Abtei lung V
E-5632/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Kosovo,
vertreten durch Milosav Milovanovic, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM 25. Juli 2007 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5632/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat am 29. Juni 2007 und gelangte am 3. Juli 2007 in die Schweiz,
wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 10. Juli 2007
wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte ihn am 18. Juli 2007 direkt zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er gehöre der Ethnie der albanischsprachigen Roma an und
stamme aus B._______, C._______, Kosovo. Aufgrund seiner
ethnischen Zugehörigkeit sei er von den Albanern ständig schikaniert
worden. Namentlich sei er geschlagen, beschimpft, geohrfeigt und
bespuckt worden. Eines Abends Ende Mai, Anfangs Juni 2007 habe er
seine Mutter ins Spital von C._______ bringen müssen. Rund
eineinhalb Stunden später habe er zusammen mit seiner Mutter das
Spital wieder verlassen können. Dabei sei er beim Eingang von
Unbekannten angegriffen und während rund zwanzig Minuten mit
Eisenstangen massiv geschlagen worden. Seine Mutter sei
ohnmächtig geworden. Nachdem die Unbekannten von ihm
abgelassen hätten, sei er ins Spital zurückgekehrt. Er habe sich
behandeln lassen und sei erst am folgenden Morgen nach Hause
zurückgekehrt. Im gleichen Monat seien eines Nachts fünf
Unbekannte in das Haus der Familie eingedrungen und hätten sie alle
bedroht. Die Unbekannten hätten seine Mutter vergewaltigt und ihn
unter Waffengewalt aufgefordert, den Kosovo zu verlassen sowie
niemanden über den Vorfall zu orientieren. Nach dem Vorfall habe er
sich während zwei Wochen nicht aus dem Haus getraut, namentlich
habe er sich auch nicht getraut, eine Anzeige gegen Unbekannt
einzureichen. Da er die „Nase voll“ gehabt habe, habe er sich zur
Ausreise entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 23. August 2007 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte durch
Seite 2
E-5632/2007
seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das Asylgesuch gutzuheissen. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2007 hiess der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Ver-
änderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Sodann
setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Fürsorge-
bestätigung beziehungsweise zur Leistung eines Kostenvorschusses
sowie zur Nennung allfälliger Wegweisungshindernisse medizinischer
Natur.
E.
Innert der angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer am 10.
September 2007 den einverlangten Kostenvorschuss und reichte
einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 13. September
2007 zu den Akten.
F.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007
die Abweisung der Beschwerde. Am 29. Oktober 2007 stellte der Inst-
ruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu Kennt-
nisnahme ohne Replikrecht zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Seite 3
E-5632/2007
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Im Zeitpunkt der Ausreise hiess der Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers Serbien und Montenegro. Er bestand damals aus den Territorien
Serbien und Montenegro sowie der autonomen, unter der UNO-Ver-
Seite 4
E-5632/2007
waltung stehenden formellen Teilprovinz Kosovo. Im Jahre 2006 spalte-
te sich Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab. Am
17. Februar 2008 löste sich der Kosovo von Serbien los und erklärte
die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfas-
sung in Kraft. In der Folge anerkannten eine Reihe von Staaten - dar-
unter die Schweiz - den Kosovo als souveränen Staat an. Ende März
2008 nahm die Schweiz diplomatische sowie konsularische Beziehun-
gen mit dem neuen Staat auf, namentlich hat sie in Prishtina eine Ver-
tretung eröffnet.
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Die Schilderungen des Beschwer-
deführers betreffend den Vorfall vor dem Spital seien realitätsfremd.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine Person, die tatsäch-
lich mit Eisenstangen auf den Kopf geschlagen worden wäre, keine
zwanzig Minuten hätte durchhalten können. Zudem wären angesichts
der schweren Verletzungen erwartungsgemäss Narben am Kopf eines
tatsächlich Betroffenen erkennbar. Dass die Gewalttäter während ihres
Übergriffs nicht gesprochen hätten, erhärte die Unglaubhaftigkeit der
Schilderungen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer zum Überfall
auf seine Familie widersprüchlich geäussert. Anlässlich der Direktan-
hörung habe er ausgesagt, einer der Aggressoren habe damals zu ihm
gesagt, dass er, falls er den Kosovo nicht verlassen sollte, von ihnen
getötet werde. Dieses zentrale Vorbringen habe er anlässlich der Er-
stanhörung nicht vorgetragen, weshalb es als nachgeschoben und da-
mit nicht glaubhaft zu qualifizieren sei. Sodann seien die diesbezügli-
chen Schilderungen mangels Detailreichtum sowie mangels Differen-
ziertheit als substanzlos und damit nicht glaubhaft zu qualifizieren.
Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner ethni-
schen Zugehörigkeit verschiedenen Übergriffen seitens von Kosovo-
Albanern ausgesetzt gewesen zu sein. Aufgrund der aktuellen Lage im
Kosovo könne vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähig-
keit der anwesenden Sicherheitskräfte (UNMIK, KFOR) ausgegangen
werden. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig in-
tervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten wür-
den geahndet. Die geltend gemachten Nachteile seien daher asyl-
rechtlich nicht relevant.
Seite 5
E-5632/2007
5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und führt aus, er erfülle die Vor-
aussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Seit jeher hätten die
Albaner die Roma unterdrückt. Die Polizei im Kosovo bestehe zu 90%
aus Albanern, weshalb er sich zu Recht vor einer Anzeige gefürchtet
habe. Sodann sei er aufgrund der erlittenen Schläge traumatisiert und
bedürfe einer ärztlichen Behandlung.
5.3
5.3.1 Nach konstanter Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inne-
ren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner
- im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27
und 28).
5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei direkt vor dem Spi-
tal während rund zwanzig Minuten von Unbekannten mit Eisenstangen
unter anderem auf den Kopf geschlagen worden. Danach sei er ins
Spital zurückgekehrt, welches er - da er keine nennenswerten Verlet-
zungen gehabt habe - am folgenden Morgen wieder habe verlassen
können. Wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung festge-
stellt hat, wäre der Beschwerdeführer bei der geltend gemachten In-
tensität und Dauer der Schläge mit Eisenstangen mit Sicherheit
schwer verletzt worden und kaum mehr in der Lage gewesen, ins Spi-
tal geschweige denn am folgenden Morgen nach Hause zurückzukeh-
ren. Zudem ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer direkt vor dem Spital keine Hilfe erhalten hat bezie-
hungsweise niemand die Polizei gerufen hat. In Anbetracht dieser
Sachlage ist dieses Vorbringen in jeder Hinsicht als unglaubhaft zu
qualifizieren. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, im gleichen
Seite 6
E-5632/2007
Monat hätten fünf Maskierte das Haus der Familie überfallen, die
Mutter vergewaltigt und ihn unter Waffengewalt aufgefordert, den
Kosovo zu verlassen. In Anbetracht der Schwere des Angriffs auf die
gesamte Familie hätte vom Beschwerdeführer indes erwartet werden
können, dass er dieses einschneidende Ereignis, welches sich kurz
vor seiner Ausreise zugetragen haben soll, bereits anlässlich der
Erstbefragung vorgetragen hätte. Insoweit bestehen erhebliche
Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Diese
Einschätzung wird weiter dadurch bestärkt, dass der
Beschwerdeführer, auf entsprechende Aufforderung hin, nicht in der
Lage war, den Überfall auch nur im Ansatz detailliert, substanziiert und
mit persönlicher Betroffenheit zu schildern. Vielmehr erschöpften sich
seine Vorbringen in vagen, sich auf ein paar wenige Sätze
beschränkende Aussagen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang mit dem blossen Wiederholen seiner
Vorbringen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht
nachvollziehbar darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf
Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
5.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei im Kosovo
aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit verschiedentlich Übergriffen
seitens der albanischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen.
5.4.1 Als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts hat
die ARK in EMARK 2001 Nr. 13 zur Frage der Flüchtlingseigenschaft
und zur Gewährung von Asyl bei Angehörigen der ethnischen Minder-
heiten - wie Roma und Ashkali - aus dem Kosovo, Stellung genommen.
Dabei hielt sie fest, dass sich die Lage im Kosovo seit der Intervention
der NATO 1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen aus dem
Kosovo zum Positiven verändert habe, da unter anderem durch die
1999 eingesetzte KFOR (Kosovo Force) der Schutz der ethnischen
Minderheiten im Kosovo verbessert worden sei. Diese Einschätzung
hat auch weiterhin ihre Gültigkeit. Nach den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts sind im Kosovo die bisher zuständigen Behör-
den - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohun-
gen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen
Zeitpunkt von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer
weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen Sicherheitsbehör-
den, namentlich der UNMIK, der Kosovo Police Service (KPS) und der
KFOR ausgegangen werden (zur Frage der Schutzgewährung durch
internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31). Es ist
Seite 7
E-5632/2007
somit festzuhalten, dass die Behörden im Kosovo bislang
grundsätzlich in der Lage waren, den Schutz von ethnischen
Minderheiten vor Verfolgung zu gewährleisten.
5.4.2 Weiter ist festzustellen, dass sich die Vertreter der neuen Regie-
rung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 ver-
pflichteten, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem
„Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus“ des Son-
dergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestim-
mung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu
erfüllen. Was die Ashkali, Ägypter und Roma anbelangt, hat sich ihre
allgemeine Lebenlage bis heute noch nicht wesentlich verbessert.
Zwar konnten keine direkten Gewaltanwendungen gegen sie festge-
stellt werden, indes sind sie nach wie vor schwierigen Lebensbedin-
gungen sowie Diskriminierungen in den Bereichen von Erziehung, Für-
sorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung ausge-
setzt (vgl. SFH, Kosovo, Update: Aktuelle Entwicklungen vom 12. Au-
gust 2008, S. 19). In Würdigung der vorstehenden Erwägungen ge-
langt das Bundesverwaltunsgericht zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer grundsätzlich die objektive Möglichkeit hat und es ihm sub-
jektiv zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden
und diese um Schutz vor Belästigungen unbekannter Dritter zu ersu-
chen. Der Beschwerdeführer hat somit keine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung in der Republik Kosovo.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf
die weiteren Ausführungen in der Eingabe einzugehen, da sie am fest-
gestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat
das Asylsgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Weg-
Seite 8
E-5632/2007
weisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann
der Vollzug nicht zumutbar sein wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt.
7.2 In EMARK 2006 Nr. 10 gelang die ARK als Vorgängerorganisation
des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, dass der Vollzug der
Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in
den Kosovo in Anbetracht der dort herrschenden allgemeinen (Sicher-
heits)Lage grundsätzlich zumutbar sei, sofern aufgrund einer Einzel-
fallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) bestimmte
Reintegrationskriterien wie die berufliche Ausbildung, der Gesund-
heitszustand, das Alter, die Frage nach einer ausreichenden wirt-
schaftlichen Lebensgrundlage und das Bestehen eines Beziehungs-
netzes im Kosovo, erfüllt seien. An dieser Einschätzung hat sich bis
zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert, mithin hat sich das Bundes-
verwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2007/10 dieser Praxis ange-
schlossen.
7.3 Vorliegend hat das BFM keine Abklärungen vor Ort vorgenommen.
In der angefochtenen Verfügung führt es zur Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nur aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht glaubhaft, weshalb mit Recht davon ausgegangen werden
könne, dass er entgegen seinen persönlichen Angaben zu seinen El-
tern nach B._______ zurückkehren könne. Diese Folgerung stützt das
BFM einzig auf die persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers ab.
Diese Angaben wurden indes vor rund eineinhalb Jahren und nicht
konkret im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug erfragt. Dement-
sprechend sind sie auch nur sehr rudimentär und können nicht mit Ab-
klärungen vor Ort verglichen werden. Sodann hat der Beschwerdefüh-
rer zu Protokoll gegeben, dass er den Aufenthaltsort seiner Familie
nicht kenne. Insoweit fehlen genaue Angaben betreffend die
Wohnsituation der Familie des Beschwerdeführers, dem Vorhanden-
sein allfällig weiterer naher Verwandter, auf deren Unterstützung der
Beschwerdeführer allenfalls zurückgreifen könnte sowie der wirtschaft-
lichen Lebensgrundlage des Beschwerdeführers. Mit seiner Vorge-
hensweise widerspricht die Vorinstanz somit der vom Bundesverwal-
Seite 9
E-5632/2007
tungsgericht nach wie vor geforderten Einzelfallabklärungpflicht vor
Ort. Indem das BFM keine solche Abklärung vorgenommen hat, hat es
vorliegend den Sachverhalt unvollständig festgestellt, was eine Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung betreffend den angeordneten Weg-
weisungsvollzug zur Folge hat.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt zu
Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung ver-
fügt hat. Demgegenüber hat es betreffend dem Vollzug der Wegwei-
sung den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die angefochtene Ver-
fügung ist daher betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die
Akten sind dem BFM zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur voll-
ständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Erwägungen zuzu-
stellen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsie-
gen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Kosten des Verfahrens
sind daher auf Fr. 300.-- festzusetzen und mit dem am 10. September
2007 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu ver-
rechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer zu-
rückzuerstatten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG).
8.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine
Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer sol-
chen kann vorliegend indes verzichtet werden, da sich die Vertretungs-
kosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen. In Anwen-
dung von Art. 8, 9 und 11 VGKE und unter Berücksichtigung des Stun-
denansatzes von Fr. 150.-- (Art. 11 Abs. 2 VGKE) ist die Parteientschä-
digung auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und
ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 600.-- zu reduzieren.
Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv: nächste Seite)
Seite 10
E-5632/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, das Asyl sowie die verfügte Wegweisung betreffend.
2.
Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend wird die Sache zur er-
gänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 10. September 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird
dem Beschwerdeführer zurückzuerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
Seite 11