B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5632/2014
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor: Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
I
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 20. April 2009 wandte sich der Be-
schwerdeführer – ein aus B._______ stammender Tamile – an die schwei-
zerische Botschaft (im Folgenden: Botschaft) in Colombo und ersuchte um
Asyl.
Dabei machte er geltend, sein Leben sei in Gefahr, nachdem er durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bedroht worden sei. Seine Angehörigen hät-
ten durch die militärischen Offensiven in der Ostprovinz Nachteile erlitten,
indem ihr Haus in C._______ (bei Batticaloa, Eastern Provinz) vom Militär
besetzt worden sei, und die Familie habe nach B._______ (Ampara-Bezirk,
Eastern Provinz) umsiedeln müssen. Später sei der Beschwerdeführer von
den sri-lankischen Sicherheitskräften verhaftet und nach einem entspre-
chenden Verhör freigelassen worden. Er habe sich in D._______ (Western
Province) versteckt aufgehalten, nachdem er in B._______ von den Para-
militärs gesucht worden sei. Seine Familie sei zudem durch den Tsunami
betroffen worden.
B.
Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April
2009 auf, sein Gesuch mit Detailangaben zu ergänzen.
Hierauf ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen mit
Eingaben vom 21. Mai, 18. Juni und 21. Oktober 2009 und trug dabei vor,
er sei am 9. Juni 2009 von bewaffneten Männern zu Hause gesucht wor-
den. Dabei sei sein Vater bedroht und angehalten worden, den aktuellen
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben. Der Vater habe
den Bewaffneten angegeben, sein Sohn halte sich studienhalber in
E._______ auf. Anfangs Oktober 2009 sei der Beschwerdeführer ebenfalls
gesucht worden. Einige seiner Freunde seien von paramilitärischen Grup-
pierungen zwangsrekrutiert worden. Weil sich der Beschwerdeführer dies-
bezüglich geweigert habe, sei er mit dem Tod bedroht worden.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 brachte der Beschwerdeführer zu-sätz-
lich vor, er werde von Leuten der "Pillayan"- und der "Karuna-"Gruppe ge-
sucht. Diese versuchten, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Weil er sich nicht
mehr zu Hause habe aufhalten können, sei er nach Colombo geflohen.
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Eine Befragung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Vertre-
tung in Colombo fand nicht statt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Be-
weismittel (jeweils in Kopie) zu den Akten:
Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von B._______ vom
20. Mai 2009;
Familienregisterkarte No. (…);
Tsunami Relief Ration Card – 2005:
Wohnsitzbestätigung inkl. Leumundszeugnis Nr. (…);
drei fremdsprachige Dokumente datiert 12. November 2004,
22. Januar 2005 und ohne ersichtliches Datum;
Karte des Roten Kreuzes No. (…);vom (…) 2005;
Dokument "Refugee Camp: Family Particulars"
Familien-Registrationskarte der vom Tsunami Betroffenen.
C.
Mit Verfügung vom 8. März 2011 verweigerte das BFM die Einreise des
Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab.
D.
Mit Urteil E-2442/2011 vom 23. Mai 2011 hob das Bundesverwaltungsge-
richt die Verfügung des BFM vom 8. März 2011 auf und wies die Sache zur
vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das BFM zu-
rück.
Zur Begründung verwies das Gericht insbesondere auf den Umstand, dass
der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Asylvorbringen mehrere
fremdsprachige Beweismittel eingereicht habe, die nicht übersetzt worden
seien, weshalb deren Inhalt unbekannt bleibe, was bereits darauf schlies-
sen lasse, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt
sei. Im Weiteren hielt das Gericht fest, die Vorgehensweise der schweize-
rischen Vertretung in Colombo entspreche nicht den Anforderungen der
Sachverhaltserstellung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs im
E-5632/2014
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Sinne der Rechtsprechung (BVGE 2007/30 E. 5.4). Zudem seien die Vo-
raussetzungen für einen Befragungsverzicht im Sinne der Rechtsprechung
(BVGE 2007/30 E. 5.4 und 5.7) vorliegend nicht gegeben. Gleichzeitig hielt
das Gericht fest, dass aus den Akten keine konkreten Hinweise für eine
dem Beschwerdeführer akut drohende Lebensgefahr hervorgingen. Die all-
gemeine Sicherheitslage in Colombo präsentiere sich nicht derart, dass
eine Einreisebewilligung sofort zu erteilen wäre.
II
E.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2011 machte der Beschwerdeführer weitere Be-
drohungen seitens bewaffneter Männer vom 2. Mai 2011 geltend.
F.
Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juni 2011 in den Räumen der Bot-
schaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. Dabei brachte er vor, er
sei Ende 2005 bis August 2006 von der Karuna-Gruppe zwangsrekrutiert
worden, habe sich einem Kampf- und Waffentraining unterziehen müssen
und sei dabei oft geschlagen worden. Sein Vater habe bei der Polizei eine
Anzeige gemacht, dass sein Sohn entführt worden sei, wobei die Polizei
nichts unternommen habe. Der Vater habe auch beim Roten Kreuz eine
Anzeige gemacht. Nach der Polizeianzeige seien jene Männer von der Ka-
runa-Gruppe zum Haus seines Vaters gekommen und hätten gedroht, den
Beschwerdeführer umzubringen, falls der Vater nochmals zur Polizei gehe.
Hierauf sei der Beschwerdeführer nach B._______ gegangen und habe
unter anderem von Januar bis Juni/Juli 2007 mit der F._______ als labor-
technischer Mitarbeiter gearbeitet. Die Karuna-Männer seien aber wieder
bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten ihn aufgefordert, am Folgetag in
ihrem Büro zu erscheinen. Hierauf habe er sich in die Western Province
begeben, wo er seit Januar 2009 lebe. Am 17. Mai 2011 seien die Karuna-
Männer erneut bewaffnet bei seinem Vater erschienen und hätten sich
nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt. Derzeit wisse der
Beschwerdeführer nicht, ob er von der Karuna- oder von der daraus abge-
spaltenen Pillayan-Gruppe oder von beiden gesucht werde. Der Beschwer-
deführer habe sich von Juni bis Dezember 2008 in einem Vorort von Co-
lombo aufgehalten. Seit Januar 2009 sei er in D._______, (Western Pro-
vince), bei einem entfernten Verwandten untergebracht und werde von die-
sem unterstützt. Er sei seither nie mehr nach Hause gegangen und könne
seine Familie nie besuchen.
E-5632/2014
Seite 5
G.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 wies das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers erneut ab und verweigerte ihm die Einreise in die
Schweiz.
Dabei verwies das Bundesamt auf die Verbesserung der Lage in Sri Lanka
seit der Kriegsbeendigung. Die Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP), zu
welcher die Karuna- und die Pillayan-Gruppe gehörten, habe sich mittler-
weile als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante Grup-
pierung. Es sei nicht mehr davon auszugehen, dass seitens der TMVP Ver-
folgungen zu befürchten seien. Soweit sich frühere Angehörige solcher
Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen würden und die lokale Bevöl-
kerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzten,
handle es sich um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die vom sri-
lankischen Staat geahndet würden. Es würden sich keine Hinweise auf
eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates ergeben. Diese Er-
kenntnis werde zusätzlich dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer
abgesehen von einer kurzzeitigen Inhaftierung zu Befragungszwecken per-
sönlich keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden geltend gemacht
habe. Zudem habe er am aktuellen Wohnort in Colombo keine konkreten
Schwierigkeiten geltend gemacht. Da er in einem anderen Teil seines Hei-
matlandes Zuflucht gefunden habe, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wür-
den an dieser Einschätzung nichts ändern, da sie sich lediglich auf seine
Vorbringen beziehen würden. Schliesslich bestünden Zweifel an der
Glaubhaftigkeit gewisser Vorbringen. Insbesondere habe der Beschwerde-
führer bis zur Befragung durch die Schweizer Botschaft am 20. Juni 2011
nie eine Zwangsrekrutierung und eine Ausbildung bei der Karuna-Gruppe
zwischen Ende 2005 und Mitte 2006 erwähnt. Im Gegensatz dazu habe er
lediglich erklärt, die Karuna-Gruppe habe ihn zur Mitarbeit aufgefordert, er
habe diese immer verweigert.
H.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2011, welche am 5. August 2011 bei der Botschaft
einging, machte der Beschwerdeführer weitere Bedrohungen seitens be-
waffneter Männer vom 7. Juli 2011 geltend.
I.
Mit Urteil E-5377/2011 vom 18. Januar 2012 hob das Bundesverwaltungs-
gericht die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 auf und wies die Sache
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wiederum zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an
das BFM zurück.
Zur Begründung verwies das Gericht insbesondere auf die Aktenführungs-
pflicht des Bundesamtes und die diesbezügliche Rechtsprechung. Es
wurde festgestellt, die vorinstanzlichen Akten würden immer noch in un-
paginierter Form vorliegen und ein Aktenverzeichnis fehle. Ferner falle auf,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2442/2011 vom 23. Mai
2011 im Original bei den Akten liege, obwohl es mit der Bitte, es dem Be-
schwerdeführer zu eröffnen, der Botschaft zugestellt worden sei. Sodann
habe das Bundesamt die Verfahrensvorschrift von Art. 34 VwVG verletzt,
wonach Entscheide der Behörde grundsätzlich schriftlich eröffnet würden.
Das BFM wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer das Urteil vom 23.
Mai 2011 wie auch das Urteil vom Januar 20112 korrekt zu eröffnen. Im
Weiteren stellte das Gericht fest, die vom Beschwerdeführer zur Stützung
seiner Asylvorbringen eingereichten fremdsprachigen Beweismittel seien –
entgegen der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-
2442/2011 vom 23. Mai 2011 – immer noch nicht übersetzt worden, wes-
halb deren Inhalt noch immer unbekannt bleibe. Der Umstand, dass der
Inhalt dieser Beweismittel nicht bekannt sei, lasse bereits darauf schlies-
sen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt
und erstellt worden sei. Aufgrund der gehäuften und erheblichen Sorgfalts-
pflichtverletzungen in der Verfahrensführung sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltserstellung und
zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Indessen gingen aus den Verfah-
rensakten keine konkreten Hinweise für eine dem Beschwerdeführer akut
drohende Gefahr hervor, nachdem er sich nach seinen eigenen Angaben
seit längerer Zeit im Grossraum Colombo aufhalte, er keine dort erlittenen
Schwierigkeiten geltend gemacht habe und sich die dortige Sicherheitslage
nicht derart präsentiere, dass eine Einreisebewilligung sofort zu erteilen
wäre.
III
J.
Mit Begleitschreiben der Botschaft vom 3. Februar 2012 (vgl. Akte 5 im
Beschwerdeverfahren E-5377/2011) wurden dem Beschwerdeführer die
beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2011 und
18. Januar 2012 zugestellt.
E-5632/2014
Seite 7
K.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 (Eingang: 29. Februar 2012) wandte
sich der Beschwerdeführer an die Botschaft und hielt fest, er habe das Be-
gleitschreiben der Botschaft vom 3. Februar 2012 erhalten. Er führte weiter
aus, er sei nicht in der Lage, öfters Eingaben an das Gericht zu richten, da
er nicht frei kommunizieren könne. Er halte sich im Versteckten auf und
müsse jeweils nach Colombo reisen, um auf entsprechende Korrespon-
denz zu reagieren. Er könne sich nicht zurück in sein Heimatdorf begeben,
da er dort bedroht werde.
L.
Die zuständige Botschaftsmitarbeiterin übermittelte mit Begleitschreiben
vom 13. März 2012 dieses Schreiben vom 27. Februar 2012 dem Bundes-
verwaltungsgericht (Eingang beim Gericht: 22. März 2012) und hielt dazu
fest, es handle sich möglicherweise um eine Beschwerdeeingabe gegen
eine Verfügung des BFM.
Gleichzeitig wurden dem Gericht von der Botschaft die beiden Empfangs-
bestätigungen (beide im Original) betreffend die Urteile E-2442/2011 und
E-5377/2011 übermittelt. Auf der vom Beschwerdeführer unterzeichneten
Empfangsbestätigung betreffend das Urteil E-2442/2011 vom 23. Mai 2011
hielt dieser handschriftlich fest, das Datum und der Zeitpunkt der Eröffnung
des Urteils seien unbekannt; das betreffende Urteil sei an sein Elternhaus
in B._______ zugestellt und nach D._______, im Süden Sri Lankas, wei-
tergeleitet worden. Auf der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Emp-
fangsbestätigung betreffend das Urteil E-5377/2011 bestätigte er, das Ur-
teil E-5377/2011 sei am 10. Februar 2012 seiner Mutter zugestellt worden;
seine Mutter habe die Postsendung geöffnet, da der Beschwerdeführer seit
längerer Zeit nicht mehr im Elternhaus wohnhaft sei, sondern sich in
D._______ aufhalte.
M.
Mit Begleitschreiben vom 23. März 2012 überwies die für die beiden voran-
gehenden Beschwerdeverfahren (E-2442/2011 und E-5377/2011) zustän-
dige Richterin des Bundesverwaltungsgerichts das Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 27. Februar 2012 unter Hinweis auf das abgeschlos-
sene Beschwerdeverfahren E-5377/2011 dem BFM zur Aufnahme in das
hängige (erstinstanzliche) Verfahren.
E-5632/2014
Seite 8
N.
Mit Schreiben vom 26. März 2012 an das BFM hielt die zuständige Ge-
richtsschreiberin des Bundesverwaltungsgerichts im abgeschlossenen
Verfahren E-2422/2011 nochmals fest, das Asylverfahren des Beschwer-
deführers aus dem Ausland sei nach wie vor erstinstanzlich beim BFM hän-
gig. Aus dem Übermittlungsschreiben der Schweizer Botschaft gehe indes-
sen nicht hervor, weshalb die Empfangsbestätigung betreffend das Urteil
des Gerichts vom 23. Mai 2011 (betreffend Verfahren E-2422/2011) erst im
März 2012 dem Gericht zugestellt worden sei.
O.
Mit Eingaben vom 5. Juni, 4. Juli, 28. Juli, 28. August, 3. Oktober und
31. Oktober 2012 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, dass sich
die gegen ihn gerichteten Bedrohungen fortgesetzt hätten. Er könne nicht
in sein Heimatdorf zurückkehren. Die Lage in der Ost-Provinz sei ange-
sichts dieser Bedrohungen für ihn nicht gut. Seine Eltern berichteten, dass
sich Männer nach wie vor bei ihm zu Hause nach seinem Aufenthaltsort
erkundigen würden. Am 18. Juli 2012 hätten sich vier Mitglieder einer Ar-
mee-Gruppierung zu Hause in G._______ nach ihm erkundigt. Dabei sei
sein Vater wieder bedroht worden. Laut seinem Vater seien zwei dieser
Männer bereits bei einer früheren Gelegenheit zu Hause erschienen. In
ihrer Wohngegend habe die Präsenz bewaffneter Gruppierungen zuge-
nommen. Diese würden sich wegen der bevorstehenden Wahlen frei in der
Gegend umherbewegen.
Im Rahmen dieser Eingaben deponierte der Beschwerdeführer sein Unver-
ständnis über die Dauer seines Asylverfahrens, nachdem das Gericht be-
reits zweimal die vorangehenden Verfügungen des BFM aufgehoben habe
und die Verfahrensakten dem Bundesamt zum Neuentscheid überwiesen
worden seien.
Die Botschaft überwies die genannten Eingaben des Beschwerdeführers
mit jeweiligen Begleitschreiben dem BFM. Im Begleitschreiben vom 8. No-
vember 2012 ersuchte die zuständige Botschaftsangestellte das BFM an-
gesichts der monatlich eingehenden Eingaben des Beschwerdeführers um
einen baldigen Entscheid.
P.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012, 31. Januar, 8. April, 3. Juli, 10. Ok-
tober und 5. November 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Eltern
würden nach wie vor von Paramilitärs, die mit der Regierung in Verbindung
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Seite 9
stünden, bedroht und schikaniert; sie lebten in ständiger Angst. Gleichzeitig
bat er wiederum um einen baldigen Entscheid.
Q.
Mit Auftrag datiert vom 19. Februar 2014 liess das BFM die vom Beschwer-
deführer am 20. Mai 2009 zu den Akten genommenen Beweismittel amts-
intern übersetzen.
R.
Mit Verfügung vom 8. August 2014 verweigerte das BFM erneut die Ein-
reise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte gleichzeitig sein
Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Anforderungen an eine
Einreisebewilligung in die Schweiz seien hoch. Gemäss Rechtsprechung
könne eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden
Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Die
vom Beschwerdeführer dargelegte Gefährdung durch einige Mitglieder der
Karuna-Gruppe müsse heute mit anderen Augen betrachtet werden, da
sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem
Kriegsende von Mai 2009 grundlegend verändert habe. Das gesamte Land
befinde sich seither unter Regierungskontrolle. Der Einfluss der bewaffne-
ten Gruppen habe stark abgenommen. Gewalttätige Übergriffe würden
kaum noch stattfinden. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit be-
waffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden heute keinerlei
Hinweise mehr. Die TMVP, zu welcher die Gruppen von Karuna und
Pillayan heute gehörten, habe sich mittlerweile als politische Partei etab-
liert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung. Vor diesem Hinter-
grund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen
Zeitpunkt seitens der TMVP keine Verfolgungen mehr befürchten müsse.
Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher paramilitäri-
scher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und die lokale Bevölke-
rung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzten.
Grundsätzlich gelte der sri-lankische Staat als schutzfähig. Der Beschwer-
deführer habe folglich die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden
und um Schutz vor den Verfolgungen dieser Drittpersonen zu ersuchen.
Aus der Aktenlage könnten keine Hinweise entnommen werden, welche
auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden.
Dies werde unter anderem dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer,
E-5632/2014
Seite 10
abgesehen von einer kurzen, beinahe zehn Jahre zurückliegenden Fest-
nahme, keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden geltend gemacht
habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel könnten an
diesen Erwägungen nichts ändern, zumal diese lediglich Vorbringen stüt-
zen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. Bei zu-
mindest einem Teil der Vorbringen bestünden aber Zweifel an der Glaub-
haftigkeit. Insbesondere habe der Beschwerdeführer bis zur Befragung auf
der schweizerischen Botschaft vom 20. Juni 2011 nie etwas von einer
Zwangsrekrutierung und seiner Zeit in Ausbildung bei der Karuna-Gruppe
zwischen Ende 2005 und Mitte 2006 erwähnt. Im Gegensatz dazu habe er
lediglich geltend gemacht, von der Karuna-Gruppe zur Mitarbeit aufgefor-
dert worden zu sein, was er jedoch stets verweigert habe. Die Erklärung
des Beschwerdeführers, er habe sich gefürchtet, diese Aspekte seiner Ver-
gangenheit auf schriftlichem Weg zu erwähnen, vermöge nicht zu überzeu-
gen. Auch mangle es seinen Vorbringen in diversen Punkten an Substanz
und Logik. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit könne aber da-
rauf verzichtet werden, auf diese Ungereimtheiten vertieft einzugehen. Zu-
sammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb die Einreise nicht
zu bewilligen und das Asylgesuch abzuweisen sei.
Dieses Urteil vom 8. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer mit Be-
gleitschreiben der Botschaft vom 25. August 2014 zugestellt.
S.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 17. September 2014 ("Appeal"), wel-
che am 23. September 2014 bei der Botschaft in Colombo einging, erhob
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 8. August 2014
Beschwerde und beantragte sinngemäss die Asylgewährung und die Be-
willigung der Einreise in die Schweiz.
Dabei verwies der Beschwerdeführer auf die vorangehenden zwei Be-
schwerdeverfahren und führte zur Begründung seiner dritten Rechtsmit-
teleingabe aus, das BFM habe in seiner Verfügung vom 8. August 2014
aufgrund der allgemein in seinem Heimatland herrschenden Verhältnissen
entschieden, ohne seine persönliche Gefährdungslage in Betracht zu zie-
hen. Er habe die schwerwiegenden Bedrohungen nur deshalb überlebt,
weil er sich jeweils im Versteckten aufgehalten habe. Oberflächlich be-
trachtet, scheine es keine Bedrohungen seitens der Karuna- und Pillayan-
Gruppierungen zu geben. Es treffe zu, dass deren Mitglieder öffentlich
E-5632/2014
Seite 11
keine Waffen tragen würden. Sie verfügten jedoch über geheime Waffen-
verstecke und setzten diese Waffen ein, um ihnen missliebige Personen
einzuschüchtern. Diese Gruppen handelten im Einverständnis ("blessing")
der staatlichen Sicherheitskräfte. Der Beschwerdeführer werde von diesen
Gruppen als missliebige Person eingestuft, weshalb er auf einer entspre-
chenden Liste figuriere. Es gebe keine grossflächigen Ereignisse wie vor
dem Jahr 2009 mehr. Es fänden aber entsprechende Zwischenfälle statt,
über welche die Medien wegen der gleichzeitig erfolgten Einschüchterun-
gen aber nicht berichteten. Er sei ursprünglich aufgefordert worden, sich
der bewaffneten Gruppierung anzuschliessen, habe dies aber verweigert.
Er sei zwangsweise abgeführt worden, habe es aber geschafft, wieder frei-
zukommen. Er sei dennoch verdächtigt worden, Verbindungen zu den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterhalten. Nachdem die LTTE
besiegt worden seien, sei der Beschwerdeführer weiterhin gesucht wor-
den, wobei seine Eltern an seiner Stelle behelligt worden seien. Gemäss
den Berichten seiner Eltern seien dabei die Tamilisch sprechenden Grup-
penmitglieder von Singhalesisch sprechenden Personen begleitet worden.
Wenn er damals zu Hause anwesend gewesen wäre, wäre er mitgenom-
men und umgebracht worden. Wegen dieser Bedrohungen habe er sich in
D._______ versteckt. Seine Eltern schreckten davor zurück, diese Behelli-
gungen anzuzeigen, weil sie weitere Repressalien befürchteten. Er habe
seine Eltern seit vielen Jahren nicht mehr besucht. Er sei praktisch zum
Gefangenen geworden, der sich nicht frei bewegen könne, weil er nach wie
vor intensiv gesucht werde. Entgegen der vom BFM vertretenen Ansicht
werde er nach wie vor bedroht. Kürzlich sei er wiederum zu Hause von
Männern gesucht worden.
Der englischsprachigen Beschwerdeeingabe wurde eine deutsch-spra-
chige Übersetzung ("Aufruf") beigelegt.
T.
Die Botschaft teilt dem Beschwerdeführer mit einem nicht bei den Akten
befindlichen, offenbar vom 29. September 2014 datierenden Schreiben mit,
seine Beschwerde sei ans Gericht weitergeleitet worden. Mit Schreiben
vom 14. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer hierauf Bezug und er-
neuerte seine bisherigen Vorbringen. Mit weiterer Eingabe vom 22. De-
zember 2014 wies er abermals auf seine schwierige Lage hin und bat um
einen schnellen Entscheid.
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Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM beziehungsweise
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch
vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2014 ist dem Beschwerde-
führer mit Schreiben der Botschaft vom 25. August 2014 zugestellt worden.
Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der BFM-Verfügung geht aus den Ak-
ten nicht hervor. Am 23. September 2014 ist die mit 17. September 2014
datierte Rechtsmitteleingabe bei der schweizerischen Vertretung in Co-
lombo eingegangen (vgl. Eingangsstempel), weshalb vorliegend die Be-
schwerdefrist gemäss Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 21 VwVG, (letzter Teilsatz)
eingehalten worden ist. Im Übrigen ist die Beschwerde auch formgerecht
eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vo-
rinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-5632/2014
Seite 13
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus
dem Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Das vorliegende Urteil,
welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegen-
stand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Gesetzes gelten.
3.
Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung ge-
stellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl.
dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren
hat die Botschaft den Beschwerdeführer am 20. Juni 2011 zu seinen Asyl-
gesuchsgründen befragt und die entsprechenden Angaben protokolliert
(vgl. oben Bst. F).
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem
Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass
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für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärun-
gen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf
die bisherige Praxis).
4.3 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM zum Schluss, aufgrund
der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland konkret gefährdet sei. Die von ihm vorgetragenen, seit
2005 erfolgten Vorsprachen der Paramilitärs in seinem Elternhaus und die
damit verbundenen Beeinträchtigungen stellten aus heutiger Sicht keine
ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Den lokal beschränk-
ten Verfolgungsmassnahmen könne er sich durch einen Wegzug in einen
anderen Teil seines Heimatlandes entziehen. Abgesehen von einer kurzen,
beinahe zehn Jahre zurückliegenden Festnahme habe er keine Probleme
mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Es sei nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer akut gefährdet sei.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Rechtsmittelein-
gabe geltend, er werde nach wie vor zu Hause gesucht und habe sich ei-
nem behördlichen Zugriff nur deshalb entziehen können, weil er sich seit
Jahren im Grossraum Colombo aufhalte und dort im Versteckten lebe. Es
drohten ihm jederzeit erneute Übergriffe seitens der sri-lankischen Sicher-
heitskräfte.
5.
5.1 Aufgrund der Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer und seine Familie in der Vergangenheit von den Auswir-
kungen des sri-lankischen Bürgerkrieges persönlich getroffen wurden, in-
dem ihr Haus in C._______ durch die militärischen Offensiven beschädigt
wurde (vgl. Eingabe vom 7. Februar 2011, S. 2) und sie mehrmals inner-
halb Sri Lankas ihren Wohnort wechseln mussten. Die Familie war auch
vom Tsunami Ende 2004 betroffen. Die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz dient jedoch gemäss Rechtsprechung nicht dem Ausgleich ver-
gangenen Unrechts. Die Einreise wird vielmehr einer Person dann bewil-
ligt, wenn sie aktuell des Schutzes durch die Schweiz bedarf. Die vom Be-
schwerdeführer vorgetragenen Ereignisse liegen mittlerweile mindestens
acht Jahre zurück. Es handelt sich bei den wegen der militärischen Offen-
siven erlittenen Hausbeschädigungen und bei den Auswirkungen des
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Tsunami nicht um asylbeachtliche Nachteile, weshalb die diesbezüglichen
Vorbringen als nicht einreiserelevant gewürdigt werden müssen.
5.2 Vom Beschwerdeführer machte im Verlauf des erstinstanzlichen Ver-
fahrens mehrfach geltend, er sei durch paramilitärische Gruppierungen
(Karuna- und Pillayan-Gruppe) behelligt worden. In seiner Eingabe vom
21. Mai 2009 trug er vor, die Paramilitärs hätten versucht, mehrere seiner
Freunde zwangsweise zu rekrutieren. Weil er – der Beschwerdeführer -
sich diesbezüglich geweigert habe, sei er mit dem Tod bedroht worden. Mit
Eingabe vom 21. Oktober 2009 führte er sodann Ereignisse an, wonach
junge Männer von paramilitärischen Gruppierungen zwangsweise abge-
führt worden seien. Er trug mehrfach im Rahmen seiner zahlreichen Ein-
gaben vor, er werde von paramilitärischen Gruppierungen zu Hause ge-
sucht; eine tatsächlich erfolgte (eigene) Zwangsrekrutierung durch die Ka-
runa- oder die Pillayan-Gruppe machte er nie konkret geltend. Erst anläss-
lich der Befragung durch die Botschaft führte der Beschwerdeführer explizit
aus, er sei im Jahr 2005 von der Karuna-Gruppe persönlich zwangsrekru-
tiert worden.
Das BFM wertet den Umstand, dass der Beschwerdeführer die eigene
Zwangsrekrutierung erst im Rahmen der Befragung vom 20. Juni 2011 vor-
trug, als Widerspruch. Dabei verkennt das Bundesamt ganz grundsätzlich,
dass der Beschwerdeführer erst durch die persönliche Befragung zu den
Asylgründen erstmals die Gelegenheit erhielt, seine Asylgründe in einem
einlässlichen Rahmen darzulegen, weshalb der Umstand, dass er erst im
Rahmen des persönlichen Interviews eine Zwangsrekrutierung vortrug,
nicht zwingend als nachgeschobenes und daher gegen die Bewilligung der
Einreise sprechendes Vorbringen gewürdigt werden darf.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2005 tatsächlich in eigener
Person durch die Karuna-Gruppe zwangsrekrutiert worden ist oder nicht,
kann vorliegend indessen offengelassen werden. Diesbezüglich ist festzu-
halten, dass eine zwangsweise Rekrutierung im Jahr 2005 noch während
des bis Mai 2009 andauernden Bürgerkriegs stattgefunden hätte und mitt-
lerweile zehn Jahre zurückliegen würde. Nachdem der sri-lankische Bür-
gerkrieg im Mai 2009 mit der vollständigen militärischen Niederlage der
LTTE ein Ende fand, besteht heute kein Anlass (mehr) zur Annahme, von
Seiten der Karuna- oder der Pillayan-Gruppe respektive seitens der heuti-
gen TMVP würde noch ein Zwangsrekrutierungsinteresse am Beschwer-
deführer bestehen (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
1620/2014 E. 5.2 vom 9. Mai 2014).
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Abgesehen von der geltend gemachten Zwangsrekrutierung im Jahr 2005
trug der Beschwerdeführer weitere, zahlreiche Vorsprachen paramilitäri-
scher Gruppierungen im Wohnhaus der Eltern vor, bei welchen sich die
Militärs – gegenüber den Eltern – nach seinem Verbleib erkundigt hätten.
Abgesehen davon, dass auch diese Ereignisse mittlerweile mehrere Jahre
zurückliegen, wurden diese Vorfälle zu vage geschildert, um als einreise-
relevant betrachtet zu werden. Der Beschwerdeführer vermochte die nä-
heren Umstände dieser Behelligungen nicht zu schildern und insbesondere
nicht anzugeben, von wem konkret diese Behelligungen ausgegangen
sind. Diese Vorfälle können aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als hin-
reichende Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation
gewürdigt werden. Dem Beschwerdeführer ist es offensichtlich gelungen,
sich in D._______ (Grossraum Colombo in der Western Provinz) niederzu-
lassen, wo er sich seit mehreren Jahren bei einem Freund respektive bei
einem entfernteren Verwandten (vgl. Akte 25, S. 2 und 5) aufhält. Bei dieser
Sachlage kann bei objektiver Betrachtungsweise nicht davon ausgegan-
gen werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer akuten Gefährdungs-
lage befindet, die ihn in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage ver-
setzt und die ihm ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht
oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte.
5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2014 führte der Be-
schwerdeführer schliesslich aus, er müsse jederzeit mit Übergriffen seitens
unbekannter Bewaffneter rechnen. So sei kürzlich wiederum eine Gruppe
von Männern in seinem Elternhaus erschienen und habe ihn dort gesucht.
Hierzu ist festzuhalten, dass auch dieses Vorbringen nur in sehr vager
Weise vorgetragen wurde. Wie bereits erwähnt, besteht heute kein Anlass
mehr zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer heute seitens der Ka-
runa- (oder der Pillayan-) Gruppe eine Zwangsrekrutierungs- oder eine an-
dersgeartete Verfolgungsgefahr droht. Es ist daher davon auszugehen,
dass es sich bei den Vorsprachen durch Bewaffnete beim Elternhaus um
kriminelle Handlungen Dritter handelt. Der Beschwerdeführer machte im
Rahmen seines Asylverfahrens nie geltend, dass er in D._______ Behelli-
gungen erlitten habe; er trug nur entsprechende Vorfälle in der Heimatge-
gend in der Ostprovinz vor. Vorliegend kann daher davon ausgegangen
werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, sich durch seine jah-
relange Wohnsitznahme im Grossraum Colombo (in der Westprovinz) den
von ihm geschilderten Schwierigkeiten, die ihm seitens Drittpersonen in der
Heimatgegend in der Ostprovinz allenfalls drohen könnten, auf nachhaltige
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Weise zu entziehen. Die entsprechenden Vorbringen müssen daher eben-
falls als nicht einreiserelevant gewürdigt werden.
5.4 Der Beschwerdeführer trug nie vor, dass er aktuell von den staatlichen
Behörden Sri Lankas verfolgt wird oder eine begründete Furcht vor künfti-
gen Verfolgungsmassnahmen hat. Aus dem Umstand, dass er vor Jahren
von den Sicherheitskräften einmal verhaftet und nach einer Befragung wie-
der freigelassen wurde, ergibt sich nicht eine aktuelle, behördlicherseits
drohende asylrelevante Gefährdungslage.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein
Risikoprofil aufweist, welches eine erhöhte Verfolgungsgefahr indizieren
würde. Er ist gemäss seinen eigenen Angaben nie Mitglied der LTTE ge-
wesen, hat sich nie politisch betätigt und hat nie Aktivitäten entwickelt, die
ihn aus der Sicht der sri-lankischen Sicherheitskräfte als oppositionelle,
das heisst politisch missliebige Person erscheinen lassen würden. Alleine
die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers über die
in seinem Heimatland herrschenden, unbestritten schwierigen Verhältnisse
sprechen ebenfalls nicht für ein individuelles Gefährdungspotential. Auch
aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln, die vom
BFM (teilweise erst mehr als vier Jahre nach deren Einreichung) übersetzt
worden sind, lassen sich keine Hinweise für eine asylbeachtliche Verfol-
gungslage ableiten. Nach dem Gesagten ist mit dem BFM im Ergebnis da-
rin einig zu gehen, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht vom Vorlie-
gen einer aktuellen Gefährdungslage ausgegangen werden kann. Objek-
tive Hinweise in diese Richtung sind aufgrund der Aktenlage nicht erkenn-
bar. Vor diesem Hintergrund fällt die Bewilligung der Einreise im Sinne der
oben zitierten Praxis ausser Betracht.
5.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Bundesamt im Ergeb-
nis zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asyl-
gesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.
6.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs.
1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: