B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5636/2018
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Irak,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. August 2018 / N (…).
E-5636/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am (…) 2015 flogen die aus E._______ stammenden Beschwerdeführen-
den ihren eigenen Angaben zufolge (…) von F._______ in die Türkei und
gelangten von dort via die sogenannte Balkanroute am 6. Dezember 2015
in die Schweiz. Am gleichen Tag suchten sie um Asyl nach, und am 16. De-
zember 2015 wurden sie zu ihrer Person befragt.
B.
Das SEM verfügte am 10. März 2016 die Beendigung des zuvor eröffneten
Dublin-Verfahrens und stellte fest, die Asylgesuche würden in der Schweiz
geprüft.
C.
Am (…) kam (…) der Beschwerdeführenden zur Welt.
D.
Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Mai 2018 gaben die
Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel betreffend ihre Identität so-
wie ihre berufliche Tätigkeit zu den Akten. Der Beschwerdeführer gab zu
Protokoll, er habe in E._______ bei einer Fernsehstation gearbeitet, wie
sein Bruder G._______. Seinen Heimatstaat habe er wegen diesem Bruder
verlassen, weil er nach dessen Ausreise für die Handlungen von
G._______ verantwortlich gemacht worden sei, den er letztmals am (…)
2015 an einem Anlass gesehen habe. Als er an seinem nächsten Arbeits-
tag wieder zur Arbeit gegangen sei, hätten ihn verschiedene Mitarbeiter
und auch der Generaldirektor H._______ darauf angesprochen, wieso
denn G._______ nicht zur Arbeit gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe
er aber keine Kenntnis über die Gründe für die Abwesenheit seines Bruders
gehabt. Wegen der vielen Nachfragen und weil er dazu aufgefordert wor-
den sei, H._______ Nachrichten über seinen Bruder zu überbringen, habe
er sich ernsthafte Gedanken über den Aufenthaltsort von G._______ ge-
macht. Als er nach der Arbeit zu seinen Eltern gefahren sei, habe seine
Mutter erzählt, G._______ sei, mutmasslich zur Erholung, in den Libanon
gereist. Es habe ihn überrascht, dass sein Bruder ihm davon nichts erzählt
gehabt habe, zumal sie doch eine sehr enge Beziehung gehabt hätten. Ei-
nige Tage später habe ihm ein Onkel vom Bruder ausgerichtet, er befinde
sich in der Türkei und wolle nach Europa reisen. G._______ habe auch
darum bitten lassen, seinen Aufenthaltsort niemandem preiszugeben. We-
nige Tage später habe er (Beschwerdeführer) dann einen Anruf von einem
Mann erhalten, der sich als alter Freund seines Bruders ausgegeben und
E-5636/2018
Seite 3
ihn nach dessen Aufenthaltsort gefragt habe. In der Folge sei er zudem mit
Telefonnachrichten aufgefordert worden, Auskunft über den Bruder zu ge-
ben. Auch bei der Arbeit sei er immerzu darüber befragt worden, insbeson-
dere auch von einem Mitarbeiter dessen Bruder Führer der kurdischen Sa-
lafisten-Gruppe sei; für ihn (Beschwerdeführer) sei die Situation am Ar-
beitsort zunehmend unangenehm geworden. Anfang August habe
G._______ ihn darüber informiert, dass er nun einen Film über die Schlep-
pertätigkeit gemacht habe. Er habe ihm zudem auch gesagt, er habe das
Land verlassen, weil er ein Problem gehabt habe. Dann habe er (Be-
schwerdeführer) weiterhin Anrufe und Nachrichten erhalten, teilweise auch
von Europa aus, worin er und seine Familie auch beschimpft worden seien;
er habe dann keine Anrufe mehr entgegengenommen.
Seiner Frau habe er all dies verschwiegen und er habe versucht, selber
eine Lösung zu finden. Mitte September desselben Jahres sei er schliess-
lich von Unbekannten in einem Auto verfolgt worden. Daraufhin habe er
seiner Frau erzählt, wieso G._______ ausgereist sei. An einem Tag Ende
Oktober habe er – während seine Frau das Kind zur Krippe gebracht habe
– bemerkt, dass er beobachtet werde. Ein Auto habe ihn auf dem Weg zur
Arbeitsstelle seiner Frau verfolgt, weshalb er wieder zur Krippe gefahren
sei, um sein Kind abzuholen. Danach hätten sie die Tochter zu seinen El-
tern gebracht.
Nachdem wenig später wieder eine Drohung eingegangen sei, die sich an
ihn und an seine Familie gerichtet habe, habe er sich zur Ausreise ent-
schlossen und seine Frau davon zu überzeugen versucht. Erst als er ihr
von sämtlichen Vorfällen erzählt habe, habe sie sich zur Ausreise überre-
den lassen.
E.
Die Beschwerdeführerin gab am 10. Juli 2018 an der Anhörung zu den
Asylgründen an, ihre Probleme hätten mit der Ausreise ihres Schwagers
begonnen. Zunächst habe sich ihr Ehemann verändert, indem er oft be-
schäftigt gewesen sei und einen geistesabwesenden Eindruck gemacht
habe. Sie habe zuerst vermutet, sein Verhalten habe mit einer anderen
Frau zu tun; später habe sie dann erfahren, dass er wegen seinem Bruder
bedroht worden sei. Eines Morgens seien sie von Unbekannten in einem
Auto verfolgt worden, weshalb sie sich veranlasst gefühlt hätten, ihr Kind
aus dem Kinderhort abzuholen. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe sie
schliesslich Probleme mit ihrem Arbeitgeber bekommen. Sie habe dann
E-5636/2018
Seite 4
Ferientage bezogen und sei mit ihrem Kind zu ihrer Familie gegangen. Wi-
derstrebend habe sie sodann wenige Wochen später eingewilligt, das Land
zu verlassen, nachdem ihr Mann eine letzte Warnung bekommen habe.
F.
Mit Verfügung vom 30. August 2018 – eröffnet am 31. August 2018 – lehnte
das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung schob es (nach Feststel-
lung der konkreten Gefahr, bei einer Rückkehr einer durch Art. 3 EMRK
verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden) infolge Unzulässigkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf.
G.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden am 1. Oktober
2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantrag-
ten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung
der Sache zur vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung; eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter
seien sie unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzuneh-
men. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei Einsicht in die Akten A5/25 und
A25/4 sowie in sämtliche Beweismittel, anschliessend das rechtliche Ge-
hör dazu zu gewähren und Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG, inklu-
siver Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter sei
Frist zur Festsetzung eines Gerichtskostenvorschusses oder Einreichung
einer Sozialhilfebestätigung zu setzen.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführenden am
8. Oktober 2018 den Eingang ihrer Beschwerde.
E-5636/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han-
delt es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zur Vermeidung unnötigen
Aufwands auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E-5636/2018
Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung ihrer ablehnenden Asylverfügung aus,
bei den geltend gemachten Verfolgungshandlungen handle es sich offen-
kundig um von privaten Drittpersonen ausgehende und rein gemeinkrimi-
nelle Drohungen und Nachstellung, nicht aber um eine aus einem asyl-
rechtlich relevanten Motiv erfolgenden Verfolgung. Die möglicherweise aus
dem Schleppermilieu stammende Täterschaft habe den Beschwerdeführer
eingeschüchtert, weil er betreffend Angaben zu seinem Bruder nicht ko-
operiert habe. Es fehle den Kernvorbringen somit an Asylrelevanz. Hinzu
komme, dass von einem intakten staatlichen Schutzwillen und von einer
grundsätzlichen Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden der Autonomen
Region Kurdistan auszugehen sei, wovon auch das Bundesverwaltungs-
gericht in seiner Praxis ausgehe. Der Beschwerdeführer habe denn auch
nie Probleme mit den Behörden gehabt und es sei im Übrigen keinem Staat
möglich, seinen Bürgerinnen und Bürgern absolute Sicherheit zu gewähr-
leisten. Die Beschwerdeführenden würden damit die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, seien aber aufgrund einer ausgehend von privaten
Drittpersonen drohenden und nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E-5636/2018
Seite 7
5.2
5.2.1 Ihre Beschwerdeanträge liessen die Beschwerdeführenden in erster
Linie damit begründen, dass der Bruder des Beschwerdeführers wegen
gezielter asylrelevanter Verfolgung als Flüchtling anerkannt und der Be-
schwerdeführer aus diesem Grund ebenfalls konkret bedroht worden sei.
Das SEM sei in der angefochtenen Verfügung jedoch mit keinem Wort auf
diese Verfolgung des Bruders eingegangen. Insbesondere habe es nicht
dargelegt, wie es rechtlich möglich sei, dass der Bruder aus asylrelevanten
Gründen verfolgt worden sei, dem Beschwerdeführer, dessen Verfolgung
erst wegen seinem Bruder entstanden sei, hingegen keine solche Verfol-
gung drohe. Der Beschwerdeführer habe sodann stets seine Unsicherheit
betreffend die Urheber seiner Bedrohung offen gelegt; dennoch habe das
SEM die Täterschaft lediglich im Umfeld des Schleppermilieus angesiedelt.
Der Beschwerdeführer habe folglich sowohl auf die mit seiner Verfolgung
in Zusammenhang stehende Tätigkeit seines Bruders verwiesen als auch
mögliche Tätergruppen in Betracht gezogen. Damit würden sich eine Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an das SEM
zur Neubeurteilung rechtfertigen.
5.2.2 Das SEM habe im Übrigen das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem
die Akten A5 und A24 entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts mit dem Code "C" paginiert und damit den Beschwerdefüh-
renden nicht zugestellt worden seien und die Beilagen nicht nummeriert
worden seien, sodass sie nicht der Nummerierung des Beweismittelum-
schlags zugeordnet werden könnten. Die Aktenführungspflicht habe die
Vorinstanz verletzt, weil sie das Beweismittel Nummer 8 im Verzeichnis der
Dokumente schlicht als "weiteres Dok." bezeichnet habe. Bereits deshalb
sei eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt; eventua-
liter sei ihnen nach gewährter Akteneinsicht eine Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung zu gewähren. Das SEM habe darüber hinaus das
rechtliche Gehör verletzt, da aus den Akten zu schliessen sei, das SEM
habe die Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers inhaltlich
nicht wirklich beigezogen. Daraus würde sich nämlich insbesondere erge-
ben, dass die Verfolgung wahrscheinlich aus dem Umfeld der Salafisten
hervorgehe.
5.2.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien ausserordentlich
ausführlich ausgefallen; er sei aber mehrfach unterbrochen worden, insbe-
sondere während seinen Ausführungen betreffend seinen Bruder, aufgrund
dessen ihm Reflexverfolgung drohe. Zwischen der BzP und der Anhörung
zu den Asylgründen seien ausserdem rund zwei Jahre und acht Monate
E-5636/2018
Seite 8
gelegen, und die Anhörung habe zu lange gedauert. Das SEM habe damit
seine Abklärungspflicht verletzt.
5.2.4 In Anbetracht der Verfolgungssituation des Bruders des Beschwerde-
führers – und zumal das SEM die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht angezweifelt habe – stehe fest, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es bestünden konkrete Hin-
weise darauf, dass er auch aus asylrechtlich relevanten Gründen verfolgt
worden sei. Die Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer hätte sich
an die schutzwilligen und schutzfähigen staatlichen Behörden in der auto-
nomen Region Kurdistans (KRG-Region) wenden können, ergebe letztlich
keinen Sinn, nachdem gleichzeitig ihre vorläufige Aufnahme angeordnet
worden sei, weil ihnen eine konkrete Gefahr im Sinn von Art. 3 EMRK
drohe. Es sei offensichtlich, dass die nordirakischen Behörden weder die
Macht noch das Interesse hätten, gegen Salafisten vorzugehen, und die
Familie des Beschwerdeführers in den Augen der Behörden als Nest-
beschmutzer gelten würden.
5.2.5 Zusätzlich zur bereits erlittenen Verfolgung wegen seines Bruders
G._______, drohe ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auch Verfol-
gungshandlungen wegen seinem anderen Bruder I._______, der in
J._______ lebe, ebenfalls Filmemacher sei sowie die Salafisten kritisiere
und als Kämpfer für die kurdische Sache bekannt sei. Dieser habe zahlrei-
che Morddrohungen und unzählige Hasskommentare erhalten und könne
nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren. Dies könne mit den eigereichten
Beweismitteln belegt werden.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Die Wahl der Ent-
scheidform liegt weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der Beschwer-
deinstanz, wobei die Urteilsform verhältnismässig und auf den jeweiligen
individuell-konkreten Fall zugeschnitten sein muss (vgl. MADELEINE
CAMPRUBI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG], AUER/MÜLLER/SCHINDLER (Hrsg.), Bern 2008, Rz. 2-3 und 9 ff.
zu Art. 61 Abs. 1).
6.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz kann insbesondere
angezeigt sein, wenn sie im Interesse der Partei liegt, weil diese sonst eine
E-5636/2018
Seite 9
Instanz verlieren würde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155), wobei die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich auch durch die
Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall
aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint und der Auf-
wand dazu vertretbar bleibt (vgl. MADELEINE CAMPRUBI, a.a.O., Rz. 11;
BVGE 2014/13 E. 8.2, 2014/22 E. 5.3 je m.w.H.).
7.
7.1 Vorliegend vermag die dem ablehnenden Asylentscheid zugrunde lie-
gende Begründung des SEM auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu
überzeugen.
7.2 Vorab ist festzuhalten, dass weder seitens des SEM noch aus Sicht
des Bundesverwaltungsgerichts Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden bestehen. Sie vermochten authentisch so-
wie kongruent ihre erlebten Behelligungen darzulegen und ihre Schilderun-
gen enthalten eine Vielzahl von Realitätskennzeichen (vgl. zum Beispiel
etwa SEM-Akten, A37, F52: "[…] Er hat mich über G._______ gefragt und
wollte wissen, weshalb er nicht mehr erreichbar sei. Seit Tagen könne er
sich nicht mehr mit G._______ treffen. Er war hartnäckig und ich hatte ge-
rade keine Zeit. Ich war beschäftig mit der Arbeit. Und dann habe ich ihm
aus Versehen einfach so gesagt, dass ich auch nicht wisse weshalb, wahr-
scheinlich sei er ausgereist. Und dann fragte er, wohin er ausgereist sei.
[...]. Er fragte nach meinen Familienmitgliedern. Nach jedem einzelnen Fa-
milienmitglied. Ich wollte wissen, mit wem ich sprach und er sagte, er
heisse K._______. K._______ heisst "[…]". Ich musste lachen, als ich sei-
nen Namen K._______ hörte, und machte Witze darüber. Und dann sagte
er mir, ich solle lieber meinen Bruder danach fragen, für was er […]. […]").
Zudem sind keine Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Be-
schwerdeführenden zu finden.
7.3 Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit der
Ausreise seines Bruders G._______ und wegen dessen Aktivitäten konkret
bedroht worden ist und die Familie das Land aus diesen Gründen verlas-
sen musste. Hiervon ist – angesichts der Bejahung eines "real risk" im Sinn
von Art. 3 EMRK – im Übrigen auch die Vorinstanz ausgegangen.
E-5636/2018
Seite 10
7.4 Aus den Akten des Bruders des Beschwerdeführers geht hervor, dass
G._______ jahrelang beim Medienunternehmen Rûdaw als (…) und (…)
arbeitete und als solcher auch wegen nicht gern gesehenen kritischen Be-
richten unter Druck geriet. Gemäss seinen Angaben versuchte er auch
Handlungen der Regierung beziehungsweise der regierenden Kurdenpar-
teien zu thematisieren (vgl. SEM-Akten N […], A31, F89 ff.). Betreffend Ur-
heberschaft seiner Verfolgung legte sich G._______ nicht fest, sondern
konnte hierzu nur Vermutungen äussern. Er gab diesbezüglich unter ande-
rem zu Protokoll, er habe sich ursprünglich sehr darüber gefreut, nicht bei
einem parteiischen Sender zu arbeiten, habe aktuell aber Bedenken, dass
Rûdaw tatsächlich unparteiisch sei. So sei ihm verweigert worden, gewisse
Filme zu publizieren, und es sei ihm empfohlen worden, Filme mit gewissen
Inhalten nicht zu produzieren (vgl. a.a.O., F70. "[…] Wenn ein Sender nicht
von einer Partei kontrolliert wird, weshalb will er dann nichts mit diesen
Sachen zu tun haben? Ich muss kritisieren, aber die konnten keine Kritik
akzeptieren. Ich will ihnen keine Vorwürfe machen aber momentan habe
ich Gedanken, dass diese Leute ein Anteil dieser Probleme waren, die ich
hatte. Aber ich bin nicht sicher.").
7.5 Gemäss einem Artikel aus dem Jahr 2017 ist das Medienunternehmen
Rûdaw eine der grössten Medieninstitution in der Geschichte der kurdi-
schen Medien. Es wird weitgehend oder zumindest teilweise finanziert
durch die Kurdistan Democratic Party (KDP) von Masoud Barzani respek-
tive durch dessen Neffen Nechirvan Barzani, den Premierminister der Au-
tonomen Region Kurdistan (KRG; vgl. Middle East Eye [MEE], Journalists
fear for freedoms in Iraq’s Kurdish region, vom 27. Oktober 2015,
iraqs-kurdish-region-1281553919). Von der Organisation "Reporters Wit-
hout Borders" wird Rûdaw auch als Schattenmedium bezeichnet, welches
primär durch die KDP finanziert werde. Trotz der Nähe zur KDP sind kriti-
sche Berichte über Mitglieder der Partei bis zu einem gewissen Grad mög-
lich; allerdings versuchen der Besitzer von Rûdaw sowie weitere politische
Akteure immer wieder Einfluss auf die Berichterstattung zu nehmen oder
kritische Journalisten zum Verstummen zu bringen. Das führte soweit, dass
sich der Gründer und ehemalige Herausgeber, Noreldin Waisy, bereits vor
Jahren gezwungen sah, wegen dieser Vorwürfe zurückzutreten. Trotz wei-
terhin geltender Meinungsäusserungsfreiheit werde inoffiziell Kontrolle auf
die Medien ausgeübt, indem unter anderem Journalisten mittels verschie-
dener Druckmittel, wie beispielsweise Drohanrufe, dazu gebracht würden,
Berichterstattung über gewisse Themen und Personen zu unterlassen (vgl.
Hama, Hawre hasan, et al., One battle, two narratives? Rudaw’s framing
E-5636/2018
Seite 11
during the 2017 conflict over the disputed territories of the Kurdistan Region
and Iraq, in: The Journal of International Communication, 2018, 24 (2),
h/full; Re-
porters Without Borders, Between Feedom and Abuses: The media Para-
dox in Iraqi Kurdistan, vom November 2010,
/wp-content/uploads/pdf/RSF_Bericht_Autonome_Regi-on_Kurdi-
stan_2010.pdf, S. 7, 9 und 19; Ismaeli, Afshin [University of Oslo, Norway],
The Role of The Media in Developing Democracy In Kurdistan:
A study of Rudaw Journalists‘ Perspectives, Notions and Attitudes, vom
Mai 2015,
oppgave.pdf, S. 84 und 98 [alle abgerufen am 31. Oktober 2018]).
7.6
7.6.1 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Verfolgung
des Bruders des Beschwerdeführers aus Gründen gemäss Art. 3 Abs. 1
AsylG erfolgte. Eine andere Auffassung hatte auch das SEM in der dama-
ligen Asylverfügung vom 31. Oktober 2016 nicht vertreten.
7.6.2 Die in der Verfügung vom 30. August 2018 vertretene Auffassung, die
(unbestrittene) Anschlussgefährdung des Beschwerdeführers beruhe auf
flüchtlingsrechtlich irrelevanten Gründen, überzeugt nach dem Gesagten
nicht. Gegen die Annahme des SEM, die Drohungen würden einzig aus
dem kriminellen Täterumfeld von Schlepperbanden stammen, spricht über-
dies, dass der Bruder erst am (…) 2015 – mithin (…) Tage nachdem die
Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat verlassen hatten – seinen Film
über (…) via Twitter ankündigte (vgl. G._______ [{@G._______}] [via Twit-
ter], […], abgerufen am 2. November 2018).
7.7 Soweit in der angefochtenen Verfügung geltend gemacht wird, die hei-
matlichen Behörden könnten den Beschwerdeführenden Schutz vor Nach-
stellungen bieten, ist Folgendes festzustellen:
7.7.1 Erstens ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar im
Grundsatz tatsächlich davon auszugehen, dass die Sicherheits- und
Justizbehörden der irakisch-kurdischen Nordprovinzen in der Lage und wil-
lens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor
Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1–6.7) – im zitierten
Grundsatzurteil sind aber mit Bezug auf diese Grundannahme ausdrückli-
che Vorbehalte namentlich für kritische Medienschaffende aufgeführt (vgl.
a.a.O. insbes. E. 6.6.2 und 6.7); mit diesen hat sich das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung nicht auseinandergesetzt.
E-5636/2018
Seite 12
7.7.2 Zweitens hat das SEM in seiner den Bruder G._______ betreffenden
Verfügung vom 31. Oktober 2016 zwar zunächst, bei der Prüfung der Vor-
fluchtgründe, auf die Schutzfähigkeit der KRG-Behörden hingewiesen und
das Asylgesuch im Wesentlichen mit dieser Begründung abgewiesen (vgl.
SEM-Akten N […], A37/10, S. 4 f.). In einem zweiten Schritt wurden jedoch
für G._______ – unter Hinweis auf seinen Dokumentarfilm über (…) – sub-
jektive Nachfluchtgründe und damit seine Flüchtlingseigenschaft bejaht
(vgl. a.a.O. S. 5 f.). Dies kann nur bedeuten, dass das SEM jedenfalls mit
Bezug auf die Nachfluchtgründe nicht (mehr) von der Schutzfähigkeit der
heimatlichen Behörden ausgegangen ist.
Es erscheint unter diesen Umständen als unsinnig und unzulässig, dem
(reflexverfolgten) Beschwerdeführer zu empfehlen, sich unter den Schutz
der KRG-Behörden zu stellen.
7.7.3 Und schliesslich wird in der Beschwerde drittens zu Recht auf die
grundsätzliche Unlogik einer Argumentation hingewiesen, welche einer-
seits die Flüchtlingseigenschaft wegen Schutzfähigkeit der Behörden ver-
neint, andererseits aber das "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK
bestätigt.
7.8 Nach dem Gesagten drohen dem Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in seine Heimat gezielte und relevant motivierte erhebliche Nachteile
im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Gegen die drohende (Reflex-)Verfolgung
stünde offensichtlich keine innerstaatliche Flucht- oder Schutzalternative
zur Verfügung. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die originäre Flücht-
lingseigenschaft.
Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 7.11) ist auch
seine grundsätzliche Asylberechtigung festzustellen.
7.9 Unter diesen Umständen kann die Frage einer zusätzlichen Gefähr-
dung durch Aktivitäten des in J._______ lebenden zweiten Bruders des
Beschwerdeführers offenbleiben.
7.10 Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder waren von den Dro-
hungen gegen ihren Ehemann/Vater bisher höchstens indirekt betroffen.
Bei der vorliegenden Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme dass
auch sie bei einer Rückkehr in den Nordirak mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft erhebliche Nachteile erleiden müssten.
Diese Beschwerdeführenden erfüllen die originäre Flüchtlingseigenschaft
deshalb nicht. Sie sind aber gemäss Akten in die Flüchtlingseigenschaft
E-5636/2018
Seite 13
und – unter gleichem Vorbehalt wie bei ihrem Ehemann beziehungsweise
Vater – in dessen Asyl einzubeziehen, zumal keine hiergegen sprechende
Gründe ersichtlich sind (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
7.11
7.11.1 Grundsätzlich wäre das SEM nach den vorangegangenen Erwä-
gungen anzuweisen, den Beschwerdeführenden (gemäss Art. 49 respek-
tive Art. 51 Abs. 1 AsylG) Asyl zu gewähren.
7.11.2 An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass das SEM dem die Reflexverfolgung auslösenden Bruder G._______
wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes den Asylstatus verweigert
hatte und diese Verfügung – mangels Anfechtung – nach Ablauf der Be-
schwerdefrist rechtskräftig wurde. Insbesondere ist die vorliegende rechtli-
che Konstellation offensichtlich nicht mit einer solchen gemäss BVGE
2015/40 vergleichbar (keine Asylgewährung an Personen, denen die origi-
näre Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich wegen subjektiver Nachflucht-
gründe zuerkannt wird; Nichtanerkennung der derivativen Flüchtlingsei-
genschaft und Ausschluss vom Familienasyl).
7.11.3 Die Asylgewährung setzt bekanntlich die vorgängige Feststellung
des Fehlens von Asylausschlussgründen voraus. Zwar kann das Bundes-
verwaltungsgericht den Akten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von
Asylausschlussgründen (insbesondere gemäss Art. 53 AsylG) entnehmen.
Die Aktenlage ist diesbezüglich aber insofern nicht ganz vollständig, als
das SEM bisher beim Nachrichtendienst des Bundes keine Stellungnahme
zur Frage der Asylunwürdigkeit eingeholt hat.
7.11.4 Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, die entsprechende Abklä-
rung zügig nachzuholen und den Beschwerdeführenden nach dem zu er-
wartenden Ergebnis so rasch als möglich – im Sinn der Erwägungen – Asyl
zu gewähren.
8.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt und die Beschwerdeführerin
und die gemeinsamen Kinder die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51
Abs. 1 AsylG erfüllen. Für die Asylgewährung ist die Sache zur Vornahme
der Abklärungen betreffend Asylausschlussgründe an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
E-5636/2018
Seite 14
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zu den
formalen Rügen und prozessualen Anträgen der Beschwerdeführenden
(Verletzung des Akteneinsichtsrechts, des rechtlichen Gehörs und der Ak-
tenführungspflicht, mangelhafte Anhörung etc.).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung wird damit gegenstandslos. Das Gleiche gilt – angesichts des
Entscheids in der Sache – für das Gesuch um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht.
11.
11.1 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird
damit ebenfalls gegenstandslos.
11.2 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht.
Demnach ist die Höhe der Entschädigung aufgrund der Akten festzustellen
(Art. 14 Abs. 2 BGKE). In Anwendung der massgebenden Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu vergütenden Parteient-
schädigung auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer-
anteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5636/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 30. August 2018 wird aufgehoben. Die Akten
werden zum raschen Abschluss des Asylverfahrens im Sinn der Erwägun-
gen an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 2000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: