B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5636/2014
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (…).
E-5636/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al-Hassakah), verliess ih-
ren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrer volljähri-
gen Schwester C._______ (N […]; E-5633/2014), ihrer Mutter und fünf min-
derjährigen Geschwistern (N […]; E-5637/2014). In der Türkei erhielt die
Familie Einreisevisa für die Schweiz. Am 30. November 2013 reiste die Be-
schwerdeführerin mit ihren Angehörigen auf dem Luftweg in die Schweiz
und suchte am 10. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Januar 2014 und der
einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Juni 2014 führte sie
im Wesentlichen aus, in Syrien herrsche Bürgerkrieg. Sie habe dadurch ihr
Studium an der Universität von Al-Hassakah ab Mitte 2011 nicht fortführen
können. Das Quartier, in dem sie eine Unterkunft gemietet gehabt habe,
sei von der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) kontrolliert worden, weshalb
sie dort nicht mehr habe hingehen wollen. Zudem habe sie an Demonstra-
tionen teilgenommen und Parolen gerufen. Sie habe aber persönlich keine
Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen gehabt.
Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitäts-
karte, Universitätszeugnisse, eine Prüfungskarte der Sekundarschule und
eine Legitimationskarte (alles im Original) zu den Akten.
B.
Am 20. Januar 2014 stellte der Vater der Beschwerdeführerin (N […]; E-
5637/2014) ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz .
C.
Mit Verfügung vom 27. August 2014 – eröffnet am 1. September 2014 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Den Vollzug erachtete sie als unzumutbar und verfügte die
vorläufige Aufnahme.
Mit Entscheiden gleichen Datums wurden auch die Asylgesuche der Eltern
und Geschwister der Beschwerdeführerin unter Anordnung der vorläufigen
Aufnahme abgewiesen.
E-5636/2014
Seite 3
D.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
1. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz unter Feststellung der Rechtskraft
betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeven-
tualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachflucht-
gründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Ein-
sicht in die Akten A1/12 (Personalienblatt), A9/2 (Laufzettel Anhörungsor-
ganisation) und A12/2 (interner Antrag betreffend die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs
beziehungsweise Ausfertigung einer schriftlichen Begründung betreffend
den Inhalt dieser Akten und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeer-
gänzung.
Zum Beweis ihrer Vorbringen führte die Beschwerdeführerin einen Bericht
des UNHCR vom 22. Oktober 2013 und zwei Internetartikel an. Ausserdem
verwies sie vollumfänglich auf die Ausführungen in der ebenfalls am 1. Ok-
tober 2014 anhängig gemachten Beschwerde ihrer Eltern und Geschwister
(E-5637/2014).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses auf.
F.
Am 20. Oktober 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung
einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG.
G.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Zudem hiess es das
Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies die Vorinstanz an, der Be-
schwerdeführerin Einsicht in die Akte A1/2 gewähren. Letzterer gewährte
E-5636/2014
Seite 4
es Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Im Übrigen wurde
das Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen.
H.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung.
I.
In seiner Stellungnahme vom 10. März 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest.
J.
Die Beschwerdeführerin replizierte am 23. März 2016 und reichte in der
Beilage ein Schreiben des SEM vom 8. März 2016 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Da die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse al-
ternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den
E-5636/2014
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Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an
der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges
gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Weg-
weisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine indi-
viduelle Prüfung verzichtet und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicher-
heitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventu-
alanträge beziehungsweise Rügen (vgl. insb. die Beschwerdeschrift S. 4f.,
7, 9–12) ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.4 Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wird über
die vorliegende Beschwerde sowie jene der Eltern und minderjährigen Ge-
schwister (E-5637/2014) in koordinierten Urteilen gleichen Datums befun-
den. Auf die – als integralen Bestandteil der vorliegenden Beschwerde be-
zeichneten – Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betref-
fend die Eltern und die minderjährigen Geschwister (vgl. die vorliegende
Beschwerde S. 18–46) wird im Verfahren E-5637/2014 eingegangen. Das
Verfahren der volljährigen Schwester (E-5633/2014) wird zu einem späte-
ren Zeitpunkt abgeschlossen, da betreffend diese bei der Vorinstanz ein
Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes hän-
gig ist.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorab sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin gegen die an-
gefochtene Verfügung zu prüfen. Im Einzelnen wird gerügt, die Vorinstanz
habe das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) und rechtliches Gehör
(Art. 29 VwVG) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des Sachverhalts verletzt.
3.1 Über die Rüge betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht wurde
bereits mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 befunden. Am 27. Oktober
2014 wurde der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akte A1/2 gewährt. Da-
her ist auf die Ausführungen betreffend Verweigerung der Akteneinsicht
nicht weiter einzugehen.
3.2 Die Beschwerdeführerin moniert eine Verletzung der Aktenführungs-
und Paginierungspflicht durch das SEM. Diesbezüglich führt sie aus, die
E-5636/2014
Seite 6
Vorinstanz habe den Zuweisungsentscheid an den Kanton, den Asylent-
scheid und die eingereichten Beweismittel nicht paginiert. Zudem habe das
SEM die eingereichten Dokumente nicht übersetzen lassen. Dies lasse da-
rauf schliessen, dass die Unterlagen nicht korrekt erfasst worden seien.
Diese Vorwürfe erweisen sich als unbegründet. Sowohl der Zuweisungs-
entscheid (A6/1) und der Asylentscheid (A13/6) sind paginiert und im Ak-
tenverzeichnis aufgenommen. Die durch die Beschwerdeführerin einge-
reichten Beweismittel sind im Beweismittelumschlag (A11/1) enthalten und
im dortigen Verzeichnis allesamt aufgelistet. Da es sich lediglich um Unter-
lagen betreffend den Besuch der Schule und der Universität handelt, wel-
che vom SEM weder angezweifelt werden noch für den Asylentscheid re-
levant sind, konnte auf die Einholung beziehungsweise Einforderung einer
Übersetzung verzichtet werden.
3.3 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe in der angefoch-
tenen Verfügung nicht erwähnt, dass sie in Syrien an Demonstrationen teil-
genommen habe. Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass die Univer-
sität und das Quartier, in dem sie während des Studiums gewohnt habe,
von der PKK kontrolliert worden seien, dass die PKK auch in ihrer Heimat-
stadt B._______ Kontrollpunkte gehabt habe und sie Angst gehabt habe,
weil die PKK-Leute bewaffnet gewesen seien. Schliesslich habe die Vor-
instanz unterschlagen, dass ihr Vater in Syrien Probleme gehabt habe.
Die Begründung der Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188). Es trifft zu, dass die Teilnahme der Beschwerdeführerin an De-
monstrationen in der angefochtenen Verfügung nicht thematisiert wird. Da-
bei handelt es sich jedoch auch nicht um ein entscheidrelevantes Vorbrin-
gen, gab die Beschwerdeführerin doch ausdrücklich an, sie habe aufgrund
ihrer Teilnahme an Kundgebungen niemals irgendwelche Schwierigkeiten
mit den syrischen Behörden oder der PKK gehabt (vgl. A19/8 S. 5). Die
zentralen Asylgründe der Beschwerdeführerin – der Abbruch des Studi-
ums, die Angst vor der PKK und die Bürgerkriegssituation – wurden im Be-
gründungsteil gewürdigt und als nicht asylrelevant erachtet. Über die Prob-
leme ihres Vaters wusste die Beschwerdeführerin nichts zu berichten (vgl.
insb. A19/8 F47 f. S. 5), so dass die Vorinstanz nicht gehalten war, sich in
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Seite 7
der angefochtenen Verfügung damit auseinanderzusetzen, umso weniger,
als sie die Vorbringen des Vaters ebenfalls als nicht asylrelevant einstufte.
3.4 Ein weiterer formeller Einwand der Beschwerdeführerin betrifft die
Dauer der vorinstanzlichen Befragungen. Diesbezüglich führt sie aus, die
BzP habe 25 Minuten und die Anhörung 55 Minuten inklusive Rücküber-
setzung gedauert. Es sei offensichtlich, dass der rechtserhebliche Sach-
verhalt in so kurzer Zeit nicht vollständig habe abgeklärt werden können.
Weitere Abklärungen wären zwingend notwendig gewesen. Es verstosse
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot, den
Sachverhalt unvollständig abzuklären und zu behaupten, ihre Vorbringen
seien nicht asylrelevant.
Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen
Gelegenheit, ihre Vorbringen ausführlich darzulegen. Die relativ kurze
Dauer beider Befragungen rührt daher, dass sie zur Begründung ihres
Asylgesuchs im Wesentlichen die Kriegssituation im Heimatstaat, den
dadurch erfolgten Abbruch ihres Studiums und ihre Angst vor der PKK an-
führte und keine konkreten Ereignisse schilderte. Am Ende beider Befra-
gungen bestätigte sie, dass es keine weiteren Gründe gebe, die gegen eine
allfällige Rückkehr nach Syrien sprechen würden (vgl. A2/9 Ziff. 7.03 S. 7;
A10/8 F51 und 52 S. 6). Bei dieser Sachlage bestand für die Vornahme
weiterer Abklärungen keinen Grund. Der Sachverhalt erscheint mithin als
vollständig und richtig erstellt. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt
nicht vor.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
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Seite 8
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids im
Asylpunkt insbesondere aus, aufgrund des Bürgerkriegs erlittene Nachteile
seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da sie die
jeweilige Person nicht gezielt treffen würden. Die Unmöglichkeit, das Stu-
dium fortzusetzen, und die Angst der Beschwerdeführerin vor bewaffneten
Personen in der Öffentlichkeit seien allgemeine Auswirkungen des Krieges,
die sämtliche Einwohner in Syrien gleichermassen und nicht sie gezielt be-
troffen hätten. Mithin hielten deren Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, die
Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es ihren Vorbringen
an Asylrelevanz mangle. Sie und ihre Familie seien vor der Ausreise von
der PKK gezielt belästigt, schikaniert und verfolgt worden. Ihr Vater sei seit
1997 permanent von der PKK unter Druck gesetzt und aufgefordert wor-
den, sich der Organisation anzuschliessen. Nach der Übernahme der Ver-
antwortung über die Region im März 2013 durch die PKK habe diese ihrem
Vater ausserdem immer wieder damit gedroht, eines oder zwei seiner Kin-
der zu rekrutieren. Die Vorinstanz hätte ihre Aussagen zwingend im Kon-
text mit jenen ihrer Eltern und Geschwister beurteilen müssen. Diese hät-
ten übereinstimmend ausgesagt, dass sie von der PKK bedroht worden
seien und die Situation viel schlimmer geworden sei, nachdem die PKK in
ihrer Region die Kontrolle übernommen habe. Ihre Eltern hätten mehrfach
betont, dass sie aus Angst vor einer Entführung ihre Kinder nicht mehr aus
dem Haus gelassen hätten. Ihre Aussagen würden sich mit jenen ihrer Fa-
milienangehörigen decken. Sie habe die Universität nicht weiter besuchen
können, weil die PKK diese und das Quartier, in dem sie gewohnt habe,
kontrolliert habe. Da die Lage in Al-Hasskah immer schlimmer geworden
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Seite 9
sei, habe ausserdem ihr Vater sie das Studium nicht fortsetzen lassen. Da-
mit habe sie persönliche Asylgründe vorgebracht, die sie gezielt getroffen
hätten. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz diese Vorbringen nicht be-
rücksichtigt habe, weil sie daneben auch auf die allgemeine Lage verwie-
sen habe. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr und ihrer Familie Entführung,
Zwangsrekrutierung oder Verschwindenlassen durch die PKK. Aus einem
Bericht von Human Rights Watch vom 19. Juni 2014 ("Under Kurdish Rule.
Abuses in PYD-Run Enclaves of Syria") ergebe sich, dass von der Partei
der Demokratischen Union (PYD), deren militärischem Arm (YPG; Volks-
verteidigungseinheiten) und der PKK in den von diesen kontrollierten Re-
gionen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verübt worden seien. Ins-
besondere werde über willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen, uner-
klärtes Verschwinden von Personen, Mord und die Rekrutierung von Kin-
dern für die Streitkräfte berichtet. Aus dem Bericht gehe auch hervor, dass
die PYD Personen, die mit kurdischen Oppositionsparteien in Verbindung
gebracht würden, willkürlich verhafte. Die wichtigsten Oppositionsparteien
seien die Yekiti-Partei, die Kurdische Demokratische Partei Syriens
(KDPS) und die Azadi-Partei. Ihr Vater sei Mitglied der Yekiti-Partei. Nach
dem Gesagten wäre sie in Syrien durch die PYD respektive die PKK an
Leib und Leben bedroht respektive würde ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht
vor künftiger asylrelevanter Verfolgung seien offensichtlich erfüllt.
Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, sie gelte aus Sicht der syrischen
Behörden aufgrund ihrer Ethnie und der Mitgliedschaft ihres Vaters bei der
Yekiti-Partei als Oppositionelle, weshalb ihr auch seitens des Regimes Ver-
folgung drohe. Betreffend die Anforderungen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung werde auf den Be-
richt des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen
Republik Syrien flüchten, verwiesen. Darin werde festgehalten, dass eine
asylsuchende Person aus Syrien weder das Kriterium einer bereits statt-
gefundenen noch jenes einer Bedrohung durch zukünftige Verfolgung er-
füllen müsse, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen (vgl. die Beschwer-
deschrift S. 15 f.). Es sei daher zumindest die Flüchtlingsflüchtlingseigen-
schaft im aktuellen Zeitpunkt festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.
Durch den Verweis auf die Beschwerdeschrift ihrer Eltern und Geschwister
macht die Beschwerdeführerin ausserdem implizit eine Bedrohung seitens
des so genannten Islamischen Staats (IS) geltend.
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Seite 10
5.3 Die Vorinstanz entgegnete vernehmlassend, die geltend gemachte dro-
hende Verfolgung seitens der PKK sei sowohl im Sachverhalt als auch in
den Erwägungen beachtet beziehungsweise gewürdigt und für nicht asyl-
relevant befunden worden.
5.4 In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, es liege
bei ihr eine ähnliche Konstellation wie im Verfahren D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] vor. Demnach hätten Per-
sonen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des
Regimes identifiziert worden seien, eine Behandlung zu erwarten, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
komme. Dabei seien bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher De-
monstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, sofern sie von den sy-
rischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Dies treffe auf sie of-
fensichtlich zu. Sie habe ihre oppositionelle politische Haltung öffentlich
bekundet.
Durch die Mitgliedschaft ihres Vaters bei der Yekiti-Partei und der daraus
resultierenden Bedrohung und Unterdrückung durch die PKK sei ausser-
dem die gesamte Familie einer grossen Gefahr ausgesetzt worden. Von
der PKK werde sie als Dienstverweigerin und Verräterin angesehen.
6.
Nachfolgend ist die angefochtene Verfügung vom Bundesverwaltungsge-
richt auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.
Vorgängig ist anzumerken, dass die Erwägungen des UNHCR zum Schutz-
bedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur
aktuellen Version [Update IV vom November 2015] vgl.
/docid/5641ef894.html>, besucht am 22. April 2016) für das
Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle darstellen, etwa be-
treffend aktuelle Entwicklungen in Syrien oder Risikoprofile. Die dort ge-
machte Feststellung, für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingsdefinition
sei es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung
persönlich auf eine Person abziele, ist für das Bundesverwaltungsgericht
indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts
reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.
E-5636/2014
Seite 11
6.1 Hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin bei den Befragungen
dargelegten Ausreise- respektive Asylgründe ist der Vorinstanz beizupflich-
ten, dass diese keine Asylrelevanz entfalten. Diesbezüglich kann vollum-
fänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene machte die
Beschwerdeführerin anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen keine ge-
zielte Belästigung, Schikane oder Verfolgung seitens der PKK geltend, zu-
mal sie eigenen Aussagen zufolge nicht in persönlichen Kontakt mit der
PKK respektive PYD kam. Überdies weist sie kein regimekritisches Profil
auf und hatte angeblich vor der Ausreise mit den syrischen Behörden nichts
zu tun. Im Zeitpunkt der Flucht drohte ihr somit, soweit ersichtlich, keine
asylrelevante Verfolgung. Auch eine unmittelbar bevorstehende Reflexver-
folgung aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters ist nicht anzunehmen, wurde
doch mit Urteil E-5637/2014 vom 26. Mai 2016 auch diesen betreffend eine
drohende Verfolgung verneint (vgl. dort E. 6.1).
6.2 Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin
aktuell begründete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Syrien
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu
werden.
6.2.1 Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach dem Aus-
bruch des Bürgerkrieges im November 2013. Derzeit lässt sich die Fest-
stellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in steti-
ger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeich-
nen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörig-
keiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen
werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Ent-
wicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als
zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden sy-
rischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschlies-
send zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5779/2013, a.a.O., E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
6.2.2 Wie die syrischen Behörden die Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der
aktuellen Lage in Syrien nicht abschliessend beurteilbar. Festgehalten wer-
den kann jedoch, dass aufgrund ihres Profils trotz der gelegentlichen Teil-
nahme an Demonstrationen und den Aktivitäten ihres Vaters zu Gunsten
der Yekiti-Partei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszu-
E-5636/2014
Seite 12
gehen ist, sie würde als Regimegegnerin eingestuft und asylrelevant ver-
folgt (vgl. dazu das Urteil E-5637/2014 E. 6.2.1). Daraus ist nicht etwa zu
schliessen, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem
Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in
Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefähr-
dung wurde von der Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung ge-
tragen.
Sodann ist nicht auszumachen, dass die längere Auslandsabwesenheit im
Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge hätte. Zwar ist nicht auszu-
schliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Wiedereinreise nach
Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen wür-
den. Da sie jedoch nicht vorbringt, in der Vergangenheit in massgeblicher
Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die sy-
rischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asyl-
relevante Massnahmen zu befürchten hätte.
6.2.3 Ferner ist derzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdi-
scher Ethnie seitens des Regimes (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3) oder des IS kollektiv
verfolgt würden.
6.2.4 Eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohende gezielte Gefähr-
dung oder Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters seitens
der PYD respektive der PKK vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls
nicht glaubhaft zu machen. Aus den zitierten Berichten von Menschen-
rechtsorganisationen ergibt sich zwar, dass seitens der PYD Menschen-
rechtsverletzungen verübt wurden. Eine gezielte Gefährdung der Be-
schwerdeführerin erscheint jedoch nicht als genügend wahrscheinlich, um
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-5636/2014
Seite 13
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 23. Ok-
tober 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5636/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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