B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5633/2014
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. August 2014 / N (…).
E-5633/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al-Hassakah), verliess ih-
ren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrer volljähri-
gen Schwester C._______ (N […]; E-5636/2014), ihrer Mutter und fünf min-
derjährigen Geschwistern (N […]; E-5637/2014) am 2. Oktober 2013. In
der Türkei erhielt die Familie Einreisevisa für die Schweiz. Am 30. Novem-
ber 2013 reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Angehörigen auf dem
Luftweg in die Schweiz und suchte am 10. Dezember 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Januar 2014 und der
einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Juni 2014 führte sie
im Wesentlichen aus, die Lage in Syrien sei gravierend. Es gebe keine Si-
cherheit mehr und es würden immer wieder Frauen entführt. Im Sommer
2013 habe sie ihr Studium abbrechen müssen; ihr Vater habe sie aus Angst
nicht mehr aus dem Haus gehen lassen. Zudem habe sie an Demonstrati-
onen teilgenommen und sei im Quartier jeweils von Anhängern der kurdi-
schen Arbeiterpartei (PKK) verbal bedroht worden. Ihr Vater sei für die
Yekiti-Partei politisch aktiv gewesen und sei deshalb in grosser Gefahr ge-
wesen. Sie gehe davon aus, dass aufgrund seiner Tätigkeiten auch ihr Le-
ben gefährdet sei.
Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitäts-
karte im Original zu den Akten.
B.
Am 20. Januar 2014 stellte der Vater der Beschwerdeführerin (N […]; E-
5637/2014) ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz.
C.
Mit Verfügung vom 27. August 2014 – eröffnet am 1. September 2014 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Den Vollzug erachtete sie als unzumutbar und verfügte die
vorläufige Aufnahme.
Mit Entscheiden gleichen Datums wurden auch die Asylgesuche der Eltern
und Geschwister der Beschwerdeführerin unter Anordnung der vorläufigen
Aufnahme abgewiesen.
E-5633/2014
Seite 3
D.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
1. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz unter Feststellung der Rechtskraft
betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeven-
tualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachflucht-
gründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Ein-
sicht in die Akten A1/2 (Personalienblatt), A8/1 (Laufzettel Anhörungsorga-
nisation), A11/1 (E-Mail zwischen zwei Mitarbeitenden des BFM) und A12/2
(interner Antrag betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme),
eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise Aus-
fertigung einer schriftlichen Begründung betreffend den Inhalt dieser Akten,
und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.
Zum Beweis ihrer Vorbringen führte die Beschwerdeführerin einen Bericht
des UNHCR vom 22. Oktober 2013 und zwei Internetartikel an. Ausserdem
verwies sie vollumfänglich auf die Ausführungen in der ebenfalls am 1. Ok-
tober 2014 anhängig gemachten Beschwerde ihrer Eltern und Geschwister
(E-5637/2014).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses auf.
F.
Am 20. Oktober 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung
einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG.
G.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Zudem hiess es das
Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies die Vorinstanz an, der Be-
schwerdeführerin Einsicht in die Akte A1/2 gewähren. Im Übrigen wurden
E-5633/2014
Seite 4
die Gesuche um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Beschwerde-
ergänzung abgewiesen.
H.
Am 2. Juni 2015 suchte der Partner der Beschwerdeführerin, D._______
(N […]), in der Schweiz um Asyl nach.
I.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung.
J.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 stellte das SEM gestützt auf Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft des Partners
der Beschwerdeführerin fest und gewährte diesem Asyl.
K.
In seiner Stellungnahme vom 1. März 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
L.
Die Beschwerdeführerin replizierte am 23. März 2016.
M.
Mit Schreiben vom 4. April 2016 teilte die Vorinstanz mit, die Beschwerde-
führerin habe ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Partners gestellt. In diesem Zusammenhang ersuchte sie das Bundesver-
waltungsgericht um Sistierung des Beschwerdeverfahrens.
N.
Das Bundesverwaltungsgericht führte mit Schreiben vom 5. April 2016 an
das SEM aus, mit dem Entscheid werde einstweilen zugewartet.
O.
Mit Urteilen E-5636/2014 und E-5637/2014 vom 26. Mai 2016 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Eltern und Geschwister
der Beschwerdeführerin ab, soweit auf diese eingetreten wurde.
P.
Mit Verfügung vom 12. August 2016 lehnte das SEM das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl
von D._______ ab.
E-5633/2014
Seite 5
Q.
Am 17. August 2016 teilte das kantonale Migrationsamt auf telefonische
Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin mit, dass betreffend die Be-
schwerdeführerin kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
hängig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Da die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse al-
ternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den
Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an
der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges
gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Weg-
weisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine indi-
viduelle Prüfung verzichtet und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicher-
heitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventu-
alanträge beziehungsweise Rügen (vgl. insb. die Beschwerdeschrift S. 4f.,
7, 9–11) ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
E-5633/2014
Seite 6
Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die durch
das SEM abschlägig beurteilte Frage, ob die Beschwerdeführerin in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von D._______ einzubeziehen ist.
Eine gegen die Verfügung vom 12. August 2016 allenfalls erhobene Be-
schwerde wäre in einem separaten Verfahren zu behandeln.
1.4 Auf die – als integralen Bestandteil der vorliegenden Beschwerde be-
zeichneten – Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betref-
fend die Eltern und die minderjährigen Geschwister (vgl. die vorliegende
Beschwerde S. 19–46) wurde im Verfahren E-5637/2014 eingegangen. So-
weit sich diese für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als rele-
vant erweisen, wird darauf nachfolgend Bezug genommen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Vorab sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin gegen die an-
gefochtene Verfügung zu prüfen.
3.1 Über die Rüge betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht wurde
mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 befunden. Daher ist auf die Ausfüh-
rungen betreffend Verweigerung der Akteneinsicht nicht weiter einzuge-
hen.
3.2 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe das Protokoll der
BzP (vgl. die vorinstanzliche Akte A2/9), den Zuweisungsentscheid an den
Kanton (A6/1) und den Asylentscheid (A13/6) nicht paginiert und dadurch
die Aktenführungspflicht verletzt. Diese Vorwürfe erweisen sich als unbe-
gründet. Sämtliche vorinstanzlichen Akten sind paginiert und im Aktenver-
zeichnis aufgenommen.
3.3 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, das BFM habe in der angefoch-
tenen Verfügung nicht erwähnt, dass sie in Syrien an Demonstrationen teil-
genommen habe und auf dem Heimweg von Mitgliedern der PKK verbal
bedroht und belästigt worden sei. Die Vorinstanz habe ausserdem unter-
schlagen, dass auch ihr Ehemann an Demonstrationen teilgenommen
habe, politisch aktiv gewesen, im Zusammenhang mit einer Explosion ver-
haftet und dass ein Freund ihres Vaters entführt worden sei.
E-5633/2014
Seite 7
Die Begründung der Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188). Es trifft zu, dass gewisse Einzelheiten der Schilderung der Be-
schwerdeführerin in der vorinstanzlichen Verfügung unerwähnt geblieben
sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um entscheidrelevante Vorbringen.
Die zentralen Asylgründe der Beschwerdeführerin wurden im Begrün-
dungsteil gewürdigt und als nicht asylrelevant erachtet.
3.4 Der Sachverhalt erweist sich schliesslich entgegen den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift (vgl. dort insb. S. 8) als vollständig und richtig
erstellt. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der vorinstanzlichen Be-
fragungen Gelegenheit, ihre Vorbringen ausführlich darzulegen. Am Ende
beider Befragungen bestätigte sie, dass es keine weiteren Gründe gebe,
die gegen eine allfällige Rückkehr nach Syrien sprechen würden (vgl. A2/9
Ziff. 7.03 S. 7; A10/13 F97 und 98 S. 10 f.). Bei dieser Sachlage bestand
für die Vornahme weiterer Abklärungen kein Grund.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
E-5633/2014
Seite 8
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Entscheids ins-
besondere aus, aufgrund des Bürgerkriegs erlittene Nachteile seien nicht
geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da sie die jeweilige
Person nicht gezielt treffen würden. Die Unmöglichkeit, das Studium wei-
terzuführen und die Gefährdung bei einem allfälligen Verlassen des Hau-
ses seien allgemeine Auswirkungen des Krieges, die sämtliche Einwohner
in Syrien gleichermassen und nicht gezielt die Beschwerdeführerin betrof-
fen hätten. Die Ausführungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten ihres
Vaters würden den Aussagen widersprechen, wonach es keine konkreten
Ereignisse gegeben habe, die gezeigt hätten, dass ihr Vater in Gefahr ge-
wesen wäre. Hinsichtlich der persönlichen Gefährdungssituation der Be-
schwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass sie angegeben habe, ab-
gesehen von der allgemeinen Lage nie konkrete Probleme mit den syri-
schen Behörden oder der PKK respektive der PYD (Partei der Demokrati-
schen Union) gehabt zu haben. Die verbalen Drohungen gegen die Be-
schwerdeführerin würden insbesondere vor dem Hintergrund, dass es zu
keinen konkreten physischen Angriffen gegen sie und ihre Familie gekom-
men sei, keine hinreichende Intensität aufweisen, um asylrelevant zu sein.
Mithin hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die
Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es ihren Vorbringen
an Asylrelevanz mangle. Sie und ihre Familie seien vor der Ausreise von
der PKK gezielt belästigt und verfolgt worden. Ihr Vater sei seit 1997 per-
manent von der PKK unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, sich
der Organisation anzuschliessen. Nach der Übernahme der Verantwortung
über die Region im März 2013 durch die PKK habe diese ihrem Vater aus-
serdem immer wieder damit gedroht, eines oder zwei seiner Kinder zu rek-
rutieren.
Sie habe in den vorinstanzlichen Befragungen zwar auf die allgemeine Si-
tuation in Syrien hingewiesen. Allerdings habe sie mehrmals auch ihre per-
sönlichen Probleme respektive Ausreisegründe angesprochen. Sie habe
E-5633/2014
Seite 9
über die Kontrolle der Region durch die PKK, die verbalen Drohungen und
Belästigungen im Quartier, das politische Engagement ihres Vaters und die
daraus für die ganze Familie resultierende Gefahr, und die Entführung des
Freundes ihres Vaters berichtet. Die Aussagen ihrer Eltern und ihrer
Schwestern würden sich mit ihren Aussagen decken und diese stützen.
Diese hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie von der PKK bedroht
worden seien und die Situation viel schlimmer geworden sei, nachdem die
PKK in ihrer Region die Kontrolle übernommen habe. Ihre Eltern hätten
mehrfach betont, dass sie aus Angst vor einer Entführung ihre Kinder nicht
mehr aus dem Haus gelassen hätten. Damit habe sie persönliche Asyl-
gründe vorgebracht, die sie gezielt betroffen hätten. Es sei willkürlich, dass
die Vorinstanz diese Vorbringen nicht berücksichtigt habe, weil sie dane-
ben auch auf die allgemeine Lage verwiesen habe. Ebenfalls willkürlich sei,
dass das BFM die geschilderten Bedrohungen durch die PKK als nicht
asylrelevant einstufe und verlange, dass sie und ihre Familie die tatsächli-
che Realisierung der Drohungen hätten abwarten müssen. Die PKK habe
in der Region B._______ die Macht übernommen und sei im Wohnquartier
ständig präsent gewesen. Sie hätte ihre Drohungen damit jederzeit wahr-
machen können.
Im Falle einer Rückkehr drohe ihr und ihrer Familie Entführung, Zwangs-
rekrutierung oder Verschwindenlassen durch die PKK. Aus einem Bericht
von Human Rights Watch vom 19. Juni 2014 ("Under Kurdish Rule. Abuses
in PYD-Run Enclaves of Syria") ergebe sich, dass von der PYD, deren mi-
litärischem Arm (YPG; Volksverteidigungseinheiten) und der PKK in den
von diesen kontrollierten Regionen zahlreiche Menschenrechtsverletzun-
gen verübt worden seien. Insbesondere werde über willkürliche Verhaftun-
gen, Misshandlungen, unerklärtes Verschwinden von Personen, Mord und
die Rekrutierung von Kindern für die Streitkräfte berichtet. Aus dem Bericht
gehe auch hervor, dass die PYD Personen, die mit kurdischen Oppositi-
onsparteien in Verbindung gebracht würden, willkürlich verhafte. Nach dem
Gesagten wäre sie in Syrien durch die PYD respektive die PKK an Leib
und Leben bedroht beziehungsweise würde ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Die Voraussetzungen der begründeten
Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung seien offensichtlich erfüllt.
Ferner führt die Beschwerdeführerin aus, sie gelte aus Sicht der syrischen
Behörden aufgrund ihrer Ethnie und der Mitgliedschaft ihres Vaters bei der
Yekiti-Partei als Oppositionelle, weshalb ihr auch seitens des Regimes Ver-
folgung drohe. Betreffend die Anforderungen an eine begründeten Furcht
E-5633/2014
Seite 10
vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung werde auf den Bericht des UN-
HCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik
Syrien flüchten, verwiesen. Darin werde festgehalten, dass eine asylsu-
chende Person aus Syrien weder das Kriterium einer bereits stattgefunde-
nen noch jenes einer Bedrohung durch zukünftige Verfolgung erfüllen
müsse, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen (vgl. die Beschwerde-
schrift S. 15 f.). Es sei daher zumindest die Flüchtlingsflüchtlingseigen-
schaft im aktuellen Zeitpunkt festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.
Durch den Verweis auf die Beschwerdeschrift ihrer Eltern und Geschwister
macht die Beschwerdeführerin ausserdem implizit eine Bedrohung seitens
der Organisation des sogenannten Islamischen Staats (IS) geltend.
5.3 Die Vorinstanz entgegnet vernehmlassend, die materiellen Ausführun-
gen in der Beschwerde seien ungeeignet, ihre Einschätzungen in der an-
gefochtenen Verfügung umzustossen.
5.4 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin ergänzend vor, es liege
bei ihr eine ähnliche Konstellation wie im Verfahren D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] vor. Demnach hätten Per-
sonen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des
Regimes identifiziert worden seien, eine Behandlung zu erwarten, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
komme. Dabei seien bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher De-
monstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, sofern sie von den sy-
rischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Dies treffe auf sie of-
fensichtlich zu. Sie und ihr Ehemann hätten ihre oppositionelle politische
Haltung öffentlich bekundet. Durch die Mitgliedschaft ihres Vaters bei der
Yekiti-Partei und der daraus resultierenden Bedrohung und Unterdrückung
durch die PKK sei ausserdem die gesamte Familie einer grossen Gefahr
ausgesetzt worden. Von der PKK werde sie als Dienstverweigerin und Ver-
räterin angesehen. Als solche werde sie von der PKK und vom syrischen
Regime asylrelevant verfolgt.
6.
Nachfolgend ist die angefochtene Verfügung vom Bundesverwaltungsge-
richt auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.
Vorgängig ist anzumerken, dass die Erwägungen des UNHCR zum Schutz-
bedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur
aktuellen Version [Update IV vom November 2015] vgl.
E-5633/2014
Seite 11
/docid/5641ef894.html>, besucht am 16. August 2016) für das
Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle darstellen, etwa be-
treffend aktuelle Entwicklungen in Syrien oder Risikoprofile. Die dort ge-
machte Feststellung, für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingsdefinition
sei es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung
persönlich auf eine Person abziele, ist für das Bundesverwaltungsgericht
indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts
reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.
6.1 Hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin bei den Befragungen
dargelegten Ausreise- respektive Asylgründe ist der Vorinstanz beizupflich-
ten, dass diese keine Asylrelevanz entfalten. Diesbezüglich kann vollum-
fänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene machte die
Beschwerdeführerin anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen keine ge-
zielte und hinreichend intensive Belästigung seitens der PKK geltend.
Die für den Zeitpunkt der Ausreise geltend gemachte subjektive Furcht vor
einer Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive die PKK erscheint als
objektiv nicht hinreichend begründet. Aus der Rekrutierung von Erwachse-
nen und Kindern durch die PYD in der Heimatprovinz der Beschwerdefüh-
rerin allein kann nicht geschlossen werden, dass ihr ebenfalls mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung, eine Entführung oder ein Ver-
schwindenlassen durch die PYD respektive die YPG drohte. Aus den Akten
ergeben sich keine konkreten Hinweise auf eine im Zeitpunkt der Ausreise
unmittelbar bevorstehende Mitnahme. Eine drohende Reflexverfolgung
aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters oder ihres Partners ist ebenfalls nicht
anzunehmen. Betreffend ihren Vater wurde die Gefahr einer Verfolgung mit
Urteil E-5637/2014 vom 26. Mai 2016 verneint (vgl. dort E. 6.1). Überdies
wird nicht geltend gemacht und ist nicht davon auszugehen, dass sie auf-
grund der Asylgründe ihres Partners (insb. Demonstrationsteilnahmen und
Wehrdienstverweigerung) gefährdet sein könnte. Schliesslich blieb ihre
Teilnahme an Demonstrationen offensichtlich folgenlos und ist aufgrund ih-
rer Aussagen nicht anzunehmen, dass sie durch die Behörden als De-
monstrationsteilnehmerin identifiziert wurde (vgl. A10/13 F55 ff. S. 6 f.).
Im Zeitpunkt der Flucht drohte der Beschwerdeführerin somit – soweit er-
sichtlich – keine asylrelevante Verfolgung.
E-5633/2014
Seite 12
6.2 Im Übrigen bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie aktuell begrün-
dete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach dem Ausbruch
des Bürgerkrieges im November 2013. Derzeit lässt sich die Feststellung
treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Ver-
änderung begriffen ist. Dabei ist als offen zu bezeichnen, in welcher Weise
ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer
künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der beste-
henden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in
Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufge-
tragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rah-
men hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl.
dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013,
a.a.O., E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Wie die syrischen Behörden und die PYD
die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt kon-
kret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage in Syrien nicht ab-
schliessend beurteilbar. Festgehalten werden kann jedoch, dass aufgrund
ihres Profils trotz der gelegentlichen Teilnahme an Demonstrationen und
den Aktivitäten ihres Vaters zu Gunsten der Yekiti-Partei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen ist, sie würde als Regimegeg-
nerin eingestuft und durch den syrischen Staat oder die PYD asylrelevant
verfolgt (vgl. dazu das Urteil E-5637/2014 E. 6.1 und 6.2). Daraus ist nicht
etwa zu schliessen, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in
ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situ-
ation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Ge-
fährdung wurde von der Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung ge-
tragen.
Sodann ist nicht auszumachen, dass die längere Auslandsabwesenheit im
Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge hätte. Zwar ist nicht auszu-
schliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Wiedereinreise nach
Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen wür-
den. Da sie jedoch nicht vorbringt, in der Vergangenheit in massgeblicher
Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die sy-
rischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asyl-
relevante Massnahmen zu befürchten hätte.
E-5633/2014
Seite 13
Schliesslich ist derzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdi-
scher Ethnie seitens des Regimes (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3) oder des IS kollektiv
verfolgt würden.
6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hebt die vom BFM angeordnete Weg-
weisung auf, wenn eine vorfrageweise Prüfung des Gerichts ergibt, dass
die betreffende Person grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK hat, sie bei der zuständi-
gen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung gestellt hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4.2.2 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177).
7.3 Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit über keine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung. Ihrem Partner wurde mit Verfügung vom 29. Feb-
ruar 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt, womit er
Anrecht auf eine Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 60 Abs. 1 AsylG). Mit Ver-
fügung vom 12. August 2016 hat es das SEM abgelehnt, die Beschwerde-
führerin in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft des Partners einzube-
ziehen. Aus den Akten ergibt sich, dass sie und ihr Partner zum Status ihrer
Beziehung respektive zur Eheschliessung unterschiedliche Angaben
machten. Das Bestehen der Ehe beziehungsweise einer gelebten Bezie-
hung ist daher fraglich. Auf eine Prüfung des Anspruchs der Beschwerde-
führerin gestützt auf Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 44 AuG
(SR 142.20) kann vorliegend verzichtet werden, nachdem eine Nachfrage
beim kantonalen Migrationsamt ergab, dass bis dato kein Gesuch um Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht wurde (vgl. im Sachverhalt
Bst. Q).
E-5633/2014
Seite 14
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung von Zif-
fer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung nicht erfüllt. Die Weg-
weisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung der Kos-
ten ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 gutge-
heissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5633/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: