B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5624/2019
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge im Februar 2019 Al-
gerien verlassen und sei legal in die Türkei geflogen. Über Griechenland
und Italien sei er in die Schweiz eingereist, wo er am 21. Juli 2019 um Asyl
nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) Bern zugewiesen wurde.
B.
Am 25. Juli 2019 wurde er im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) sum-
marisch zu seiner Person und am 9. August 2019 sowie am 7. Oktober
2019 – in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung – einläss-
lich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen
folgenden Sachverhalt geltend:
Er stamme aus B._______, Algerien, und gehöre der Ethnie der Kabylen
an. An der Universität in B._______ habe er einige Semester (…) studiert
und daneben als (…) gearbeitet. Im Jahr (…) habe er begonnen, sich poli-
tisch zu engagieren und sei Mitglied der Partei FFS (Front Sozialistischer
Kräfte) geworden. Nach Bekanntwerden einer erneuten Präsidentschafts-
kandidatur des damaligen Präsidenten Bouteflika habe seine Partei ab De-
zember 2018 mehrere Demonstrationen organisiert. Anlässlich der Teil-
nahme an Demonstrationen und an Parteiversammlungen habe er Infor-
mationen erhalten und diese seinem Cousin C._______ weitergeleitet, wel-
che sie wiederum auf seiner eigenen Internetseite veröffentlich habe. Ins-
besondere habe er die Information, dass der damalige Präsident erneut für
die Präsidentschaftswahlen kandidieren wolle, seinem Cousin verraten.
Daneben habe er Transportmittel organisiert, um Personen an die De-
monstrationen zu fahren. Er selber habe fünf bis sechs Mal an einer De-
monstration teilgenommen. Er sei an diesen zuvorderst mitgelaufen, habe
seine Meinung öffentlich kundgetan und sei dabei gefilmt worden. Im Zuge
der Demonstrationen habe er einige Auseinandersetzungen mit der Polizei
gehabt. Nachdem sein Cousin – welcher gemeinsam mit ihm an Demonst-
rationen teilgenommen habe – im Februar 2019 inhaftiert worden sei, sei
er vom Mann seiner Cousine, welcher Anwalt mit guten Beziehungen zu
den Justizbehörden sei, informiert worden, dass auch er gesucht werde.
Da eine nationale Suche erst nach 48 Stunden ausgelöst werde, sei ihm
genügend Zeit geblieben, seine Ausreiseformalitäten zu organisieren und
er sei kurze Zeit später ausgereist.
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Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass die Staatsanwaltschaft einen
Bericht über ihn verfasst und mittels zwei Vorladungen ihn zum Verhör vor-
geladen habe. Die Vorladung sei von der Abteilung «Internetterror» ausge-
stellt worden, weshalb er vermute, dass er von seinem Cousin verraten
worden sei. Sein Cousin habe überdies im Internet veröffentlicht, dass er
Informationen zu den Demonstrationen vom Beschwerdeführer erhalten
habe. Der Cousin sei inzwischen wieder freigekommen, müsse jedoch ein
Mal pro Woche Unterschrift leisten gehen. Vom Anwalt seines Cousins
habe er ausserdem erfahren, dass im Verfahren des Cousins noch kein
Urteil ergangen sei, da man auf den Beschwerdeführer warte und ihn mit-
tels Haftbefehl suche, unter anderem um zu erfahren, von wem er die In-
formationen jeweils erhalten habe. Aufgrund dessen und wegen Auseinan-
dersetzungen, welche er während den Demonstrationen mit Polizisten ge-
habt habe, befürchte er, in Algerien festgenommen zu werden.
Er reichte Kopien folgender Unterlagen ins Recht:
Personalienseite seines Militärausweises
Auszug aus dem Familienbüchlein
Geburtsurkunde und Auszug aus dem Familienbüchlein seines
Cousins C._______
Auszug aus dem Familienbüchlein des Grossvaters
Schuldiplom und Studienbestätigung der Universität B._______
vom Studienjahr 2017/2018
Parteiausweis
Generalvollmacht des Beschwerdeführers an seine Mutter vom 13.
November 2018
Zwei Verlustmeldungen bzgl. verlorener Papiere
Polizeivorladung vom (…) Februar 2019
Gerichtsvorladung vom (…) Februar 2019
Foto des Beschwerdeführers und seines Cousins C._______
Auszüge aus Facebook, Newspress und Arabicpost
C.
Am 11. Oktober 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur
Stellungnahme unterbreitet.
D.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung
zum Entscheidentwurf.
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Seite 4
E.
Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-
instanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im We-
sentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein be-
sonders exponiertes politisches Profil glaubhaft zu machen, welches ihn
von den tausenden Personen, welche im Zuge der Präsidentschaftskandi-
datur des damaligen Präsidenten an den Protesten teilgenommen hätten,
massgeblich zu unterscheiden und ein erhöhtes Interesse der Behörden
an seiner Person zu begründen vermöge. Er habe undifferenzierte und ste-
reotype Angaben zu seinen (politischen) Beweggründen gemacht. Er habe
ausgeführt, er sei ein «normaler Kämpfer» für die Partei gewesen und habe
an Demonstrationen teilgenommen. Des Weiteren habe er gesagt, er habe
Informationen von der Partei bezüglich der Präsidentschaftswahl erhalten
und diese Informationen weitergegeben, habe den Inhalt der Informationen
indes nicht konkret widergeben können. Er habe lediglich angegeben, er
habe die Leute über die erneute Präsidentschaftskandidatur des damali-
gen Präsidenten und über das Stattfinden der Proteste informiert. Er habe
hinzukommend auch die angeblichen Auseinandersetzungen mit der Poli-
zei nicht differenziert darlegen können beziehungsweise habe er eine be-
sondere Rolle seiner Person nicht glaubhaft machen können. Unabhängig
davon, ob er an den Massenprotesten teilgenommen habe oder nicht, be-
stünden aufgrund seines niederschwelligen politischen Profils und ange-
sichts der hohen Anzahl an Teilnehmern an den Protesten aus objektiver
Betrachtungsweise und mangels Substantiierung seiner persönlichen
Rolle erhebliche Zweifel an der geltend gemachten staatlichen Verfolgung
beziehungsweise an der angeblich bevorstehenden Haftstrafe. Die einge-
reichten Beweismittel, namentlich die zwei behördlichen Vorladungen, wel-
che nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause abgegeben worden seien, hät-
ten mangels fälschungssicherer Merkmale geringen Beweiswert und ver-
möchten eine behördliche Suche nach ihm nicht zu belegen. Er habe über-
dies den Erhalt der Dokumente und die Ursache der behördlichen Suche
nach ihm nicht zu substantiieren vermocht. Ferner habe er seine Bedro-
hungslage mit der Weitergabe von Informationen an seinen Cousin – wel-
cher angeblich verhaftet worden sei – begründet, sei jedoch nicht in der
Lage gewesen, differenziert anzugeben, um was für Informationen es sich
gehandelt habe, beziehungsweise inwiefern dieser Informationstransfer
ein Interesse an seiner Person ausgelöst habe. Er habe auch die konkreten
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Aktivitäten seines Cousins nicht beschreiben können und habe nicht zu
erklären vermocht, weshalb die Internetseite seines Cousins von Millionen
von Menschen gelesen werde. Er habe auch keine weiteren Angaben zu
dem angeblichen Verrat durch den Cousin machen können, was erstaune,
da er seinen Aussagen zufolge in telefonischem Kontakt mit dem Cousin
stehe. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden sich
letztlich aufgrund seiner legalen Ausreise aus Algerien erhärten. Er habe
diesbezüglich angegeben, dass man in Algerien zuerst in der Provinz zur
Suche ausgeschrieben und erst nach 48 Stunden national gesucht werde.
Da ein befreundeter Anwalt ihn gewarnt habe, habe er genügend Zeit ge-
habt, die Formalitäten für seine legale Ausreise zu organisieren. Es er-
scheine konstruiert, dass er Algerien verlassen habe, ohne die genauen
Hintergründe für die behördliche Suche nach ihm in Erfahrung gebracht
und ohne sich zuvor mit seinen politischen Mitstreitern ausgetauscht zu
haben. Auch nach seiner Ausreise habe er keine konkreten Anstrengungen
unternommen, um herauszufinden, was ihm konkret angelastet werde. Ob-
wohl der befreundete Anwalt gute Kontakte zu den Justizbehörden habe,
habe er sich nicht bemüht, Genaueres zu den Hintergründen der angebli-
chen Verfolgung in Erfahrung zu bringen.
Zusammenfassend sei es ihm nicht gelungen, eine behördliche Suche
nach ihm und ein Interesse der algerischen Behörden an seiner Person
glaubhaft zu machen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und
sein Asylgesuch sei abzulehnen.
Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass in der Stellungnahme zum Entschei-
dentwurf vom 14. Oktober 2019 nichts vorgebracht worden sei, was eine
Änderung des Standpunktes des SEM zu rechtfertigen vermöge. In der
Stellungnahme sei lediglich vorgetragen worden, der Anwalt seines Cou-
sins habe ihm mitgeteilt, die algerischen Behörden würden auf ihn warten,
um das Urteil im Verfahren des Cousins fällen zu können, weswegen er
sich vor einer Gefängnisstrafe fürchte. Dieser Hinweis auf eine Aussage
des Anwalts des Cousins vermöge die in den Erwägungen dargelegte
Glaubhaftigkeitsprüfung indes nicht zu entkräften.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gelangte das SEM zum Schluss,
dass aus den Akten keine individuellen Gründe, welche einen Wegwei-
sungsvollzug nach Algerien unzumutbar erscheinen lassen würden, er-
sichtlich seien. Er sei ein junger, gesunder Mann und verfüge über eine
gute schulische Ausbildung mit einem angefangenen Studium der (…). Er
könne zudem Arbeitserfahrung aufweisen. Seine Mutter habe Einkünfte
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aus einer Rente und aus der Vermietung eines Ladenlokals. Die gemein-
samen Einkünfte hätten gemäss seinen Angaben zur Bestreitung des Le-
bensunterhalts ausgereicht. Es könne davon ausgegangen werden, dass
es ihm möglich sei, in seine Heimat zurückzukehren und erneut für seinen
Lebensunterhalt aufzukommen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch zu-
lässig und möglich, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die
Schweiz zu verlassen.
F.
Am 15. Oktober 2019 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene
Rechtsvertretung das Mandat nieder.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch einen neu
mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (Post-
stempel) frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Oktober
2019 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsab-
klärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeven-
tualiter sei die Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug aufzuheben
und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und sinnge-
mäss eine Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Vor-
instanz habe ihre ablehnende Verfügung lediglich auf die angeblich feh-
lende Substanz seiner Aussagen hinsichtlich seiner Aktivitäten und der da-
raus resultierenden Bedrohungslage gestützt. Dabei habe die Vorinstanz
den Sachverhalt zu wenig abgeklärt, keinen Bezug auf den länderspezifi-
schen Kontext genommen und die Beweismittel nicht hinreichend beigezo-
gen, sondern ihnen im vornherein jeglichen Beweiswert abgesprochen,
was einer Rechtsverletzung gleichkomme. Er habe indes entgegen der An-
sicht der Vorinstanz liquide aufgezeigt, weshalb er in Algerien verfolgt
werde und hierzu auch Beweismittel eingereicht.
Die Partei FFS sei eine wichtige oppositionelle Kraft, der man zutraue, et-
was für das Land bewirken zu können. Innerhalb des lokalen Ablegers der
Partei in B._______ habe der Beschwerdeführer eine Bezugsperson ge-
habt, mit welcher er jeweils unterwegs gewesen sei und auch schon vor
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den Protesten aufgrund der erneuten Kandidatur des damaligen langjähri-
gen Präsidenten Bouteflika an Sitzungen und Demonstrationen teilgenom-
men habe. Er habe im Auftrag der Partei Transportmittel gemietet, mit de-
nen Personen an die Kundgebungen gefahren worden seien. Er habe je-
weils die Busse an die Demonstrationen begleitet und sei zuvorderst im
Konvoi mitgefahren. Als vorderstes Fahrzeug sei er von der Polizei ange-
halten worden, habe mit den Polizisten sprechen müssen und ihnen seinen
Parteiausweis sowie die Demonstrationsbewilligungen zeigen müssen.
Dabei sei es zu Auseinandersetzungen gekommen. Er habe auch Behör-
denvertreter wiederholt auf das Recht zu demonstrieren aufmerksam ge-
macht. Durch diese Aktivitäten habe er sich exponiert. Hinsichtlich der In-
formationen, welche der Beschwerdeführer seinem Cousin weitergeleitet
habe, wurde ergänzend vorgebracht, dass er diese von einer Abgeordne-
ten, welche Zugang zu Informationen gehabt habe, erhalten habe. Sein
Cousin habe dann als Erster die Information, dass Bouteflika erneut für das
Präsidentenamt kandidieren wolle, im Internet veröffentlicht, weshalb die
Information damals brisant gewesen sei, was die Vorinstanz verkannt
habe. Sein Cousin sei bereits in der Nacht vom 20. auf den 21. Februar
2019 inhaftiert worden. Auch andere Personen, welche zum Boykott der
Präsidentschaftswahlen aufgerufen hätten, seien verhaftet worden. Ver-
schiedene Personen würden bestätigen, dass die Publikation des Cousins
die Initialzündung für die darauffolgend wachsenden Massenproteste ge-
wesen sei.
Abschliessend wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass weitere
Informationen zum politischen Engagement des Beschwerdeführers nach-
gereicht würden. Die kurze Beschwerdefrist, die Beendigung des Mandats-
verhältnisses der vormaligen Rechtsvertretung zur Unzeit sowie die
sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten hätten es verunmöglicht, eine
umfassende Beschwerdeschrift einzureichen, weshalb eine Beschwerde-
ergänzung einzuholen sei.
Der Beschwerde wurden zahlreiche Berichte, welche über die Verhaftung
seines Cousins C._______ wie auch über weitere Verhaftungen im Zuge
der Proteste aufgrund der Präsidentschaftswahl berichten, beigelegt.
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Oktober 2019 in elektronischer
Form beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
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I.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin
den Eingang der Beschwerde vom 24. Oktober 2019 und hielt fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
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zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Vorab sind die formellen Rügen beziehungsweise die Beschwerdeanträge
zu prüfen, da diese allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefoch-
tenen Verfügung zu bewirken.
5.1 In der Beschwerde wird sinngemäss eine Fristansetzung zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung beantragt. Zur Begründung wird vor-
gebracht, die kurze Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen, die Beendi-
gung des Mandatsverhältnisses der vormaligen Rechtsvertretung zur Un-
zeit sowie die sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten hätten es ver-
unmöglicht, eine umfassende Beschwerdeschrift einzureichen.
5.2 Es ist zunächst zu prüfen, ob es angezeigt war, vorliegendes Verfahren
im beschleunigten Verfahren zu behandeln, welches eine verkürzte Be-
schwerdefrist von sieben Arbeitstagen mit sich zieht.
5.2.1 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylver-
fahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im soge-
nannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für die-
ses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte: die Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die
Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen ei-
nem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungs-
phase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert. Sie dient der Vorinstanz
dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vor-
zunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Konkret er-
hebt das SEM die Personalien, erstellt Fingerabdrücke und Fotographien.
Es kann weitere biometrische Daten erheben und Altersgutachten erstel-
len, Beweismittel, Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts-
sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen (Art. 26 Abs. 2 AsylG). In
die Vorbereitungsphase fällt auch die Feststellung des medizinischen
Sachverhalts (Art. 26a AsylG). Die Dauer der Vorbereitungsphase ist in
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Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt im Dublin Verfahren höchstens
10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren
umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des
rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Art. 26c AsylG). Im beschleunigten
Verfahren werden gemäss Art. 20c AsylV1 insbesondere folgende Verfah-
rensschritte vorgenommen: die Vorbereitung der Anhörung zu den Asyl-
gründen (Bst. a), die Anhörung zu den Asylgründen (Bst. b), die Triage, ob
die Fortführung im beschleunigten Verfahren erfolgt oder der Wechsel in
das erweiterte (Bst. d), die Redaktion des Entscheidentwurfs (Bst. e), die
Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asyl-
entscheids (Bst. f); die Schlussredaktion und Eröffnung des Entscheids
(Bstn. g/h). Entscheide im beschleunigten Verfahren sind innerhalb von
acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen
(Art. 37 Abs. 2 AsylG). Ein beschleunigtes Verfahren sollte mithin gemäss
der gesetzlichen Konzeption innert maximal 31 (Kalender)Tagen vor-
instanzlich abgeschlossen sein.
5.2.2 Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, ent-
scheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29
AsylG). Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest,
dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht mög-
lich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die
Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Wie sich schon aus
dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesentlichen davon abhän-
gig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs
nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der
erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Unter-
suchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den
Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Um-
stände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Bei der ge-
nannten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige
Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich
grundsätzlich nicht per se auf die Rechtsmässigkeit des materiellen Ent-
scheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen
triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getrof-
fen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden
(Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen E-4534/2019 vom 25. September
2019, E. 7.5.1 mit Hinweis auf: MARTINA CARONI, Das neue Asylverfahren -
ein Überblick, recht 2019, Nr. 2, S. 90, Fn. 46 mit Hinweis auf die Botschaft
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Seite 11
zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991,
S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durchführung der
Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass diese Untersu-
chungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehenden Par-
teirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt werden
können, hat eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen. (Zu den
unterschiedlichen Beschwerdefristen vgl. nachfolgend E. 5.4.)
5.3
5.3.1 Vorliegend wurde das Asylgesuch am 21. Juli 2019 gestellt und mit
Verfügung vom 15. Oktober 2019 vorinstanzlich abgeschlossen – mithin 86
Tage nach der Asylgesuchsstellung. Damit wurde die gesetzlich vorgese-
hene Zeitspanne von maximal 31 Tagen massiv überschritten. Am 9. Au-
gust 2019 fand eine Befragung unter dem Titel «Erstbefragung nach Art.
26 Abs. 3 AsylG / Anhörung nach Art. 29 AsylG» statt (A15). Der erste Fra-
geabschnitt bezog sich auf die eingereichten Beweismittel sowie die Le-
bensumstände des Beschwerdeführers in Algerien (Frage 3 bis Frage 55).
Danach wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört (Frage 56 bis
Frage 135). Am 15. August 2019 reichte die Rechtsvertretung weitere Be-
weismittel ein und stellte die Vorladungen im Original in Aussicht (A16). Am
7. Oktober 2019 fand eine weitere Anhörung nach Art. 29 AsylG statt (A20),
bei welcher der Beschwerdeführer erneut über seine Asylgründe befragt
wurde.
5.3.2 Steht nach der Anhörung (zu Beginn der sogenannten Verfahrens-
phase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens
nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind,
erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Im vorlie-
genden Verfahren hat die Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung im Ab-
stand von zwei Monaten zwei Anhörungen durchgeführt und es wurden
mehrere Beweismittel zu den Akten gelegt. Dies lässt darauf schliessen,
dass es sich vorliegend nicht um einen einfachen Fall handelt, welcher im
beschleunigten Verfahren, innerhalb von acht Arbeitstagen, behandelt wer-
den konnte. In der Regel schliesst bereits die Vornahme einer ergänzen-
den Anhörung die Weiterführung des beschleunigten Verfahrens aus, weil
es sich dabei um weitere Abklärungen gemäss Art. 26d AsylG handelt (vgl.
zum Ganzen E-4534/2019 vom 25. September 2019, E. 7.5.1, sowie
BVGer E-4367/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 7 m.w.H.). Im Übrigen er-
schliesst sich aus den Akten nicht, aus welchen Gründen die Vorinstanz
zwei Monate – ohne weitere Abklärungen vorzunehmen – hat verstreichen
lassen, bis der Beschwerdeführer erneut angehört wurde. Die nach der
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Seite 12
ersten Anhörung eingereichten Beweismittel (A16) wurden in diesem Zeit-
raum weder übersetzt noch wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Einreichung der Originale der Vorladungen angesetzt. Bei einem Verfahren
wie dem vorliegenden, bei welchem das Kernvorbringen durch Beweismit-
tel untermauert wird, welche indes nur in Kopie vorlagen und welchen die
Vorinstanz mangels fälschungssicherer Merkmale einen geringen Beweis-
wert zusprach, wäre die Vorinstanz angehalten gewesen, dem Beschwer-
deführer eine Frist zur Einreichung der Originale anzusetzen, insbeson-
dere da der Beschwerdeführer diese in Aussicht stellte. Angesichts der ein-
zuräumenden Fristen für die Besorgung allfälliger Beweise aus dem Aus-
land (vgl. Art. 110 Abs. 2 AsylG) wäre es bereits aus diesem Grund ange-
zeigt gewesen, das Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln,
statt es im Rahmen der Fristen für die Behandlung von beschleunigten Ver-
fahren zu beurteilen. Die neuen Behandlungsfristen entbinden die Vo-
rinstanz auch weiterhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig
abzuklären.
5.4 Wie bereits festgestellt, hat die Überschreitung der Behandlungsfristen
nicht per se die materielle Unrechtmässigkeit des Entscheids zur Folge.
Sie kann aber eine Verletzung von Verfahrensrechten und damit eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben.
Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Behandlung
eines Falls im beschleunigten Verfahren eine wesentliche Verkürzung der
Rechtsmittelfrist zur Folge hat (sieben Arbeitstage im beschleunigten Ver-
fahren [Art. 108 Abs. 1 AsylG] gegenüber 30 Tagen im erweiterten Verfah-
ren [Art. 108 Abs. 2 AsylG]). Die Behandlung eines aufwändigen Falles im
beschleunigten Verfahren birgt damit an sich bereits die Gefahr einer Ver-
letzung der Verfahrensgarantien der um Asyl nachsuchenden Person, und
zwar unabhängig davon, inwieweit das Prozessergebnis letztlich rechtlich
liquid erscheint (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer
E-4338/2019 vom 5. September 2019 E. 6 und E-2965/2019 vom 28. Juni
2019 E. 6.3, je m.w.H.).
Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem aufgrund dieser verkürz-
ten Beschwerdefrist, ihm sei eine Gelegenheit zur Nachreichung einer Be-
schwerdeergänzung einzuräumen. Angesichts der mangelhaften Triage
des Verfahrens, der Beschneidung der Parteirechte des Beschwerdefüh-
rers und aufgrund nachstehender Erwägungen sieht das Bundesverwal-
tungsgericht – insbesondere mit Blick auf die vorgesehene Behandlungs-
frist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) – in casu davon ab,
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Seite 13
eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen bezie-
hungsweise nähere Abklärungen der im Beschwerdeverfahren vorgelegten
Beweismittel vorzunehmen, da die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen sein wird.
6.
6.1 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Rüge wird damit be-
gründet, dass das SEM seine ablehnende Verfügung einzig mit den an-
geblich substanzlosen Aussagen des Beschwerdeführers begründete. Da-
bei habe es den Sachverhalt nicht weiter untersucht und die Beweismittel
nicht gewürdigt. Es sei somit eine Verletzung von Bundesrecht festzustel-
len.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelis-
teten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
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Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
6.3 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass die Befragungen des
SEM zu den Asylgründen des Beschwerdeführers sowie auch die Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung sich vorliegend – trotz zwei durch-
geführten Anhörungen – inhaltlich als ungenügend erweisen. Das SEM hat
den Sachverhalt weder rechtsgenüglich abgeklärt noch eine genügende
Beweiswürdigung vorgenommen.
6.3.1 An diversen Stellen des Anhörungsprotokolls fehlen entscheidende
Nachfragen, um das Profil des Beschwerdeführers abschliessend feststel-
len zu können. Die protokollierten Antworten fielen unklar aus, ohne dass
klärend nachgefragt worden wäre; verschiedentlich wurde der Beschwer-
deführer unterbrochen (vgl. bspw. A15, F86, F87, F93, F96, F107, F123,
F126; A20, F12, F14, F18-F20, F32). Der Beschwerdeführer wies selber
am Ende der zweiten Anhörung auf folgendes hin: «dadurch, dass ich nur
auf die gestellten Fragen eine kurze Antwort geben konnte und keine lange
Erklärung geben konnte ist diese Gefahr nicht genau und detailliert erklärt
worden» (A20, F42). Aus den Befragungen wird namentlich nicht klar, in-
wiefern das Profil des Beschwerdeführers für die Behörden von Interesse
ist und welche Rolle dem Beschwerdeführer bei der Verhaftung seines
Cousins zukam. Ein Erklärungsversuch des Beschwerdeführers wurde
vom Befrager des SEM unterbrochen (A15, F86). Später gab er erneut zu
Protokoll, er habe seinem Cousin relevante Informationen weitergegeben
(A20, F14). Entscheidende und klärende Nachfragen blieben wiederum
aus. Es bleibt beispielsweise unklar, welche Informationen der Beschwer-
deführer dem Cousin weitergeleitet habe, weshalb die Information, dass
der damalige Präsident erneut für das Amt kandidieren wolle, brisant ge-
wesen sei, woher der Beschwerdeführer die Informationen gehabt habe
und weshalb nicht seine Partei diese Information veröffentlicht habe. Auch
bezüglich der Daten der Veröffentlichung der brisanten Information, der
Verhaftung des Cousins, der erhaltenen Vorladungen und dem Beginn der
Massenproteste bestehen offene Fragen. Die auch nach zwei erfolgten An-
hörungen bestehenden Unklarheiten können nicht vollumfänglich den von
der Vorinstanz vorgehaltenen unsubstantiierten Aussagen des Beschwer-
deführers angelastet werden. Vielmehr wurden ihm entscheidende Fragen,
welcher zur Erhellung des Sachverhalts beigetragen hätten, nicht gestellt.
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Im Beschwerdeverfahren wurden nun Beweismittel eingereicht, welche die
Vorbringen des Beschwerdeführers – soweit er die Verhaftung seines
Cousins und dessen Aufrufe zu Demonstrationen geltend macht – stützen.
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die Verhaftung des Cousins ange-
zweifelt und auch in Frage gestellt, dass die Webseite des Cousins von
Bedeutung sein sollte. Angesichts der auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel, gemäss welchen der Cousin eine Facebook-Seite gegen die
Präsidentschaftskandidatur von Bouteflika betrieb und wiederholt verhaftet
wurde (vgl. Beschwerdeschrift S.5f und entsprechende Beilagen), dürfte
dem Cousin eine gewichtigere Rolle, als die Vorinstanz ihm zugesprochen
hat, zukommen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der zahlreichen
fehlenden Nachfragen während den Anhörungen können die Erwägungen
des SEM, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich un-
substantiiert und unglaubhaft gewesen seien, nicht mehr aufrecht erhalten
werden und bedürfen einer umfassenderen Abklärung.
6.3.2 Des Weiteren fällt auf, dass die im erstinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Beweismittel vom SEM nicht hinreichend gewürdigt wurden. Es
wurden lediglich die eingereichten Polizei- und Gerichtsvorladungen über-
setzt. Den Vorladungen wird «mangels Fälschungsmerkmalen» (recte: fäl-
schungssicheren Merkmalen) ein geringer Beweiswert zugesprochen,
ohne jedoch zu benennen, weshalb dem so ist beziehungsweise auf den
Inhalt der Dokumente einzugehen. Diese Begründung allein erlaubt es
nicht, einem Beweismittel im vornherein, und ohne das Beweismittel in ei-
nen Kontext mit anderen Aspekten der Vorbringen zu stellen, den Beweis-
wert abzusprechen. Diese Begründung muss somit als nicht ausreichend
betrachtet werden, da die Vorladungen die Kernvorbringen des Beschwer-
deführers zu stützen vermöchten und er mit Eingabe vom 15. August 2019
(A16) sowie an der Anhörung vom 7. Oktober 2019 (A20, F6) Originale der
Unterlagen in Aussicht stellte, vom SEM indes keine erneute Fristanset-
zung zur Einreichung erfolgte. Die weiteren Beweismittel wurden in der
Verfügung nicht spezifisch gewürdigt und es liegen auch keine Überset-
zungen davon vor. Bei einigen der Beweismittel dürfte sich dies zwar recht-
fertigen, bei anderen eingereichten Unterlagen wird jedoch nicht ersicht-
lich, was mit dem Dokument bezweckt werden sollte beziehungsweise um
was es sich bei den Beweismitteln handelt. Insbesondere aus den Auszü-
gen aus Facebook, Newspress und Arabicpost (BM2-BM4) wird nicht klar,
inwiefern diese mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zusammen-
hängen. Die in der Anhörung diesbezüglich erhobenen Informationen des
Beschwerdeführers blieben in weiten Zügen unklar, ohne dass die Befra-
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gung um Klärung bemüht gewesen wäre (vgl. A15, F8-F13). Der Beschwer-
deführer führte in der Anhörung diesbezüglich aus, er werde in den Doku-
menten nicht namentlich erwähnt (A15, F13), gab jedoch gleichzeitig an,
dass er darin beschuldigt werde, Informationen weitergeleitet zu haben
(A15, F10). Weitere Nachfragen beziehungsweise Übersetzungen wurden
von der Vorinstanz nicht angestellt. Auch über die Webseite des Cousins,
welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Beweismitteln
(BM2) nannte, wurden nicht weitere Erkundigen eingeholt, obschon diese
eine relevante Rolle in den Vorbringen des Beschwerdeführers spielt (A15,
F9). Später verwies der Beschwerdeführer erneut auf ein Beweismittel,
welches sich – soweit feststellbar – ebenfalls auf die Webseite des Cousins
bezieht (A15, F93). Angesichts der oben dargelegten Unklarheiten wäre es
angezeigt gewesen, die Beweismittel umfassender zu würdigen und zur
Erhellung des Sachverhalts beizuziehen.
6.4 Angesichts des durch die Vorinstanz lückenhaft festgestellten Sachver-
halts und der auf Beschwerdeebene zusätzlich eingereichten Beweismit-
teln ist es dem Gericht beim heutigen Aktenstand nicht möglich, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers einzuordnen und abschliessend zu beur-
teilen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers als vollumfänglich unglaub-
haft einzustufen rechtfertigt sich bei heutigem Aktenstand jedenfalls nicht,
weshalb die vorinstanzliche Verfügung nicht bestätigt werden kann. Eine
Motivsubstitution fällt zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls ausser Betracht, da
diverse Fragestellungen, welche für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
wesentlich wären, noch offen sind. Das SEM hat sich überdies weder ver-
tieft mit den Beweismitteln auseinandergesetzt noch umfassende Überset-
zungen dieser Unterlagen veranlasst. Insbesondere bestehen Unklarhei-
ten in Bezug auf die Rolle des Beschwerdeführers bei der Verhaftung des
Cousins und dessen Gerichtsverfahren sowie in Bezug auf den Hinter-
grund der eingereichten Vorladungen. Es ist folglich festzustellen, dass der
Sachverhalt nicht hinlänglich erstellt wurde.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch.
Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochte-
nen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Unter
den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung, insbe-
sondere auch aufgrund der mangelhaften Triage und der Behandlung des
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Dossiers im beschleunigten Verfahren, was einerseits zu einer Beschnei-
dung der Parteirechte des Beschwerdeführers führte und andererseits eine
für das Bundesverwaltungsgericht vorgesehene Behandlungsfrist von
zwanzig Tagen mit sich zog. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Kas-
sation als angemessen. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise zu-
dem der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfah-
ren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu
BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).
Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinanderset-
zung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Ge-
richt zu den Akten gereichten Beweismitteln. Die im Beschwerdeverfahren
eingereichten Unterlagen werden nämlich ebenfalls Gegenstand des wie-
deraufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM wird
sich damit zu befassen haben.
Die Beschwerdeakten sind zur Durchsicht dem SEM zu überweisen, mit
der Bitte um anschliessende rasche Retournierung an das Gericht.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vor-
instanzliche Verfügung vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und zur umfas-
senden Abklärung des Sachverhalts sowie zur erneuten Beurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb
auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2
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in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen (Art. 9–13
VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 750.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu ent-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung vom wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des
Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 750.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
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