B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-563/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2017 / N (…).
E-563/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Jahr 2009. Er sei ein Jahr lang in Äthiopien geblieben, habe
zwei Monate im Sudan verbracht und sei dann nach Ägypten gelangt, von
wo er nach Äthiopien zurückgebracht worden sei. Er habe zwischen einer
Rückführung nach Eritrea und Äthiopien wählen können und sei ungefähr
ein Jahr in Äthiopien geblieben, bevor er erneut über den Sudan nach Li-
byen und Italien gereist sei. Am 12. Juni 2015 kam er in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Juni 2015 wurde er summa-
risch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei
gab er an, er sei ihn B._______ (Eritrea) geboren. Als er (…) Jahre alt ge-
wesen sei, seien „sie“ nach C._______ gezogen, wo er bis zu seiner Aus-
reise gelebt habe. Seine Eltern seien verstorben als er klein gewesen sei,
er habe einen Bruder und sei bei seiner Tante aufgewachsen. Weil sein
Bruder aus dem Militär desertiert sei, hätten die Behörden zu Hause nach
ihm gesucht. Da sie diesen nicht gefunden hätten, sei er an dessen Stelle
mitgenommen und während zwei Monaten inhaftiert worden. Er sei unge-
fähr (…) Jahre alt gewesen beziehungsweise zwischen (…) und (…). Als
sein Bruder sich gestellt habe, sei er freigelassen worden und habe ver-
sucht, wieder in die Schule zu gehen. Dies sei ihm verwehrt worden. Da er
in seinem Dorf keine Ruhe gehabt habe, habe er sein Land verlassen.
A.b Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 21. September 2016 statt.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in D._______
(Äthiopien) geboren. Als seine Eltern gestorben seien, habe ihn seine Tante
im Alter von (…) Jahren nach Eritrea geholt. Da seine Tante älter geworden
sei, habe er sein Leben selbständig organisieren wollen und sich entschie-
den, Eritrea zu verlassen. Sein Cousin (von welchem er lange gedacht
habe, er sei sein Bruder) habe sich unerlaubt vom Militär ferngehalten,
weshalb das Militär zu ihnen nach Hause gekommen sei. Anlässlich einer
Razzia sei er einmal festgenommen worden, da er aber Schulzeugnisse
gehabt habe und noch minderjährig gewesen sei, sei er wieder freigelas-
sen worden. Der Gemeindeverwalter habe Aufgebote verteilt, er habe in-
des nichts erhalten.
B.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
E-563/2017
Seite 3
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung des
SEM vom 16. Januar 2017 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei der Vollzug der Wegwei-
sung wegen Unzulässigkeit aufzuschieben und ihm sei die vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei der Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben und ihm sei die vor-
läufige Aufnahme als Ausländer zu gewähren. Subsubeventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG einzusetzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und ersuchte den Beschwerdeführer innert Frist eine
Rechtsvertretung zu bezeichnen, die ihm als amtlicher Rechtsbeistand bei-
geordnet werden solle.
E.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ersuchte lic. iur. Monica Böckle darum,
als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers beigeordnet zu wer-
den.
F.
Mir Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 bestellte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechts-
beiständin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
E-563/2017
Seite 4
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen Ko-
ordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (E-5022/2017 vom
10. Juli 2018, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) offensichtlich
unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu be-
gründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-563/2017
Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen.
Zur Begründung hält sie fest, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er
habe Eritrea mangels einer Zukunftsperspektive verlassen. Am Wahrheits-
gehalt der vorgebrachten Ausreisegründe seien erhebliche Zweifel anzu-
bringen, da sich seine Aussagen dazu erheblich widersprechen würden.
An der BzP habe er von einer Reflexverfolgung und einer zweimonatigen
Inhaftierung gesprochen, an der Anhörung hingegen lediglich sein Bedürf-
nis nach Eigenständigkeit genannt. Auch als er darauf hingewiesen worden
sei, habe er die Unstimmigkeiten nicht erklären können. Infolge der kras-
sen Widersprüche sei nicht davon auszugehen, dass er wegen der Deser-
tion seines Bruders für zwei Monate inhaftiert worden sei, womit auch keine
Folgeprobleme daraus entstanden sein können.
Sowohl seine Angaben zur Person als auch jene zu seinem familiären Hin-
tergrund seien wenig überzeugend ausgefallen, womit grundsätzliche Vor-
behalte gegenüber sämtlichen seiner Angaben bestehen würden. Bei der
BzP habe er das eritreische B._______ als seine Geburtsort genannt, bei
der Anhörung hingegen angegeben, er sei in Äthiopien geboren. Diesen
Widerspruch habe er auch auf Nachfrage hin nicht erklären können. Zu
seinem Beziehungsnetz habe er ebenfalls unvereinbar ausgesagt. Es be-
stünden Widersprüche in Bezug auf die Anzahl der Verwandten, deren Ver-
hältnis zu ihm sowie zu deren Aufenthaltsort. Dies lasse an seiner persön-
lichen Glaubwürdigkeit zweifeln, weshalb sämtliche seiner Angaben in
Frage zu stellen seien. Insgesamt habe er keine asylrelevanten Ausreise-
gründe glaubhaftmachen können.
E-563/2017
Seite 6
5.2 Was die vorgebrachte illegale Ausreise betrifft, hielt die Vorinstanz fest,
die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei
hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig erfolgt sei und
welchen Nationaldienststatus die betreffende Person vor ihrer Ausreise ge-
habt habe. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete
Rolle.
Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei
er daraus desertiert. Er sei im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig
gewesen und habe bis dahin keine Aufforderung für den Militärdienst er-
halten. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service
von 1995 verstossen habe und den Akten sonst nichts zu entnehmen sei,
wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewär-
tigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt und die Vorbringen bezüglich
der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Auf eine Glaubhaftigkeits-
prüfung diesbezüglich werde deshalb verzichtet, obwohl Zweifel anzubrin-
gen seien, da der Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Ausreiserouten
und unterschiedliche Ausreisezeitpunkte geltend gemacht habe.
5.3 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an den in den
Befragungen gemachten Aussagen fest und rügt damit sinngemäss, die
Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
wendet, mithin Bundesrecht verletzt.
Zur Begründung führt er aus, die erste Befragung sei sehr kurz gewesen.
Er habe sich nicht gut verständlich machen können und es habe viele Miss-
verständnisse gegeben. Er habe sich zur Ausreise widersprochen, weil
diese bereits so lange her sei und er auf der Reise viel Schlimmes erlebt
habe. Die Situation bei der Anhörung sei ihm unangenehm gewesen und
es sei schwierig für ihn gewesen, sich an Fakten zu erinnern. Seine Eltern
seien verstorben, als er noch klein gewesen sei. Die Tante bei welcher er
aufgewachsen sei, sei schon sehr alt. Deshalb sei ihm eine Rückkehr nicht
zumutbar.
5.4 Es trifft zu, dass die BzP insgesamt nur 45 Minuten gedauert hat. Dem
Beschwerdeführer wurden indes in dieser Zeit alle vorgesehenen Fragen
gestellt, und er hatte hinreichend Gelegenheit, sich frei zu seinen Asyl- und
Ausreisegründen zu äussern. Seine diesbezüglichen Antworten fielen je-
doch kurz bis sehr kurz aus, was den Befrager denn auch dazu veran-
E-563/2017
Seite 7
lasste, vertiefende Fragen zu stellen. Auch diese beantwortete der Be-
schwerdeführer wiederum nur kurz (vgl. SEM-act. A3/11 Ziff. 7.01). Unter
diesen Umständen erscheint die Dauer der BzP als angemessen. Weiter
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung
keine Anmerkungen angebracht hat und in der Eingabe auch nicht sub-
stantiiert darlegt, inwiefern Missverständnisse entstanden sein sollen. Ent-
sprechende Hinweise sind dem Protokoll nicht zu entnehmen, mithin kann
dieses dem vorliegenden Entscheid zu Grund gelegt werden.
In der Rechtsmitteleingabe legt der Beschwerdeführer sodann nicht dar,
inwiefern die Anhörung für ihn unangenehm gewesen sein soll und wes-
halb er deshalb nicht stimmig aussagen konnte. Die an der Anhörung an-
wesende Hilfswerksvertreterin hat zwar angemerkt, dass der Beschwerde-
führer nervös war, stellte aber nicht fest, dass in irgendeiner Weise eine
unangenehme Stimmung geherrscht hätte. Es liegt somit kein Grund vor,
den vorliegenden Entscheid nicht auf die protokollierten Aussagen abzu-
stützen. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuwei-
sen.
5.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen aus-
führlich dargelegt, aus welchen Gründen sie die Vorbringen des Beschwer-
deführers als widersprüchlich, nicht präzise, unstimmig, inkonsistent, we-
nig überzeugend und damit insgesamt als nicht glaubhaft erachtet. Mit dem
blossen Festhalten am bereits dargelegten Sachverhalt legt er nicht sub-
stantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ge-
schlossen hat. Da der Beschwerdeführer lediglich über selbst Erlebtes zu
berichten hat, darf erwartet werden, dass er sich in den wesentlichen Punk-
ten seiner Asylbegründung an den verschiedenen Befragungen überein-
stimmend äussert. Stattdessen hat er sich auf vage und oberflächliche Aus-
führungen beschränkt und sich in Widersprüche verstrickt. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden.
5.6 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu
machen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei illegal aus Eritrea aus-
gereist.
E-563/2017
Seite 8
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise al-
lein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Viel-
mehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.4 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen
Ausreise vorliegend offen bleiben. Beim Beschwerdeführer ergeben sich
aus den vorliegenden Akten keine Gründe, die ihn in den Augen des eritre-
ischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Es ist dem Be-
schwerdeführer damit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr
darzutun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-563/2017
Seite 9
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei einer Rückkehr nach Eritrea be-
fürchte er die Einziehung in den Militärdienst.
Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Erit-
rea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint diese Befürchtung als plausibel
(vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der
Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit
den folgenden Erwägungen bejaht:
9.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Na-
tionaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
E-563/2017
Seite 10
9.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
9.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
9.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die dro-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinrei-
chend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.2).
E-563/2017
Seite 11
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
10.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
10.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
E-563/2017
Seite 12
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
10.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
11.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
11.4 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
verfüge in Eritrea nicht über ein Beziehungsnetz. Seine Eltern seien ge-
storben und seine Tante sei sehr alt. Dazu ist festzuhalten, dass er bezüg-
lich seiner Verwandten widersprüchlich ausgesagt hat. Damit hat er die ihm
obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt und muss die Folgen
E-563/2017
Seite 13
seiner fehlenden Mitwirkung selbst tragen. Es ist nicht Sache der Behör-
den, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach all-
fälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Beim Beschwer-
deführer handelt es sich um einen jungen und – soweit den Akten zu ent-
nehmen – gesunden Mann, der während (…) Jahren die Schule besuchte
(vgl. BzP, SEM-act. A3/11 Ziff. 8.02). Besondere individuelle Umstände,
aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen
Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entneh-
men.
11.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.
12.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2017 gut-
geheissen.
E-563/2017
Seite 14
14.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.).
Zu jenem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgelt-
liche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind nicht zu widerrufen,
zumal den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der
finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu erheben.
14.3 Die mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 eingesetzte amtli-
che Rechtsbeiständin hat keine Honorarnote zu den Akten gereicht, wes-
halb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Beschwerdeführer hat seine Be-
schwerde selbst verfasst und seine Rechtsvertreterin hat zu Handen des
Gerichts keine Eingabe gemacht. Ihr ist daher vom Bundesverwaltungsge-
richt ein Honorar in der Höhe von Fr. 150.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-563/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse
ein Honorar von Fr. 150.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: