
schenverachtende Haft in Syrien sowie die Zerstörung des Hauses der Be-
schwerdeführenden in Damaskus belegen. Zudem würden sie die Tatsa-
che beweisen, dass alle Beschwerdeführenden in Syrien geboren sowie
aufgewachsen seien und dieses Land demnach klar ihre Heimat sei. Auch
sei zwingend auf das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweis-
mittel Nr. 2 (A7) zu verweisen; dabei handle es sich um eine Bestätigung
der UNRWA, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer 1 pa-
lästinensischer Volkszugehörigkeit sei, in Damaskus geboren und dies sein
Heimatort sei. Gemäss einer Länderanalyse der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) seien laut dem syrischen Gesetz Nr. 260 vom 7. Oktober
1956 zum rechtlichen Status der registrierten palästinensischen Flücht-
linge Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Gesetzeserlasses auf syri-
schem Gebiet wohnhaft gewesen seien, im Hinblick auf das Recht auf Ar-
beit, Handel und Militärdienst als Syrer zu betrachten; palästinensische
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Flüchtlinge könnten die syrische Staatsangehörigkeit jedoch nicht erwer-
ben (SFH, Syrien: Status von palästinensischen Flüchtlingen, Bern, 7. Ok-
tober 2009). Der Beschwerdeführer 1 und seine Kinder (Beschwerdefüh-
rende 3, 4 und 5) seien zwar im Besitze der jordanischen Staatsangehö-
rigkeit; sie könnten jedoch keinen effektiven Schutz des jordanischen Staa-
tes erwarten. Ohnehin hätten sie überhaupt keinen Bezug zu diesem Land
– sie hätten in Jordanien keinerlei Verwandte, die Kinder seien gar nie dort
gewesen und für den Beschwerdeführer 1 sei die Reise dorthin immer eine
Qual gewesen –, so dass Jordanien nicht als ihre Heimat gelten könne.
Ausserdem sei der Beschwerdeführer 1 nur aus administrativen Gründen
nach Jordanien gereist beziehungsweise er sei nur dorthin gefahren, wenn
es sich nicht habe vermeiden lassen. Jordanien wolle im Übrigen keine
Palästinenser aus Syrien aufnehmen und erachte sie als eine politische
und keine humanitäre Frage. Das Land sei ihnen gegenüber sehr negativ
eingestellt, wobei auch die Rechte der Palästinenser mit einer jordanischen
Staatsbürgerschaft eingeschränkt würden (vgl. undatierten Bericht von UL-
RICH W. SAHM, Palästinensische Flüchtlinge unerwünscht). Da aufgrund
des Gesagten die Beschwerdeführerin 2 de iure und die übrigen Beschwer-
deführenden de facto als syrische Staatsangehörige zu betrachten seien,
müssten die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen in Bezug auf
Syrien berücksichtigt werden. Das SEM beschränke sich im Wesentlichen
darauf, zu behaupten, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien
nicht asylrelevant. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es zwingend wei-
tere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung – hätte durchfüh-
ren müssen, zumal es seit der Asylgesuchseinreichung bis zur Durchfüh-
rung der Anhörung rund ein Jahr habe ungenutzt verstreichen lassen.
Im Übrigen habe das Staatsekretariat hinsichtlich der Vorfluchtgründe we-
der erwähnt noch geprüft, dass der Beschwerdeführer 1 in Jordanien vom
Geheimdienst verhört worden sei und die Familie begründete Furcht habe,
in Jordanien massiven Nachteilen ausgesetzt beziehungsweise aus politi-
schen Gründen verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer 1 sei als syri-
scher Palästinenser sowie aufgrund der politischen Probleme seines Va-
ters und Grossvaters mehrfach vom jordanischen Geheimdienst festge-
nommen und verhört worden. Sodann habe das SEM nicht erwähnt, dass
er ein Gegner des syrischen Regimes sei, nur auf Bewährung freigelassen
worden sei und die syrischen Behörden gedroht hätten, ihn und seine Fa-
milie an den jordanischen Geheimdienst auszuliefern. Daneben sei in der
angefochtenen Verfügung ebenfalls nirgends festgehalten, dass er ebenso
wegen seiner jordanischen Staatszugehörigkeit vermehrt unter Beobach-
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tung der syrischen Behörden gestanden sei. Auch habe das Staatsekreta-
riat nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bei einem
Vorfall an der Strassensperre verstärkt bedrängt worden seien, weil letz-
tere keinen Ausweis auf sich getragen habe. Zudem sei die Beschwerde-
führerin 2 unter verstärkter Beobachtung des syrischen Regimes gestan-
den, weil sie intern Vertriebenen und Flüchtlingen im Lager geholfen habe.
Sie habe sich stark exponiert und diese Tätigkeit ausgeübt, ohne zumin-
dest einen gewissen Schutz durch eine offizielle Organisation erhalten zu
haben. Sie sei bei ihrer Arbeit beobachtet und insbesondere von Personen
angefeindet worden, die mit dem syrischen Regime kollaboriert hätten. Fer-
ner seien mehrere ihrer Verwandten bei einem Überfall entführt worden. Es
sei im Übrigen auf die Beobachtung der Hilfswerksvertretung anlässlich der
Anhörung hinzuweisen, wonach der Dolmetscher der Beschwerdeführe-
rin 2 gegenüber selbstständig Anweisungen geäussert habe (A27/11
S. 11).
Im Weiteren wurde auf diverse Berichte zur Lage in Syrien verwiesen und
insbesondere festgehalten, dass gemäss UNHCR (Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen) bei asylsuchenden Personen
aus Syrien weder eine bereits stattgefundene gezielte individuelle Verfol-
gung noch einer Bedrohung durch zukünftige gezielte individuelle Verfol-
gung eintreten müsse, um die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen (Up-
date III des UNHCR vom 27. Oktober 2014: "International Protection Con-
siderations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Up-
date III").
Sodann wurde moniert, das SEM habe es unterlassen, in der angefochte-
nen Verfügung ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen. Es müsse im Falle einer Rückkehr
der Beschwerdeführenden nach Syrien offensichtlich von einem willkürli-
chen Verhör durch die dortigen Behörden ausgegangen werden, da Perso-
nen, bei welchen sich der Verdacht hinsichtlich politischer Aktivitäten er-
härte, an den Geheimdienst überstellt und ausgeliefert würden.
Schliesslich wurde die Verletzung weiterer Gesetzesbestimmungen (insbe-
sondere Art. 9 BV, Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) bean-
standet.
Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurde auf ver-
schiedene Berichte beziehungsweise Internet-Links verwiesen und es wur-
den diverse Beweismittel sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
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Seite 10
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht insbesondere fest, die Beschwerdeführenden verfügten auf-
grund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Be-
rechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz (bis zu deren Aufhebung). Dane-
ben wies es die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtli-
chen Gehörs, schriftliche Begründung hinsichtlich des internen VA-Antrags
(A33/2) und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie den
Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vor-
läufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab
Datum der angefochtenen Verfügung ab. Im Übrigen lud es die Vorinstanz
ein, sich vernehmen zu lassen und hielt fest, über weitere Anträge und In-
struktionsmassnahmen werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
E.
Mit Vernehmlassung vom 22. September 2015, welche den Beschwerde-
führenden zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das SEM an seinen
Erwägungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 11
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
4.
Zunächst ist auf die geltend gemachten Vorbringen betreffend den Be-
schwerdeführer 1 und seine Kinder (Beschwerdeführende 3, 4 und 5), al-
lesamt jordanische Staatsangehörige, welche offenbar in Syrien geboren
sind und zeitlebens dort gewohnt haben, einzugehen.
4.1 Vorab ist zu klären, wie sich der Umstand, dass die Beschwerdefüh-
renden von der UNRWA als palästinensische Flüchtlinge registriert wurden
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Seite 12
(vgl. UNRWA-Registrierungskarten vom 21. Januar 2013), vorliegend aus-
wirkt.
Im Zusammenhang mit der Situation von palästinensischen Asylsuchen-
den hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/34 fest, die Aus-
schlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei nicht so zu ver-
stehen, dass die unter das Mandat der UNRWA fallenden palästinensi-
schen Personen generell vom Anwendungsbereich der FK und damit von
der allfälligen Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen wären. Die UN-
RWA vermöge keinen Schutz vor Verfolgung zu gewähren oder zu vermit-
teln, der sich mit dem von UNHCR vermittelten dauerhaften Schutz vor
Verfolgung vergleichen liesse. Somit sei auch bei palästinensischen Asyl-
suchenden, die unter das UNRWA-Mandat fallen, sich aber ausserhalb des
UNRWA-Gebiets befinden würden, stets individuell zu prüfen, ob sie auf-
grund ihrer Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Asylvorbringen der Beschwer-
deführenden 1, 3, 4 und 5 den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft standzuhalten vermögen.
4.2 Betreffend die geltend gemachten Ereignisse in Syrien – insbesondere
die Vorbringen rund um die Verhaftung des Beschwerdeführers 1 und die
Festnahme des Beschwerdeführers 4, den Vorfall betreffend die Beschwer-
deführerin 2 (und ihre Mutter) bei einem Checkpoint, die Bombardierung
ihres Lagers sowie die Zerstörung ihres Hauses – ist festzustellen, dass in
asylrechtlicher Hinsicht deren Glaubhaftigkeit nicht abschliessend geprüft
zu werden braucht, da ihre asylrechtliche Relevanz jedenfalls verneint wer-
den muss. Diese Vorfälle haben sich nicht im Heimatland der Beschwerde-
führenden, Jordanien, sondern in Syrien zugetragen. Da Asylgründe nur in
Bezug auf das Heimatland zu prüfen sind, finden diese Vorbringen im Rah-
men der vorliegenden Würdigung keine Berücksichtigung. Anders als in
der Rechtsmitteleingabe behauptet, geht im Übrigen auch das SEM davon
aus, es handle sich beim Beschwerdeführer 1 um einen Palästinenser, wel-
cher in Syrien geboren worden sei und sein gesamtes Leben dort verbracht
habe. Allerdings hielt es zu Recht fest, dass die Beschwerdeführenden 1,
3, 4 und 5 die jordanische Staatsangehörigkeit besitzen, und dass für die
Beurteilung ihres Asylgesuchs jene Verfolgungsmassnahmen grundsätz-
lich irrelevant seien, die sie ausserhalb des Staates, dessen Staatsange-
hörigkeit sie besitzen, erlitten hätten.
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Sodann ist dem Einwand, die Beschwerdeführenden 1, 3, 4 und 5 könnten
keinen effektiven Schutz des jordanischen Staates erwarten und hätten
überhaupt keinen Bezug zu diesem Land, so dass bei Jordanien nicht von
ihrem Heimatland ausgegangen werden könne, nicht zu folgen. Das Ge-
richt hat sich im Urteil E-5224/2015 vom 17. Oktober 2016 mit der Lage der
Palästinenser auseinandergesetzt; seinen Erwägungen zufolge sind Pa-
lästinenser, denen die jordanische Staatsangehörigkeit gewährt wurde, im
Wesentlichen gleichgestellt mit anderen jordanischen Staatsangehörigen
(a.a.O., E. 5.3 m.H.). Nach Zahlen der UNRWA leben mehr als zwei Millio-
nen registrierte palästinensische Flüchtlinge in Jordanien, von denen die
meisten die jordanische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Flüchtlinge le-
ben dort in zehn von der UNRWA anerkannten Lagern (
/where-we-work/jordan, zuletzt abgerufen am 9. Januar 2017). Fer-
ner hält ein Bericht von Human Rights Watch – welcher auf Befragungen
von mehr als 30 Personen, die von der Nichtaufnahmepolitik betroffen
seien, basiert – fest, dass die Regierung auch einigen Palästinensern, die
viele Jahre lang in Syrien gelebt hätten, die jordanische Staatsbürgerschaft
entzogen, sie inhaftiert oder ohne Papiere nach Syrien abgeschoben habe.
Dass Jordanien palästinensische Flüchtlinge derart behandle, stehe in
scharfem Kontrast dazu, dass das Land seit dem Beginn des Konflikts min-
destens 607‘000 syrische Staatsangehörige aufgenommen habe. Vor den
ersten Aufständen im März 2011 hätten mindestens 520‘000 palästinensi-
sche Flüchtlinge in Syrien gelebt (Human Rights Watch, Not Welcome: Jor-
dan’s Treatment of Palestinians Escaping Syria, August 2014). Gleichwohl
ist in Anbetracht der grossen Zahl von Palästinensern in Jordanien und
aufgrund der vorliegenden Umstände, insbesondere der Möglichkeit des
Beschwerdeführers 1, immer wieder nach Jordanien zu reisen und für sich
und seine Kinder jordanische Papiere ausstellen zu lassen, nicht davon
auszugehen, dass sie dort mit entsprechenden Nachteilen zu rechnen hät-
ten. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb in der eingereichten UN-
RWA-Registrierungskarte vom 21. Januar 2013 als Wohnadresse „Jor-
dan/(…)“ aufgeführt ist, wenn die Beschwerdeführenden geltend machen,
in Syrien geboren zu sein und ihr ganzes Leben dort verbracht zu haben.
4.3 Des Weiteren gab der Beschwerdeführer 1 in Bezug auf die befürchte-
ten Verfolgungsmassnahmen in Jordanien zu Protokoll, sein Vater habe im
Zusammenhang mit dessen Parteizugehörigkeit in Jordanien Probleme ge-
habt. Die Beschwerdeführerin 2 gab hierzu an, ihr Mann beziehungsweise
der Beschwerdeführer 1 habe mit dem jordanischen Geheimdienst Schwie-
rigkeiten gehabt. Es handle sich um alte Probleme, welche aus der Zeit
seines Vaters stammen würden. Als ihr Ehemann wieder einmal aufgrund
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seiner jordanischen Dokumente nach Jordanien gereist sei, sei er festge-
nommen und lang befragt worden. Zudem sei die Lage für Syrerinnen und
Syrer, welche nach Jordanien umsiedeln würden, erbärmlich. Durch einen
Umzug nach Jordanien wären sie ihren Problemen nicht entkommen
(A27/11 S.3). Der Beschwerdeführer 4 gab ebenfalls an, er habe von sei-
nen Eltern gehört, dass sein Grossvater väterlicherseits Probleme mit der
jordanischen Regierung gehabt habe; Näheres wisse er aber nicht (A30/12
S. 2).
Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 angab, er sei [min-
derjährig] alt gewesen, als sein Vater verstorben sei (A25/14 S. 3). Folglich
ist sein Vater seit [mehreren Jahrzenten] tot. In der Zwischenzeit konnte er
eigenen Angaben zufolge etliche Male in sein Heimatland Jordanien reisen
und sich gar Papiere ausstellen lassen, ohne dass er je konkrete Vorfälle
von erforderlicher Intensität im Sinne des Asylgesetzes erlebt hätte. Zudem
ist er freiwillig mit den jordanischen Behörden in Kontakt getreten (auch
wenn er sich dabei nur kurz auf jordanischem Territorium aufgehalten ha-
ben sollte). Wie die Vorinstanz richtig aufzeigt hat, legen diese Umstände
nahe, dass ihm bei einer Rückkehr nach Jordanien keine ernsthaften Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Ausserdem handelt es sich
bei seiner Behauptung, er habe die Aussage der syrischen Sicherheitsbe-
hörden, er und sein Bruder würden zwar unter Beobachtung stehen, jedoch
nicht an den jordanischen Geheimdienst ausgeliefert werden, als Drohung
wahrgenommen (A25/14 S. 9), lediglich um eine Mutmassung, welche vor-
liegend nicht ins Gewicht fällt. Daneben fallen auch die geltend gemachten
Diskriminierungen gegenüber jordanischen Palästinensern (vgl. insbes.
A25/14 S. 5) zu allgemein aus, als dass sie eine gezielte Verfolgung auf-
zeigen könnten. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Bruder
des Beschwerdeführers 1 in das Asyl dessen Ehefrau einbezogen wurde,
nichts an obiger Einschätzung zu ändern.
4.4 Nach dem Gesagten sind keine asylbegründenden Tatsachen, die vor
dem Verlassen des Heimatlandes eingetreten sind und welche eine (origi-
näre) Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, ersichtlich, wobei auch
die übrigen Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten
Beweismittel keine andere Sichtweise darzulegen vermögen.
5.
5.1 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 ist vorab bezüglich der geltend
gemachten Dolmetscherproblematik (der Dolmetscher habe der Be-
schwerdeführerin 2 gegenüber selbständig Anweisungen gegeben) auf das
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Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung hinzuweisen. Diesem lässt
sich entnehmen, dass zwar der Dolmetscher der Beschwerdeführerin ge-
sagt habe, das Protokoll sei geschlossen, als diese eine Bemerkung zur
Rückübersetzung habe machen wollen; auch während der Befragung habe
er sie mehrmals angewiesen, wie sie antworten solle (A27/11 S. 11).
Gleichwohl ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin, selbst wenn
vom wahrheitsgemässen Inhalt ihrer Aussagen ausgegangen wird, die
Asylrelevanz abzusprechen (vgl. nachfolgend E. 5.2 ff.). Es ist nicht ersicht-
lich, inwiefern die beanstandeten Schwierigkeiten Auswirkungen auf die
Asylrelevanz ihrer Vorbringen haben könnten.
5.2 Auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2, eine syrische Staatsan-
gehörige, schliesst sich das Gericht nach Prüfung der Akten der Auffassung
der Vorinstanz an, wonach die geltend gemachten Asylgründe nicht asyl-
relevant sind. Im Einzelnen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei unter
verstärkter Beobachtung des syrischen Regimes gestanden, da sie intern
Vertriebenen in ihrem Lager geholfen habe. Im (…) 2013 seien ferner meh-
rere ihrer Verwandten entführt worden; sie habe seither keine Nachricht
über deren Verbleib. Ausserdem sei sie Ende 2013 mit ihrer Tochter (der
Beschwerdeführerin 3) an einer Strassensperre angehalten worden, wobei
es beinahe zu einem Übergriff gekommen sei. Man habe sie nur freigelas-
sen, weil zufälligerweise weitere Fahrzeuge vorbeigefahren seien. Über-
dies seien ihr Ehemann (der Beschwerdeführer 1) sowie ihr Sohn (der Be-
schwerdeführer 4) festgenommen worden. Man habe beide nur nach Zah-
lung von Schmiergeldern freigelassen. Im Übrigen habe man ihr Haus zer-
stört, weshalb sie mit ihrer Familie zu ihren Eltern habe ziehen müssen.
Hinsichtlich des geltend gemachten Vorfalls, wonach sie an einer Stras-
sensperre mit ihrer Tochter angehalten worden und es beinahe zu einem
Übergriff gekommen sei, ist festzustellen, dass diesem Ereignis keine Ge-
zieltheit beziehungsweise kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv
zugrunde liegt. Vielmehr sind die Beschwerdeführerin und ihre Tochter Op-
fer der Kriegswirren geworden. Zwar erwähnt Art. 3 AsylG das Erfordernis
der Gezieltheit nicht explizit. Gleichwohl anerkennen Lehre und Rechtspre-
chung, dass eine politisch oder ähnlich motivierte Verfolgung nicht vorlie-
gen kann, wenn der Staat oder ein allfälliger Drittverfolger die gesuchstel-
lende Person bloss zufällig trifft. Beruht die Verfolgung auf anderen als den
in Art. 3 AsylG oder Art. 1A FK genannten Gründen, ist sie flüchtlingsrecht-
lich nicht relevant, zumal nicht jede Menschenrechtsverletzung eine Verfol-
gung im konventionsrechtlichen Sinne darstellt. Zwar können auch Perso-
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nen, welche nicht aus einem in der FK festgehaltenen Motiv verfolgt wer-
den, Schutz benötigen (namentlich wenn sie Gefahr laufen, im Heimatland
gefoltert oder misshandelt zu werden, ohne dass die Verfolgung auf einer
asylrelevanten Motivation basiert); in solchen Fällen würde sich eine Weg-
weisung unter dem Aspekt des menschenrechtlichen Rückschiebungsver-
bots (Art. 3 EMRK) als unzulässig darstellen. Gezielte Nachteile im flücht-
lingsrechtlichen Sinn sind in der Regel das Resultat einer sogenannten In-
dividualverfolgung, bei welcher sich die Verfolgungsmassnahmen gegen
eine durch bestimmte Eigenschaften individualisierte Person richten, die
mittels konkreter Eingriffe in ihren persönlich geschützten Bereich getroffen
werden soll. Eine Verfolgungshandlung muss somit gewollt in die Rechte
des Individuums eingreifen. Das Erfordernis der Gezieltheit ist eng ver-
knüpft mit dem Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation. Der
Verfolger richtet seine Massnahmen grundsätzlich konkret und aus einem
bestimmten Grund gegen ausgewählte Personen, in deren Rechtsgüter er
eingreifen will. Wer also nur zufällig Opfer einer Verfolgungshandlung wird,
die aber nicht gegen sie oder ihn persönlich gerichtet war, erfüllt die Flücht-
lingseigenschaft nicht (vgl. zum Erfordernis der Gezieltheit WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2009, S. 530; SAMAH POSSE-OUSMANE/SARAH PROGIN-THEUERKAUF, Kom-
mentierung von Art. 3 AsylG, Ziff. 34 ff., in Amarelle/Son Nguyen, Code an-
noté de droit des migrations, 2015; CONSTANTIN HRUSCHKA, Kommentie-
rung von Art. 3 AsylG, Ziff. 10; in Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrations-
recht, Kommentar, 4. Auflage 2015).
Auch dem geltend gemachten tragischen Vorfall mit ihren Verwandten vom
(…) 2013 lässt sich aus demselben Grund der mangelnden Gezieltheit
keine Asylrelevanz entnehmen. Vorliegend wird nicht in Abrede gestellt,
dass die Geschehnisse, welche die Beschwerdeführerin und ihre Familie
im Zuge des syrischen Bürgerkriegs miterleben mussten, furchtbar waren
und im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Situation verbreiteter Gewalt und Zer-
störung vorherrschte. Dennoch sind ihre Ausführungen nicht geeignet, eine
Gezieltheit im skizzierten Sinne (ein sog. „singling out“) aufzuzeigen. Im
vorliegenden Fall ist der allgemeinen Gefährdung aufgrund der Bürger-
kriegslage mit der vorläufigen Aufnahme hinreichend Rechnung getragen
worden.
Sodann muss das vorgetragene Engagement der Beschwerdeführerin 2
für intern Vertriebene im Lager, wodurch sie sich stark exponiert habe, als
wenig konkret bezeichnet werden. Es wurde lediglich behauptet, sie sei bei
ihrer Arbeit beobachtet und von Personen angefeindet worden, die mit dem
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syrischen Regime kollaboriert hätten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die
Furcht vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen würden,
vermag sie aber nicht darzulegen.
Im Übrigen kann sie auch aufgrund der vorgetragenen Vorfälle rund um
ihren Ehemann (den Beschwerdeführer 1) sowie ihren Sohn (den Be-
schwerdeführer 4) nichts zu ihren Gunsten (namentlich eine Reflexverfol-
gung) abzuleiten.
5.3 Die Beschwerdeführerin vermag somit keine individuelle Verfolgungs-
handlung in einem asylrechtlichen Sinne darzutun.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht
darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt
werden zu können. Es sind auch – anders als seitens der Beschwerdefüh-
renden behauptet wurde – keine subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich,
welche die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Sie können daher
nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche
demnach zu Recht abgelehnt.
7.
Das SEM hat die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10. August
2015 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG, welcher besagt, dass der Vollzug für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie in Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage im Heimat- oder Herkunftsland konkret gefährdet sind (vgl. dazu BVE
2014/26 E. 7.1 ff.) vorläufig aufgenommen.
Gemäss konstanter Rechtsprechung sind bei festgestellter Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Voll-
zugshindernisse weitere allfällige Vollzugshindrnisse nicht zu prüfen (vgl.
statt vieler: Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4
[als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). An
der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteh der-
zeit kein schützenswertes Interesse, und auf das entsprechende Rechts-
begehren ist nicht einzutreten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das eingereichte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist – nachdem die Begeh-
ren nicht aussichtslos waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden auszugehen ist – gutzuheissen. Auf die Aufer-
legung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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