B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5628/2013
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit
(angeblich Volksrepublik China),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2013 / N (…).
E-5628/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Tibeter mit letz-
tem Wohnsitz in B._______ (Dorf im Gebiet C._______ [nahe Lahore],
Anm. BVGer), soll seinen Heimatstaat illegal am (…) verlassen haben. Er
sei in einem Lastwagen nach D._______ und dann zu Fuss weiter über
die Grenze nach Nepal an einen ihm unbekannten Ort gereist. Von dort
sei er in einem Auto nach E._______ gefahren. Am 7. April 2013 sei er
mit Zwischenlandung an einem ihm nicht bekannten Ort an einen ihm
ebenfalls unbekannten Ort geflogen. Mit dem Auto sei er dann in die
Schweiz gelangt.
Er suchte am 8. April 2013 um Asyl nach. Die Befragung zur Person
(BzP) fand am 24. April 2013 statt, die erste Anhörung am 31. Mai 2013,
die zweite (ergänzende) am 20. Juni 2013.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
vor, am (…) seien chinesische Beamte in Begleitung von Geheimpolizis-
ten in das Dorf gekommen, hätten die Bewohner zusammengerufen und
diese aufgefordert, Neujahr zu feiern. Jede Familie habe 700 Yuan (etwa
Fr. 100.–, Anm. BVGer) erhalten. Weil er mit dem chinesischen Regime
nicht einverstanden sei, habe er das Geld zurückgewiesen; daraufhin sei
ihm gesagt worden, er müsse sich am nächsten Tag bei den Behörden
melden. Er sei jedoch nicht hingegangen und habe sich bei einer Nach-
barsfamilie versteckt. Am Abend habe ihn seine Mutter besucht und ihm
geraten, das Dorf möglichst schnell zu verlassen, andernfalls mit seiner
Inhaftierung zu rechnen sei. Am (…) seien Geheimpolizisten nach Hause
gekommen, hätten nach ihm gefragt und das Haus durchsucht; dabei
seien seine Eltern geschlagen worden. Am nächsten Tag sei er ausge-
reist.
Sonst habe er mit den Behörden oder mit Privatpersonen keine Probleme
gehabt, politisch habe er sich nicht betätigt.
A.c Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder andere
Dokumente zu den Akten; er habe nie einen Pass besessen, seine Identi-
tätskarte habe ihm der Schlepper abgenommen.
B.
B.a Eine am 8. Mai 2013 von der BFM-Dienststelle LINGUA veranlasste,
telefonisch durchgeführte “Evaluation des Alltagswissens“ ergab, dass die
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Wahrscheinlichkeit, wonach der Beschwerdeführer im behaupteten geo-
grafischen Raum gelebt habe, klein sei.
In einer Aktennotiz vom 8. August 2013, welche im Zusammenhang mit
einer LINGUA-Herkunftsanalyse erstellt worden war, ist unter anderem
angemerkt, der Beschwerdeführer habe weder auf landeskundlich-kultu-
rellem noch auf sprachlichem Gebiet Kenntnisse nachweisen können,
welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er in Tibet sozialisiert
worden sei.
B.b Nachdem das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der ergänzen-
den Anhörung vom 20. Juni 2013 die Erkenntnisse des Alltagsspezialisten
bekanntgegeben und ihn dazu befragt hatte, wurde er vom Bundesamt im
Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 12. August 2013
förmlich eingeladen, zum telefonischen Interview vom 8. Mai 2013 Stel-
lung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner Stellungnahme vom
27. August 2013 im Wesentlichen auf kurze Erläuterungen und Bekräfti-
gungen seiner bereits früher zu Protokoll gegebenen Aussagen.
C.
Mit am 10. September 2013 eröffneter Verfügung vom 4. September 2013
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der
Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China ausschloss. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis am 30. Oktober
2013 zu verlassen. Der Kanton (…), dem der Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens zugewiesen worden war, wurde verpflichtet, die
Wegweisung zu vollziehen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2013
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde; der Rechtsmitteleingabe
lag ein Unterstützungsschreiben bei, auf das nachstehend in Erwä-
gung 7.2 eingegangen wird. Er beantragte in materieller Hinsicht die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung der
Sache an das BFM zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen,
dass die Wegweisung (recte: der Vollzug der Wegweisung) unzulässig
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sei, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2013 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er verschob den Entscheid über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeit-
punkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung wies er ab.
Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
Nach erstreckter Frist stellte das Bundesamt in seiner Vernehmlassung
vom 31. Oktober 2013 fest, die Beschwerde enthalte nichts Neues, und
beantragte deren Abweisung.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. November
2013 zur Kenntnis gebracht; er hat darauf nicht reagiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM begründete seine Ablehnung des Asylgesuches mit der
fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche auch den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden.
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Im Einzelnen erwog das Bundesamt, der Beschwerdeführer bringe vor,
chinesischer Staatsangehöriger und in B._______ geboren zu sein, wo er
bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Er habe keine Ausbildung genos-
sen und in der Landwirtschaft gearbeitet.
Die Abklärungen in Bezug auf seine Herkunft seien dreistufig durchge-
führt worden. Nachdem bei der BzP unter anderem wegen der fehlenden
Chinesischkenntnisse Zweifel an den Vorbringen aufgekommen seien, sei
das Alltagswissen des Beschwerdeführers evaluiert worden; in der Anhö-
rung seien ihm zusätzlich Fragen zur Herkunft, zum Reiseweg und zu
den Identitätspapieren gestellt worden.
Im Rahmen des Alltagswissenstests habe der Beschwerdeführer ange-
geben, seit seiner Geburt im Dorf B._______ der Gemeinde F._______,
Kreis G._______, Gebiet C._______, gelebt zu haben. Es gebe aber un-
ter den angegebenen Bezeichnungen weder einen Herkunftskreis noch
eine Herkunftsgemeinde. Auch die Namen benachbarter Kreise und wich-
tige geografische Anhaltspunkte sowie Wallfahrtsorte seines Gebiets sei-
en ihm unbekannt gewesen. Weder habe er präzise erklären können, wo-
her er komme, noch habe er sich in der Einteilung des Autonomen Ge-
biets Tibet ausgekannt. Er sei nicht in der Lage gewesen anzugeben, wie
viel Geld der Verkauf von Getreide einbringe. Weiter habe er weder die
Höhe des aktuellen Lohns noch die Stückelung des Geldes gewusst.
Nichts habe er auch zur Vorgehensweise bei der Ausstelllung eines Per-
sonalausweises angeben können. Schliesslich habe der linguistische Teil
der Evaluation ergeben, dass die Sprechweise des Beschwerdeführers
exiltibetische Charakteristiken und Wortschatzlücken aufweise, welche für
Tibeter undenkbar seien. Ausserdem verfüge er über keinerlei Chine-
sischkenntnisse. Der Spezialist sei deshalb zum Schluss gekommen, die
Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten Gebiet
gelebt habe, sei klein.
Dem Beschwerdeführer sei sowohl im Rahmen der Anhörung als auch
später schriftlich das rechtliche Gehör zum Resultat des Alltagswissens-
tests gewährt worden. Er habe darauf beharrt, aus dem angegebenen
Gebiet Tibets zu stammen, und die Benutzung von exiltibetischen Aus-
drücken bestritten. Die Herkunftsregion kenne er nicht, weil er sein Dorf
nie verlassen habe, und den Getreidepreis habe er nicht gekannt, weil er
kein Getreide verkauft habe. Hinsichtlich des Personalausweises habe er
ausgeführt, sein Vater habe ihm diesen beschafft. Die Zweifel an der Her-
kunft würden unter anderem aber auch vom Umstand gestützt, dass der
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Beschwerdeführer in der Anhörung nicht habe angeben können, in wel-
cher Provinz sein Heimatort liege. Auf die fehlenden Chinesischkenntnis-
se angesprochen, habe er zu Protokoll gegeben, sein Vater habe nicht
gewollt, dass er diese Sprache lerne, weshalb er auch nicht zur Schule
geschickt worden sei.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung und
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs würden die Zweifel
daran bestärken, dass dieser aus der von ihm angegebenen Herkunftsre-
gion stamme beziehungsweise (…) dort sozialisiert worden sei.
Im Zusammenhang mit seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer bei
der BzP angegeben, einen grösseren Fluss über eine Brücke überquert
zu haben. Diesen Teil der Strecke habe er jedoch bei der Anhörung nicht
erwähnt, hingegen vorgebracht, einen Fluss mit Hilfe eines Seils passiert
zu haben. Trotz Aufforderung zur detaillierteren Beschreibung seien die
diesbezüglichen Ausführungen vage geblieben. Zudem habe er weder
Angaben dazu machen können, welche Vorsichtsmassnahmen er getrof-
fen habe, um bei der Ausreise nicht erwischt zu werden, noch habe er
konkrete Aussagen zu den Reisekosten machen können. Er habe auch
keine Ausweispapiere zu den Akten gegeben, welche die behauptete
Staatsangehörigkeit oder den zurückgelegten Reiseweg belegen würden.
Dies lasse darauf schliessen, dass das Fehlen der Ausweispapiere der
Verschleierung der Identität und/oder des Reiseweges beziehungsweise
der Verunmöglichung einer allfälligen Rückschaffung in den tatsächlichen
Heimatstaat diene.
Der Beschwerdeführer habe aufgrund der vagen und widersprüchlichen
Aussagen auch den geltend gemachten Reiseweg nicht glaubhaft zu ma-
chen vermocht, womit weitere Zweifel an seiner Herkunft aufkommen
würden.
In Bezug auf die Asylgründe habe der Beschwerdeführer im Rahmen der
ersten Anhörung zu Protokoll gegeben, mehrere Leute, darunter Kollegen
und er selbst, hätten das ihnen von chinesischen Beamten angebotene
Geld zurückgewiesen. Demgegenüber habe er in der ergänzenden Anhö-
rung ausgeführt, er wisse nur, dass einer von ihnen das Geld nicht ange-
nommen habe. Des Weiteren habe er wiederholt unterschiedliche Anga-
ben dazu gemacht, wann und wie oft Beamte bei ihm zuhause gewesen
seien. Ebenso ungeklärt bleibe die Frage, an welchem Tag die Behörden
Dorfbewohner mitgenommen hätten. Einerseits gebe er an, am (…) vom
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Feld aus beobachtet zu haben, wie einige Dorfbewohner mitgenommen
worden seien; anderseits habe er erklärt, die Festnahme sei erst am (…)
erfolgt. Schliesslich habe er vorgebracht, er habe vom Kommen der Be-
hörden erst erfahren, als er nach Hause zurückgekehrt sei. Angesichts
des Umstandes, dass es sich um ein kleines Dorf (…) handle, sei nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, welche
Bewohner an jenem Tag mitgenommen worden seien.
Die geltend gemachten Vorbringen seien widersprüchlich und unsubstan-
ziiert. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet,
die Einschätzung des BFM, dass dieser nicht in der angegebenen Region
gelebt habe und folglich auch nicht Staatsangehöriger der Volksrepublik
China sei, umzustossen.
Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen.
4.1.2 Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit sei
nicht glaubhaft, weshalb dessen Herkunft und Staatsangehörigkeit als un-
bekannt gelten würden.
Der Beschwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht.
Es bestehe deshalb kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die
Flüchtlingseigenschaft; der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
Art. 5 Abs. 1 AsylG könne somit nicht angewandt werden. Ferner würden
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volks-
republik China werde jedoch ausgeschlossen.
Aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit sei auch zu schliessen,
dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat geltende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen
würden.
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Bezüglich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungs-
vollzugs könne angesichts der Verheimlichung der wahren Identität nicht
gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch
nicht durchführbar. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die allenfalls benötigten
Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte
in seiner ständigen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grund-
sätzlich als möglich, selbst wenn der Beschwerdeführer seine wahre
Identität oder Nationalität verheimliche.
Vorliegend würden Indizien auf eine Herkunft des Beschwerdeführers aus
einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China,
insbesondere Nepal oder Indien, bestehen.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkte sich der Beschwerdefüh-
rer nebst Hinweisen auf vorliegend massgebliche rechtliche Grundlagen
im Wesentlichen auf eine Bekräftigung bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren gemachter Aussagen; dies gilt insbesondere für seine behauptete
Herkunft beziehungsweise seinen angeblichen Wohnort.
Er selber habe kein Getreide verkauft, aber sein Vater, beziehungsweise
hätten sie beide überhaupt kein Getreide verkauft, denn sie seien Selbst-
versorger und lebten von dem, was sie ernten würden. Auch wenn man
sich gegenseitig im Dorf helfe, werde nichts bezahlt, weshalb er den
Durchschnittslohn nicht kenne.
Wie ein Personalausweis ausgestellt werde, wisse er nicht; sein Vater
habe ihm den Ausweis besorgt. Das Dokument sei beim Schlepper, der
ihm dieses abgenommen habe.
Bezüglich der Ortskenntnisse habe er nicht ganz verstanden, was man
ihn gefragt habe; die ihm gestellten Fragen würden für ihn keinen Sinn
machen.
Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würde er umgebracht. Die Weg-
weisung sei unzulässig, es sei ihm deshalb die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerde ent-
halte nichts Neues. Auch das eingereichte Referenzschreiben könne sei-
ne Schlussfolgerungen nicht umstossen, zumal das Bundesamt zur Beur-
teilung des Asylgesuches Experten beigezogen habe.
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An den Erwägungen im angefochtenen Entscheid werde vollumfänglich
festgehalten, und es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
5.
5.1
5.1.1 Das Gericht hält vorweg fest, dass die Identität des Beschwerdefüh-
rers nicht feststeht; diesbezüglich geht es mit dem BFM einig. Der Be-
schwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere
noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung
seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht.
Auch auf Beschwerdeebene ist er völlig passiv geblieben und hat sich
nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der
ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche
ihn das Bundesamt bereits anlässlich der Befragung (vgl. Akten BFM
A14/11 S. 2) und später erneut bei den beiden Anhörungen (vgl. A16/16
S. 2 und A18/16 S. 2) hingewiesen hatte.
5.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismit-
tel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indes-
sen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identi-
tätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwir-
ken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismit-
tel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei
der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.4).
5.1.3 Die Behörden sind verpflichtet, Vorbringen tatsächlich zu hören,
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück-
sichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
5.2
5.2.1 Die vom BFM in Auftrag gegebenen Abklärungen führten zum
Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aus dem
behaupteten geografischen Raum stamme, sei klein (vgl. A12/4 S. 3) be-
ziehungsweise es sei anzunehmen, dass dieser nicht in Tibet sozialisiert
worden sei (vgl. A21/2 S. 1).
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Seite 11
5.2.2 In grundsätzlicher Hinsicht ist bezüglich solcher Abklärungen fest-
zuhalten, dass LINGUA-Analysen des BFM keine Sachverständigengut-
achten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. De-
zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19
VwVG), sondern schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c
VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) sind. Sofern bestimmte Anforde-
rungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Ex-
perten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der
Analyse erfüllt sind, ist solchen Analysen jedoch erhöhter Beweiswert
beizumessen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89,
EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.).
Mit solchen Herkunftsanalysen lässt sich zwar nicht feststellen, welche
Staatsangehörigkeit ein Proband hat, aber die Abklärungen erlauben eine
Aussage darüber, welchem Land beziehungsweise welcher Region der
Proband von seiner sprachlichen und kulturellen Sozialisierung her zuzu-
ordnen ist, wobei indessen der Ort der Sozialisierung mit demjenigen der
Staatsangehörigkeit nicht gleichgesetzt werden darf (vgl. dazu EMARK
2001 Nr. 27 E. 5b S. 208 f.) In diesem Sinne besagen auch die vom BFM
vorgenommenen Abklärungen im Ergebnis einzig, dass weder Tibet noch
ein anderer Teil der Volksrepublik China der Sozialisationsraum sein dürf-
te, welcher den Beschwerdeführer am meisten geprägt hat.
5.2.3 Den vorliegend näher zu prüfenden LINGUA-Abklärungen ist nach
Auffassung des Gerichts aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und
ausgewogenen Begründung nach den vorerwähnten Kriterien erhöhter
Beweiswert zuzumessen, zumal an der fachlichen Qualifikation des Ex-
perten keine Zweifel bestehen.
Zwar muten einzelne Fragen mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte fehlende Schulbildung (vgl. A4/11 Bst. e S. 2: "Ich kann
nicht lesen und schreiben.") und das Vorbringen, er komme aus einem
abgelegenen Ort und sei nicht viel herumgekommen (vgl. A16/16 F20),
nicht eben passend an, so etwa die Fragen nach dem Durchschnittslohn
in seinem angeblichen Heimatland, der Stückelung des Geldes oder der
administrativen Aufteilung Tibets. Aber es wurden ihm auch zahlreiche
Fragen gestellt, bei denen ohne weiteres erwartet werden darf, dass er
sie hätte beantworten können, da sie nicht von dessen fehlender Schul-
bildung und Sesshaftigkeit am Wohnort abhängen; nur im Sinne eines
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Seite 12
Beispiels seien geografische Einzelheiten und sakrale Bauten in der Nä-
he des behaupteten Heimatdorfes erwähnt.
In einer Gesamtbetrachtung sind bezüglich der vom BFM getätigten Ab-
klärungen keine Mängel auszumachen, die Zweifel an deren inhaltlichen
Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen liessen und das Ergebnis in
Frage stellen würden. Daran zu ändern vermag auch das Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe nichts, der Beschwerdeführer habe gar nicht ge-
wusst, was man ihn gefragt habe, und er habe den Sinn der ihm gestell-
ten Fragen nicht begriffen (vgl. Beschwerde Ziff. II. 2.). Diese Behauptung
ist als nachgeschoben zu qualifizieren. Zwar ist der im Zusammenhang
mit der „Evaluation des Alltagswissens“ erstellten Aktennotiz zu entneh-
men, dass der Experte einige Begriffe in verschiedener Sprechweise oder
in verschiedenen Dialekten wiederholen oder präzisieren musste; eigent-
liche Probleme sind aber nicht auszumachen, das Interview ist offenbar
fliessend verlaufen, und in der Notiz vom 15. Mai 2013 wird denn auch
festgehalten: „Das Interview verlief ohne Komplikationen.“ (vgl. A12/4
S. 1). Gemäss den Akten sind auch weder bei der Befragung sprachliche
Probleme aufgetreten (vgl. A4/11 Ziff. 9.2 S. 8), noch hat der Beschwer-
deführer bei den Anhörungen solche geltend gemacht, hat er doch beide
Male zu Protokoll gegeben, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl.
A/16/16 F1 und A18/16 F1). Die Hilfswerkvertretung hat zwar bei der ers-
ten Anhörung im Protokoll angemerkt, der Beschwerdeführer sei vom
Dolmetscher immer wieder unterbrochen worden. Es ist dem Protokoll
aber nicht zu entnehmen, dass diese Unterbrüche oder Nachfragen dazu
geführt hätten, dass der Beschwerdeführer aus dem Konzept geraten wä-
re oder mit den offenbar notwendigen Nachfragen, und um solche ging es
im Wesentlichen wohl, seine Aussagen in nicht hinnehmbarer Weise be-
einflusst worden wären.
In diesem Kontext bleibt demnach einzig noch darauf hinzuweisen, dass
das Gericht – wie zuvor schon das BFM – die Vorbringen und das Verhal-
ten des Beschwerdeführers aus einer Gesamtschau beurteilt und nicht
aufgrund einiger augenfälliger punktueller Ungereimtheiten.
5.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
entsprechend dem Ergebnis der LINGUA-Analyse zwar tibetischer Ethnie
ist, seine Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen
Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet (…) und der ihm drohenden
Verhaftung respektive der ihm angeblich drohenden Tötung insgesamt
unglaubhaft sind.
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In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt er sich wie schon vorstehend
erwähnt im Wesentlichen darauf, bereits Vorgebrachtes zu bekräftigen
und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwä-
gungen das Ergebnis der vom Bundesamt in Auftrag gegebenen Abklä-
rungen unter Hinweis auf Verständigungsprobleme zu bestreiten. Das
Gericht ist vorstehend auf diese Kritik eingegangen. Es besteht weder
bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers noch hinsichtlich der
vorinstanzlichen Erwägungen Anlass, sich mit weiteren Parteistandpunk-
ten auseinanderzusetzen.
Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschwerde-
führer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag.
5.4 Aufgrund des ausführlich und schlüssig begründeten Lingua-Gut-
achtens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat
(vgl. E 5.2.1 vorstehend). Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es
– nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es
ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal
aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat.
Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staats-
angehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staats-
angehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte,
dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenen Staates
zu prüfen wäre.
Wie bereits in Erwägung 5.1.1 ausgeführt, ist das Gericht mit dem Bun-
desamt der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungs-
pflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behör-
den nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen
Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verun-
möglicht er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien re-
spektive Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verant-
worten.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest
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Seite 14
glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
7.
7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorliegend
auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gel-
ten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch
hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermei-
dung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes
verwiesen werden.
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 5.1.2 ausgeführt, ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht
Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen
Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothe-
tischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in casu davon
auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im
gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt,
welche beiden Länder als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen
(vgl. E. 5.4 vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen
worden (vgl. BFM-Verfügung vom 4. September 2013, Dispositiv Ziff. 4).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Iden-
tität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdefüh-
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rer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst das BFM und nun
auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs
nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehen-
den Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für ge-
nauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des
Gerichts sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Daran
vermag auch das Schreiben von H._______, (…), nichts zu ändern. Das
Gericht sieht sich nicht veranlasst, auf dessen Ausführungen einzugehen,
zumal es zur Klärung der konkreten, rechtsgenüglichen Identität des Be-
schwerdeführers nichts beitragen kann.
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, worüber noch nicht befunden worden ist, ist
gutzuheissen, da die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen
war, und ausserdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachge-
wiesen ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub