Abtei lung V
E-5628/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
A._______, geboren (...),
Mazedonien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5628/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 29. Juni 2010 verlassen hat und am 4. Juli 2010 in die Schweiz
eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (...) vom 7. Juli 2010 sowie der Anhörung vom 15. Juli 2010
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
dass er an seinem Wohnort B._______ (Mazedonien) drei kleine
Läden habe, in welchen er (...) und (...) verkauft habe,
dass er Probleme mit der mazedonischen Polizei habe, da der Haupt-
polizeiinspektor namens "C._______" ihn beauftragt habe, er solle
Informationen über gewisse Kunden (Drogenhändler, Grabräuber)
seiner Läden, die an gut frequentierten Kreuzungen liegen würden,
sammeln und an die Polizei weiterleiten,
dass bei Nichtausführung dieses Auftrages diese ihn schikanös be-
handelt, beispielsweise mit Geldstrafen geahndet, ihn geschlagen oder
sein Haus durchsucht habe und dabei "Gras" oder Patronenhülsen in
seinem Haus verstecket habe,
dass er diese Schikanen nicht mehr ertragen habe,
dass ein Reisepass des Beschwerdeführers als ungültig erklärt wor-
den sei, als er einen neuen biometrischen Pass beantragt und erhalten
habe,
dass der ältere Reisepass bei ihm zu Hause sei und der biometrische
Reisepass von der Polizei in B._______ beschlagnahmt worden sei,
dass er darüber hinaus eine Identitätskarte besitze, welche er bei sich
zu Hause zurückgelassen habe,
dass er keine Zeit gehabt habe, mit diesen Dokumenten auszureisen,
weil der Schlepper ihn zur raschen Ausreise gedrängt habe,
dass er diese Ausweise nicht beschaffen könne, da er kein Geld habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 28. Juli 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung
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von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der
Beschwerdeführer innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben
habe, sondern lediglich Kopien seines nicht mehr gültigen mazedoni-
schen Reisepasses,
dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, insbeson-
dere habe der Beschwerdeführer keinerlei Anstrengungen zur Be-
schaffung solcher Papiere unternommen,
dass der Beschwerdeführer ferner nicht die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG erfülle, da die geltend gemachten Behelli-
gungen eher als Sanktionen der Ordnungskräfte wegen mutmasslicher
Hehlerei zu werten sei,
dass die (in kyrillischer Schrift) eingereichten Beweismittel lediglich in
nicht beweiskräftigen Kopien zu den Akten gegeben worden seien; der
Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Übersetzung besagter
Dokumente nicht nachgekommen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2010 beim
BFM (Eingang BFM: 5. August 2010) gegen diesen Entscheid Be-
schwerde erhob, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet wurde,
dass er dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
vom 28. Juli 2010 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und
die Wegweisung nach Mazedonien sei nicht zu vollziehen,
dass er seine Beschwerdeschrift damit begründete, in Mazedonien
gebe es keine Menschenrechte,
dass er sein Land nicht verlassen habe, um Profit zu machen, sondern
weil er von der Polizei abgeführt, geschlagen oder bedroht worden sei,
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dass er mehr schriftliche Beweise einreichen wolle, sobald ihm dies
möglich sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Eingang seiner Beschwerde beim BFM am 5. August 2010
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die auf den 4. Au-
gust 2010 datierte Eingabe innert der 5-tägigen Beschwerdefrist ein-
reichte,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
[BVGE] Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
2007/8 insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1),
dass demgegenüber auf den sinngemässen Antrag auf Gutheissung
des Asyls nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldba-
ren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernis nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass ein Reisepapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur
Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, wäh-
rend unter einem Identitätspapier ein Ausweis zu verstehen ist, der
hauptsächlich zwecks des Identitätsbeweises von den heimatlichen
Behörden ausgestellt wird (vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass die in Frage stehenden Dokumente fälschungssicher zu sein ha-
ben (vgl. a.a.O. E. 5.1), was die Einreichung eines Dokuments im Ori-
ginal voraussetzt,
dass der Beschwerdeführer lediglich einen abgelaufenen Reisepass in
Kopie einreichte,
dass er zur Begründung, warum er nicht mit Originalen seiner Reisep-
ässe beziehungsweise seiner Identitätskarte in die Schweiz eingereist
sei, anführte, der Schlepper habe ihn zur Ausreise gedrängt, weshalb
er keine Zeit dafür gehabt habe (A8/16, S. 3 F. 10),
dass dies keinem rechtsgenüglichen entschuldbaren Grund entspricht
(vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6),
dass er sich seit seiner Einreise in die Schweiz zudem nicht anschick-
te, sich mindestens die Identitätskarte, welche sich bei ihm zu Hause
befinde, durch seine Familie in Mazedonien zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer daher keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments glaub-
haft zu machen vermochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 3.2),
dass aufgrund dieses untätigen Verhaltens geschlossen werden kann,
dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht belegen und eine all -
fällige Rückkehr in seinen Heimatstaat erschweren will, um den Auf -
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enthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2
E. 6.2),
dass das BFM zu Recht davon ausging, dass die Behelligungen durch
die mazedonische Polizei eher als Sanktionen wegen mutmasslicher
Hehlerei zu qualifizieren sind; ferner sei hierzu erwähnt, dass gegen
den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben auch ein Verfahren
wegen Urkundenfälschung laufe (A8/16, S. 13 F. 112),
dass eine polizeiliche Abklärung eines möglichen Delikts grundsätzlich
keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalten kann,
dass der Beschwerdeführer bei einer allfällig schikanösen Behandlung
durch die Polizei zunächst staatlichen Schutz in Mazedonien bei -
spielsweise in Form einer Aufsichtsbeschwerde zu suchen hat,
dass ferner die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er zur
Bespitzelung seiner Kundschaft durch die Polizei aufgefordert wurde,
insgesamt nicht zu überzeugen vermag,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
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sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand:
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