B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5633/2013
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ägypten,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. September
2013 / N (…).
E-5633/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 21. August
2013 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgen Tag ein Asylgesuch ein-
reichte.
B.
Die am 23. August 2013 durch das BFM mittels der europäischen Finger-
abdruck-Datenbank (EURODAC) durchgeführten Abklärungen ergaben,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2011 in Italien um Asyl ersucht hat-
te.
C.
Am 30. August 2013 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) (…) summarisch befragt; überdies wurde ihm auf-
grund seiner Angaben im Rahmen der Kurzbefragung das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt.
Der Beschwerdeführer trug dabei vor, er sei Ende 2007/anfangs 2008 von
Ägypten über Libyen nach Italien gereist, wo er im Sommer 2011 ein
Asylgesuch gestellt habe. Er habe in Italien aus humanitären Gründen
Asyl sowie einen Aufenthaltsausweis erhalten, welcher zuerst drei Mona-
te gültig gewesen und später verlängert worden sei. Als er den Ausweis
zuletzt habe verlängern wollen, habe man ihm gesagt, man würde den
Ausweis erst verlängern, wenn er einen Arbeitsvertrag vorweisen könnte.
Der Ausweis sei am (…) 2013 abgelaufen, woraufhin er drei Monate auf
der Strasse gelebt habe, bevor er es nicht mehr ausgehalten habe. Er
habe sogar Geld von zu Hause erhalten, weil er in Italien nicht habe le-
ben können. In Italien würde selbst ein Hund besser behandelt als ein
Mensch.
Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner geltend gemachten
Vorbringen diverse Dokumente betreffend sein Asylverfahren in Italien
(insbesondere Schreiben des "Ministero dell`Interno" vom (…) 2011
betreffend Ablehnung des internationalen Schutzes und Schutzgewäh-
rung aufgrund humanitärer Gründe), seinen "permesso di soggiorno" (gül-
tig bis […] 2013, Typ "humanitäre Gründe") sowie seine für das Inland
gültige italienische Identitätskarte (ausgestellt am […] 2013, gültig bis am
[…] 2023) zu den Akten.
E-5633/2013
Seite 3
D.
Am 16. September 2013 richtete das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO), ein
Übernahmegesuch an die italienischen Behörden, welchem diese mit
Schreiben vom 23. September 2013 zustimmten.
E.
Mit Verfügung vom 23. September 2013 – eröffnet am 30. September
2013 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf,
die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer.
F.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 (Datum Poststempel: 4. Oktober 2013)
erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben sowie das Bundesamt anzuweisen, sein Recht zum Selbst-
eintritt auszuüben und sich für die Durch- respektive Weiterführung des
vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens für zuständig zu erklä-
ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner wurde
beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegen-
den Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt
der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Der Beschwerde wurde
eine Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
vom 3. Oktober 2013 sowie ein Ausdruck in Kopie, welcher die [Verlet-
zungen] des Beschwerdeführers aufzeige, beigelegt.
E-5633/2013
Seite 4
G.
Mit Telefax vom 7. Oktober 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
H.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde gewährt, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf einen Kostenvor-
schuss werde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Verbeiständung werde abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, innert Frist das in der Beschwerdeeingabe in Aussicht
gestellte Parteibeweismittel (Arztbericht) nachzureichen.
I.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 an das
Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen zu den Akten: Überwei-
sungsformular der ORS Service AG vom (…) September 2013 betreffend
seinen Suizidversuch, Arztbericht des [Spital] vom (…) Oktober 2013 so-
wie Bericht von Dr. med. B._______, (…), vom (…) Oktober 2013.
J.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht
das BFM unter Verweis auf die neusten Berichte – insbesondere auf den
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): "Italien: Aufnahme-
bedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtig-
ten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden", Bern, Oktober 2013 – zu den
Verhältnissen im italienischen Asylsystem zur Vernehmlassung ein.
K.
Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 14. November 2013 an das
Bundesverwaltungsgericht vernehmen.
L.
Mit Verfügung vom 18. November 2013 beziehungsweise 12. Dezember
2013 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich zur Vernehmlassung des BFM zu äussern.
Diese Frist liess er unbenutzt verstreichen.
E-5633/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vor-
instanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, wes-
halb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt.
E-5633/2013
Seite 6
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durch- respektive Weiterführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich
gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten An-
trages (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) zur
Anwendung.
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG setzt im Weiteren voraus, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
(mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]).
3.2 In Bezug auf die Zuständigkeitsfrage ist festzuhalten, dass die Dublin
II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin
III-VO) abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten
der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom
14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
betreffend die Übernahme der Dublin III-VO (Weiterentwicklung des Dub-
lin/Eurodac-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union
mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre
innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbe-
schluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin III-VO
werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig
angewendet.
3.3 Aus Art. 49 Dublin III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht an-
wendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch
das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar
2014 gestellt wurden.
E-5633/2013
Seite 7
Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. August 2013 um Asyl. Das Ersu-
chen des Bundesamtes an die italienischen Behörden um Rückübernah-
me des Beschwerdeführers erfolgte am 16. September 2013. Für das
vorliegende Verfahren bleibt daher die Dublin II-VO anwendbar und der
für die Prüfung seines Asylgesuches zuständige Staat ist nach den dorti-
gen Kriterien zu ermitteln (vgl. Art. 49 Dublin III-VO).
4.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO wird jeder Asylantrag von
einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels
III als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin
II-VO ist unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig,
welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner
Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen
gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen
Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kom-
mend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asyl-
antrag gestellt wurde. Sodann wird in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung
eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin II-VO).
4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch ma-
teriell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kri-
terien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese
Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts ange-
rufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor,
dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann,
auch wenn nach den Kriterien der Dublin II-VO ein anderer Staat zustän-
dig ist. Diese Kann-Bestimmung gibt den Behörden einen gewissen Er-
messensspielraum und ist restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht,
zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklag-
barer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (a.a.O. E. 7.2.;
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl.,
Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das
flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
E-5633/2013
Seite 8
(EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und poli-
tische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
5.
5.1 Das BFM erachtete in seiner Verfügung vom 23. September 2013 in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Italien für die Durch- respekti-
ve Weiterführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens für
zuständig, da die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des
BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO am 23. September
2013 explizit zugestimmt hätten. Die Überstellung des Beschwerdefüh-
rers nach Italien habe dabei – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am 23.
März 2014 zu erfolgen. Der Beschwerdeführer könne in einen Drittstaat
reisen, in welchem er Schutz vor Rückschiebung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 AsylG
finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats
nicht zu prüfen sei, und zudem keine Hinweise auf eine in Italien drohen-
de Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würden. Ferner würden weder
die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen. Im Übrigen seien
die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs – in Italien würden die Menschenrechte nicht akzep-
tiert und ein Hund werde dort besser behandelt als ein Mensch – nicht
geeignet, die Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen. Italien sei ein
Rechtsstaat mit funktionierenden polizeilichen Behörden, die sowohl als
schutzwillig als auch als schutzfähig gelten würden, weshalb sich der Be-
schwerdeführer bei konkreten Problemen an die zuständigen italieni-
schen Behörden wenden könnte, um allenfalls den notwendigen Schutz
zu beantragen. Sollte er sich von den italienischen Behörden ungerecht
behandelt fühlen, so könne er bei der nächsthöheren Instanz ein
Rechtsmittel einreichen. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach so-
wohl zulässig als auch zumutbar sowie technisch möglich und praktisch
durchführbar.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde insbesondere ausgeführt, das BFM
solle sein Recht auf Selbsteintritt ausüben und sich für das vorliegende
Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig erklären. Der Beschwerde-
führer habe in Italien sechs Monate auf der Strasse gelebt und nicht mehr
weiter gewusst. Lieber sterbe er, als nach Italien zurückzukehren. Als ihm
eröffnet worden sei, für die Durch- respektive Weiterführung seines Asyl-
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Seite 9
verfahrens sei nicht die Schweiz zuständig, habe er versucht, sich das
Leben zu nehmen. Nachdem es ihm nicht gelungen sei, habe er be-
schlossen, sich zu ertränken; er sei zum Wasser gegangen und habe sich
hineinstürzen wollen. Die Kollegen von der Asylunterkunft hätten jedoch
etwas geahnt und ihn zurückgehalten. Sobald feststehen würde, dass er
nicht definitiv in der Schweiz bleiben könne, werde er wieder versuchen –
spätestens, wenn man ihn zum Flughafen bringe – sich umzubringen. Er
sei bereits daran, Pläne zu schmieden, wie es ihm gelingen könnte. Zu-
dem würde sich derzeit kein Arzt um ihn kümmern.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2013 hielt das BFM
fest, dass weder aufgrund der herrschenden Verhältnisse in Italien noch
angesichts der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur
Ausübung des Selbsteintritts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bestehe.
Der SFH-Bericht vom Oktober 2013 beruhe auf der Darstellung der Situa-
tion in Rom und Mailand, weshalb Schlussfolgerungen daraus nicht ohne
Vorbehalt für andere Regionen Italiens gelten würden. Der Beschwerde-
führer sei gemäss den italienischen Behörden im Übrigen nach [nicht
Rom oder Mailand] zu überstellen. Sodann betreffe sein Einwand, seine
Aufenthaltsbewilligung werde erst verlängert, wenn er einen Arbeitsver-
trag vorweisen könne, die schwierige Wirtschaftslage in Italien, von der
auch die ansässige italienische Bevölkerung betroffen sei. Auch das gel-
tend gemachte Vorbringen, wonach er in Italien sechs Monate auf der
Strasse gelebt habe, sei wenig konkret und vermöge die Unzumutbarkeit
des vorliegenden Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Den Akten
sei zudem zu entnehmen, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner
italienischen Identitätskarte am (…) 2013 noch an der von ihm anlässlich
der Kurzbefragung angegeben italienischen Adresse gemeldet gewesen
sei. Ausserdem liege es nicht in der Verantwortung des BFM sicherzustel-
len, dass er nach einer Überstellung nach Italien zufriedenstellende Le-
bensbedingungen dort vorfinde. In Bezug auf die medizinische Betreuung
in Italien sei darauf hinzuweisen, dass sich Unterlagen in den Akten be-
finden würden, wonach der Beschwerdeführer dort zwischen 2009 und
2012 mehrmals in medizinischer Behandlung gewesen sei. Folglich habe
er offensichtlich Zugang zum italienischen Gesundheitssystem gehabt.
Ferner gehe aus dem Bericht des [Spital] vom (…) Oktober 2013 hervor,
dass eine suizidale Absicht verneint werde. In seiner Beschwerdeeingabe
habe der Beschwerdeführer demgegenüber jedoch mehrfach betont, er
werde sich umbringen, falls er die Schweiz definitiv verlassen müsse. Der
Umstand, dass er an dem Tag, an dem er den Wegweisungsentscheid
des BFM erhalten habe, versucht habe, [sich zu verletzen], mache deut-
E-5633/2013
Seite 10
lich, dass diese beiden Ereignisse in einem direkten Zusammenhang ste-
hen würden. Zwar sei es nachvollziehbar, dass sich suizidale Absichten
manifestieren könnten, wenn ein Asylgesuch abgewiesen und die Weg-
weisung aus der Schweiz angeordnet werde. Jedoch würde es stossend
erscheinen, wenn er damit die Behörden zum Einlenken zwingen könnte.
Zudem erachte es die Vorinstanz nicht als erhärtet, dass es sich beim
Beschwerdeführer um eine psychisch kranke Person handle, zumindest
liege bis dato kein ärztlicher Bericht vor, welcher eine psychische Erkran-
kung attestiere. Schliesslich werde die Transportfähigkeit von der zustän-
digen Migrationsbehörde jeweils zum gegebenen Zeitpunkt sorgfältig ab-
geklärt und die italienischen Behörden würden, sollte der Beschwerdefüh-
rer in medizinischer Behandlung sein, frühzeitig über seinen Gesund-
heitszustand informiert werden, damit sie die nötigen Dispositionen treffen
könnten. Nach dem Gesagten sei es dem Beschwerdeführer jedenfalls
nicht gelungen, darzulegen, dass seine Überstellung nach Italien gegen
eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen würde.
6.
6.1 Nachdem die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des
BFM vom 16. September 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-
VO am 23. September 2013 explizit zugestimmt haben, hat das Bundes-
amt Italien zu Recht als für die Durch- respektive Weiterführung des vor-
liegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren für zuständig erachtet. Im
Übrigen impliziert Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO, dass betreffend den
Beschwerdeführer in Italien bereits ein Asylentscheid ergangen ist (und er
das Territorium Italiens vor seiner Einreise in die Schweiz nicht verlassen
hat), weshalb die Zuständigkeit Italiens daher bereits aufgrund dieses Er-
eignisses feststeht. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die grundsätz-
liche Zuständigkeit Italiens weder im Rahmen des ihm durch das BFM
gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene explizit bestrit-
ten.
Hingegen wendet er gegen eine Überstellung nach Italien sinngemäss
ein, mit der Durchsetzung der gemäss der Dublin II-VO feststehenden
Zuständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, da
ihm aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse eine mit Art. 3 EMRK
unvereinbare Behandlung drohe. Aus diesem Grunde sei die Ausübung
des Selbsteintrittsrechts i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO angezeigt. Sobald
im Übrigen feststehen würde, dass er nicht definitiv in der Schweiz blei-
ben könne, werde er erneut versuchen – spätestens, wenn man ihn zum
Flughafen bringe – sich umzubringen.
E-5633/2013
Seite 11
6.2
6.2.1 Aufgrund der Dublin II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmun-
gen) ist von der Vermutung auszugehen, dass alle Mitgliedstaaten bezie-
hungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK
garantieren – Italien ist unter anderem Signatarstaat der EMRK, der FK
und der FoK – und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-
konformes Ergebnis liefert. Der nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zuständi-
ge Staat ist ferner gehalten, den Verpflichtungen aus der Richtlinie
2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (ABl. L 180/60 vom 29.6.2013; sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2013/33/EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz be-
antragen (ABl. L 180/96 vom 29.6.2013; sog. Aufnahmerichtlinie), nach-
zukommen. Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat wird
daher von der Prämisse ausgegangen, dieser komme kraft seiner Mit-
gliedschaft den Verpflichtungen aus den Richtlinien nach (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.4.2). Die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch
den zuständigen Mitgliedstaat begründet kein selbständiges Recht einer
beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbstein-
trittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines
"real risk" (vgl. dahingehend FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11
S. 75). Sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem
Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist,
steht der betroffenen Person die Möglichkeit offen, sich im zuständigen
Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu be-
rufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu er-
greifen. Falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht,
dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat syste-
matisch gravierende Menschenrechtsverletzungen i.S.v. Art. 3 EMRK be-
geht, trägt eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im
soeben umschriebenen Sinne (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar
2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde
Nr. 30696/09]; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH]
vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10).
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
(vgl. namentlich SFH-Bericht, a.a.O.; UNHCR [United Nations High
Commissioner for Refugees], Recommendations on Important Aspects of
Refugee Protection in Italy, Juli 2012, Ziffer 5: "Reception conditions for
E-5633/2013
Seite 12
asylum-seekers"). In seiner neusten Rechtsprechung bestätigt jedoch der
EGMR, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und
Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Perso-
nengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbeson-
dere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse
Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mo-
hammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Un-
begründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1814/2013 vom 20. Juni 2013, D-3090/2013 vom 7. Juni
2013 sowie D-3055/2013 vom 6. Juni 2013). Alle vom Gerichtshof zitier-
ten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Ver-
sorgung auf und es seien in letzter Zeit zudem gewisse Verbesserungen
festzustellen. Der Gerichtshof kam im zu beurteilenden Fall zum Schluss,
dass die asylsuchende Person – eine alleinstehende Frau mit zwei klei-
nen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und
unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer
oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutz-
bereich von Art. 3 EMRK fallen würde.
Im Übrigen wies der EGMR in seinem Urteil vom 18. Juni 2013, Halimi
gegen Österreich und Italien (Beschwerde Nr. 53852/11), darauf hin, die
Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat
alleine genüge nicht, um daraus zu schliessen, dass das Aufnahmesys-
tem dieses Mitgliedstaates systematische Mängel aufweise (§ 73).
6.2.2 Der Beschwerdeführer hat in Italien bereits ein Asylverfahren durch-
laufen, welches seinen Abschluss zwar in einem ablehnenden Entscheid
fand, jedoch aus humanitären Gründen zu einer Schutzgewährung führte.
Trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen in Italien
für Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsi-
diären Schutzstatus liegen keine Gründe für die Annahme vor, Italien
würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm zustehenden minimalen
Lebensbedingungen vorenthalten. Im Falle einer vorübergehenden Ein-
schränkung könnte er sich nötigenfalls an die italienischen Behörden
wenden und die ihm zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen
Leistungen auf dem Rechtsweg einfordern. Ferner ist sein Einwand, wo-
nach seine Aufenthaltsbewilligung erst verlängert werde, wenn er einen
Arbeitsvertrag vorweisen könne, in dem Masse unbehelflich, als dass
auch die ansässige Bevölkerung von der schwierigen Wirtschaftslage in
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Italien betroffen ist. Sollte ihm der Aufenthaltsausweis im Übrigen man-
gels Vorliegen eines Arbeitsvertrages tatsächlich nicht verlängert werden,
müsste Italien – bevor es den Beschwerdeführer ausschafft – aufgrund
seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen ohnehin zunächst prüfen, ob ihm
in seinem Heimatland eine dem Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behand-
lung droht. Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass er zum Zeit-
punkt der Ausstellung seiner italienischen Identitätskarte am (…) 2013
noch an der von ihm anlässlich der Kurzbefragung angegeben italieni-
schen Adresse gemeldet gewesen war (vgl. A6/10 S. 7); diese Tatsache
und der Umstand, dass er eigenen Angaben zufolge seit Dezember 2008
respektive Juli/August 2011 bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Italien
lebte (vgl. A6/10 S. 4), indizieren, dass er dort eine Behausung gehabt
haben muss.
6.2.3 Weiter ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten gesundheitlichen Beschwerden festzuhalten, dass nach Rechtspre-
chung des EGMR eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Ferner
müssen die Mitgliedstaaten die erforderliche medizinische Versorgung,
die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be-
handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen um-
fasst, zugänglich machen und die nötige medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen
Betreuung) gewähren. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle
Dublin-Staaten die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse erfüllen
(BVGE 2010/45 E. 8.2.2).
Während im Arztbericht des [Spital] vom (…) Oktober 2013, in welchem
festgehalten wird, dass sich der Beschwerdeführer selber [Verletzungen]
(…) zugefügt habe, eine suizidale Absicht verneint wird, hält der Bericht
des (…) vom (…) Oktober 2013 demgegenüber fest, der Beschwerdefüh-
rer habe angegeben, dass er sich das Leben nehmen werde. Auch in der
Beschwerdeeingabe betonte er mehrfach, er werde sich umbringen, falls
er nicht in der Schweiz bleiben könne. Die Bedenken des BFM, wonach
es stossend erscheinen würde, wenn die Äusserung von beabsichtigten
suizidalen Handlungen die Behörden zum Einlenken zwingen könnte,
sind durchaus nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht fest-
hielt, befinden sich in den Akten Unterlagen, wonach der Beschwerdefüh-
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rer in Italien im Jahr 2009 sowie 2012 mehrmals in medizinischer Be-
handlung gewesen war und mithin Zugang zum italienischen Gesund-
heitssystem hatte, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei Bedarf
auch weiterhin adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung finden
wird. Vorliegend bestehen nach dem Gesagten keine Gründe, die gegen
eine Überstellung nach Italien sprechen.
6.2.4 Im Übrigen haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Voll-
zug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den spezifischen medizi-
nischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die italie-
nischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise zu informieren. Die Vor-
instanz ist sich dieser Problematik gemäss ihren Ausführungen in der
Vernehmlassung bewusst und bestätigt, dass den Suiziddrohungen und
der erforderlichen Behandlungsnotwendigkeit bei der Ausgestaltung der
Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird. Zusätzlich wird das zu-
ständige Migrationsamt darum ersucht, dem Beschwerdeführer das vor-
liegende Urteil in geeigneter Form (beispielsweise in Anwesenheit eines
Arztes, zumal aufgrund des ablehnend ausfallenden Asylentscheids eine
Selbstgefährdung nicht auszuschliessen ist) zu eröffnen.
6.2.5 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung kei-
ne Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe i.S.v.
Art. 29a Abs. 3 AsylV1, ersichtlich, welche eine Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Italien als unzulässig erscheinen lassen. Damit
besteht diesbezüglich keine völkerrechtliche Pflicht für die Schweiz, von
ihrem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu
machen.
7.
7.1 Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und hat, da er in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV1) und auch kei-
nen Anspruch darauf hat (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), ebenfalls
zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach
Italien angeordnet.
7.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens i.S.v. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG,
bei dem es sich um ein (Zuständigkeits- und) Überstellungsverfahren hin-
sichtlich des für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staates han-
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delt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen i.S.v.
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. dazu
BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Vorliegend besteht – wie aufge-
zeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2
Dublin II-VO), weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist.
8.
Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG ;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gericht hat mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung auf einem späteren Zeitpunkt verschoben, so dass nunmehr dar-
über zu befinden ist. Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
aus den Akten hervorgeht und nachdem sich die Rechtsbegehren nicht
als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, und es ist auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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