B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5633/2012
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober
2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am 18. April 2012 verliess und am 19. April 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 30. April 2012 und der einlässlichen Anhörung zu
den Gesuchsgründen vom 1. Juni 2012 im Wesentlichen geltend machte,
als ethnische Roma habe sie in Bosnien keine Rechte, auf der Strasse
sei sie schon beleidigt und beschimpft worden, die Polizei habe dagegen
aber nichts unternommen, ausserdem sei sie wegen ihrer Armut in die
Schweiz gekommen, in ihrem Heimatstaat sei sie weder krankenversi-
chert noch erhalte sie Sozialhilfe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2012 – eröffnet am
29. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine von der Beschwerdeführerin
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2012 gut-
hiess, soweit es darauf eintrat, und die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückwies, weil die Vorinstanz das Vorliegen von Hinwei-
sen auf Verfolgung unter Anwendung eines zu engen Verfolgungsbegriffs
und auf Grund einer materiellen Prüfung der Vorbringen verneint hatte,
dass die Vorinnstanz das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Oktober
2012 – eröffnet am 26. Oktober 2012 – unter Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft abwies und die Beschwerdeführerin unter Anordnung des
Vollzugs aus der Schweiz wegwies,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, vereinzelte
verbale Übergriffe durch Dritte auf Angehörige von Minderheiten könnten
nicht restlos ausgeschlossen werden, allerdings komme solchen Verfol-
gungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu, zudem
unterstütze oder billige der Staat solche Übergriffe nicht,
die vorgebrachten Vorfälle stellten auch in Bosnien Straftatbestände dar,
welche strafrechtlich verfolgt würden,
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dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenver-
treter mit niederen Chargen trotz wiederholten Intervenierens die notwen-
digen Massnahmen nicht einleiteten, jedoch die Möglichkeit bestehe, ge-
gen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehen-
den Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, zumal der bosnische
Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden,
dass die Beschwerdeführerin vorliegend zwar vorgebracht habe, sie habe
sich zweimal bei der Polizei beschwert, diese habe aber nichts unter-
nommen, den Akten aber nicht zu entnehmen sei, dass sie nach der Un-
tätigkeit der Behörden nochmals interveniert hätte bzw. gegen die säumi-
gen Beamten auf dem Rechtsweg vorgegangen wäre,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterlassung den bosnischen Be-
hörden die Möglichkeit genommen habe, sie zu schützen, womit sich kei-
nerlei Hinweise auf die Verweigerung staatlichen Schutzes ergäben,
dass demnach vom Vorhandensein adäquaten Schutzes durch den Hei-
matstaat auszugehen sei und die verbalen Übergriffe nicht asylrelevant
seien,
dass angesichts dieser Sachlage offengelassen werden könne, ob die
geltend gemachten verbalen Übergriffe und Schikanen die Intensität er-
reichten, welche die Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG rechtfertigen könnte,
dass die schwierigen Lebensbedingungen der Beschwerdeführerin in
Bosnien wie etwa der erschwerte Zugang zum Arbeitsmarkt zum Teil
Ausdruck wirtschaftlicher und sozialer Lebensbedingungen seien, unter
denen in Bosnien eine Vielzahl von Personen zu leiden habe, welche sich
in einer ähnlichen Situation befänden, so dass die vom Gesetz geforderte
Zielgerichtetheit der Verfolgung fehle, woran auch der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin als Angehörige der Minderheit der Roma von den
widrigen Lebensumständen in besonderem Masse betroffen gewesen sei,
nichts zu ändern vermöge,
dass gerade der Umstand, dass die vorgebrachten Probleme (Beleidi-
gung und Beschimpfung) auf die Zugehörigkeit zur Volksgrupe der Roma
zurückzuführen sein sollen, verdeutliche, dass es sich dabei nicht um ei-
ne gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung handle,
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dass die eingereichten Beweismittel an diesen Erwägungen nichts zu än-
dern vermöchten, zumal sie lediglich die Vorbringen bestätigten, welche
grundsätzlich nicht in Frage gestellt würden,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsablehnung sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass gegen die Zumutbarkeit der Rückschaffung insbesondere auch kei-
ne individuellen Gründe sprächen, zumal die Beschwerdeführerin zu-
sammen mit ihren Verwandten in das Haus zurückkehren könne, welches
sie vor ihrer Ausreise bewohnt habe, ihr zugemutet werden könne, Wege
zu finden, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, und blosse wirtschaftliche
und soziale Probleme, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen
sei, jedenfalls keine existenzbedrohende Situation darstelle,
dass die Beschwerdeführerin mit handschriftlich ergänzter, vorgedruckter
Formular-Eingabe vom 29. Oktober 2012 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und ihr sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu
gewähren, eventualiter sei unter Feststellung der Undurchführbarkeit des
Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass sie ferner beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, und bei ei-
ner bereits erfolgten Datenweitergabe sei die Beschwerdeführerin dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Oktober 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
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gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art.111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher
Nachteile ankommt,
dass solche Verfolgung asylrelevant ist, wenn sie vom Staat ausgeht,
nichtstaatliche Verfolgung dagegen nur dann asylbeachtlich ist, wenn der
Staat zur Verfolgung anregt oder sie sich in anderer Weise zurechnen
lassen muss oder er weder gewillt noch in der Lage ist, vor Verfolgung
ausreichend Schutz zu bieten,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt hat, dass die geltend gemachten Nachteile (Beleidigungen, Be-
schimpfungen und wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten) den An-
forderungen von Art. 3 AsylG mangels Gezieltheit nicht standhalten, so
dass diesbezüglich ohne weiteren Begründungsaufwand auf die entspre-
chenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass überdies mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass vorliegend nicht-
staatliche Verfolgung geltend gemacht wird, der bosnische Staat indes
grundsätzlich sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist und die Be-
schwerdeführerin gemäss den Akten die Schutzmöglichkeiten ihres Hei-
matstaates nicht ausgeschöpft hat, so dass sie auf den subsidiären
Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist,
dass die Beschwerdebegründung an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern vermag, zumal ihr dortiges Vorbringen, bei einer Rückreise würde
sie der Gefahr von versteckter Repression oder gar von Angriffen auf Leib
und Leben seitens der Polizei ausgesetzt, weil Auslandaufenthalte Miss-
trauen weckten, eine unbelegte und unsubstanziierte Behauptung dar-
stellt, gegen welche im Übrigen die Vermutung der Verfolgungssicherheit
gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG spricht,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
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steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
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nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sie überdies auch aus Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens)
kein Vollzugshindernis ableiten kann, zumal sie volljährig ist und keine
minderjährigen Kinder hat,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere wirtschaftliche oder soziale Probleme bei der Rein-
tegration im Heimatstaat (etwa betreffend Unterkunft oder Arbeit), welche
die Beschwerdeführerin mit einem Grossteil der ansässigen Bevölkerung
teilt, keine existenzbedrohende Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
begründen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215),
dass es sich beim auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen,
in Bosnien sei die Beschwerdeführerin physisch und psychisch krank, um
eine unbelegte und unsubstanziierte Behauptung handelt, die Beschwer-
deführerin indes nicht dargelegt hat, inwiefern sie bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat in eine medizinische Notlage gerasten würde,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und sie über einen gültigen Reisepass verfügt
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Begehren der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten als
aussichtslos erweisen, so dass die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (unge-
achtet einer allenfalls bestehenden Bedürftigkeit) abzuweisen sind, wäh-
rend der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behör-
den seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimat-
land weiterzuleiten, abzuweisen ist,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind,
dass sie mit den Behörden des Heimatstaates der Beschwerdeführerin
bereits Kontakt aufgenommen hätte, so dass der Antrag auf Bekanntgabe
einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeverfahren von Gesetzes wegen (Art. 55 Abs. 1
VwVG) aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb der Antrag auf Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung von vornherein gegenstands-
los gewesen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: