B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5635/2012
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
beide Schweden und Russland,
beide vertreten durch C._______
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 / N (…).
E-5635/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen – schwedisch-russische Doppelbürge-
rinnen – am 10. November 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nach-
suchten,
dass die Beschwerdeführerin A._______ (nachstehend: die Beschwerde-
führerin) zur Begründung des Gesuchs unter Vorlegung zahlreicher Be-
weismittel im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass es seit dem Jahre 2003, vor allem aber seit dem Jahre (…), im Zu-
sammenhang mit der Scheidung von ihrem alkoholkranken und mittler-
weile verstorbenen schwedischen Ehemann, Streit um die Erziehungs-
rechte über die gemeinsame (rubrizierte) Tochter gegeben habe,
dass die Beschwerdeführerin in Schweden insbesondere wegen Kinds-
entführung zu verschiedenen Haftstrafen verurteilt worden sei und sie
Angst davor habe, wieder ins Gefängnis gebracht zu werden und man ihr
die Tochter wegnehmen könnte, zumal die schwedischen Behörden mit
den russischen kollaborierten,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die ersten Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Gesuchstel-
lerinnen aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM den Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass
Schweden ein verfolgungssicherer Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
(so genanntes Safe Country) sei und keine Hinweise auf eine Verfolgung
auszumachen seien, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen,
dass nämlich die geltend gemachte Verfolgung offensichtlich nicht asylre-
levant sei, zumal die Massnahmen des schwedischen Staates rechtstaat-
lich legitimen Zwecken dienten und es insbesondere das Recht und die
Pflicht staatlicher Behörden sei, das Wohl eines Kindes vorrangig zu be-
achten (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]) und in Berücksichtigung des-
sen das Sorgerecht den Eltern unter Umständen zu entziehen,
dass die Beschwerdeführerin zudem eigenen Aussagen zufolge die Mög-
lichkeit wahrgenommen habe, beim Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) Beschwerde einzulegen,
E-5635/2012
Seite 3
dass der Vollzug der Wegweisung nach Schweden zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung einge-
reichte Beschwerde vom 12. Dezember 2011 mit Urteil vom 16. Dezem-
ber 2011 (E-6619/2011) in vollumfänglicher Bestätigung der vorinstanzli-
chen Erkenntnisse als offensichtlich unbegründet abwies, soweit es dar-
auf eintrat,
dass die Beschwerdeführerinnen gemäss den Akten letztmals am 29. De-
zember 2011 anlässlich der Entgegennahme ihrer Reisepässe und Identi-
tätskarten in der Schweiz in Erscheinung traten,
dass sie am 18. September 2012 in der Schweiz erneut um Asyl ersuch-
ten und die Beschwerdeführerin hierzu anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 1. Oktober 2012 im EVZ D._______, der Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM vom 8. Oktober 2012 und der (nach einer
schriftlichen Beanstandung der Anhörung durch die Beschwerdeführerin
durchgeführten) "ergänzenden Unterredung" vom 16. Oktober 2012 im
Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass sie nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz
im Januar 2012 mit ihrer Tochter nach Russland zu ihrer Familie zurück-
gekehrt sei, sie beide dort aber zahlreichen neuen Verfolgungsmassnah-
men insbesondere in Form von Videoüberwachungen, Belästigungen,
Bedrohungen und Giftanschlägen durch russische Behörden, Spezialein-
heiten und (bezahlte) Nachbarn ausgesetzt gewesen seien,
dass diese Verfolgungsmassnahmen von der schwedischen Regierung
initiiert worden seien und im Zusammenhang mit dem erwähnten Sorge-
rechtsstreit in Schweden, den darauf basierenden strafrechtlichen Verfol-
gungsmassnahmen und der von ihr gegen Schweden erhobenen Klage
vor dem EGMR stünden,
dass sie durch die im Mai/Juni 2012 und kurz vor der Ausreise verübten
Giftattacken beinahe gestorben seien und hätten hospitalisiert werden
müssen,
dass der Vater der Beschwerdeführerin eine Anzeige bei der Polizei auf
deren massiven Druck hin wieder zurückgezogen habe,
E-5635/2012
Seite 4
dass sie und ihre Tochter der genannten Bedrohungslage am (…) August
2012 durch Flucht auf dem Luftweg von E._______ nach Zürich ausgewi-
chen seien und sich in der Schweiz rund drei Wochen bei Bekannten auf-
gehalten hätten, bevor sie erneut um Asyl ersucht hätten,
dass im selben Verfolgungszusammenhang ihr russischer Anwalt im
März 2012 bei einem Aufenthalt in (…) unter mysteriösen Umständen
verschwunden beziehungsweise ermordet worden sei und auch Bekannte
von ihr in Russland und Schweden belästigt worden seien,
dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Beweismittel (Reisepässe, russi-
scher Inlandpass, schwedische Identitätskarte, verschiedene Unterlagen
juristischer und medizinischer Natur [insb. betreffend EGMR-Verfahren,
Tod des Anwalts, Anzeige und administrative Unterlagen bzgl. Benzol-
konzentration und Videoüberwachung, Arztberichte, Belege über Medi-
kamentenbezüge], Internetausdrucke, Fotos sowie eine persönliche Zu-
sammenfassung der Verfolgungsgeschichte) zu den Akten gab, die vom
BFM im Protokoll der Anhörung vom 8. Oktober 2012 sowie in einem Be-
weismittelverzeichnis erfasst wurden, wobei das BFM von drei Dokumen-
ten [zwei Arztberichten und einem Laborbefund] deutsche Übersetzungen
anfertigte und die Beweisunterlagen lediglich als Kopien zu den Akten
nahm und deren Originale, soweit solche vorhanden, der Beschwerdefüh-
rerin zurückgab,
dass sich gemäss den Arztberichten vom 16. Oktober 2012 (bezüglich
den von der Beschwerdeführerin verlangten Blutuntersuchungen vom
8. Oktober 2012) bei beiden Beschwerdeführerinnen keine Hinweise auf
Intoxikationen ergaben,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 – eröffnet am selben
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die zweiten Asyl-
gesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat und deren Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung feststellte, dass die ersten Asylverfahren seit
dem 16. Dezember 2011 rechtskräftig abgeschlossen seien und sich we-
der aus den Akten noch aus den Angaben der Beschwerdeführerin ir-
gendwelche Hinweise ergäben, dass nach deren Abschluss Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
wären,
E-5635/2012
Seite 5
dass sich die geschilderten behördlich motivierten Verfolgungsmassnah-
men in Schweden in der Vorstellung der Beschwerdeführerin zwar allen-
falls so zugetragen haben könnten, deren Wahrnehmung aber vermutlich
auf eine psychische Störung zurückzuführen sei,
dass sich bei objektiver Betrachtung aber keinerlei Anhaltspunkte erge-
ben würden, die auf eine tatsächliche Verfolgung durch den schwedi-
schen Staat schliessen liessen, und die dokumentarisch belegte Kran-
kengeschichte andere Ursachen haben müsse,
dass die Wegweisung aus der Schweiz sodann die Regelfolge eines
Nichteintretensentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, zumutbar und möglich erscheine, da mangels Hinweisen auf die
Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, keine Anhaltspunkte für eine
im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende, durch Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung vorlägen,
die Beschwerdeführerin für eine allfällige psychiatrische Behandlung die
Infrastruktur Schwedens beanspruchen könne und die Beschwerdeführe-
rinnen in Anbetracht der Arztberichte vom 16. Oktober 2012 körperlich
gesund und damit reisefähig seien,
dass abgesehen davon auch keine Gründe gegen eine Rückkehr nach
Russland sprächen, wo die Beschwerdeführerinnen auf ein intaktes so-
ziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnten,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 28. Oktober 2012 ei-
nerseits Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 22. Oktober
2012 erhoben und anderseits um Revision des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 16. Dezember 2011 ersuchten,
dass sie mit der Beschwerde die Aufhebung der Verfügung vom 22. Ok-
tober 2012, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen
Prüfung, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und den Wegwei-
sungsvollzug sowie in prozessualer Hinsicht sinngemäss die Sistierung
des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des EGMR-Verfahrens
und ausdrücklich die Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung
durch einen Rechtsanwalt und zur Übersetzung der Beweismittel sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrens-
kosten beantragen,
E-5635/2012
Seite 6
dass sie in der Begründung die beim BFM geltend gemachten, seit Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Benachteiligungen und
Bedrohungen sowie die unterbliebenen staatlichen Schutzmassnahmen
bekräftigen und auf die zahlreich eingereichten Beweismittel verweisen,
dass das BFM die Beweismittel nur auf ihr Drängen beziehungsweise un-
ter Verweigerung der Entgegennahme im Original oder gar nicht entge-
gengenommen habe und auch nur deren drei übersetzt habe,
dass der Vorhalt einer psychisch bedingten Wahrnehmungsstörung un-
haltbar, willkürlich und diskriminierend sei, zumal er nicht – jedenfalls
nicht aktenkundig – auf eine psychiatrische Abklärung abgestützt sei und
der Beschwerde beiliegende psychiatrische Befunde aus den Jahren
2005 und 2007 das Gegenteil belegten,
dass die Aussagekraft der in der Schweiz durchgeführten Blutuntersu-
chungen eingeschränkt sei, da nicht spezifisch Benzolrückstände unter-
sucht worden seien und kein toxikologisches Institut einbezogen worden
sei,
dass somit die Asylgesuche nicht korrekt und umfassend geprüft worden
seien und damit Anspruch auf materielle Prüfung bestehe,
dass sie ferner als EU-Bürgerinnen aufgrund des Freizügigkeitsabkom-
mens ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz hätten und in ein EU-Land
ihrer Wahl ausreisen könnten, weshalb auch die Wegweisungs- und Voll-
zugsanordnungen unrechtmässig ergangen seien,
dass der Umstand eines von ihnen beim EGMR gegen Schweden einge-
reichten und dieselben Verfolgungsmassnahmen der schwedischen Re-
gierung zum Gegenstand habenden Klageverfahrens – dieses könnten
sie nunmehr durch weitere Beweismittel belegen – die Sistierung des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens rechtfertige und die Schweiz sich um
den Stand des EGMR-Verfahrens zu erkundigen und dessen Erkenntnis-
se im laufenden Verfahren zu berücksichtigen habe,
dass die Beschwerdeführerinnen das Fristerstreckungsgesuch mit dem
Umstand begründen, dass sie in der kurzen Beschwerdefrist keinen
Rechtsanwalt für eine Beschwerdeeinreichung hätten finden können und
zudem die zahlreichen Beweismittel übersetzt werden müssten,
E-5635/2012
Seite 7
dass die Beschwerdeführerinnen als Beweismittel nebst den zuvor er-
wähnten und den zahlreichen, aus den bisherigen zwei Asylverfahren be-
reits aktenkundigen Dokumenten ein Kündigungsschreiben einer Woh-
nung in Schweden vom (…) März 2012 und Detailunterlagen zur Blutun-
tersuchung vom 8. Oktober 2012 (insbesondere Laborwerte und Über-
weisungsformulare) einreichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht dieser Eingabe vom 28. Oktober
2012 die vorliegende Geschäftsnummer E-5635/2012 zuordnete, soweit
damit ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober
2012 den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen während des
Beschwerdeverfahrens feststellte und ein Rückkommen auf die Be-
schwerde nach Eingang der vollständigen vorinstanzlichen Originalakten
in Aussicht stellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf das unter der Geschäftsnummer
E-5675/2012 erfasste Revisionsgesuch vom 28. Oktober 2012 mit Urteil
vom 6. November 2012 infolge offensichtlicher Unzulässigkeit im einzel-
richterlichen Verfahren nicht eintrat,
dass die vollständigen und originalen vorinstanzlichen Akten am 7. No-
vember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E-5635/2012
Seite 8
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
E-5635/2012
Seite 9
dass vorab in prozessualer Hinsicht festzustellen ist, dass kein Anlass zur
Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung durch einen Rechts-
anwalt und zur Übersetzung der Beweismittel besteht,
dass es den Beschwerdeführerinnen im vorliegenden zweiten Beschwer-
deverfahren unbenommen war, an Stelle der rubrizierten Rechtsvertrete-
rin eine professionelle Rechtsvertretung (oder eine auf Asylfragen spezia-
lisierte Rechtsberatungsstelle) zu mandatieren,
dass die Beschwerdeführerinnen vorliegend eine Rechtsvertreterin mit
der Rechtsmittelerhebung beauftragt haben, welche imstande war, einen
Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist eine nach Massgabe von Art. 52
VwVG rechtsgenügliche und die nötige Klarheit aufweisende Beschwerde
abzufassen und dieser zahlreiche Beweismittel beizulegen,
dass sich die Beschwerdesache betreffend das vorliegende zweite Asyl-
verfahren ferner weder durch einen aussergewöhnlichen Umfang noch
durch eine besondere Komplexität im Sinne von Art. 53 VwVG auszeich-
net, die je eine Ergänzungsfrist gerechtfertigt hätten,
dass bis zum heutigen Urteilszeitpunkt auch keine gegebenenfalls nach
Art. 32 Abs. 2 VwVG zu würdigenden Ergänzungen eingegangen sind,
dass ebenso kein Anlass zu weiteren Übersetzungen der Beweismittel
von Amtes wegen oder zu einer entsprechenden Fristgewährung an die
Beschwerdeführerinnen besteht, weil sämtliche zu den Akten gegebenen
schwedisch- oder russischsprachigen Beweismittel, soweit nicht eine zu-
sammenfassende Übersetzung durch das BFM vorgenommen wurde, mit
in den Befragungen und Anhörungen eruierten Inhaltsangaben versehen
sind (vgl. Beweismittelverzeichnis B6 sowie B5 S. 2-4) und diese für die
Ermittlung der Beweiserheblichkeit und -tauglichkeit sowie für die rechtli-
che Würdigung des Sachverhalts vorliegend vom BFM zutreffend als ge-
nügend erachtet wurden,
dass es den Beschwerdeführerinnen im Übrigen im gesamten zweiten
Asylverfahren unbenommen war, weiter gehende Übersetzungen anzu-
fertigen oder anfertigen zu lassen,
dass ebenso dem sinngemässen Sistierungsantrag nicht zu entsprechen
ist, da in dem von den Beschwerdeführerinnen gegen Schweden erhobe-
nen EGMR-Verfahren die Schweiz nicht Partei ist,
E-5635/2012
Seite 10
dass daher einem instruktionslosen Direktentscheid in der Sache keine
das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzenden Hinde-
rungsgründe entgegenstehen,
dass im Weiteren die Rüge, wonach das BFM Beweismittel nur auf Drän-
gen der Beschwerdeführerin beziehungsweise unter Verweigerung der
Entgegennahme im Original oder gar nicht entgegengenommen habe,
unbegründet ist,
dass es angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ausdrück-
lich neue, seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Verfol-
gungsmassnahmen geltend machte, konsequent erscheint, dass das
BFM den Fokus auf Beweismittel richtete, welche diesen relevanten Zeit-
raum beschlagen, und kein Grund ersichtlich ist, weshalb das BFM oder
das Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Beweismittel, die bereits in den
ersten Asylverfahren aktenkundig gemacht wurden, erneut entgegen-
nehmen beziehungsweise würdigen sollte,
dass ebenso wenig nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin-
nen verschiedene Beweismittel, die klar aus dem Aktenverzeichnis und
den Akten des erstinstanzlichen zweiten Asylverfahrens hervorgehen, mit
vorliegender Beschwerde abermals einreichen,
dass im Weiteren die Entgegennahme von Beweismitteln durch das BFM
bloss in Form von Kopien durchaus Sinn macht und die Rückgabe von
Originalen als Dienstleistung zugunsten der Beschwerdeführerinnen zu
verstehen ist, da – abgesehen von Reisepässen und Identitätsdokumen-
ten, welche nach Art. 10 AsylG für die Verfahrensdauer grundsätzlich im
Original zu den Akten zu nehmen sind – bei den vorgelegten Beweismit-
teln nicht die Originalität, sondern deren Inhalt für die Gesuchsbeurteilung
relevant ist und kein Beweismittel als Fälschung erkannt wurde,
dass ebenso die Rüge, wonach die Aussagekraft der in der Schweiz
durchgeführten Blutuntersuchungen eingeschränkt sei, da nicht spezifisch
Benzolrückstände untersucht worden seien und kein toxikologisches Insti-
tut miteinbezogen worden sei, offensichtlich aktenwidrig ist,
dass aus den beiden Arztberichten (vgl. B11) klar hervorgeht, dass die
Untersuchungen "im Hinblick auf eine Benzoltoxikation" durchgeführt
wurden und hierfür auch das "Toxcenter Zürich" konsultiert wurde,
E-5635/2012
Seite 11
dass somit für das Gericht vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte
erkennbar sind, wonach der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf
rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie
Art. 29 VwVG) im Rahmen des zweiten Asylverfahrens verletzt worden
wäre,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind, diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet,
wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass gemäss in der ARK begründeter und seither konstanter Praxis das
erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz nicht mehr
und nicht weniger bedeutet, als dass im vorangegangenen Asylverfahren
zumindest implizit davon ausgegangen worden ist, der Gesuchsteller sei
nicht Flüchtling (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5), was bei
einem in Rechtskraft erwachsenen Nichteintretensentscheid nach Art. 34
Abs. 1 AsylG unbestrittenermassen der Fall ist,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, jedoch gleichzei-
tig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur
Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten
werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung erge-
ben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E.
4.3 S. 17),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden und oben zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen ge-
mäss angefochtener Verfügung zu verweisen ist, laut welchen keinerlei
objektive und nicht bloss den – phasenweise recht konfus wirkenden –
Behauptungen der Beschwerdeführerin entspringende Anhaltspunkte er-
kennbar sind, die auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerinnen durch
den schwedischen Staat in Kollaboration mit der russischen Regierung
und Privaten schliessen liessen,
E-5635/2012
Seite 12
dass die zahlreich vorgelegten Beweismittel einen solchen Verfolgungs-
hintergrund auch nicht ansatzweise belegen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die vor-
instanzlichen Erwägungen und insbesondere den fehlenden Verfolgungs-
hintergrund der behaupteten Ereignisse zu entkräften,
dass dort (S. 2) vielmehr von "unerklärlichen Vorgängen" und "fremden
Einwirkungen unbekannter Herkunft" die Rede ist,
dass zwar der Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach die diagno-
seartige medizinische Erkenntnis einer psychischen Wahrnehmungsstö-
rung einer vorgängigen psychiatrischen und mithin wissenschaftlichen
Abklärung bedürfte, als solcher berechtigt ist,
dass hingegen die Rüge einer diesbezüglich unhaltbaren, willkürlichen
und diskriminierenden Feststellung durch das BFM haltlos ist, da der
Passus, wonach "die von der Gesuchstellerin geschilderten Ereignisse
auf eine psychische Störung ihrer Wahrnehmung zurückzuführen sind"
(vgl. angefochtene Verfügung S. 6), gemäss dem einleitenden Satzteil
unmissverständlich als blosse Vermutung ausgestaltet und zudem selbst
als solche unerheblich ist, da das Bundesamt bei der eigentlichen Würdi-
gung der geschilderten Ereignisse in der Folge zutreffend eine objektivier-
te Sichtweise anwendete (a.a.O.: "Objektiv betrachtet …"),
dass daher auch die mit Beweismitteln unterlegten, mehrere Jahre zu-
rückliegenden psychiatrischen Befunde aus Schweden selbst dann kein
anderes Ergebnis liefern könnten, wenn sie aktuellen Datums wären,
dass das eingereichte Kündigungsschreiben einer Wohnung in Schweden
vom (…) März 2012 auch nicht ansatzweise einen flüchtlingsrechtlich be-
deutsamen Verfolgungshintergrund erkennen lässt und die Detailunterla-
gen zur Blutuntersuchung vom 8. Oktober 2012 ebenfalls keine andere
Sichtweise begründen, wobei eine solche von den Beschwerdeführerin-
nen auch nicht substanziell abgeleitet wird,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
E-5635/2012
Seite 13
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
E-5635/2012
Seite 14
von Art. 25 Abs. 3 BV), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführerinnen
im Heimat- oder Herkunftsland – speziell aber in Schweden – droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass, wie vom BFM zutreffend erkannt, weder die allgemeine Lage im
Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach
Schweden oder allenfalls nach Russland schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist und auf die vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen schliess-
lich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), die Beschwerdeführerinnen über gültige Reisepapiere verfügen
und insbesondere keine die Reisefähigkeit einschränkende Umstände
(beispielsweise toxikologisch-medizinischer Art) bestehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass die Feststellung der
Beschwerdeführerinnen, sie hätten als EU-Bürgerinnen aufgrund des
betreffenden Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz
und der EU grundsätzlich das Recht auf Aufenthalt in der Schweiz, zwar
als solche korrekt ist, sie sich aber vorliegend unmissverständlich und
einzig auf einen asylrechtlich abgestützten Aufenthaltszweck berufen,
dass ein solcher zweckgerichteter Aufenthaltsanspruch aber wie gesehen
nicht besteht,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
E-5635/2012
Seite 15
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerinnen abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.—
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5635/2012
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: