B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-563/2015
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet)
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Ja-
nuar 2015 / N (…).
E-563/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge Ende 2013 und reiste über Dram nach Nepal, wo er sich nach seiner
Flucht während knapp viereinhalb Monaten aufgehalten haben will. Von
dort aus setzte er seine Reise über ihm unbekannte Länder fort und ge-
langte am 8. Mai 2014 in die Schweiz. Am 9. Mai 2014 stellte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der
Kurzbefragung am 11. Juni 2014 trug der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen Folgendes vor:
Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf
B._______ in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur
E._______, Provinz F._______, Tibet, wo er vor seiner Flucht zusammen
mit seiner verwitweten Mutter und seiner Schwester gelebt und mit diesen
zusammen Landwirtschaft betrieben habe. Die Schule habe er nur drei
Jahre lang besucht. [Ende] 2013 habe er in E._______ an einer [Gedenk-
feier] teilgenommen. Dort sei gesungen und getanzt worden. Auch er habe
ein Loblied für den Dalai Lama angestimmt. Zudem sei ein Weihrauchritual
durchgeführt worden. Plötzlich sei das chinesische Militär aufgetaucht,
habe den Veranstalter gesucht und diesen sowie den Beschwerdeführer
und seinen Kollegen, die gerade am Singen gewesen seien, festgehalten.
Daraufhin sei es zur tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Teilneh-
mern der Gedenkfeier und den Soldaten gekommen. Auch der Beschwer-
deführer habe einen Soldaten geschlagen, woraufhin ihm schliesslich die
Flucht zurück in sein Heimatdorf gelungen sei. Als seine Mutter am darauf-
folgenden Tag beim Einkaufen vernommen habe, dass der Kollege des Be-
schwerdeführers inzwischen festgenommen worden sei, habe sie dem Be-
schwerdeführer zur Flucht geraten. Sein Onkel mütterlicherseits, welcher
in Dram wohne, habe ihm schliesslich dabei geholfen. Im Übrigen habe er
vor dieser Gedenkfeier nie Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden
oder sonstigen Personen gehabt.
B.
Im Auftrag der Vorinstanz führte eine sachverständige Person am 19.
Juni 2014 ein 60-minütiges Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer
durch. Die sachverständige Person erstellte aufgrund der Angaben des Be-
schwerdeführers anlässlich dieses Interviews eine schriftliche Evaluation
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des Alltagswissens. Dabei kam sie zum Schluss, dass die Wahrscheinlich-
keit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum
gelebt haben könnte, klein sei.
C.
Am 14. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz einläss-
lich zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Am Ende dieser Anhö-
rung wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Vorinstanz nach der
Kurzbefragung am 11. Juni 2014 Zweifel an der von ihm geltend gemach-
ten Herkunft gehegt habe, weshalb am 19. Juni 2014 – anlässlich eines
Telefongesprächs mit einer sachverständigen Person – sein Alltagswissen
über Tibet evaluiert worden sei. In diesem Zusammenhang wurde dem Be-
schwerdeführer von der Vorinstanz die Qualifikation der mit der Alltagswis-
sensevaluation betrauten Person offengelegt und diesbezüglich das recht-
liche Gehör gewährt. Die Evaluation als solche wurde ihm aufgrund von
Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zwar nicht
zur Einsicht vorgelegt. Indes wurde ihm der wesentliche Inhalt der Unter-
suchung zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, sich dazu
zu äussern. So wurde er einleitend darauf hingewiesen, dass die sachver-
ständige Person zusammenfassend zum Schluss gekommen sei, die
Wahrscheinlichkeit, dass er im von ihm behaupteten geographischen
Raum gelebt habe, sei aufgrund seiner Angaben anlässlich des Gesprächs
vom 19. Juni 2014 klein. Insbesondere die Beschreibung seines angebli-
chen Wohnortes und dessen nächster Umgebung (Flüsse, Berge, Vegeta-
tion, umliegende Städte und Bezirke) sei nach Ansicht der sachverständi-
gen Person mehrfach unzutreffend und unzureichend. Zudem seien seine
Ausführungen zur Landwirtschaft in seiner Region (Grösse des Landes,
angebaute Getreidesorten, gehaltene Tiere, Verkauf der Ernte) grössten-
teils realitätsfremd ausgefallen. Auch seine Angaben zu den Lebensmittel-
preisen, zur in der Region üblichen Kleidung, zum Transport, zu den Fern-
sehsendungen und zur Beschaffung eines Personalausweises seien nicht
korrekt respektive unplausibel gewesen. Ferner sei es nicht mit dem tibeti-
schen Alltag vereinbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die in der
in China gesprochenen tibetischen Sprache üblicherweise verwendeten
chinesischen Lehnwörter kenne, nie im Dorfladen gewesen sein und sein
Dorf nur einmal verlassen haben will, um in eine grössere Stadt in der Um-
gebung zu fahren. Abschliessend wurde dem Beschwerdeführer das recht-
liche Gehör dazu gewährt, dass die Vorinstanz aufgrund seiner Angaben
davon ausgehe, er stamme nicht aus der Volksrepublik China und täusche
die Behörden über seine tatsächliche Herkunft.
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Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 – eröffnet am 16. Januar 2015 – lehnte
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei sie den
Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wahrscheinlichkeit,
dass der Beschwerdeführer im von ihm behaupteten geographischen
Raum gelebt haben könnte, sei – vor dem Hintergrund der Evaluation sei-
nes Alltagswissens – klein. So sei die mit dieser Evaluation betraute sach-
verständige Person zum Schluss gekommen, dass seine Angaben zu sei-
nem Heimatdorf und zu dessen geografischer Umgebung, zur Landwirt-
schaft, zum Erhalt des Personalausweises sowie zu Alltäglichem – wie Ein-
kaufen, Preise und Fernsehen – grösstenteils unzureichend, lückenhaft
und falsch gewesen seien. Auch dürften von einer Person, die 28 Jahre bis
zu ihrer Ausreise im Gebiet von E._______ verbracht habe, bessere Chi-
nesischkenntnisse erwartet werden. Anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs zum Resultat der Alltagswissensevaluation habe der Be-
schwerdeführer daran festgehalten, aus Tibet zu stammen, habe indes
nichts Substanzielles vorgebracht, um seine behauptete Herkunft zu be-
weisen oder glaubhaft zu machen. Deshalb müsse gestützt auf das ein-
deutige Ergebnis der Evaluation davon ausgegangen werden, dass er nicht
aus Tibet und somit nicht aus der Volksrepublik China stamme respektive
nicht dort sozialisiert worden sei. Für diese Einschätzung sprächen auch
seine oberflächlichen und unsubstantiierten Aussagen zum Reiseweg und
insbesondere zur illegalen Ausreise aus Tibet, seine Behauptung, nicht zu
wissen, wo in Nepal er sich während viereinhalb Monaten aufgehalten
habe und über welche Transitländer er von dort aus in die Schweiz gereist
sei, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere
zu den Akten gereicht und diesbezüglich keine überzeugende Erklärung
vorgebracht habe. Schliesslich seien auch seine Asylgründe nicht glaub-
haft, habe er diese doch undifferenziert, substanzarm und widersprüchlich
geschildert. Aufgrund des Ergebnisses des Alltagswissenstests, des un-
glaubhaften Reisewegs, der fehlenden Identitätspapiere und der unglaub-
haften Asylgründe sei somit zusammenfassend auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer jemals in der von ihm angegebenen Region gelebt habe
und ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China sei. Vielmehr bestün-
den Indizien für eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb der Volksrepublik China, insbesondere Nepal oder Indien. Vor die-
sem Hintergrund sei von einer unbekannten Staatsangehörigkeit des Be-
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Seite 5
schwerdeführers auszugehen. Da dieser Status auf eine grobe Mitwir-
kungspflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen sei,
sei es nicht Aufgabe der Vorinstanz, zu prüfen, ob im tatsächlichen Heimat-
staat flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe bestünden. Folg-
lich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, solange
der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei.
E.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe bei der Vo-
rinstanz vom 23. Januar 2015 (Poststempel) – von dieser am 27. Ja-
nuar 2015 gestützt auf Art. 8 VwVG ans Bundesverwaltungsgericht weiter-
geleitet – an und beantragte sinngemäss, es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei festzustellen, dass er über Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG (SR 142.31) verfüge.
In seiner Eingabe vom 23. Januar 2015 führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er habe im Rahmen seines Asylverfahrens stets die
Wahrheit gesagt. Er stamme tatsächlich aus dem Dorf B._______ in der
Gemeinde C._______, Tibet, und habe wegen einer Auseinandersetzung
mit den chinesischen Soldaten anlässlich einer [Gedenkfeier] aus seinem
Heimatland fliehen müssen. Obwohl er seit seiner Geburt in B._______
gelebt habe, seien seine Kenntnisse der Geographie beschränkt. So sei er
nur kurze Zeit in der Schule gewesen und könne lediglich angeben, was er
von seinen Eltern gehört habe. In seinem Dorf werde der Fluss "(...)" ge-
nannt, wie er anlässlich der letzten Anhörung auch gesagt habe. Beim Te-
lefongespräch habe er verstanden, dass er die wichtigste Touristenattrak-
tion in Tibet angeben müsse, weshalb er den Berg "[Name des ersten
Bergs]" und nicht die Berge in seiner Region genannt habe. So sei ihm sehr
wohl bewusst, dass der "[Name des ersten Bergs]" nicht in der Nähe seines
Heimatdorfes liege. Ein wichtiger Berg in der Nähe seines Heimatdorfes
sei der "[Name des zweiten Bergs]". Bezüglich der Lebensmittelpreise sei
darauf hinzuweisen, dass diese – wie dies auch in der Schweiz der Fall sei
– je nach Laden variieren könnten. Er habe ohnehin lediglich die Preise
genannt, die er von seiner Mutter kenne, habe doch ausschliesslich sie die
Einkäufe besorgt. Bei seinem Besuch in E._______ habe er schon geplant,
das "(...)"-Kloster zu besuchen. Leider sei dies aufgrund der Auseinander-
setzungen mit dem chinesischen Militär nicht mehr möglich gewesen. Zum
Argument, von einem 28-jährigen Mann könnten mehr Kenntnisse der chi-
nesischen Sprache, des Fernsehprogramms und der Geographie im Ort
seiner Hauptsozialisation erwartet werden, sei auszuführen, dass eine 28-
jährige Person in Tibet nicht mit einer gleichaltrigen Person in der Schweiz
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vergleichbar sei. So habe er nicht die gleichen Möglichkeiten gehabt wie
die Menschen in der Schweiz, habe er doch immer mit seiner Mutter zu-
sammengelebt, keine gute Bildung genossen und immer nur in der Land-
wirtschaft gearbeitet. Da er sich in Tibet politisch betätigt habe, sei ihm Asyl
zu gewähren. In jedem Fall sei aber seine Flüchtlingseigenschaft zu beja-
hen, da er wegen der illegalen Ausreise aus seinem Heimatland subjektive
Nachfluchtgründe habe.
F.
In seiner Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Ja-
nuar 2015 den Anforderungen von Art. 52 Abs. 2 VwVG genüge und in je-
dem Fall fristgerecht sei, weshalb es diese als Beschwerde entgegen-
nehme und sich dafür zuständig erkläre. Ferner stellte es fest, dass der
Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne. Schliesslich wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass die
Beschwerdefrist noch bis mindestens am 13. Februar 2015 laufe, und gab
ihm die Möglichkeit, seine Beschwerde innerhalb dieser Frist zu ergänzen.
G.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 (Poststempel) wiederholte der Be-
schwerdeführer seine Vorbringen und trug in Ergänzung zu seiner Eingabe
vom 23. Januar 2015 vor, dass er wirklich aus Tibet stamme und keine
Identitätskarte oder andere Dokumente habe, weil er plötzlich habe fliehen
müssen. Zudem leide er unter Depressionen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer – unter Androhung, im Unterlassungs-
fall nicht auf die Beschwerde einzutreten – zur Zahlung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 600. auf. Der Beschwerdeführer kam dieser
Aufforderung innert Frist nach.
I.
Das Gericht bot der Vorinstanz daraufhin Gelegenheit zur Einreichung ei-
ner Stellungnahme zur Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung vom
18. März 2015 – dem Beschwerdeführer am 25. März 2015 zur Kenntnis-
nahme zugestellt – führte diese aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ih-
res Standpunktes rechtfertigten.
E-563/2015
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der
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Seite 8
Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person lan-
desweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-sion [EMARK] 2006 Nr.
18; BVGE 2011/51).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).
Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsu-
chenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E.
2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.).
4.
Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte
das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1
dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge-
hen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen; denn die
Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer
Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisie-
rungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien
oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende mögliche
Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
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Seite 9
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit
einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Kons-
tellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art.
31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die
asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im
Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Vorausset-
zungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Per-
son die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation
c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht
mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer an-
derweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Dies-
falls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise
Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person
im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Ge-
fährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen
glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde dem-
nach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Ne-
pal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingun-
gen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es un-
ter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staats-
angehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chine-
sische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegan-
gen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-
Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten
und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien.
Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status
sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden
Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE
2014/12 E. 5.9 f.).
5.
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5.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern ver-
sucht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz,
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung vermöge nicht zu überzeugen,
folgt.
5.2 Die Vorinstanz hat mit der Evaluation des Alltagswissens, welche von
einer amtsexternen fachkundigen Person vorgenommen worden ist, in
ausführlicher, nachvollziehbarer und inhaltlich überzeugender Weise die
Zweifel an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers begründet.
Weder die Qualifikation der sachverständigen Person noch die Nachvoll-
ziehbarkeit und Schlüssigkeit der Expertise sind zu beanstanden. Mithin ist
der Vorinstanz zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der Hauptso-
zialisation des Beschwerdeführers in Tibet bestehen. So sind insbesondere
seine Angaben zu seiner angeblichen Herkunftsregion (Vegetation, Flüsse,
Berge, umliegende Städte und Bezirke, Distanzen) tatsachenwidrig und
unzulänglich ausgefallen. Zudem erscheinen seine Ausführungen zur
Landwirtschaft, und sein Vorbringen, nie im Dorfladen gewesen zu sein und
sein Dorf nur ein einziges Mal in 28 Jahren verlassen zu haben, um in eine
grössere Stadt in der Umgebung zu fahren, realitätsfremd. Weder anläss-
lich des rechtlichen Gehörs im Rahmen der eingehenden Anhörung noch
in seiner Rechtsmitteleingabe ist es dem Beschwerdeführer gelungen,
diese Unzulänglichkeiten in plausibler Weise zu begründen. So erscheint
die Argumentation, dass er die meiste Zeit seines Lebens zu Hause ver-
bracht und nach aussen kaum Kontakt gehabt habe, weshalb von ihm nicht
dieselben Kenntnisse erwartet werden könnten wie von einem 28-jährigen
Mann in der Schweiz, wirklichkeitsfremd und mithin unbehilflich. Die Aus-
sage, es mangle ihm an geographischen Kenntnissen, weil er nicht lange
zur Schule gegangen sei, vermag die tatsachenwidrige Beschreibung sei-
ner angeblichen Herkunftsregion überdies nicht zu erklären. So bedarf es
für die Aussage, ob eine Region bewaldet ist oder nicht, keiner Bildung.
Zudem ist zu erwarten, dass die Namen von Bergen und Flüssen auch über
die Familie vermittelt werden. Der bezüglich der von ihm angegebenen
Berge angeführte Einwand des Beschwerdeführers, er habe anlässlich des
Telefongesprächs vom 19. Juni 2014 verstanden, er müsse die wichtigste
Touristenattraktion in Tibet angeben, überzeugt auch nicht, ging es in die-
sem Abschnitt doch um die Umgebung und Landschaft in seiner angebli-
chen Herkunftsregion. Auch gab er neben dem "[Name des ersten Bergs]"
einen weiteren Berg an, den er selbst seiner vorgegebenen Heimatregion
zuordnete. Einzig bezüglich der in E._______ am häufigsten konsumierten
Speise respektive der Pflicht zum Tragen von Schuluniformen kannte der
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Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs im Rahmen der ein-
lässlichen Anhörung plötzlich die (vermeintliche) Antwort, nachdem er
diese Speise im Rahmen des Gesprächs zwecks Evaluation des Alltags-
wissens nicht erwähnt hatte respektive bezüglich der Uniformpflicht ange-
geben hatte, er wisse nicht, ob eine solche bestehe. Während ohnehin
nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich die-
ses Wissen während des Asylverfahrens aneignete, würden seine Antwor-
ten, selbst wenn sie zutreffend wären, nichts an der gestützt auf die übrigen
Angaben getroffenen Gesamteinschätzung ändern, dass überwiegende
Zweifel an seiner Hauptsozialisation in Tibet bestehen.
So legte der Beschwerdeführer auch keine Ausweispapiere oder andere
Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und
seines Herkunftslandes beizutragen, ins Recht, obwohl er in Tibet einen
Personalausweis beantragt haben will. Dass er diesen nach seiner Ankunft
in Nepal verbrannt habe, weil er nach Tibet zurückgeschafft worden wäre,
wenn die Nepalesen den Ausweis gefunden hätten, überzeugt nicht, da vor
diesem Hintergrund nicht einleuchtet, wieso der Beschwerdeführer den
Ausweis überhaupt auf die Reise mitgenommen hat. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass er mangels Aufenthalt in Tibet gar nie einen Personal-
ausweis beantragen konnte, machte er anlässlich des Telefongesprächs
zwecks Evaluation seines Alltagswissens doch auch unzutreffende Anga-
ben betreffend die Beschaffung dieses Dokuments.
Des Weiteren hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung detailliert
und überzeugend begründet, wieso auch der vom Beschwerdeführer vor-
getragene Flucht- und Reiseweg realitätsfremd ist. So erscheint es insbe-
sondere unplausibel, dass er nicht gewusst habe, wo genau in Nepal er
sich während viereinhalb Monaten aufgehalten habe. Sodann bleibt es an-
gesichts der bekannten, strengen und EDV-unterstützten Kontrollen an den
Grenzübergängen nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer eine
Interkontinentalreise per Flugzeug gelungen sein soll, ohne eigene und
echte Identitätspapiere dabei verwendet zu haben. Es bleibt auch realitäts-
fremd, dass der Beschwerdeführer nicht wissen will, in welche Länder er
bei seiner Reise nach Europa geflogen ist.
Schliesslich sind auch die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Be-
schwerdeführers unglaubhaft. So erscheint es unplausibel, dass er im vol-
len Bewusstsein um das durchaus grosse Risiko, von den chinesischen
Behörden festgenommen und misshandelt zu werden, an der [Gedenk-
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feier] teilgenommen hat, nur um einmal vor einem Publikum singen zu kön-
nen und sich dabei nichts anderes als "komme was wolle" gedacht habe
(vgl. A18/22, F103 f.). Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie dem Beschwer-
deführer schliesslich die Flucht vor den chinesischen Behörden gelungen
sein soll. So erscheint es unlogisch, dass der Beschwerdeführer, der zu-
nächst von den Militärs festgehalten worden sein will, bei steigender Mili-
tärpräsenz und angesichts der Waffen, die diese Streitkräfte seinen Anga-
ben zufolge trugen, sich schlussendlich einfach so davonmachen konnte
(vgl. A18/22, F109 ff., 116 f., 124, 134).
5.3 Aufgrund der Evaluation des Alltagswissens und der schlüssig begrün-
deten vorinstanzlichen Verfügung ist mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in
der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es –
nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist
somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich
wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörig-
keit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art.
31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder ne-
palesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass
das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener
Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie die Vorinstanz der Auf-
fassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht ent-
schuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklä-
rungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festge-
halten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person –
sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmög-
licht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verant-
worten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
5.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch ent-
behren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner
hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner
Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht ge-
lungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Ver-
folgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in be-
gründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft
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Seite 13
zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigen-
schaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin-
det aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei
fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat
die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhal-
ten genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht und es
nicht Sache des Gerichts sein kann, sich in Mutmassungen und Spekulati-
onen zu ergehen, können seine ohnehin nur pauschal geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden (Depressionen) keine weitere Berücksich-
tigung finden.
In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung
ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Ti-
beter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1
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Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfol-
gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenun-
würdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E.
5.11).
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-falls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie
sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
mit diesem entsprechend zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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