B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5628/2019
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
BAZ Basel, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. August 2019 in der Schweiz um Asyl
nach und machte anlässlich der Personalienaufnahme vom 19. August
2019, der Erstbefragung vom 20. September 2019 und der Anhörung nach
Art. 29 AsylG vom 10. Oktober 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie und
stamme aus B._______. Zuletzt habe er mit seiner Frau und Töchtern in
der muslimisch geprägten Ortschaft C._______, Kreis D._______, Distrikt
E._______ gewohnt. Ein Jahr vor seiner Ausreise habe er angefangen, für
einen muslimischen Mann namens F._______ Waren zu den Wochen-
märkten zu transportieren und sei dafür gut bezahlt worden. Durch diesen
habe er G._______ – ebenfalls Muslim – kennengelernt. Mit der Hilfe von
G._______ sei er Anfang 2019 in die H._______ gereist, um dort zu arbei-
ten. In der H._______ habe er jeweils einmal wöchentlich mit drei weiteren
sri-lankischen Staatsangehörigen Kisten von Containern aus- und auf klei-
nere Fahrzeuge umgeladen. Nach den Osteranschlägen im April 2019
habe er realisiert, dass sich in den Kisten mutmasslich Waffen und Spreng-
stoff befunden hätten. Damals hätten die arabischen Muslime, unter deren
Aufsicht er gestanden habe, ihm Videos der Anschläge gezeigt und offen-
bart, dass der IS für die Anschläge verantwortlich gewesen sei. Später
habe er erfahren, dass er mit den drei anderen sri-lankischen Staatsange-
hörigen für eine Ausbildung nach I._______ geschickt würde. Daraufhin
habe er seine Frau kontaktiert und ihr geraten, das Haus zu verlassen und
das Telefon auszuschalten. Zudem habe er von einem Freund per Telefon
erfahren, dass F._______ verschwunden sei und Personen – mutmasslich
vom Criminal Investigation Department (CID) – zuhause nach ihm gesucht
hätten. Gemeinsam mit den anderen drei sri-lankischen Männern sei er –
nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in der H._______ – über
J._______ mit Hilfe eines Schleppers bis in die Schweiz gereist.
Seine Frau sei mittlerweile mit einem Arbeitsvisum nach K._______ ge-
reist, um der Bedrohung in Sri Lanka zu entgehen. Er befürchte bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka von der Polizei zum Verschwinden gebracht zu
werden. Auch G._______ habe ihm vor der Reise in die H._______ mitge-
teilt, dass seine Familie grosse Probleme bekommen werde, falls er jeman-
dem von dem Unterfangen erzähle.
B.
Am 18. Oktober 2019 nahm die Rechtsvertretung auf Einladung des SEM
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zum Entscheidentwurf Stellung. Dabei führte die Rechtsvertretung unter
anderem aus, wie der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan habe, in sei-
nem Heimatland der Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt zu sein.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Oktober 2019 verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an. Mit gleichentags erfolgter Eingabe legte die Rechtsvertretung ihr
Mandat nieder.
D.
Mit auf den 30. Oktober 2019 datierter Eingabe reichte der Beschwerde-
führer am 26. Oktober 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht eine fremdsprachige, handschriftlich abgefasste Formularbe-
schwerde ein.
E.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
28. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2019 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen
ab Erhalt der Verfügung eine Übersetzung seiner Eingabe einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 5. November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine
Übersetzung seiner Beschwerde ein. Damit beantragte er die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung; eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner sei
die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde wiederherzustellen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten.
1.4 Der Beschwerde kommt nach Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG aufschie-
bende Wirkung zu. Diese wurde vom SEM nicht entzogen. Auf den Antrag,
diese sei wiederherzustellen, ist folglich nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und un-
vollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da
sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, a.a.O., Rz. 1043).
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelis-
teten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Übersetzer beim ersten Interview
sei Tamile gewesen und habe nicht gut Singhalesisch sprechen können.
Dieser habe falsch übersetzt, was er teilweise in den Protokollen korrigiert
und in seiner Sprache unterschrieben habe. Er habe gesehen, dass der
Übersetzer bei der Rückübersetzung ganze Abschnitte übersprungen und
nicht übersetzt habe. Er habe dies seinem Anwalt mitgeteilt, dieser habe
jedoch nicht darauf reagiert. Beim zweiten Interview sei zwar der Überset-
zer besser gewesen, die befragende Person habe ihm aber Sachen vorge-
halten, die er beim ersten Interview gar nicht gesagt habe, was ihn durch-
einandergebracht habe. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass er deswegen
beim SEM eine Beschwerde mache.
4.4 Die Rüge der mangelhaften Übersetzung respektive Darstellung der
Asylvorbringen vermag nicht zu überzeugen. Den Anhörungsprotokollen
sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass es Probleme mit dem Dol-
metscher gegeben habe. Im Protokoll der Erstbefragung sind nur einige
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kleine Korrekturen (act. A14/28 F32, F87 und F141) und Anmerkungen an-
lässlich der Rückübersetzung vorzufinden, weshalb nichts auf Schwierig-
keiten während dieser Befragung hindeutet. Zwar scheint der Beschwer-
deführer am Anfang der Anhörung vom 10. Oktober 2019 tatsächlich ein
wenig durcheinander. Indes scheinen diese Momente nichts mit der Über-
setzung zu tun zu haben (act. A16/18 F22 und F36 f.). Er äusserte sich nur
an einer Stelle zur fehlerhaften Übersetzung im Zusammenhang mit dem
Aufenthalt seiner Frau (ibid. F83). Dies wurde ihm jedoch durch das SEM
in seiner Verfügung nicht vorgeworfen, weshalb ein allfälliger diesbezügli-
cher Übersetzungsmangel unerheblich wäre. Dass dem Beschwerdeführer
anlässlich der zweiten Befragung die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu
allfälligen Widersprüchen zu äussern, dient – entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers – nicht dazu, ihn zu manipulieren, sondern der korrek-
ten Feststellung des Sachverhalts. In der Stellungnahme zum Entscheid-
entwurf wurden von der Rechtsvertretung keine Verständigungsprobleme
moniert. Sodann liegt auch sonst keine Bestätigung allfälliger Probleme
anlässlich der Anhörungen durch die Rechtsvertretung im Sinne einer Be-
schwerde vor. Ferner stimmt der in der Beschwerdeschrift erneut ausge-
führte Sachverhalt mit dem in der angefochtenen Verfügung dargelegten
Sachverhalt inhaltlich überein, so dass davon ausgegangen werden kann,
dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe vollständig hat darlegen kön-
nen.
4.5 Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig erstellt und in
der angefochtenen Verfügung korrekt und ausreichend wiedergegeben.
Den Anforderungen an die Begründungsdichte wurde Genüge getan. Der
Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
aus, es scheine nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht
mehr über seine aussergewöhnlich gut bezahlte und illegal anmutende Tä-
tigkeit in der H._______ habe in Erfahrung bringen wollen. Dies insbeson-
dere auch deshalb, weil er im Zusammenhang damit einem zweijährigen
H._______aufenthalt zugestimmt habe. Seine Vorbringen würen konstru-
iert und wenig plausibel wirken. Bereits im Zusammenhang mit der Frage,
wie es zum Aufenthalt in der H._______ gekommen sei, habe er auf Ver-
ständigungsschwierigkeiten verwiesen. In Anbetracht der insgesamt vagen
Angaben zum H._______aufenthalt läge die Vermutung nahe, dass seine
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Angaben zu den sprachlichen Schwierigkeiten als Schutzbehauptungen zu
werten seien. Über die in der H._______ verübten Tätigkeiten habe er auch
auf Nachfragen hin nicht ausführlicher zu berichten vermocht. Ferner seien
seine Aussagen, wie er erfahren habe, dass der CID seine Familie aufge-
sucht habe, widersprüchlich ausgefallen. Vor dem Hintergrund, dass seit
seiner Ausreise lediglich eine Kontaktaufnahme seitens der Behörden mit
seiner Familie stattgefunden habe, scheint nicht nachvollziehbar, dass
seine Frau deswegen an Leib und Leben bedroht gewesen sei und Sri
Lanka aus diesem Grund verlassen habe. Im Zusammenhang mit den An-
schlägen vom April 2019 lägen keine Hinweise für einen Bezug zwischen
den verantwortlichen Personen und der H._______ vor. Insgesamt würden
weder objektive noch subjektive Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen sprechen. Seinen Schilderungen hätten anlässlich zweier
Anhörungen keine Realkennzeichen im Zusammenhang mit seinen Asyl-
vorbringen entnommen worden können.
Ferner habe der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen durch die sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise gel-
tend gemacht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden gera-
ten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es sei nicht davon
auszugehen, dass er einen Bezug zu den Terroranschlägen vom April 2019
aufweisen oder dessen verdächtigt würde. Die bloss abstrakte Angst vor
verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen
Kontext zu den Anschlägen herzustellen, vermöge die Anforderungen an
die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen. Somit
bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
Seine Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da nicht davon auszugehen sei,
dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe drohen würde,
die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. In Sri Lanka herrsche keine lan-
desweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könne. Es
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würden zudem keine individuellen Gründe den Wegweisungsvollzug unzu-
mutbar erscheinen lassen. Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich
und praktisch durchführbar.
5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits
im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Vorbringen und konkretisiert,
es sei in Sri Lanka nichts Ungewöhnliches, dass man im Vornherein nicht
wüsste, welche Arbeit man verrichten würde, wichtig sei nur, dass man da-
für bezahlt werde. Er habe nicht viel über die arabisch sprechenden Per-
sonen in der H._______ erzählen können, weil diese distanziert gewesen
seien, unter sich gelebt hätten und er selber keinen direkten Kontakt zu
ihnen gehabt habe, zumal er kein Arabisch spreche. Zu den Personen aus
Sri Lanka habe er jedoch viele Angaben machen können. In der H._______
seien etwa einmal pro Woche Fahrzeuge vorbeigekommen, auch mit einer
Gruppe arabischer Leute, welche höhere IS-Leute aus I._______ gewesen
seien.
Ein Freund von ihm – und nicht seine Frau – habe ihm per Telefon mitge-
teilt, dass die Leute darüber reden würden, dass die Polizei F._______ fest-
genommen habe. Seine Frau habe ihren Pass bereits im Jahr 2018 für eine
religiöse Reise nach Indien erneuern lassen. Aus Angst vor den Muslimen
sei sie nach K._______ geflohen. Sie sei von den Muslimen gesucht wor-
den, weil sie verdächtigt worden sei, die Kontaktdaten von F._______ an
die sri-lankischen Behörden herausgegeben zu haben. Muslime würden
sich zurzeit wöchentlich bei seiner Familie, welche noch immer in seinem
Heimatdorf leben würde, nach ihm erkundigen. Seine Geschwister hätten
versucht, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, diese hätten die Anzeige je-
doch nicht entgegennehmen wollen. Er vermute, dass sie bestochen wor-
den seien, da in seinem Heimatdorf viele muslimische Geschäftsmänner
mit der Polizei verbandelt seien. Vor einigen Wochen seien zudem zwei
Mal unbekannte Leute zu seiner Wohnung, wo seine Schwiegermutter und
Kinder leben würden, gekommen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann. Übergriffe durch Dritte – oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein – sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lan-
kische Staat sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. dazu statt
vieler zuletzt Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/2017 vom
29. Juli 2019 E. 5.1.2 und E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2).
6.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides.
So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzu-
erkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall
einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen ob-
jektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe
liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person
keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von
einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nach-
fluchtgründen wird zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG durch eigenes Tun begründet; indessen führen sie nach Art. 54
AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.4 Begründet ist eine Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass
zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
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Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – ernsthaften Nachteile als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen Dabei hat die Beurteilung einerseits
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist ande-
rerseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe
für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1;
2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2, je mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Sri Lanka verlassen, um
in der H._______ eine Arbeit anzutreten. Er brachte nicht vor, schon zu
jenem Zeitpunkt Verfolgung erlitten oder befürchtet zu haben. Damit liegen
keine sogenannten Vorfluchtgründe vor. Jedoch gab er an, während seines
Auslandaufenthalts Angst bekommen zu haben, anlässlich einer allfälligen
Rückkehr ins Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Es ist somit zu prüfen, ob diese Befürchtungen begründet und im Sinne
von Art. 3 AsylG asylrechtlich relevant sind.
7.2 Der Beschwerdeführer vermag seine subjektiven Befürchtungen, im
Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von der Polizei zum Verschwinden ge-
bracht zu werden und Probleme seitens muslimischer Drittpersonen zu er-
halten, nicht substanziell zu konkretisieren. Aus objektiver Sicht vermögen
diese keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung
zu begründen. Zu den vorgebrachten wöchentlichen Hausbesuchen bei
seiner Familie durch Muslime, welche sich nach ihm erkundigen würden,
und durch Unbekannte bei seiner Schwiegermutter und Kinder ist insbe-
sondere festzuhalten, dass es diesen Vorbringen bereits an der asylrecht-
lich erforderlichen Intensität mangelt. Dass seine Ehefrau Sri Lanka aus
Angst vor den Muslimen habe verlassen müssen, ist eine Parteibehaup-
tung, die er nicht weiter ausführte. Da insbesondere seine Kinder noch im-
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mer in Sri Lanka bei seiner Schwiegermutter leben, erscheint dieser Aus-
reisegrund auch nicht nachvollziehbar. Dass die Polizei die Anzeige seiner
Geschwister nicht habe annehmen wollen, weil sie bestochen worden sei,
ist lediglich eine Vermutung und nicht ausreichend, um zu begründen, dass
in seinem Fall die Behörden nicht in der Lage wären, bei Bedarf geeignete
Massnahmen einzuleiten und ihm den notwendigen Schutz vor Verfolgung
durch Drittpersonen zu gewähren.
7.3 Aufgrund der Akten ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer ein persönliches Profil aufweist, welches die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte (vgl. Ur-
teil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8), so dass er bei einer Rückkehr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevante
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Auch mit der Papierbe-
schaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und einer allfälligen Be-
fragung bei der Einreise am Flughafen in Colombo sind regelmässig keine
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen verbunden (vgl. BVGE 2017/6 E.
4.3.3).
7.4 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt be-
gründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
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Seite 13
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 12.2).
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individu-
elle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen
demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig
erscheinen.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der
Wegweisung in den Distrikt E_______ (Nordwestprovinz), wo der Be-
schwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat, grundsätzlich zumutbar
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen auch die
Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der
sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand, der am 28. August
2019 wieder aufgehoben wurde, sowie die mit den Wahlen im November
2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu än-
dern.
9.4.2 Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen
eine Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfügt über
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ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seiner Heimatregion. Gemäss
eigenen Aussagen leben seine Mutter und Geschwister noch immer in sei-
nem Heimatort. Seine Schwiegermutter und Kinder seien auch im selben
Distrikt wohnhaft. Demnach kann der Beschwerdeführer bei seiner Rück-
kehr im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner Familie zählen. Ausser-
dem verfügt der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung in verschiedenen
Branchen. Seine Frau arbeitet derzeit in einem Drittstaat. Vor diesem Hin-
tergrund ist im Hinblick auf seine soziale und wirtschaftliche Reintegration
in Sri Lanka mit keinen besonderen Schwierigkeiten zu rechnen. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne der vo-
rinstanzlichen Erwägungen auch als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch
um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
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festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
Versand: