Abtei lung V
E-5636/2006
gyk/bec
{T 0/2}
Urteil vom 20. September 2007
Mitwirkung: Richter Kurt Gysi, Richter Daniel Schmid, Richterin Regula Schenker Senn
Gerichtsschreiber Christoph Berger
A_______, geboren _______, Ägypten,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verfügung vom 20. Februar 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am
31. Juli 2001 über den Flughafen von Kairo mit seinem echten Pass und einem
gültigen Visum für die Niederlande. Er habe sich dort bis zum 1. November 2004
aufgehalten, ohne ein Asylgesuch gestellt zu haben. Aufgrund von Schwierigkeiten
mit einem Landsmann habe er sich nach Belgien begeben und dort am 3. Novem-
ber 2004 ein Asylgesuch gestellt, das am 5. August 2005 rechtskräftig abgelehnt
worden sei. Über Frankreich sei er am 7. August 2005 in die Schweiz gelangt, wo
er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Gewäh-
rung von Asyl nachsuchte und an das EVZ Chiasso überwiesen wurde. Am 18. Au-
gust 2005 fand im EVZ Chiasso die erste Befragung und am 20. September 2005
die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt.
B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab;
gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung
aus der Schweiz an.
C. Mit fremdsprachiger Eingabe vom 15. März 2006 gelangte der Beschwerdeführer
an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), die den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 22. März 2006 aufforderte, die Eingabe innert Frist in eine der
Amtssprachen des Bundes übersetzt einzureichen.
D. Mit Eingabe an die ARK vom 1. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- zu leisten.
F. Mit Einzahlung vom 19. April 2006 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss ge-
leistet.
G. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2007 beantragt das BFM die Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
31.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 be-
reits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getrete-
nen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Ein-
zelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerechte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragun-
gen im Wesentlichen aus, anlässlich der Parlamentswahlen in seinem Heimatland
vom Oktober 2000 habe ein Kandidat der B_____ Partei (B_______), (...), einen
Check gefälscht, um den vom Beschwerdeführer unterstützten Gegenkandidaten
beim Stimmvolk als Schwindler anzuschwärzen. Aus Rache habe der Be-
schwerdeführer dasselbe Vorgehen zum Nachteil des Kandidaten der B_______
inszeniert, um dessen Wahl zu verhindern. Nachdem dieser bei der Wahl
gescheitert sei, habe er den Beschwerdeführer durch die Polizei zu sich nach
Hause bringen lassen und ihn dort mehrere Tage festgehalten, wobei er
misshandelt und sexuell missbraucht worden sei. Einer seiner Peiniger habe ihn
aus Mitleid freigelassen, wonach er sich kurz in seinem elterlichen Haus
aufgehalten habe, bevor er sich zu Familienangehörigen begeben habe und bis zu
seiner Ausreise am 31. Juli 2001 aus Ägypten dort gelebt habe.
3.
3.1 Zur Begründung der Verfügung vom 20. Februar 2006 führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
3.2 So sei das behauptete Verhalten der Polizeikräfte, wonach diese den Beschwerde-
führer ohne Weiteres ins Haus einer über die Nichtwahl enttäuschten Person zuge-
führt haben sollen, nicht glaubhaft. Zudem seien die Ausführungen des Beschwer-
deführers insbesondere bezüglich der Beschreibung der angeblich involvierten Po-
lizisten, der Dauer der behaupteten Vorfälle, der Verfolger sowie der Umstände
der Freilassung nicht hinreichend begründet ausgefallen. Es würde auch nicht dem
Verhalten einer Person, die nach den Wahlen vom Oktober 2000 tatsächlich ge-
sucht worden wäre, entsprechen, das Risiko auf sich zu nehmen, mit der Ausreise
bis zum Juli 2001 zuzuwarten und sich während dieser Zeit bei Verwandten aufzu-
halten, wo durch die angeblichen Verfolger ein Aufspüren und Habhaftmachen
ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Zudem könne nicht geglaubt werden, dass
4der Beschwerdeführer in Ägypten gesucht worden sei und im Falle einer Rückkehr
dorthin Nachteile zu befürchten hätte, wenn er mit seinem eigenen Pass über den
streng kontrollierten Flughafen von Kairo das Land habe legal verlassen können.
Sodann sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden, wo er
sich während drei Jahren aufgehalten habe, kein Asylgesuch gestellt habe, ein
weiteres Indiz dafür, dass die geschilderten Übergriffe sowie die vorgebrachten
Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Ägypten nicht glaubhaft seien. Die
Erklärungsversuche des Beschwerdeführers während der Anhörung, um dieses
Verhalten zu rechtfertigen, vermöchten nicht zu überzeugen. Auch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen im Verlauf des in Belgien
eingereichten Asylgesuches die angeblich in Ägypten erlittenen Probleme erneut
nicht erwähnt habe und dieses Verhalten nicht überzeugend habe begründen kön-
nen, sei ein weiteres wichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen.
In Würdigung der gesamten Umstände könne der Beschwerdeführer nicht glaub-
haft machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile drohen würden.
3.3 Den Vollzug der Wegweisung nach Ägypten erachtete das BFM für zulässig, zu-
mutbar und technisch möglich.
4. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. April 2006 brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe sein Asylgesuch aufgrund fehlender Doku-
mente, die sein Gesuch stützen könnten, abgewiesen; es sei jedoch sehr schwie-
rig, Dokumente zu besorgen, die seinem Asylgesuch dienlich wären. Er sei in
Ägypten schwer misshandelt und gefoltert worden und könne nicht mehr dorthin
zurückkehren, da ihm wiederum Folter und Misshandlungen drohen würden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
56.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in dem Sinne zu Recht als
unglaubhaft gemäss Art. 7 AsylG beurteilt hat, als es nicht nachvollziehbar er-
scheint, dass er während seines dreijährigen Aufenthaltes in Holland kein Asylge-
such gestellt und somit nicht um Schutz ersucht hat, wenn er sein Heimatland tat-
sächlich aus den im vorliegend erhobenen Asylverfahren vorgebrachten Gründen
verlassen hätte. Umso unverständlicher muss der Umstand bezeichnet werden,
wenn der Beschwerdeführer im November 2004 in Belgien zwar ein Asylgesuch
stellt, um sich den belgischen Behörden unter Schutz zu stellen, ohne jedoch die
in seinem Heimatland erlittenen Nachstellungen und somit den wahren Grund der
Schutzsuche zu nennen. Der Vorinstanz ist auch in der Einschätzung zu folgen,
wonach der Beschwerdeführer dieses Verhalten den schweizerischen Behörden
nicht überzeugend begründen konnte. Auch in der Rechtsmitteleingabe lässt der
Beschwerdeführer eine entsprechende Erklärung vermissen. Es ist demnach auf-
grund der gesamten Umstände festzustellen, dass die geltend gemachten Vorfälle
im Verfahren vor den schweizerischen Behörden als nachgeschoben und somit
nicht glaubhaft erscheinen.
6.2 Auch hat die Vorinstanz im Resultat zu Recht erwogen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers ihrem Inhalt nach Elemente enthalten, die zu Zweifeln an de-
ren Glaubhaftigkeit führen. So ist es kaum nachvollziehbar, dass der (...) unter-
legene Wahlkandidat zur unrechtmässigen Verhaftung des Beschwerdeführers
sechs Polizeioffiziere beauftragt hätte (A9/28 S. 14) und somit ein nicht unerheb-
liches Risiko polizeiinterner Aufdeckung dieses Verhaltens eingegangen wäre.
Auch müssen die Schilderungen, wie der Beschwerdeführer aus dem gewaltsamen
Gewahrsam freigekommen sei, als stereotyp, realitätsfremd und somit unglaubhaft
bezeichnet werden, da der Befreier ohne weiteres hätte eruiert werden können und
angesichts der beschriebenen Kaltblütigkeit der Entführer sich selbst grosser
Gefahr ausgesetzt hätte. Ein derartiges Verhalten unter den vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Umständen wäre schlicht unverständlich.
6.3 Hingegen kann der Argumentation der Vorinstanz insoweit nicht gefolgt werden,
als sie dem Beschwerdeführer entgegenhält, aufgrund seiner legalen Ausreise mit
seinem eigenen Pass über den Flughafen sei nicht glaubhaft, dass er in Ägypten
gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, er sei im
Zeitpunkt seiner Ausreise landesweit von den staatlichen Behörden gesucht wor-
den oder unmittelbarer Gefahr ernsthafter Nachteile ausgesetzt gewesen. Der Be-
schwerdeführer deutete in seinen Asylvorbringen nur insoweit die Gefahr staatli-
cher Verfolgungsmassnahmen an, als er seiner Ansicht nach in der Folge einer
Anzeige seiner Peiniger bei den staatlichen Behörden von diesen keinen rechtmä-
ssigen Schutz hätte erwarten können (A9/28 S. 21).
6.4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht erwogen, dass der Be-
schwerdeführer in Würdigung der gesamten Umstände nicht glaubhaft machen
konnte, er würde künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland
asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt.
6.5 Der Beschwerdeführer setzt in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwägungen des
Bundesamtes nicht ansatzweise etwas Stichhaltiges entgegen. Er bringt lediglich
6vor, die Vorinstanz habe sein Asylgesuch abgelehnt, da er seine Gründe nicht mit
Dokumenten habe stützen können. Im Weiteren erschöpfen sich seine Vorbringen
in der Behauptung, er laufe bei einer Rückkehr in sein Heimatland Gefahr, Folter
und Misshandlungen ausgesetzt zu werden, ohne auf die von der Vorinstanz fest-
gestellten Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen.
6.6 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen
des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Vor-
aussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vor-
instanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die unverändert geltende
Praxis der vormaligen ARK in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
7rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
7.9 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Ägypten sowie der individuellen
Situation des Beschwerdeführers sind keine Hindernisse ersichtlich, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Der Beschwerdeführer verfügt
über eine überdurchschnittliche Schulbildung und konnte sich in den Jahren seines
Aufenthaltes in Europa berufliche Erfahrung aneignen. Im Heimatland kann er sich
zudem auf ein familiäres Beziehungsnetz stützen.
7.10 Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich
ist.
7.12 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung ist zu bestätigen. Die Vorinstanz
hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Demnach
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
8recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilage: Vernehmlassung des BFM
vom 14. September 2007 in Kopie)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- das _______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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