Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5632/2008
U r t e i l v om 3 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A. _______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. August 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein in B. _______ (C. _______) geborener
ethnischer (…) afghanischer Staatszugehörigkeit, verliess C. _______
eigenen Angaben zufolge im März / April 2006 und lebte während eines
Jahres versteckt in D. _______, bevor er über ihm unbekannte
Transitländer am 16. Mai 2006 in die Schweiz gelangte und gleichentags
um Asyl nachsuchte.
Am 22. Mai 2006 wurde er (…) summarisch befragt und am 19. Juli 2006
erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die kantonale
Migrationsbehörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei
geltend, er sei [in] C. _______ geboren und habe dort bis zu seiner
Ausreise mit einem Flüchtlingsausweis gelebt. Zu Problemen sei es
gekommen, da er mit E. _______ (…), eine Liebesbeziehung unterhalten
habe. Obschon E. _______ [dem] F. _______ zunächst versprochen
gewesen und später mit ihm verheiratet worden sei, habe der
Beschwerdeführer vor und nach der Hochzeit insgesamt dreimal mit ihr
geschlafen, zuletzt während der Festlichkeiten zum Neujahrsfest
(Newroz) im März 2005. Bei dieser letzten Intimität habe G. _______ sie
überrascht und mit einem Messer angegriffen. Der Beschwerdeführer
habe jedoch entkommen und bei einem Freund untertauchen können,
bevor er fünf Tage später das Land verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 4. August 2008 – am folgenden Tag eröffnet – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch vom 16. Mai 2006 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Septem
ber 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung vom
4. August 2008 sei im Umfang der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben,
es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde
beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
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D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 17. September 2008 verwies die
zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. September 2008 an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter einen auf ihn lautenden afghanischen Reisepass zu den
Akten reichen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 25. August 2011 im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels verwies das BFM auf seine Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
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vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
In der angefochtenen Verfügung verneinte das BFM die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde die Aufhebung der
Verfügung, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Ziffern 4 und 5
des Dispositivs) beantragen.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des
Asylgesuchs (Dispositivziffern 1 und 2) blieben somit unangefochten und
sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Und auch
die Wegweisung als solche ist nicht mehr zu überprüfen. Es ist somit
einzig die Frage zu beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder
ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
(Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.
3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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Seite 5
3.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden
aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der
beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen
Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
4.
4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem unlängst
ergangenen Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (E7625/2008) eingehend
zur Lage in Afghanistan geäussert (vgl. hierzu Ziff. 4.5.1).
4.3. Bereits zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung
wurde die allgemein angespannte Sicherheitslage in Afghanistan in
Anlehnung an die damals gültige Rechtsprechung (vgl. EMARK 2003
Nr. 10) vom BFM nicht in Zweifel gezogen. Indessen stellte die
Vorinstanz fest, aufgrund verschiedener Unglaubhaftigkeitselemente in
den Vorbringen des Beschwerdeführers ergäben sich erhebliche Zweifel
am geltend gemachten Lebenslauf, seiner Herkunft und seiner
persönlichen Situation. Weiter ging sie davon aus, dass in gewissen
Landesregionen Afghanistans die Situation nicht permanent instabil sei
und ein Vollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei. Die Situation in der
nördlichen Provinz H. _______ wurde als grundsätzlich sicher
bezeichnet, weshalb sich der Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar
erweise, zumal der junge, gesunde und ledige Beschwerdeführer auf eine
solide Schulbildung sowie auf eine gewisse Berufserfahrung
zurückgreifen könne. Schliesslich habe er sein ganzes Leben [in] C.
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Seite 6
_______ verbracht, sei im Besitz einer entsprechenden
Aufenthaltsberechtigung und verfüge dort über ein verwandtschaftliches
wie soziales Beziehungsnetz. Somit könne er gegebenenfalls auch [nach]
C. _______ zurückkehren.
4.4. Vorab ist – unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe und den vorinstanzlichen Erwägungen – die
Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs [nach] C. _______ zu
prüfen.
4.4.1. Der Beschwerdeführer hält einer Rückkehr [nach] C. _______ in
seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, aufgrund seiner geheimen
Liebesbeziehung mit E. _______ müsse er dort befürchten, von G.
_______ und vor allem (…) wegen Ehrverletzung getötet zu werden.
Hinsichtlich dieses Einwandes ist darauf hinzuweisen, dass mit in
Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. August 2008 von der
Vorinstanz festgestellt worden ist, dass die geltend gemachten
Asylvorbringen und die darauf basierende Furcht den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen (vgl. A13 S. 3 f.; in der
angefochtenen Verfügung unzutreffend zitiert im Sinne der fehlenden
Glaubwürdigkeit, [vgl. A13 S. 4]). Es erübrigt sich daher, auf diese
Vorbringen in der Beschwerde weiter einzugehen, da diese nicht
Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens bilden können (res iudicata; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 F.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715).
4.4.2. Im Hinblick auf die angefochtene Verfügung ist wiederum
festzustellen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend eine dem
Beschwerdeführer angeblich mögliche Rückkehr [nach] C. _______ als
offensichtlich unbehelflich zu bezeichnen sind. Weder hat das BFM eine
Wegweisung in den Drittstaat C. _______ verfügt noch besteht aufgrund
der Akten überhaupt ein Anlass zur Annahme, vorliegend wären
gegebenenfalls die Anforderungen für eine Drittstaatwegweisung erfüllt.
4.4.3. Entsprechend dem vorliegenden Anfechtungsobjekt respektive der
Beschwerdebegehren wird nachstehend einzig die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan zu prüfen sein.
4.5.
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Seite 7
4.5.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in
einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen
Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] E7625/2008 vom 16. Juni
2011). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten
Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart
schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen
jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten
konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre
hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber
von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein
müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, dass sich
im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers
als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen.
Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe, aufgrund der Vermutung,
dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein
erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der
anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne
soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch
bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten
Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig.
Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre
ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und
der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig;
Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler
Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern.
Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
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Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
4.5.2. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei in B. _______ (C. _______)
geboren und aufgewachsen, seine Familie stamme jedoch aus der
afghanischen Region H. _______.
Diese Angaben zog das BFM in der angefochtenen Verfügung in Zweifel
mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer kaum über Afghanistan
Bescheid wisse. Selbst wenn er seit jeher [in] C. _______ gelebt habe,
könne doch von ihm erwartet werden, dass er sich für die Vergangenheit
und die Herkunft seiner Eltern interessieren würde, zumal er in einem
afghanischen Milieu aufgewachsen sei.
Woraus das BFM diese Erkenntnisse über das soziale Umfeld des
Beschwerdeführers ableitet, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich. So
hat dieser an keiner Stelle der Befragungen auch nur angetönt, Kontakte
zur afghanischen Diaspora [in] C. _______ unterhalten zu haben. Ebenso
wenig kann pauschal angenommen werden, dass es jeder im Ausland
lebenden Person ein Anliegen sei, Nachforschungen zu Herkunft und
Vergangenheit ihrer Eltern anzustellen.
Demgegenüber erscheint die Darstellung in der Rechtsmitteleingabe,
wonach der Beschwerdeführer sich an der (…) Gesellschaft orientiert
habe, nachvollziehbar. Das Vorhaben, [in] C. _______ zu studieren sich
auf diese Weise dort eine Zukunft aufzubauen, entspricht durchaus dem
Verhalten, das von einer vollständig in einem Drittstaat sozialisierten
Person zu erwarten ist.
Als starkes Indiz für den Wahrheitsgehalt der behaupteten Herkunft ist
zudem der mit Eingabe vom 6. Juli 2011 eingereichte afghanischen
Reisepass zu werten. Das Dokument weist keinerlei formale
Fälschungsmerkmale auf, enthält mehrere Sicherheitszeichen und wurde
gemäss Stempelung vom Konsulat in Genf ausgestellt. Es ist davon
auszugehen, dass es sich hierbei um ein echtes Dokument handelt. Zwar
ist der Einwand des BFM, wonach der im Reisepass vermerkte
Geburtsort nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers
übereinstimmen, nicht von der Hand zu weisen. So hat dieser bei beiden
Befragungen bekräftigt, in B. _______ geboren zu sein (A1 S. 1; A12 S.
6) wohingegen im genannten Reisedokument H. _______ als Geburtsort
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aufgeführt ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Einträge auf
Angaben des Beschwerdeführers beruhen. Dafür spricht auch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens
auf Frage nach seinem Geburtsdatum mit (…) (A1 S. 1) lediglich ein
Zeitfenster zu bezeichnen vermochte und im vorliegenden
Ausweisdokument – offenbar mangels genauerer Angaben – der 1. (…)
als solches bezeichnet wurde.
Wenngleich die Personalien anhand der Angaben des
Beschwerdeführers eingesetzt wurden, so ist doch zumindest davon
auszugehen, dass dieser seine Staatsangehörigkeit zu belegen hatte.
Ungeachtet der vom BFM bemängelten Unstimmigkeiten ist der
vorliegende, authentisch wirkende Reisepass geeignet, die afghanische
Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu belegen.
4.5.3. Nach erfolgter Feststellung, dass der Beschwerdeführer
afghanischer Staatsangehöriger ist, bleibt zu prüfen, aus welcher Region
der Beschwerdeführer respektive seine Familie stammt.
Wie in der Rechtsmitteleingabe zutreffend festgehalten wurde, leuchtet
angesichts der zum Zeitpunkt der Befragungen geltenden
Rechtsprechung nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer ausgerechnet
H. _______ als Herkunftsort hätte nennen sollen, hätte er mit unwahren
Angaben seine Chancen im Asylverfahren erhöhen wollen.
In EMARK 2006 Nr. 9 stellte die ARK Anfangs 2006 eine Zunahme der
allgemeinen Gewalt im Land seit Frühjahr 2005 und prekäre Situationen
hinsichtlich des Sicherheitsniveaus in allen Provinzen fest. Zumutbar sei
der Wegweisungsvollzug noch für Rückkehrer in Regionen Afghanistans,
in denen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten mehr
verzeichnet worden seien oder die nicht eine dauerhafte Instabilität
aufwiesen, sofern die Personen aus diesen Regionen stammten und die
in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten restriktiven Voraussetzungen erfüllt
seien. Gemeint waren die Provinz Kabul, die Provinzen nördlich der
Hauptstadt (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari
Pul), die Regionen von Samangan, die nicht Teil des Hazarajat bildeten,
sowie die Provinz Herat.
Vor diesem Hintergrund hätte wohl kaum ein Asylbewerber
wahrheitswidrig behauptet, er stamme ausgerechnet aus einer der –
seinerzeit als relativ sicher geltenden – Nordprovinzen. Gewiss hätte
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auch der Beschwerdeführer namentlich eine von den Taliban regierte
Provinz im Süden des Landes genannt, wäre ihm an der Täuschung der
Asylbehörden gelegen.
Zusammenfassend besteht damit kein Grund, an der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft aus der Provinz H.
_______ zu zweifeln.
4.6. Hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs an einen Ort ausserhalb der
Herkunftsprovinz hat sich das BFM in der angefochtenen Verfügung –
unter Hinweis auf angeblich unglaubhafte Gesuchsvorbringen und
namentlich auf ein angeblich täuschendes Verhalten des
Beschwerdeführers – einer entsprechenden Prüfung faktisch enthalten.
Die Begründung, weshalb auf eine einlässliche Prüfung des
Wegweisungsvollzuges verzichtet werden könne, vermag aufgrund der
vorliegenden Akten in keiner Weise zu überzeugen. Dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage war, über ein allfälliges familiäres
Beziehungsnetz in Afghanistan zu berichten, ist – wie unter Ziffer 4.5.2
dargestellt – durch seinen dauerhaften Aufenthalt im Iran hinreichend
erklärt.
Mit Sicherheit kann vorliegend nicht leichthin davon ausgegangen
werden, die strengen Anforderungen für einen Wegweisungsvollzug an
einen Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz seien erfüllt. Zunächst besteht
aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer
verfüge in einer der bisher als sicher erachteten Provinzen Afghanistans
oder in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte
Wohnsituation und die Möglichkeit der Sicherung seines
Existenzminimums. Letzteres umso weniger, da der Beschwerdeführer
offenbar nie in Afghanistan gelebt hat.
4.7. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als
unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keinerlei Hinweise
auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom
4. August 2008 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
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Seite 11
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Damit wird das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos.
6.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund
der Akten, gemäss welchen keine Kostennote vorliegt, zuverlässig
abschätzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet
werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
4. August 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: