B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5635/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. September 2009 in der Schweiz erst-
mals um Asyl nachsuchte,
dass er sein Erstgesuch mit einem im Jahre (...) durch ihn verübten Tö-
tungsdelikt und einer daraus resultierenden Fehde mit Blutrache der Op-
ferfamilie begründete,
dass der Beschwerdeführer die gegen den ablehnenden Asylentscheid er-
hobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zurückzog, weshalb
das Beschwerdeverfahren mit Entscheid E-2041/2010 vom 11. Oktober
2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2010 nach Albanien zurückkehrte,
dass er am 5. April 2011, zusammen mit seinem Sohn, erneut in die
Schweiz eingereist sei und ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er auch dieses mit der Rache der Familie des Getöteten begründete,
dass er ferner eine staatliche Verfolgung und mehrmalige ungerechtfertigte
Inhaftierungen aufgrund politischer Aktivitäten – letztmals im Jahr 2007 –
geltend machte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die von ihm gegen den negativen
Asylentscheid erhobene Beschwerde – in der er zusätzlich die Bedrohung
durch die Familienangehörigen seiner Exfrau, mit welcher er im Übrigen
nicht mehr in Kontakt stehe (diese leben mit den Kindern in […]), geltend
machte – mit Urteil E-3876/2014 vom 23. September 2014 abwies,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2016 nach Albanien zurückgeführt
wurde,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Albanien ungefähr
Ende Juli 2017 erneut verliess und, nachdem er sich eine gewisse Zeit in
umliegenden Balkanstaaten aufhielt, am 13. September 2017 auf dem
Luftweg von B._______ in die Schweiz reiste, wo er am 15. September
2017 am Flughafen Zürich zum dritten Mal um Asyl nachsuchte,
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dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. September
2017 – gleichentags eröffnet – die Einreise in die Schweiz vorläufig verwei-
gerte und ihm den Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von
maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zuwies,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Zürich-Flughafen vom 19. September 2017 und der Anhörung
vom 27. September 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen die gleichen Gründe wie in den beiden vorangegangenen Asylgesu-
chen vom 19. September 2009 und 5. April 2011 geltend machte,
dass er namentlich nach wie vor Blutrache der Opferfamilie für das im Jahr
(...) begangene Tötungsdelikt zu befürchten habe und wegen anti-kommu-
nistischer Tätigkeit in Gefahr sei,
dass er neu geltend machte, in Albanien als Abgeordneter für die (…) Par-
tei ([…]) kandidiert und zwischen dem 18. Februar und 28. April 2017 poli-
tisch tätig gewesen zu sein, wobei seine Auftritte aufgezeichnet und von
mehreren albanischen und (…) Fernsehsendern ausgestrahlt worden
seien beziehungsweise in verschiedenen Medien darüber berichtet worden
sei,
dass er am 23. Juni 2017 bei einem Wahllokal in der Nähe der Stadt Laç
von Unbekannten zusammengeschlagen worden sei und deswegen (…)
habe operiert werden müssen,
dass die albanische Polizei von Amtes wegen eine Untersuchung eingelei-
tet habe,
dass er indes nicht von einem Zusammenhang zwischen dem Übergriff und
seinem Politengagement, sondern mit der seit (…) Jahren andauernden
Blutfehde, allenfalls von der Urheberschaft seiner Exfrau, beziehungs-
weise deren Familie, ausgehe,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seiner politischen Tätigkeiten
einerseits auf sein eigenes Facebook-Profil unter dem Namen C._______
und einem dort öffentlich geposteten beziehungsweise von ihm geteilten
Video, auf dem er offenbar nicht erscheint, sowie andererseits auf das Fa-
cebook-Profil vom D._______ (Vorsitzender der [...] Partei Albaniens) ver-
wies, welches den Beschwerdeführer in einem am (…) 2017 öffentlich ge-
posteten Video während einer Grossveranstaltung zeige, an der er sich zu
Wort gemeldet habe,
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dass er zum Nachweis seiner Identität seinen albanischen Reisepass, die
albanische Identitätskarte sowie den albanischen Führerausweis (alle im
Original) zu den Akten reichte; ein (...) Asylausweis wurde ihm abgenom-
men,
dass hinsichtlich der (...) des Beschwerdeführers ein Sprechstundenbericht
vom 27. September 2017 der Spital (...) ins Recht gelegt wurde,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
3. Oktober 2017 – gleichentags persönlich eröffnet – ablehnte und ihn aus
dem Transitbereich des Flughafens Zürich wegwies,
dass es ferner verfügte, der Beschwerdeführer habe den Transitbereich am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten er in Haft genom-
men und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne;
gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit der Wegwei-
sung,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers (Blutfehde, die allenfalls in diesem Zusammen-
hang bestehende Attacke sowie die politischen Tätigkeiten) würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Asylgesetz
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen,
dass namentlich der Fluchtgrund der Blutfehde bereits in den früheren
Asylgesuchen geltend gemacht, indes vom Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-3876/2014 vom 23. September 2014 festgestellt worden sei, allfäl-
ligen Vergeltungsmassnahmen seitens einer verfeindeten Familie sei die
Asylrelevanz abzusprechen,
dass er die Bedrohung durch die Exfrau oder mögliche Probleme im Zu-
sammenhang mit politischen Aktivitäten bereits im zweiten Asylgesuch
vom 5. April 2011 geltend gemacht habe und diesbezüglich keine neuen
Sachverhaltselemente ersichtlich seien, weshalb hinsichtlich dieses Vor-
bringens ebenfalls auf das Urteil E-3876/2014 verwiesen werden könne,
dass der Beschwerdeführer zwischen Juli 2016 und seiner Ausreise im Juli
2017 diverse Male nach Albanien gereist, folglich nicht von einer akuten
Gefährdung ausgegangen sei und er überdies in keinem der besuchten
Nachbarstaaten um Schutz nachgesucht habe,
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dass die Vorinstanz weiter ausführte, aus dem eingereichten Beweismittel,
einem Video auf dem Facebook-Profil des albanischen Politikers
D._______, welches die Wortmeldung des Beschwerdeführers anlässlich
der Teilnahme an einer Veranstaltung zeige, liessen sich keine Hinweise
auf eine asylbeachtliche Verfolgung ableiten,
dass der Beschwerdeführer mit der in seiner Muttersprache verfassten Ein-
gabe vom 4. Oktober 2017 gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid des
SEM sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht die Übersetzung der Beschwerdebegründung
in eine Amtssprache beantragte,
dass er überdies um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Übersetzung
der in Albanisch verfassten Beschwerdebegründung von der Kantonspoli-
zei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung mit Telefax vom 8. Oktober 2017
übermittelt wurde,
dass dieser zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer verfüge über ein Vi-
deo, auf welchem zu sehen sei, wie er den albanischen Staat „angezeigt“
habe,
dass der albanische Staat versuche „eine Straftat zu decken“,
dass es für ihn keine Gerechtigkeit gebe; eine solche gebe es nur für seine
Exfrau und die Kinder; „ich habe sie gebracht, wobei ich in verfeindetem
Zustand bin und nicht sie“,
dass er die Personen, welche ihn hätten erschiessen wollen, aufgrund der
getragenen Masken nicht habe identifizieren können; „wenn die albanische
Polizei diese nicht festnehmen kann, wie kann ich diese ungeschützt fin-
den?“
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet sind, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere bei der
Anhörung anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (Bst. b),
sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und einzureichen
oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich um Beschaffung innerhalb an-
gemessener Frist zu bemühen (Bst. c),
dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Fluchtvorbringen des
Beschwerdeführers zur Blutrache und die Verfolgung durch Familienange-
hörige seiner Exfrau asylrechtlich nicht relevant seien, nicht zu beanstan-
den sind,
dass die von Drittpersonen (seitens der Opferfamilie oder der Familie der
Exfrau) geltend gemachte Verfolgung vom Bundesverwaltungsgericht im
Urteil E-3876/2014 in materieller Hinsicht behandelt und für flüchtlings-
rechtlich nicht relevant befunden wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht begründet,
inwiefern das SEM die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu Unrecht verneint
haben soll,
dass Albanien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat („safe
country“) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist, wobei
die Bezeichnung eines Landes als „safe country“ die Regelvermutung be-
inhalte, eine asylrelevante staatliche Verfolgung finde nicht statt und der
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung (grundsätzlich auch vor Blutrache)
sei gewährleistet,
dass diese relative Verfolgungssicherheit im Einzelfall auf Grund konkreter
und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, was im Fall des
Beschwerdeführers nicht der Fall ist,
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dass die albanische Polizei den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge
von Amtes wegen eine Untersuchung im Zusammenhang mit dem Über-
griff im Jahr 2017 eingeleitet hat, wodurch sich der albanische Staat als
schutzwillig und schutzfähig gezeigt hat,
dass der blosse Umstand, dass eine (unbekannte) Täterschaft nicht ermit-
telt werden kann, nicht grundsätzlich gegen die staatliche Schutzfähigkeit
oder den Schutzwillen spricht,
dass es somit dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei weiteren privaten
Übergriffen an die zuständigen albanischen Behörden zu wenden,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verfolgungsvorbringen auf-
grund politischer Aktivitäten (seine Anzeige gegen den albanischen Staat)
die ihm obliegende Mitwirkungspflicht in erheblichem Mass verletzt hat, in-
dem er keine Anstrengungen unternommen hat, detailliertere Auskünfte zu
erteilen, beziehungsweise anlässlich der BzP und der Anhörung vermehrt
Aussagen verweigerte (C12 Ziff. 7.02, 7.04; C17 F60/F82/F86/ F93 f.),
obschon er ausdrücklich auf allfällige Nachteile fehlender Mitwirkung hin-
gewiesen wurde,
dass die Untersuchungspflicht der Behörde ihre Grenze an der Mitwir-
kungspflicht findet und es ist nicht Sache der Behörden ist, nach allfälligen
Asylgründen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, über ein diesbezügliches
Beweisvideo zu verfügen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass der Inhalt des genannten Videos nicht weiter substanziiert wird und
darüber hinaus unklar ist, ob es sich hierbei um die auf dem Facebook-
Profil von D._______ veröffentlichte Aufnahme handelt, welche vom SEM
am 2. Juli 2017 gesichtet wurde,
dass er nach dem Gesagten auch aus dem Videobeweis keine asylbeacht-
liche Verfolgung ableiten kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Gesuch mangels Asylrelevanz zu Recht abgelehnt
hat,
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dass schliesslich die Frage, ob und inwiefern seiner Exfrau und den Kin-
dern zu Recht oder zu Unrecht „Gerechtigkeit“ widerfahren ist, nicht Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens ist,
dass ferner das in der Beschwerdebegründung angesprochene Strafver-
fahren oder die unschuldige Inhaftierung nicht kausal für das neuerliche
Asylgesuch ist und demnach ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand bildet,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungs-
weise aus dem Transitbereich des Flughafens zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass insbesondere keine individuellen oder medizinischen Gründe vorlie-
gen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden
kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen
Person führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass dem Sprechstundenbericht vom 27. September 2017 keine lebens-
bedrohenden medizinischen Probleme zu entnehmen sind,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen in Albanien hat operieren las-
sen, weshalb davon ausgegangen werden kann, die gemäss Spitalbericht
empfohlene Folgebehandlung (Physiotherapie) könne auch dort durchge-
führt werden,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art.
83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der offensichtlichen Unbegrün-
detheit der Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler