Abtei lung V
E-5625/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Nepal,
vertreten durch Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 7. Juli 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5625/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge, verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 25. Jatha 2062 (8. Juni 2005), und gelangte über den
Land- und Luftweg am 4. August 2005 illegal in die Schweiz, wo er
gleichentags am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch stellte. Am 5.
August 2005 wurde er durch die Flughafenpolizei erstmals summa-
risch zu seinen Fluchtgründen befragt. Am 8. August 2005 erteilte das
BFM dem Beschwerdeführer die Einreisebewilligung und verwies ihn
an das Empfangszentrum Kreuzlingen. Am 17. August 2005 fand dort
die Empfangszentrumsbefragung statt und am 6. September 2005
erfolgte die direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen. Im Wesent-
lichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus
dem Dorf A._______ des Bezirks B._______ (Nepal). Seit 2040
(1983/1984) sei er Mitglied der Kommunistischen Partei Nepals
(MASAL) gewesen, von welcher sich die Maoistische Partei 2048
(1991/1992) abgespalten habe. Er habe zu den Maoisten gehört. Als
diese jedoch 2051 (1993/1994) mit dem bewaffneten Kampf begonnen
hätten, sei er aus der Partei ausgetreten und habe sich fortan seinem
eigenen (...) gewidmet. Dennoch hätte ihn die Regierung als Maoisten
betrachtet. Im Verlaufe der Jahre habe er mit den Maoisten weiteren
Kontakt gehabt, insbesondere habe er sie immer wieder verpflegt und
ihnen Spendegelder bezahlen müssen. Am 29. Baisakh 2062 (12. Mai
2005) habe in seinem Dorf ein (...) Anlass der Maoisten stattgefunden,
anlässlich welchem sich der Bezirkskommandant der Maoisten
'Y._______', der zugleich auch Vorsitzender des Zentralkomitees der
Maoisten gewesen sei, und weitere Maoisten im Haus des
Beschwerdeführers zum Mittagessen eingefunden hätten. Weitere
Maoisten hätten sich um das Dorf verteilt. Plötzlich sei es im Dorf zu
einer bewaffneten Auseinandersetzung mit Sicherheitskräften
gekommen, wobei seinen Gästen und ihm die Flucht gelungen sei.
Zuerst habe er sich bei seiner Schwester versteckt gehalten und sei
daraufhin zu seinen Schwiegereltern geflüchtet, wo er auch seine
Ehefrau angetroffen habe. Durch sie habe er erfahren, dass die Armee
die Dorfbewohner geschlagen und bezüglich ihrer Aktivitäten mit den
Maoisten verhört habe. Auch in sein Haus seien die Soldaten ein-
gedrungen und hätten seine Eltern beschimpft sowie seine Ehefrau
vergewaltigt. Zudem seien seine Ehefrau und seine Kinder mit dem
Tode bedroht worden, falls er sich nicht innerhalb von drei Tagen bei
den Sicherheitskräften melden würde. Wenn sie ihn fänden, würden
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sie ihn töten. Zudem hätten die Soldaten im Hause des Beschwerde-
führers die Quittung über eine Geldspende von ihm an die Maoisten
gefunden. Aufgrund dieser Ereignisse habe er mit Hilfe seines
Schwagers schliesslich am 25. Jatha 2062 (8. Juni 2005) aus Nepal
flüchten können.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 11. August 2006 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Am 23. August 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung der ORS Service AG, Asylkoordination für
Gemeinden, im Auftrag der Gemeinde Neerach sowie die Kopie eines
Haftbefehls mit englischer Übersetzung zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2006 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und verwies die Entscheidung über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleich-
zeitig überwies er die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. August
2006 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf den geringen
Beweiswert des nachgereichten Haftbefehls. Im Übrigen führte sie
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aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass die
Regierung Ende Mai 2006 alle inhaftierten Maoisten freigelassen
habe, im heutigen Zeitpunkt nichts mehr zu befürchten habe.
G.
In seiner Replik vom 13. September 2006 machte der Beschwerde-
führer insbesondere geltend, dass es sich beim eingereichten Such-
befehl nicht um ein amtsinternes Dokument handle, sondern um ein in
Nepal übliches Schreiben, welches an Angehörige von Gesuchten
abgegeben werde, sofern Letztere nicht gefunden werden könnten.
Dieses Dokument habe sein Vater direkt von den nepalesischen
Behörden erhalten. Bezüglich der politischen Entwicklung in Nepal
verwies der Beschwerdeführer auf die Beschwerdeeingabe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 4
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So habe sich die
Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise
massgeblich verändert. Es sei aufgrund dessen davon auszugehen,
dass für Personen, welche verdächtigt würden, die Maoisten unter-
stützt zu haben, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen politi-
schen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe.
Aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffen auf
seine Familienangehörigen vermöge er – unbesehen von deren Wahr-
heitsgehalt – keine Asylrelevanz für seine Person herzuleiten. Sodann
bestünde für Personen, welche trotz der veränderten Situation weiter-
hin Bedrängungen durch Maoisten befürchten würden, die Möglichkeit,
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sich diesen gefürchteten Massnahmen gestützt auf die in Nepal ge-
währte Niederlassungsfreiheit durch Wohnsitznahme in einem anderen
Teil Nepals zu entziehen. Sie seien damit nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen.
4.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer abseh-
baren Verfolgung (noch) begründet ist. Entsprechend sind Verände-
rungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berück-
sichtigen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/
Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff; vgl die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a, S. 20).
4.3 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf fehlende Flüchtlingseigen-
schaft geschlossen und dem Beschwerdeführer fälschlicherweise kein
Asyl gewährt worden sei. Die Ausführungen in der Beschwerde, worin
im Wesentlichen die Lage in Nepal aufgezeigt und auf einer
asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr
in sein Heimatland beharrt wird, vermögen jedoch an der Richtigkeit
der Schlussfolgerung des BFM nichts zu ändern. Das BFM stellte
zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Aus-
reise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat und gestützt
darauf keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung
anzunehmen ist. Die als Vorgängerorganisation des Bundesverwal-
tungsgerichts tätige ARK beurteilte in EMARK 2006 Nr. 31 die allge-
meine Situation in Nepal ausführlich. Seither hat sich die Lage weiter
wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die
Regierung und die kommunistischen Rebellen (Maobaadi) ein
Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die
Rebellen am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeord-
neten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschie-
det. Die Neubeststellung des Parlaments zog sich indes in die Länge.
Dies deshalb, weil die Parteien und die Maobaadi übereingekommen
waren, die Rebellen erst Einsitz in die Regierung nehmen zu lassen,
nachdem deren Entwaffnung erfolgt sei. Am 15. Januar 2007 be-
schloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die
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Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abge-
ordnete der Maoistischen Kommunistischen Partei und damit nur gera-
de zwei weniger als der stärksten Fraktion (Nepal Congress) angehör-
ten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der
Entwaffnung der Rebellen begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die
Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei errangen die
ehemaligen Rebellen einen deutlichen Sieg (vgl. Die nepalesische
Konstituante stark von den Maoisten geprägt; NZZ Online, Inter-
national, 15. April 2008). Am 28. Mai 2008 kam die verfassungs-
gebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu
Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast
240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl.
Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai
2008). Am 11. Juni 2008 verliess der ehemalige Monarch von Nepal
das Regierungsgebäude (vgl. Nepals Ex-Monarch zieht aus; NZZ
Online, International, 12. Juni 2008). Am 15. August 2008 wurde der
Führer der Maoistischen Kommunistischen Partei, Prachanda, zum
Premierminister gewählt. In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten
Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für
den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht
vor einer künftiger Verfolgung besteht. Es kann darauf verzichtet
werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Ein-
zelnen einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich ebenso wenig zu
ändern vermögen, wie das zu den Akten gereichte Dokument, zumal
diesem gemäss zu Recht erfolgter Einschätzung der Vorinstanz ein
geringer Beweiswert zukommt und dessen Inhalt angesichts der
veränderten Situation in Nepal überholt sein dürfte. Die erhobene
Rüge erfolgte nach dem Gesagten zu Unrecht.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
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Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.2 ausführlich dargelegt, hat sich
die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerde-
führers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit
nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden kann, weshalb die Rückkehr dorthin generell als
zumutbar zu bezeichnen ist.
6.5 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund
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seiner dreijährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten
konfrontiert sein könnte. Indes hat der – soweit aus den Akten zu
entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im
Jahre 2005, mithin (...) Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt und hat
dort ein eigenes (...) betrieben. Zudem ist aufgrund der Akten
anzunehmen, dass seine Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder
wie auch die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor in dessen
Heimatdorf A._______, Bezirk B._______, und seine Schwester in
C._______ leben. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches
ihm die Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in: EMARK 1996 Nr. 2, S. 12 f. und 1994
Nr. 19, E. 6b, S. 148 f.). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei
und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem
bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 10
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das vom Beschwerde-
führer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal
noch immer von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Begehren
nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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