B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5630/2013
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren);
Verfügung des BFM vom 26. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im
Jahr 2010 verliess und nach Aufenthalten im Sudan und in Libyen am
9. Juli 2013 – ohne kontrolliert worden zu sein – nach Sizilien gelangte,
von wo aus sie via Rom und Mailand am 23. Juli 2013 in die Schweiz ge-
langte,
dass sie anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ vom 13. August 2013 ausführte, sie sei
eritreische Staatsangehörige und sei in C._______ geboren, wo sie den
Schulunterricht bis zur 6. Klasse besucht habe, bevor sie und ihre Familie
im Jahre 1999 nach Eritrea ausgewiesen worden seien (vgl. Akten BFM
A5/10 S. 4 f.),
dass ihre Familie aufgrund der "(…)"-Abstammung (…) die Kraft habe,
andere Menschen krank zu machen, weshalb sie von der Gesellschaft
ausgeschlossen, geächtet und isoliert worden seien,
dass die Familie ihres Ehemannes gegen ihre Heirat gewesen sei, wes-
halb sie sich nur standesamtlich hätten verheiraten können, sie fortan ein
isoliertes Leben geführt hätten und selbst von den Nachbarn geächtet
worden seien,
dass sie vor diesem Hintergrund Eritrea verlassen habe,
dass ihr das BFM gestützt auf ihre Aussagen im Rahmen der Erstbefra-
gung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid des BFM sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Ita-
lien gewährte,
dass sie dazu geltend machte, sie möchte in Italien keinen Asylantrag
stellen, weil dort die Flüchtlinge auf der Strasse leben müssten,
dass das BFM am 19. September 2013 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat) gestütztes Übernahmeersuchen an Italien richtete, welchem die ita-
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lienischen Behörden am 25. September 2013 explizit gestützt auf besagte
Bestimmung zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2013 – eröffnet am
1. Oktober 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die
Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton (…) sei verpflichtet,
die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, der Beschwerdeführerin die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die ein-
schlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-Verordnung; Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes [DVO Dublin]) sei Italien als das erstbetretene Land des Hoheitsge-
biets der Dublin-Mitgliedstaaten für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig, zumal die italienischen Behörden dem auf Art. 10 Abs. 1 Dub-
lin-II-Verordnung gestützte Rückübernahmeersuchen am 25. September
2013 zugestimmt hätten und daher für die Behandlung des Asylverfah-
rens zuständig geworden seien,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 25. März 2014 zu erfol-
gen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides
darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Italien mangels zurei-
chender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei
und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5
AsylG noch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
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der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspre-
che,
dass weder die politische Situation in Italien noch die Aussagen der Be-
schwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu ei-
ner Rückführung nach Italien diese Erkenntnisse umzustossen vermöch-
ten,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schwierigen
Lebensbedingungen in Italien, wonach die Flüchtlinge auf der Strasse le-
ben müssten, unbegründet seien, weil es ihr offen stehe, sich bei den zu-
ständigen Behörden zu melden, um Unterstützung zu erhalten,
dass es ihr darüber hinaus auch möglich wäre, sich nach ihrer Ankunft in
Italien beim örtlichen Europäischen Flüchtlingsfond (ERF) "Locanda
Dublino" zu melden, um dort um Hilfe zu ersuchen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei
anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorlie-
gendes Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde ent-
schieden habe, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen zur Anwendung
gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-
Verordnung geprüft hat,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass dabei – im Falle eines sogenannten Übernahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung)
und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals
einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1
und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass Abklärungen des BFM ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin
am 7. Juli 2013 anlässlich ihrer illegalen Einreise nach Italien behördlich
kontrolliert worden war,
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dass aufgrund dieser Sachlage das BFM zu Recht an die italienischen
Behörden ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne
von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung richtete und diese mit Schreiben
vom 25. September 2013 die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren
gestützt auf dieselbe Bestimmung anerkannten sowie der Rückübernah-
me der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung ihres Asylverfahrens
zustimmten (vgl. A17/1),
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift nicht bestreitet
nach Italien eingereist zu sein,
dass sie jedoch nicht nach Italien zurückgehen und dort kein Asylantrag
stellen wolle, weil die dortigen Lebensbedingungen unerträglich seien,
dass dieser Einwand nicht geeignet ist, an der Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas zu ändern
respektive einen allfälligen Anspruch auf Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 erster
Satz Dublin-II-Verordnung) durch die Schweiz zu begründen,
dass es angesichts der Vermutung, Italien respektiere seine aus dem in-
ternationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, der Beschwerdeführerin
obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme
naheliege, die dortigen Behörden würden in ihrem Fall die staatsvertragli-
chen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz
nicht gewähren (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09],
Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493/10),
dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fort-
dauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mit-
gliedstaat vorliegt, eine beschwerdeführende Person diese Vermutung
zwar umstossen kann, wenn es ihr gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorlie-
gen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für sie die rea-
le Gefahr (real risk) eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die
Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das
Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde,
dass es im Übrigen nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführerin nach einer
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Überstellung nach Italien zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfin-
det,
dass insbesondere auch nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestim-
mungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003,
S. 18) verstösst,
dass auch nicht davon auszugehen ist, Italien würde in genereller Weise
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie
verstossen,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in sei-
ner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,
dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensum-
stände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit
einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen
würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs.
Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013,
§ 78),
dass gemäss erwähntem Urteil und den darin zitierten Berichten in Italien
für Dublin-Rückkehrende temporäre Aufnahmezentren geschaffen worden
sind, wobei etwa für besonders verletzliche Personen in den Aufnahme-
zentren Plätze reserviert sind, denen gemäss Stellungnahme des italieni-
schen Staates besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird (vgl. a.a.O.
§ 43, 45, 49),
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin
würde bei einer Rücküberstellung nach Italien der Zugang zu einem fai-
ren Asylverfahren verwehrt und sie würde damit unmenschlicher Behand-
lung ausgesetzt,
dass unter diesen Umständen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführerin würde im
Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen offenstehen würde, allfällige
Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren
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bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entwe-
der unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwaltes oder mittels Hil-
fe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humani-
tären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung der
Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist und auch keinen Anspruch darauf gel-
tend machen kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum
bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwen-
dig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfin-
den muss,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass im Übrigen für die Gutheissung des Antrags in der Beschwerde, das
BFM sei anzuweisen, ihr ihre Asylakten nochmals zuzustellen, kein Raum
bleibt, zumal der Beschwerdeführerin – wie sich aus dem Verfügungs-
dispositiv des BFM, der Empfangsbestätigung der Verfügung sowie der
Formulierung des Antrags ergibt – alle entscheidwesentlichen Akten zu-
sammen mit der Verfügung ausgehändigt wurden,
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dass dabei insbesondere keine Rolle spielt, dass sie die besagte Bestäti-
gung (aus Angst, damit auch die Zustimmung zur Rückführung nach Ita-
lien zu geben) nicht unterzeichnet hat,
dass schliesslich auch der Antrag auf Beschwerdeergänzung abzuweisen
ist, da die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang
noch eine besondere Schwierigkeit aufweist (Art. 53 VwVG), wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt, und die Beschwerdeführerin dar-
über hinaus bis zum Ablauf der Beschwerdefrist vom 8. Oktober 2013
noch Zeit gehabt hätte, allfällige weitere fallrelevante Überlegungen dem
Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (inkl. vorgängige Vollzugsaus-
setzung) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen sind, weshalb – ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin – die Voraussetzungen für die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: