Abtei lung V
E-5627/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A_______, geboren _______,
Tschad,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. Juli 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5627/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Haussa islamischen Glau-
bens mit letztem Wohnsitz in (...), verliess den Tschad gemäss
eigenen Angaben am 2. Juni 2005 und gelangte über Libyen am
3. Juni 2005 in die Schweiz, wo sie am 3. August 2005 um Asyl
nachsuchte. Die Erstbefragung im Empfangszentrum Basel fand am
9. August 2005 und die kantonale Anhörung (...) am 20. Oktober 2005
statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die damals minderjährige
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe zwischen
ihrem siebten und dem vierzehnten Lebensjahr bei ihrer Schwester
und deren Ehemann gelebt. Als diese ihr Heimatland im Jahre 2002
aufgrund politisch motivierter Verfolgung verlassen hätten, sei die
Beschwerdeführerin wieder zu ihren Eltern gezogen, bis im Oktober
2004 ihr Vater gestorben sei. Daraufhin sei ihre Mutter mit den Ge-
schwistern nach Nigeria übergesiedelt; ein Freund des Vaters habe die
Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aufgenommen. Sie betrachte
ihre Schwester als Ersatzmutter; zu ihr habe sie ein engeres Verhält-
nis als zu ihrer leiblichen Mutter; mit ihr möchte sie zusammenleben.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 8. August 2006 (Poststempel) an die vormalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerde-
führerin die Anerkennung des Familienasyls gestützt auf Art. 51 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie die
Aufhebung der Wegweisung beantragen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2006 teilte die ARK der
Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz abwarten.
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E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. September
2006 die Abweisung der Beschwerde.
F.
In ihrer Replik vom 6. Oktober 2006 beantragte die Beschwerde-
führerin weiterhin die Anerkennung des Familienasyls gestützt auf
Art. 51 Abs. 2 AsylG.
G.
Mit Schreiben vom 24. April 2007 teilte der zuständige Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin mit, dass das bei der ARK anhängig
gemachte Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungs-
gericht übernommen worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung
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der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs.1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene
Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen
Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige
von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl
eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familien-
vereinigung sprechen (Abs. 2).
Andere nahe Angehörige – wozu beispielsweise Eltern, Grosseltern,
Pflegekinder, aber auch Geschwister zählen (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 4) – sind dabei insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn
sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer
Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV1, SR 142.311]. Die um Familienasyl ersuchende Person muss
also einer Unterstützung bedürfen, welche durch den in der Schweiz
lebenden (asylberechtigten) Familienangehörigen und nicht durch die
Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein
besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen
verlangt, indem dieser seine Verwandten nicht bloss finanziell oder
moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert
(EMARK 2001 Nr. 24) Die Aufzählung ist allerdings nicht ab-
schliessend; es können auch andere, auf den jeweiligen Einzelfall
bezogene Umstände oder Überlegungen humanitärer Art berück-
sichtigt werden (EMARK 1994 Nr. 7).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin offenbar
die letzten drei Jahre vor der Ausreise bei ihren Eltern bzw. einem
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Freund ihrer Eltern in Tschad gewohnt habe. Während dieser Zeit habe
offenbar keine Abhängigkeit von ihrer in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten Schwester bestanden. Weiterhin hätten sich auch bezüg-
lich des behaupteten 7-jährigen Aufenthaltes bei ihrer "Pflegefamilie"
diverse Ungereimtheiten ergeben. Damit konfrontiert habe die Be-
schwerdeführerin keine plausible Erklärung zu geben vermocht.
Zudem vermöge auch der Einwand, wonach die tschadischen
Behörden sie als die Tochter ihrer Schwester betrachtet hätten nicht zu
überzeugen; insbesondere weise die eingereichte Geburtsurkunde
weder den Schwager noch die Schwester der Beschwerdeführerin als
deren Eltern aus. Zudem sei Letztere am 27. April 2006 volljährig
geworden. Ferner würde ihre Aussage, wonach sich ihre Mutter mit
den drei anderen minderjährigen Kindern in (...) (Nordnigeria) aufhalte,
eine reine Parteibehauptung darstellen und sei widersprüchlich
ausgefallen. Zudem habe sie nicht genau mitzuteilen vermocht, wann
ihre Mutter nach Nigeria gegangen sei; weiter seien ihre diesbezüg-
lichen Aussagen abschweifend und ausweichend ausgefallen, um
damit offenbar ein fehlendes Beziehungsnetz im Tschad geltend zu
machen. Somit sei das Asylgesuch gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG
abzulehnen.
Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Auch könne aufgrund der gegen-
wärtigen Situation im Tschad nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt gesprochen werden, welche den Vollzug der Wegweisung für
alle abgewiesenen tschadischen Asylsuchenden generell als unzumut-
bra erscheinen lasse.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Fol-
gendes entgegengehalten: Die Beschwerdeführerin habe unter der
Trennung von ihrer älteren Schwester und deren Ehemann sehr ge-
litten, da diese wie Eltern zu ihr gewesen seien. Nachdem am
(...) der Vater der Beschwerdeführerin gestorben sei, habe ihre Mutter
für zwei Monate das Haus nicht verlassen. Nach dieser Trauerzeit
habe Letztere während eines Monats die Abreise nach (...) vorbereitet;
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sie habe zu ihrer Herkunftsfamilie zurückkehren wollen. Ob sie
schlussendlich in Nigeria angekommen sei, entziehe sich den Kennt-
nissen der Beschwerdeführerin. Ihre Mutter habe seit zwei Jahren
nicht mehr für sie gesorgt; sie hätten keine wirkliche Beziehung mehr
gehabt. Auch während den beiden Jahren, in welchen sie wieder bei
ihren Eltern gelebt habe, sei keine tragfähige Beziehung entstanden.
Der Wunsch der Beschwerdeführerin sei es immer gewesen, zu ihrer
Schwester und ihrem Schwager zurückzukehren, da diese für sie ihre
Familie seien. Eine Rückkehr zum Freund ihrer Eltern, bei welchem sie
bis zur Ausreise gelebt habe, sei aufgrund dessen eigener familiären
Situation nicht möglich. In Tschad verfüge sie über kein Beziehungs-
netz mehr.
Im Tschad müsse eine junge Frau ohne Familie mit dem Schlimmsten
rechnen. Frauen würden nur respektiert, wenn sie über die Protektion
durch einen Mann verfügten. Das Risiko, dass eine Frau ohne
Protektion vergewaltigt würde, sei gross. Ihre Mutter in Nigeria zu
suchen sei illusorisch und gefährlich, da sie ihre Adresse nicht kenne.
Ebenfalls sei unsicher, ob die Mutter in der Lage wäre, der Beschwer-
deführerin zu helfen. Falls sie in ihre Heimat zurückkehren müsse,
befürchte sie Repressionen, da sie in der Schweiz um Asyl ersucht
und damit die Regierung in ihrer Heimat schlecht dargestellt habe.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2006 äusserte sich
die Vorinstanz dahingehend, dass aus dem Verfahrensdossier des
Schwagers der Beschwerdeführerin eindeutig und in Widerspruch zu
ihren Behauptungen hervorgehe, dass sie die letzten drei Jahre vor
ihrer Ausreise bei ihren Eltern bzw. bei einem Freund ihrer Eltern im
Tschad gewohnt habe. Somit seien die Anforderungen für eine
Anerkennung gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG auch in diesem Sinne
betrachtet nicht erfüllt. An dieser Schlussfolgerung würden auch die
neu zu den Akten gereichten Beweismittel nichts ändern.
3.4 In der Replik wird entgegnet, dass die Beschwerdeführerin weiter-
hin Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG beantrage. Ihre
Schwester und ihr Schwager hätten sie wieder in deren Familie aufge-
nommen. Im Falle einer Rückkehr in den Tschad müsse sie mit einer
Verhaftung und auch Folter rechnen; es sei bekannt, dass die Be-
hörden in ihrem Heimatland die Menschenrechte nicht achten würden.
Die Regierung könnte sie als Druckmittel benutzen, um die Rückkehr
ihres Schwagers zu erzwingen.
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4.
4.1 Vorderhand ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den
negativen Entscheid der Vorinstanz nur insoweit anficht, als er das
Familienasyl betrifft.
Weiter ist festzustellen, dass der Schwester und dem Schwager der
Beschwerdeführerin mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge
(BFF; ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 23. April 2004
Asyl gewährt worden ist.
Die Beschwerdeführerin muss vorliegend zur Kernfamilie des Ehe-
paars (...) und (...), also ihrer Schwester und ihres Schwagers,
gerechnet werden. Sie hatte bereits von ihrem siebten bis zu ihrem
vierzehnten Lebensjahr in dieser Familie, quasi wie deren eigenes
Kind, gelebt. Auch wenn sie danach vorübergehend wieder bei ihren
Eltern lebte, ist sie – noch immer als Minderjährige – nach Auflösung
der Familie ihrer leiblichen Eltern (Tod des Vaters, Ausreise der Mutter
unter Zurücklassung der Beschwerdeführerin) wieder zur Familie ihrer
älteren Schwester gelangt, die inzwischen in der Schweiz, wie bereits
ausgeführt, als anerkannte Flüchtlinge leben. Im massgeblichen
Zeitpunkt der Einreise war sie noch minderjährig (vgl. dazu EMARK
1996 Nr. 18 E. 14e S. 189f). Demnach ist sie, auch wenn inzwischen
volljährig, rückbezogen auf den Zeitpunkt der Einreise als damals noch
minderjähriges Kind und wie dargelegt als Bestandteil der Kernfamilie
nach Art. 51 Abs. 1 AsylG – und nicht in Anwendung von Art. 51 Abs. 2
AsylG – in das Asyl der Familie (...) / (...) einzubeziehen (vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4231/2006 vom 7. Juli 2008).
Aufgrund der Akten sind ausserdem keine besonderen Umstände
ersichtlich, welche dagegen sprechen würden.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BFM
vom 10. Juli 2006 aufzuheben.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2
Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind aus dem vorliegenden
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Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb
ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2006 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Sinne
der Erwägungen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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