Abtei lung V
E-5635/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren
gemeinsames Kind C._______,
Iran,
beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 8. August 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5635/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer – iranische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in D._______ wohnhaft
gewesen – ihren Heimatstaat am 17. Mai 2005 (27.02.1384) und
gelangten am 8. August 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten. Am 16. August (Beschwerdeführer) respektive 17.
August 2005 (Beschwerdeführerin) fanden in E._______ die
Empfangszentrumsbefragungen statt, und am 30. August 2005
erfolgten die direkten Anhörungen durch das BFM. Am 2. Juni 2006
wurden die Beschwerdeführer vom BFM ergänzend angehört. Mit
Verfügung vom 6. September 2005 wurden die Beschwerdeführer für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er
stamme aus dem Dorf G._______ nahe dem Grenzdorf H._______ in
der Provinz I._______ an der türkisch-iranischen Grenze. Seit seinem
achtzehnten Lebensjahr habe er als (...) gearbeitet und sei daneben
mit seinem Bruder in der (...) tätig gewesen. Er habe seit langem für
die Kurdische Demokratische Partei Irans (KDPI) sympathisiert und
sich für diese Partei durch Verteilen von Flugblättern und Sammeln
von Geld und Gütern für Märtyrerfamilien eingesetzt. Seit dem Jahr
1984 (1363) habe er mit seiner ersten Frau und den gemeinsamen
Kindern in D._______ gelebt. In diesem Jahr sei er zusammen mit
mehreren Familienmitgliedern im Dorf festgenommen worden, weil die
Behörden den Verdacht gehabt hätten, die Familie beherberge
Angehörige der KDPI. Er sei während sechs Monaten in D._______
beim Militärgeheimdienst festgehalten und danach freigelassen
worden. Im Jahr 1986 (1365) sei er erneut festgenommen und drei
Monate festgehalten worden, da er keine Auskunft über Aktivitäten der
Peshmergas in seinem Dorf habe geben können. Im Jahr 1996 (1374)
habe man in seinem Lastwagen Flugblätter gefunden und ihn in
D._______ festgenommen. Nachdem er sechs Millionen Tuman Busse
bezahlt und ein Dokument unterschrieben habe, dass er in Zukunft
nicht mehr für die KDPI tätig sein werde, sei er wieder freigelassen
worden. Am 4. April 2001 (15.01.1380) habe er sich im Dorf
G._______ befunden, als am Morgen Sicherheitskräfte das Dorf
gestürmt, das Haus der Familie umzingelt und ihn sowie ein Mitglied
der KDPI festgenommen hätten. Er sei für neun Monate und zwei Tage
inhaftiert worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, gegen die
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E-5635/2006
Regierung zu arbeiten und Mitglied der KDPI zu sein. Er sei
verschiedentlich befragt und dabei auch misshandelt worden.
Nachdem seine Familie im Dorf eine Unterschriftenkampagne für ihn
durchgeführt und die Unterschriftenliste dem Gericht übergeben habe,
hätten die Behörden ihn wieder freigelassen, mit der Auflage, nie
wieder für die KDPI tätig zu sein. Während der Zeit im Gefängnis habe
sich seine erste Frau von ihm scheiden lassen. Im Jahre 2004 (1383)
habe er sodann die Beschwerdeführerin geheiratet. Nach seiner
Freilassung habe er weiterhin Flugblätter verteilt. Am 10. Mai 2005
(20.02.1384) habe bei ihm und seiner Frau zu Hause in D._______
eine Razzia durch Vertreter der Etelahat stattgefunden, sie hätten
dabei persönliche Dokumente sowie Flugblätter und von ihm
aufgenommene Videokassetten beschlagnahmt. Er selbst und seine
Frau seien nicht anwesend gewesen. Nachdem sie davon erfahren
hätten, seien sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern
hätten ihre Ausreise vorbereitet. Mit Hilfe eines Schleppers hätten sie
ihr Heimatland verlassen und seien über die Türkei und ihnen
unbekannte Länder illegal in die Schweiz gereist.
In der Schweiz angekommen habe der Beschwerdeführer Kontakt mit
hier lebenden Vertretern der KDPI aufgenommen und an diversen
Kundgebungen dieser Partei teilgenommen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers sowie
die Aussagen der Beschwerdeführerin, welche im Wesentlichen
geltend macht, wegen ihres Mannes ausgereist zu sein, wird auf die
Akten verwiesen.
B.
Gemäss dem ins Recht gelegten ärztlichen Untersuchungsbericht vom
4. April 2006 war der Beschwerdeführer vom 23. bis am 29. März 2006
im Kantonsspital J._______ wegen einer mediolateralen Diskushernie
L4/5 mit rezessaler Einengung und lateral L5/S1 mit geringer Stenose
hospitalisiert gewesen. Nach Beurteilung sei jedoch keine Indikation
zur Operation angezeigt.
C.
Mit undatierter Eingabe – Eingang BFM: 27. Juli 2006 – ersuchte der
Beschwerdeführer das BFM um Durchführung einer weiteren
Befragung, weil er anlässlich der Bundesanhörung vom 2. Juni 2006
unter der Wirkung von Schmerzmitteln wahrscheinlich realitätsfremde
Aussagen zu Protokoll gegeben habe, zumal sein
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Erinnerungsvermögen durch die Medikation eingeschränkt gewesen
sei.
D.
Mit Verfügung vom 8. August 2006 – eröffnet am 9. August 2006 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
E.
Mit Schreiben vom 24. August 2006 orientierte das Zivilstandesamt der
Stadt J._______ das BFM über die Eintragung der Geburt des
gemeinsamen Kindes der Beschwerdeführer.
F.
Mit Eingabe vom 6. September 2006 – Datum Poststempel – liessen
die Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde erheben und beantragten, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Eingabe wurden ein
Arztbericht der Psychiatrie K._______ vom 23. August 2006 sowie
zwei Berichte des Spitals J._______ vom 19. und 28. Juli 2006 – alle
den Beschwerdeführer betreffend – eingereicht. Aus dem Bericht der
Psychiatrie K._______ vom 23. August 2006 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der kulturellen Entwurzelung, der Isolation
und seiner unsicheren Zukunft in der Schweiz sowie bei Status nach
mehrfacher Folterung im Heimatland an einer mittelgradigen
depressiven Entwicklung (ICD-10: F32.1) mit Symptomen einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und daher in der
psychiatrischen Poliklinik K._______ in Behandlung sei. Den
Arztberichten vom 19. und 28. Juli 2006 des Spitals J._______ ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer noch immer an einem
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subakuten luboradikulären Schmerz- und sensomotorischen
Ausfallsyndrom L5/S1 rechts leide. Für das weitere Vorgehen seien
dafür eine neurologische Beurteilung, therapeutische Behandlungen
im Gehbad sowie eine radiologische Kontrolle angezeigt.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2006 hiess der damals
zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFM zur
Vernehmlassung.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2006 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde, zumal diese keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine
Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
I.
I.a Mit Datum vom 20. Oktober 2006 – Datum Poststempel – liessen
die Beschwerdeführer der ARK kommentarlos einen fremdsprachigen
Internetauszug zukommen.
I.b Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2006 wurden die
Beschwerdeführer vom ehemals zuständigen Instruktionsrichter
ersucht, dieses nachgereichte fremdsprachige Dokument in eine der
Amtssprachen übersetzen zu lassen. Mit Eingabe vom 13. November
2006 wurde die Übersetzung des Internetauszugs des vom
Beschwerdeführer verfassen Artikels in Deutsch fristgerecht
nachgereicht.
J.
Am 28. Februar 2007 – Datum Poststempel – wurde ein weiterer, im
Internet veröffentlichter Artikel des Beschwerdeführers mit deutscher
Übersetzung sowie eine Fotogalerie von Kundgebungen der
"International Federation of Iranian Refugees" (IFIR) vom 20. Januar
2007 zu den Akten gereicht.
Seite 5
E-5635/2006
K.
Am 24. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um genaue Prüfung
seines Falls und reichte ein Mitgliederbestätigungsschreiben der IFIR
zu den Akten.
L.
Mit prozessleitender Verfügung des nunmehr zuständigen
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2008 wurden die
Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht
einzureichen, welcher detailliert Aufschluss über Art, Verlauf und
Erfolg der jeweiligen ärztlichen Behandlungen seit Sommer 2006 gebe
und sich ebenso über den aktuellen physischen und psychischen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussere. Am 30.
September 2008 liessen die Beschwerdeführer drei ärztliche Berichte,
einer vom 19. Januar 2007 des Spitals J._______ betreffend den
Beschwerdeführer und zwei vom 30. September 2008 von Dr. med.
L._______, den Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin
betreffend, nachreichen. Betreffend den Beschwerdeführer wird darin
zusammenfassend ausgeführt, er leide an einer mittelgradig
depressiven Entwicklung mit Symptomen einer PTBS bei Status nach
mehrfacher Folterung im Heimatland, die gegenwärtig mit stützenden
psychiatrischen Gesprächen und einer kombinierten
psychopharmakologischer Medikation behandelt werde. Bei
bisherigem protahierten Verlauf müsse derzeit von einer
Chronifizierung der depressiven Symptomatik und der
prosttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden.
Daneben leide er an Rücken- und Sprunggelenkschmerzen links,
welche physiotherapieresistent seien. Eine Operation sei aber
angesichts dieser Sympomatik aktuell nicht sinnvoll, weshalb eine
schmerzlindernde Therapie mit Medikamenten erfolge. Insgesamt sei
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär. Betreffend
die Beschwerdeführerin wurde im Arztbericht vom 30. September 2008
ausgeführt, dass diese an Rhinokonjunktivitis allergica
(Heuschnupfen) leide, ansonsten jedoch gesund sei.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1
3.1.1 Das BFM führte in seiner ablehnenden Verfügung vorweg aus,
der mit undatierter Eingabe (beim BFM am 27. Juli 2006 eingegangen)
gestellte Antrag auf Wiederholung der ergänzenden Anhörung werde
abgewiesen. Zwar könnten Schmerzmittel zu Konzentrations-
einbrüchen und Müdigkeit führen, würden indes die Fähigkeit einer
Person, auf Fragen zu antworten und Erlebnisse zu schildern, nicht
derart behindern, dass von einer eigentlichen Beeinträchtigung der
Zurechnungs- bzw. Einvernahmfähigkeit gesprochen werden könne.
Eine weitere Anhörung dränge sich auch nicht auf, da der Beschwer-
deführer bereits dreimal angehört worden und der Sachverhalt
hinreichend abgeklärt sei.
3.1.2 Sodann erwog das BFM, dass das geltend gemachte langjährige
Engagement für die KDPI aufgrund von widerprüchlichen Angaben zu
seiner Verbindung dieser Partei unglaubhaft geblieben sei. So habe er
bei der Erstbefragung die konkrete Frage nach einer Mitgliedschaft zur
KDPI verneint und angegeben, Sympathisant zu sein. Bei der direkten
Bundesanhörung habe er sich jedoch als eingeschriebenes Mitglied
der KDPI seit dem Jahr (...) bezeichnet. Auch auf entsprechenden
Vorhalt hin, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese
widersprüchlichen Aussagen zu entkräften, sondern er habe in diesem
Rahmen zudem eine weitere Variante geliefert, indem er behauptet
habe, er sei im Iran nicht Mitglied, sondern nur Anhänger der Partei
gewesen. Das lediglich in Fotokopie eingereichte Schreiben der KDPI
M._______ vom 1. März 2005, in welchem in sehr allgemein
gehaltener Form bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer
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Sympathisant (und somit nicht Mitglied) dieser Partei sei, wegen der
Unterdrückung im Iran das Land verlassen habe und bei einer
Rückkehr in Gefahr sei, sei nicht geeignet, die Richtigkeit der
konkreten Asylvorbringen zu beweisen. Zudem stehe das Dokument
im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich
der direkten Bundesanhörung.
Aufgrund von unsubstanziierten und erfahrungswidrigen Angaben
könne dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden, dass er
am 4. April 2001 im Dorf G._______ festgenommen und danach
mehrere Monate festgehalten und dabei auch gefoltert worden sei. So
habe er sowohl anlässlich der direkten Bundesanhörung wie auch bei
der ergänzenden Anhörung zu seiner angeblichen Verhaftung auch auf
Nachfrage nur stereotyp und knapp sowie teilweise auch ausweichend
geantwortet. Es sei nicht einsehbar, weshalb die Behörden gerade ihn,
der seit rund zwanzig Jahren nicht mehr im Dorf G._______, sondern
in D._______ gelebt habe, festgenommen haben sollte, um ihn zu den
lokalen Aktivitäten der KDPI zu befragen, dies umso weniger, als
ausser ihm und dem KDPI-Mitglied niemand von der Dorfbevölkerung
mitgenommen worden sei. Abwegig sei zudem das vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Vorgehen seiner Familie
beziehungsweise die Bereitwilligkeit tausender Dorfbewohner diverser
umliegender Dörfer, namentlich zu bekunden, er sei unschuldig, zumal
sie sich damit einem nicht unerheblichen Risiko ausgesetzt hätten.
Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die iranischen
Behörden ihn aufgrund einer solchen Unterschriftenliste hätten
freilassen sollen.
Widersprüchlich und erfahrungswidrig seien schliesslich die Angaben
der Beschwerdeführer in Bezug auf die angeblich kurz vor ihrer
Ausreise stattgefundenen Razzia, wobei es angeblich zur
Beschlagnahmung von Flugblättern gekommen sei.
3.1.3 Das BFM hielt im Weiteren fest, die geltend gemachten
Festnahmen des Beschwerdeführers in den Jahren (...) lägen zum
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran zu weit zurück und stünden daher
nicht in einem Kausalzusammenhang zur Ausreise.
3.1.4 Schliesslich mache der Beschwerdeführer mit seinen
exilpolitischen Aktivitäten subjektive Nachfluchtgründe geltend.
Aufgrund der unglaubhaft gebliebenen Verfolgungsvorbringen bestehe
kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführer vor dem
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Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Personen ins
Blickfeld der iranischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner
Form als Regimegegner oder politische Aktivisten registriert worden
seien. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach
ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der
iranischen Behörden gestanden hätten.
Die blosse Mitgliedschaft zur KDPI in der Schweiz, welche durch ein
Bestätigungsschreiben dieser Partei vom 12. Mai 2006 belegt werde,
vermöge jedoch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz bei der Rückkehr
in den Iran zu begründen. Den Akten seien keine Hinweise zu
entnehmen, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft
auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche
Massnahmen zum Nachteil der Beschwerdeführer eingeleitet hätten.
Die seit Anfang 2006 dokumentierten Aktivitäten des
Beschwerdeführers sowie die einmalige Kundgebungsteilnahme der
Beschwerdeführerin vermöchten keine konkrete Gefährdung zu
begründen. Das Verhalten der Beschwerdeführer insgesamt sei nicht
geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu
bewirken.
3.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde
sich in ärztlicher Behandlung in der Psychiatrie K._______. Er stehe
am Anfang einer antidepressiven Therapie und erhalte entsprechende
Medikamente und stützende Gespräche. Er leide unter mittelgradig
depressiver Entwicklung mit Symptomen einer PTBS. Der
behandelnde Arzt gehe davon aus, dass der Zustand einerseits auf die
Situation in der Schweiz, mithin die kulturelle Entwurzelung, die
Isolation, die unsichere Zukunft und andererseits auf Foltererlebnisse
zurückzuführen sei. Die Verständigung mit dem Beschwerdeführer sei
nicht immer ganz einfach geswesen. Er wirke reduziert, spreche sehr
langsam und wenig, und es scheine, er sei nicht ganz bei Kräften.
Auch wenn nach der Lektüre der Protokolle und den Gesprächen
einige Fragen offen blieben, sei doch sicher, dass er Anhänger und
Sympathisant der KDPI und im April des Jahres 2001 wegen seiner
Aktivitäten für diese Partei inhaftiert worden sei. Ausschlaggebend für
die Ausreise sei schliesslich die Durchsuchung seines Hauses im Mai
2005 gewesen. Er habe Angst davor gehabt, dass man Flugblätter der
Partei finden könnte. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis
habe er damals unterschreiben müssen, dass er sich nicht mehr
politisch betätige. Er habe sich von den iranischen Behörden verfolgt
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gefühlt. Das in den Jahren 1984, 1986 und 1996 Erlebte stehe insofern
ebenfalls im Zusammenhang mit der Ausreise. In seiner Eingabe vom
24. Mai 2007 wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass er
in körperlicher und psychischer Hinsicht an den Folge der im Iran
erlittenen Folter leide.
3.3 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich die Rüge der Verletzung
von Bundesrecht in zweierlei Hinsicht, indem zu Unrecht auf
Unglaubhaftigkeit und fehlende Asylrelevanz der Vorbringen
geschlossen worden sei.
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
3.4 Nach einer Prüfung der Akten und in Übereinstimmung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen muss der Schluss gezogen werden,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
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die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu entkräften, zumal sich der
Beschwerdeführer im Wesentlichen mit einer Wiederholung der
geltend gemachten Verfolgungssituation und dem Beharren auf der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen begnügt. Eine Auseinandersetzung mit
den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen findet indessen nicht statt.
Mit der Vorinstanz ist nach einer genauen Prüfung der Akten
festzustellen, dass die Schilderungen zu seinem langjährigen
Engagement für die KDPI sowie seine Verbindung zu dieser Partei und
die Festnahme im April 2001 in G._______ mit anschliessender
monatelanger Inhaftierung sowie die Razzia kurz vor der Ausreise mit
der Beschlagnahmung der Flugblätter als widersprüchlich,
unsubstanziiert und realitätsfremd zu bezeichnen sind.
Der Beschwerdeführer macht für die aufgetretenen Ungerereimtheiten
sinngemäss eine psychische Traumatisierung verantwortlich und
verweist auf seine derzeitige therapeutische Behandlung. Gemäss
dem Bericht der Psychiatrie K._______ vom 23. August 2006 und dem
nachgereichten aktuellsten Bericht der Psychiatrie K._______ vom 30.
September 2008 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer stehe seit
dem 22. November 2006 mit den Diagnosen einer mittelgradigen
depressiven Entwicklung (ICD 10: F32.2) mit Symptomen einer PTBS
bei Status nach mehrfacher Folterung im Heimatland sowie wegen
eines subakuten lumboradikulären Schmerz- sowie sensomatorischen
Ausfallsyndroms in der psychiatrischen Poliklinik K._______ in
ambulanter Behandlung.
Die schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD
10: F 32.2) gehört wie die PTBS (ICD-10: F 43.1) zu den
traumabedingten Störungen. Beide psychischen Störungen stehen im
Zusammenhang mit einem oder mehreren ursächlichen Faktoren.
Dabei stellt die depressive Episode insoweit die mildere Form dar, als
der PTBS zwingend ein Trauma von katastrophalem Ausmass
zugrunde liegen muss, mithin das Vorliegen eines schweren, tatsächli-
chen Traumas die "conditio sine qua non" einer Diagnose der PTBS ist
(vgl. JÜRG HÄFLIGER, Die Posttraumatische Belastungsstörung, 1. Teil, in:
Ars Medici 13/95, S. 924).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 11. Juli 2008 i.S.
D-7830/2006 festgestellt, dass ohne einen konkret überprüfbaren und
damit beweisbaren Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht die genauen
Ursachen einer PTBS nicht mit mindestens überwiegender
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Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG eruierbar sind.
Jede Foltererfahrung ist zwar ein traumatisches Erlebnis, nicht jede
Foltererfahrung aber führt zu einer PTBS (s. zu den folgenden
Erwägungen WILHELM TREIBER, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld
zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Vielmehr hängt
dies von der psychischen und sozialen Stabilität des Opfers sowie von
seiner kulturellen Einbettung ab. Umgekehrt muss auch nicht jedes
festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder
jedes Krankheitsbild einer PTBS auf Folter und
menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext
beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch
andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurze-
lungsprozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten, schwere Er-
krankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Die Behaup-
tung, Folteropfer zu sein, löst zudem nicht jeden Widerspruch in der
Aussage auf und erklärt nicht jede Steigerung der Verfolgungs-
vorbringen. Steigerungen und Widersprüche können zwar infolge trau-
matisierungsbedingter Verzerrungen des Aussageverhaltens zustande
kommen. Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern kann auch schlicht
ein Indiz für die Unwahrheit der Aussage und der Folterbehauptung
selbst sein (TREIBER, a.a.O., S. 286). Die Feststellungen zur PTBS
haben umso mehr für mildere Formen traumabedingter Störungen wie
die vorliegend diagnostizierte mittelgradigen Depression zu gelten,
zumal deren Katalog an möglichen Ursachen wie festgestellt im
Vergleich mit der PTBS wesentlich breiter ist. Die beim
Beschwerdeführer fachärztlich diagnostizierte Depression bildet somit
für sich allein kein Indiz für die behaupteten Benachteiligungen,
vielmehr ist sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den
anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten
Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen.
Festzustellen ist im vorliegenden Fall, dass sich aus den bisher
eingereichten ärztlichen Berichten die Ursachen der psychischen
Probleme nicht eindeutig ergeben. So wird zwar einerseits als Ursache
der psychischen sowie teilweise der physischen Leiden eine im
Heimatland erlittene Folter angegeben. Eine genaue und ausführliche
Auseinandersetzung über die genauen Ursachen fehlt indes. Nicht
ausschliessen lässt sich, dass die mit den genannten physischen
Problemen verbundenen Schmerzen negativen Einfluss auf den
psychischen Zustand des Beschwerdeführers nehmen. So wird im
Bericht der Psychiatrie K._______ vom 23. August 2006, diese
Annahme bestätigend, unter anderem ausgeführt, es habe sich beim
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Beschwerdeführer "im Rahmen der chronischen Rückenbeschwerden
[...] ein mittelgradig depressives Zustandsbild, welches Elemente einer
PTBS aufweist" entwickelt. Darüber hinaus wird im genannten Bericht
auf die kulturelle Entwurzelung, die Isolation und die unsichere Zukunft
in der Schweiz als (Mit-)Ursache der psychischen Probleme
hingewiesen. Des Weiteren wird darin lediglich der vom
Beschwerdeführer im Verlaufe der Behandlung mitgeteilte Sachverhalt
wiedergegeben. Dass die psychischen Probleme des
Beschwerdeführers auf die geltend gemachten Probleme im
Heimatland, mithin auf Misshandlungen zurückzuführen sind, lässt
sich weder diesem noch den anderen in den Akten befindenden
Arztberichten schlüssig entnehmen. Die behaupteten Misshandlungen
werden allein mit diesen Berichten nicht mindestens glaubhaft
gemacht. Aufgrund dieser Erkenntnis gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zur Beurteilung, dass
die für die behauptete Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselemente
aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen als unglaubhaft zu
werten sind.
3.5 Hinsichtlich der im Jahre 2001 erfolgten Inhaftierung wird auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht, wegen seiner regierungsfeindlichen
Haltung bilde dieses Ereignis das letzte Glied einer Kette von
Verfolgungshandlungen, die im Zusammenhang mit seiner Ausreise
angesehen werden müsse; dieses dürfe daher nicht isoliert betrachtet
werden. Dieser Ansicht ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die
geltend gemachten, zeitlich vor der Verhaftung im Jahre 2001 erfolgten
Festnahmen in den Jahren (...) als rein zufälliger Natur anmuten und
gerade nicht als Glieder einer gezielten Handlungskette gedeutet
werden können. Hätten die Sicherheitskräfte ein tatsächliches
Interesse an der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers
wegen untergeordneter parteipolitischer Aktivitäten gehabt, hätten sie
hierzu bereits während der Verhaftungen in den Jahren (...) oder (...)
hinreichend Gelegenheit gehabt. In zeitlicher Hinsicht ist zudem
festzustellen, dass die früheren Verhaftungen zum Zeitpunkt der
Ausreise am 17. Mai 2005 zwischen neun und 21 Jahren zurücklagen
(auch jene im Jahre 2001 lag bereits vier Jahre zurück). Praxisgemäss
wird eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und
Ausreise verlangt. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche
und sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei der zeitliche
Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und
Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis zwölf Monate –
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liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise
vorliegen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des
Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/ Stuttgart 1991,
S. 107). Da solche plausiblen Gründe vorliegend nicht ersichtlich sind,
ist die Asylrelevanz der nämlichen Vorfälle in Übereinstimmung mit
dem BFM zu verneinen.
Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt somit auch das
Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangen, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers aus den von der Vorinstanz
angeführten Gründen, auf die verwiesen werden kann, als unglaubhaft
respektive asylrechtlich irrelevant zu werten sind. Angesichts dieser
Umstände erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und alle eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da
diese im Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
4.
4.1 Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch
sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz – Teilnahme an
verschiedenen Veranstaltungen (öffentliche Sitzungen, Feste,
Demonstrationen, etc.) der KDPI Schweiz – einen Grund für eine
zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und
damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe
erfüllt.
4.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl (vgl.
Art. 54 AsylG), werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten
zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen
Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
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E-5635/2006
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach
konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen
Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen
subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt.
Demgegenüber wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom
9. Juni 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche
Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des
iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen
politisch substanzielle Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach
intensiv und weitgehend; iranische Asylsuchende, welche sich im
Ausland exilpolitisch betätigen, riskieren bei einer allfälligen
Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen
staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines
entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären (vgl.
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Iran: Rückkehrgefährdung für
AktivistenInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen –
Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-
Länderanalyse vom 4. April 2006, S. 2).
4.3 Wie in den vorangegangenen Erwägungen festgestellt worden ist,
vermochte der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft
zu machen. Zudem wurde ein politisches Engagement des
Beschwerdeführers im Iran verneint. Daher steht fest, dass er beim
Verlassen des Heimatlandes vor vier Jahren nicht als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der iranischen Behörden gestanden ist. Somit
können seine in der Schweiz begonnenen politischen Aktivitäten nicht
als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen
Engagements betrachtet werden. Es lässt sich daraus auch keine
begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran
ableiten, sondern – wie er in seiner Beschwerdeschrift selbst ausführt
– allenfalls ein Interesse am dortigen politischen Geschehen (vgl.
Beschwerdeschrift S. 3 unten). Der Beschwerdeführer legt nämlich
nicht dar, in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit
exponierten politischen Kaderstelle einer regimekritischen iranischen
Organisation tätig zu sein, welche zu einer asylrechtlich relevanten
Gefährdung führen könnte. Auch aus den eingereichten Dokumenten
geht lediglich eine untergeordnete Beteiligung an exilpolitischen
Seite 16
E-5635/2006
Aktivitäten hervor, womit der Beschwerdeführer keine Gefahr für das
Mullah-Regime darzustellen vermag.
4.4 Was sodann die im Internet veröffentlichten Fotos von
Demonstrationen, Standaktionen, Veranstaltungen und Berichten
betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Das Internet ist ein
Massenmedium, das heute von Millionen von Privatpersonen sowie
unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien
Willenskundgebung sowie zur Publikation von Artikeln und
Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von
neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages. Das
Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die iranischen
Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für ihn interessieren
würden. Wie bereits oben ausgeführt, war der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und
Regimegegner bekannt. Mit den weiteren auf Beschwerdeebene
eingereichten Unterlagen will der Beschwerdeführer belegen, dass er
mit der KDPI Schweiz hier sympathisiere und an deren
Veranstaltungen teilnehme. Dabei dürfte es sich – wie bereits erwähnt
– um eher bescheidene exilpolitische Aktivitäten handeln. Auch die
übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die Beweismittel
(Fotos und eine DVD von Demonstrationen und Kundgebungen,
Bestätigungen der KDPI M._______ vom 1. Dezember 2005, der PDKI
N._______ vom 12. Mai 2006 sowie des Komitees zur Unterstützung
der politischen Gefangenen im Iran vom 29. November 2006) lassen
auf keine herausragende exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers schliessen, die als konkrete Bedrohung für das
politische System im Iran wahrgenommen werden und damit das
Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen haben. Ferner
bestätigen die genannten Organisationen lediglich das, was ihnen der
Beschwerdeführer zuvor über sein politisches Engagement im Iran
vorgetragen hat; dieses wurde jedoch als unglaubhaft qualifiziert. Vor
diesem Hintergrund kommt den Bestätigungen, die allenfalls einen
Gefälligkeitscharakter aufweisen, kein Beweiswert zu. Im Sinne einer
Klarstellung ist sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche
Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend
und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen
Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des –
Seite 17
E-5635/2006
ebenso evidenten wie unpolitischen – Interesses ihrer Landsleute
interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein
Aufenthaltsrecht (in casu im Sinne einer Aufnahme als Flüchtling) zu
erwirken. In diesem Zusammenhang geht es nicht darum, die innere
(politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr
erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen
aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell
gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden
Person zu beurteilen. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
sind, entgegen des Vorhalts in der Rechtsmitteleingabe, nicht zu
beanstanden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – unter Berücksichtigung der
Vorbringen und der eingereichten Beweismittel – die Einschätzung der
Vorinstanz bezüglich einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden
politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers zutreffend ist. So
reicht eine Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist nicht aus, um
daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran
verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der
Schweiz in einer vermeintlichen Kaderstelle bei einer Exilorganisation
exponiert gewesen wäre. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe,
welche sich im Wesentlichen auf sein politisches Interesse und auf
seine regierungsfeindliche Haltung gegenüber dem iranischen Staat
beziehen (vgl. Beschwerde S. 3 unten), erweisen sich nicht als
geeignet, die Schlussfolgerungen zu entkräften. Im Weiteren fehlt es
an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund
seiner Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche
Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit der
Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10, mit
weiteren Hinweisen). In letzter Konsequenz ist hierbei darauf
hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden
sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation
im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der
in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz
vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf
seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen.
4.5 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch keine subjektiven
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen, die zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die
Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer
Seite 18
E-5635/2006
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Nachdem das Asylgesuch abzuweisen ist und die
Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzen
oder beanspruchen könnten, wurden ihre Wegweisungen in
Übereinstimmung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV
1, SR 142.311) zu Recht verfügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt
nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Iran ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Die Beschwerdeführer bringen ferner
verschiedene gesundheitliche Probleme vor (siehe Sachverhalt Bst. L
sowie nachfolgend E. 6.5). Diese stellen aber selbst dann unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis
dar, falls im Iran der medizinische Standard schlechter als in der
Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr.
7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A.
und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3
[SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Ein-
klang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tat-
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sache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimat-
land für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im
Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art.
3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar
2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien],
E. 38 [Beschwerde Nr. 44599/98]; Entscheid des EGMR vom 29. Juni
2004 über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere ge-
gen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7 [Beschwerde Nr. 7702/04]; Ur-
teil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich,
Ziffn. 34 und 42 – 44 [Beschwerde Nr. 26565/05]). Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber
als totalitär bezeichnet werden und die Bevölkerung ist sicherheitspoli-
zeilicher Überwachung ausgesetzt. Die allgemeine Situation ist somit
in verschiedener Hinsicht problematisch. Trotz dieser Tatsache wird der
Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylgesuchsteller
nach der diesbezüglich konstanten Praxis der früheren ARK, der sich
das Bundesverwaltungsgericht im zu beurteilenden Fall anschliesst,
grundsätzlich – das heisst vorbehältlich individueller Unzumutbarkeits-
indizien – als zumutbar erachtet. Vorliegend sind den Akten keine An-
haltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen,
welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
liessen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der langen
Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden
könnten. Indes liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, sie
gerieten Im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende
Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
Seite 21
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erscheinen liesse: Die noch relativ jungen, verheirateten
Beschwerdeführer haben bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2005 im Iran
gelebt. Sie sind somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut
und verfügen über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im
Heimatstaat. (Angaben zur Person der Beschwerdeführer). Dass der
Aufbau einer neuen Existenzgrundlage der Beschwerdeführer nicht
ganz leicht fallen dürfte, liegt zwar auf der Hand. Indessen stellen
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nach der
Rechtsprechung der ARK, welche auch für das
Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat, keine existenzbedrohende
Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in
den Heimatstaat i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erscheinen
liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, mit weiteren
Hinweisen). In diesem Zusammenhang bemisst sich die – in casu zu
bejahende – Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen
Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. In
Anbetracht dieser Sachlage ist die Erwartung berechtigt, den
Beschwerdeführern werde es im Falle ihrer Rückkehr in den
Heimatstaat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Hilfe ihrer Verwandten
gelingen, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
Diesbezüglich bilden auch die gesundheitlichen Verfassungen der
Beschwerdeführer, wie sie in ihren Arztzeugnissen vom 19. Januar
2007 und 30. September 2008 umschrieben werden, keine ernstlichen
Hindernisse, zumal eine allfällige weitere Behandlung ihrer physischen
respektive psychischen Probleme angesichts staatlicher
Therapieangebote und der medizinischen Einrichtungen auch im
Heimatstaat möglich ist. Darüber hinaus steht es ihnen offen, beim
BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen, in deren
Rahmen auch eine Medikamentenbeigabe erfolgen kann. Von einer
konkreten Gefährdung der Beschwerdeführer, indem sie im Iran die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten
oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse
mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157; 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e;
1994 Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff.), ist nach dem Gesagten nicht
auszugehen.
Seite 22
E-5635/2006
6.5.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist zudem der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen (vgl. Über-
einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[KRK, SR 0.107]). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6 können erschwerte
Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortge-
schrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz zur Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie
führen. Vorliegend ist festzustellen, dass die fast dreijährige Tochter
O._______ hier in der Schweiz zur Welt gekommen und aufgrund ihres
Alters und des fehlenden verwandtschaftlichen sozialen
Beziehungsnetzes noch stark von ihren Eltern abhängig ist. Zu
berücksichtigen ist des Weiteren auch, dass die Beschwerdeführer im
Iran – wie oben dargestellt – über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfügen, was sich auch positiv auf die Eingliederung
ihrer Tochter auswirken dürfte. Somit erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 20. September 2006 – unter Vorbehalt einer
nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse –
Seite 23
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gutgeheissen wurde und noch immer von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführer auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, das
BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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