B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
Tr i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m i n i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5632/2013
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), und ihr Sohn
B._______, geboren (…), beide Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat im Dezember 2009 Richtung Sudan verliessen und über Libyen am
7. Juli 2013 illegal nach Italien einreisten, wo ihnen gleichentags die Fin-
gerabdrücke abgenommen wurden,
dass die Beschwerdeführenden nach dreiwöchigem Aufenthalt in Rom
und in "einer Stadt an der Grenze" (vgl. A5 S. 6 f.), am 29. Juli 2013 in die
Schweiz weiterreisten und dort um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2013 – die persönliche
Aushändigung sollte am 30. September 2013 erfolgen, die Annahme
wurde indes verweigert – auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Weg-
weisung der Beschwerdeführenden nach Italien anordnete, sie aufforder-
te, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung ver-
pflichtete, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 3. Oktober
2013 (Poststempel: 4. Oktober 2013) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihnen die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren, die vorinstanzlichen Akten seien
nochmals zuzustellen und es sei ihnen Gelegenheit zu geben, die Be-
schwerde zu ergänzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Ok-
tober 2013 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte,
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um
erneute Zustellung der BFM-Akten abwies, indes das Gesuch um Be-
schwerdeergänzung guthiess und den Beschwerdeführenden die Gele-
genheit erräumte, eine Beschwerdeergänzung einzureichen,
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dass die Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2013 eine in englischer
Sprache verfasste Beschwerdeergänzung einreichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31‒33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6–13 Dublin-II-Verordnung derjenige Mit-
gliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht
auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher
dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum
ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber
aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in
welchem der erste Asylantrag gestellt wurde,
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl.
auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin (Mutter)
mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 7. Juli 2013 illegal in
Italien einreiste,
dass das BFM die italienischen Behörden am 9. September 2013 um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf 10 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung ersuchte und diese dem Gesuch am 20. September 2013
gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) anlässlich des ihr von der Vorin-
stanz gewährten rechtlichen Gehörs betreffend die Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens keine Gründe
angab, die gegen einen eine solche sprechen würden (vgl. A5 S. 9),
dass die Zuständigkeit von Italien offensichtlich gegeben ist,
dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist
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(vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse hin-
sichtlich des zuständigen Dublin-Mitgliedstaates – vorliegend Italien –,
welche zur Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 führen könn-
ten, bereits in diesem Rahmen geprüft werden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, der
Wegweisungsvollzug nach Italien sei zulässig, möglich und zumutbar,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustos-
sen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihnen den notwendigen Schutz verwehren oder
sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Eu-
ropäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Bel-
gien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011,
§§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH]
vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der EGMR die Vermutung des konventionskonformen Verhaltens
Italiens bei besonders vulnerablen Personen (Frau mit Kleinkind[ern])
bestätigte (vgl. Unzulässigkeitsentscheid i.S. Mohammed Hussein et al.
vs. Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10) vom 2. April 2013
sowie ausführlich in Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1814/2013
vom 20. Juni 2013, E. 6),
dass die Beschwerdeführenden dazu in der Beschwerde nichts Substan-
zielles vorbringen, sondern lediglich auf allgemein unerträgliche Lebens-
bedingungen für asylsuchende Personen in Italien hinweisen,
dass sie in der Beschwerdeergänzung hinzufügen, sie seien nach der be-
schwerlichen Mittelmeerüberfahrt nach Italien gelangt, wo sie mit eigenen
Augen gesehen hätten, was ihnen bisher nur vom Hörensagen von Be-
kannten oder Verwandten bekannt gewesen sei, namentlich in Italien
nicht einmal die lebenswichtigen Bedürfnisse gedeckt seien, wohingegen
hier in der Schweiz die Rechte der Asylsuchenden gewährleistet seien
und ein menschenwürdiges Leben möglich sei, weshalb es für sie extrem
schwierig sei, nach Italien zurückzukehren, da sie befürchten, ihnen dro-
he dort Obdachlosigkeit und ein menschenunwürdiges Leben und für den
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(Zahl)-jährigen Sohn eine Zukunft ohne Aussicht auf Ausbildung oder an-
gemessene Behandlung,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich kein
konkretes und ernsthaftes Risiko nachweisen können, wonach ihre Über-
stellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völker-
rechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen würde,
dass im Übrigen Asylsuchende, die wie vorliegend nicht bereits ein Asyl-
verfahren in Italien durchlaufen und einen Schutzstatus erlangt haben, bei
Ankunft am Flughafen in Rom oder Mailand Unterstützung durch die am
Flughafen tätigen nichtstaatlichen Organisationen erhalten, welche insbe-
sondere verletzlichen Personen einen Platz in einem sog. FER-Projekt
(Fondo europeo per i refugiati = vom Europäischen Flüchtlingsfonds finan-
zierte Unterkünfte) vermitteln können (vgl. Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH), Italien: Aufnahmebedingungen – Aktuelle Situation
von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Oktober 2013, S. 13 ff.),
dass unter diesen Umständen offensichtlich keinerlei Hindernisse, insbe-
sondere auch keine humanitären Gründe i.S. von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1,
eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig oder unzu-
mutbar erscheinen lassen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwen-
dung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet
hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: