Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5624/2011
U r t e i l v om 1 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren (…),
Niger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. August 2011 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst.
d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung
vom 29. September 2011 nicht eintrat,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarisch
en Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Chiasso vom 9.
August 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der mutmasslichen
Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren und im Falle
eines Nichteintretensentscheides zu einer Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einzig anmerkte, er erhalte in
Italien kein Asyl (vgl. Akten BFM A6/8 S. 6),
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die
Schweiz habe mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die
DublinIIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist [DublinIIVO]) anzuwenden,
dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2011 in Italien daktyloskopisch
erfasst worden sei (EURIODACTreffer) und er dort am 2. August 2011
um Asyl nachgesucht habe,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innerhalb der
festgelegten Frist nicht Stellung genommen hätten und somit gestützt auf
Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für die Durchführung
des Asyl und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge
treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten,
der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staats
vertraglich zuständig sei,
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dass die Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen Unter
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens am
3. März 2012 zu erfolgen habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers kein Hindernis für eine
Wegweisung nach Italien darstellen würden, da Italien seinen
rechtsstaatlichen Verpflichtungen nachkomme,
dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb
das NonRefoulementGebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinwei
se auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. Novem
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden,
dass keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien
sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass Italien der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt habe,
dass dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 29.
September 2011 am 3. Oktober 2011 eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2011
(Poststempel) irrtümlich beim BFM eine (handschriftlich ergänzte
Formular)Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. September 2011
einreichte,
dass das Bundesamt die Beschwerde am 11. Oktober 2011
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung
in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er sich
bis zum Abschluss seines Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten
könne,
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dass seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen
sei,
dass festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig,
unzumutbar sowie unmöglich, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei,
dass der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu
befreien und kein Kostenvorschuss zu erheben sei,
dass er im Weiteren um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ersucht,
dass die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen
sei,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf diese unter Vorbehalt
nachfolgender Ausführungen einzutreten ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach auf das Rechtsbegehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu erteilen, nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM am 19. August 2011 an Italien ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers gestellt hat,
dass dieses Ersuchen bis zum Ablauf der festgelegten Frist
unbeantwortet geblieben und demnach die Zuständigkeit für das
vorliegende Verfahren auf Italien übergegangen ist,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor
liegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantra
ges staatsvertraglich zuständig ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju
li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
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oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkeh
rende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den ita
lienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den
staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass gemäss der EURichtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten den Asylsuchenden bei besonderen Bedürfnissen
eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten wird und diese
Richtlinie auch in Italien umgesetzt worden ist,
dass die wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht in der
Schweiz begonnene medizinische Behandlung der vom
Beschwerdeführer nicht näher bezeichneten und nicht belegten Krankheit
im Bedarfsfall auch in Italien fortgeführt werden könnte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in
entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges vorbringt, das gegen
die Rechtsbeständigkeit der angefochtenen Verfügung sprechen könnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das BFM
zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung oder einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist,
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dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein
trittsrechts (Art. 3 Dublin IIVO) oder gegebenenfalls wenn sich Fami
lienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zu
sammengeführt werden sollen bei der Ausübung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin IIVO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun ver
mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei
sen ist, soweit darauf einzutreten ist, und bei dieser Sachlage der Antrag
um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos
werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
Migrationsamt (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
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