B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5637/2014
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 1), dessen Frau
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 2), und die Kinder
C._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 3),
D._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 4),
E._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 5),
F._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 6),
G._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 7),
Syrien,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (…).
E-5637/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie, wohnten zuletzt in H._______ (Provinz Al-Hassakah).
Anfang November 2013 verliess die Beschwerdeführerin 2 ihren Heimat-
staat gemeinsam mit ihren volljährigen Kindern I._______ (N […]; E-
5633/2014) und J._______ (N […]; E-5636/2014) sowie den minderjähri-
gen Beschwerdeführenden 3 bis 7. In der Türkei erhielt die Familie Einrei-
sevisa für die Schweiz. Am 30. November 2013 reisten die Beschwerde-
führenden 2 bis 7 sowie I._______ und J._______ auf dem Luftweg in die
Schweiz und suchten am 10. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel um Asyl nach.
Der Beschwerdeführer 1 reiste am 7. November 2013 in die Türkei und
kehrte am 1. Dezember 2013 nach Syrien zurück. Am 7. Januar 2014 ge-
langte er erneut in die Türkei und am 17. Januar 2014 mit einem Einreise-
visum in die Schweiz, wo er am 20. Januar 2014 ein Gesuch um Gewäh-
rung von Asyl stellte.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Januar 2014 und
der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Juni 2014 brachte
der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er habe Syrien wegen des
Bürgerkriegs verlassen. Zudem habe er seit 1997 Probleme mit der kurdi-
schen Arbeiterpartei (PKK) respektive der Partei der Demokratischen
Union (PYD) gehabt. Die beiden Organisationen seien für ihn dasselbe,
weil sie dasselbe tun würden. Er sei ein führendes Mitglied der Yekiti-Partei
gewesen. Zunächst habe er Kurdischkurse erteilt. Seit dem 29. März 2013
sei er gemeinsam mit einem Rechtsanwalt für die Organisationsleitung ver-
antwortlich gewesen. In dieser Funktion habe er Bericht erstattet über die
Situation in der Stadt H._______ und den Mitgliedern Anweisungen gege-
ben, etwa über den Umgang mit der PKK. PKK-Aktivisten hätten ihm mehr-
fach verbal gedroht, weil sie ihn als Anhänger hätten gewinnen wollen. Sie
hätten ihm gesagt, sie würden ihn entführen, wenn er sich ihnen nicht an-
schliesse. In der letzten Zeit vor der Ausreise seien sowohl seine Kinder
als auch er öfter belästigt worden. Er sei als Vertreter seiner Partei im lo-
kalen nationalen Rat in H._______ gewesen und seine Partei habe eine
bestimmte Haltung gegenüber der PKK beziehungsweise der PYD gehabt.
Deshalb habe Letztere ihm vorgeworfen, Verräter zu sein und ihn aufge-
fordert, entweder einen Sohn oder eine Tochter oder zwei Kinder zur PYD
zu schicken, damit diese an Kontrollpunkten Wache halten und für die PYD
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Seite 3
kämpfen würden. Viele Kinder seien gegen ihren Willen rekrutiert worden.
Eine Freundin der Beschwerdeführerin 4 habe diese einige Male zu Sitzun-
gen der PYD mitnehmen wollen. Er habe ihr dies nicht erlaubt. Die Freun-
din sei einen Monat später mitgenommen worden. Diese Situation habe ihn
davon überzeugt, dass er seine Kinder unbedingt aus Syrien rausbringen
müsse.
Ferner sei er mehrfach von den syrischen Behörden vorgeladen worden,
solange diese die Kontrolle über die Region gehabt hätten. Im Jahr 2002
sei er einmal zwei Tage lang festgehalten, geschlagen und gefoltert wor-
den. Ansonsten sei er zwei- bis dreimal monatlich auf dem militärischen,
dem politischen oder dem nationalen Sicherheitsposten H._______ gewe-
sen. Dort habe man ihn beleidigt und geschlagen. Überdies habe er an
einigen Demonstrationen teilgenommen, in diesem Zusammenhang aber
keine Probleme gehabt. Beamte seien öfters zu ihm ins (…) gekommen,
wo er als (…) gearbeitet habe, und hätten ihn dort beleidigt. Ein Beamter
habe ihm vorgeworfen, dass er den Behörden immer wieder angegeben
habe, keiner Partei anzugehören, obwohl er Vertreter einer Partei im Rat
sei. Dieser habe ihm gesagt, er werde ihn und einige andere Personen in
H._______ nicht vergessen. Etwa im Frühjahr 2013 sei die Kontrolle von
den syrischen Behörden an die PYD übergegangen.
Anfang Dezember 2013 sei er aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt,
um noch einige Aufgaben für die Partei zu erledigen und seine Schwester
und den Bruder abzuholen. Die Organisation der Wiederausreise habe
etwa eineinhalb Monate beansprucht. In dieser Zeit sei er weiter seiner Ar-
beit nachgegangen. Um einem Angriff der PYD zu entgehen sei er sicher-
heitshalber jeweils von jungen Parteimitgliedern nach Hause gebracht wor-
den.
A.c Die Beschwerdeführerin 2 führte bei der BzP vom 2. Januar 2014 und
der Anhörung vom 12. Juni 2014 insbesondere aus, sie habe nach der Ma-
tura Lehrerin werden wollen. Vom diesbezüglichen Institut sei sie aber nicht
zugelassen worden, weil der Staatssicherheitsdienst dies verhindert habe.
Als sie sich bei der Amtsstelle nach den Gründen erkundigt habe, sei sie
informiert worden, sie sei eine Gefahr für die Staatssicherheit. Sie habe
sich damals für die kurdische Partei Al-Barti engagiert. Nach der Heirat
([…]) habe sie ihre Aktivitäten aufgegeben. Zu Beginn der Revolution habe
sie mit ihren Kindern an mehreren Demonstrationen in H._______ teilge-
nommen, bis die Stadt von der PKK/PYD übernommen worden sei. An-
schliessend seien sie von Frauen der PKK jeweils beleidigt worden. Die
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Kinder hätten auch nicht mehr zur Universität und den Schulen gehen kön-
nen, weil die Gefahr einer Entführung bestanden habe. Viele Frauen seien
auf der Strasse von Bewaffneten entführt worden. Bei einer Rückkehr nach
Syrien befürchte sie, dass ihre Töchter entführt beziehungsweise von der
PKK rekrutiert würden. Im Übrigen bezog sich die Beschwerdeführerin 2
auf die Asylgründe ihres Mannes.
A.d Die ebenfalls zur Person befragten und zu den Asylgründen angehör-
ten Beschwerdeführerinnen 3 und 4 verwiesen vollumfänglich auf die Vor-
bringen ihrer Eltern. Die Beschwerdeführerin 3 gab insbesondere an, mit
ihrer Mutter an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Sie habe des-
wegen aber nie Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden oder der PKK
gehabt. Hinsichtlich der Drohungen seitens der PKK brachte sie vor,
manchmal von Mitgliedern der PKK angesprochen worden zu sein, diese
aber ignoriert zu haben. Auch auf Beleidigungen von Leuten im Quartier
habe sie nicht reagiert.
A.e Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichten die Beschwer-
deführenden folgende Dokumente (meist Originale) zu den Akten: Die
Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1–4 , einen Polizeibericht aus
der Türkei vom 3. November 2013, drei Mitgliederkarten eines Berufsver-
bands im (…)bereich betreffend den Beschwerdeführer 1, zwei Kärtchen
des kurdischen Nationalrates ENKS und der kurdischen Yekiti-Partei in Sy-
rien, ein Video des Beschwerdeführers 1 anlässlich einer Versammlung,
sechs Fotografien des Beschwerdeführers 1 sowie ein Schulzeugnis, eine
Legitimationskarte und ein Universitätszeugnis betreffend die Beschwer-
deführerin 3.
B.
Mit Verfügung vom 27. August 2014 – eröffnet am 1. September 2014 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete sie als unzumutbar und
verfügte die vorläufige Aufnahme.
Mit Entscheiden gleichen Datums wurden auch die Asylgesuche von
I._______ und J._______ unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme ab-
gewiesen.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
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Seite 5
vom 1. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unter Feststellung der Rechts-
kraft betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, sub-
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nach-
fluchtgründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um
Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1/12 (Personalienblätter betreffend
die Beschwerdeführenden 2–7), A11/1 (Personalienblatt betreffend den
Beschwerdeführer 1), A22/2 (Laufzettel Anhörungsorganisation), A30/2 (in-
terner Antrag betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme) und
sämtliche eingereichten Beweismittel (insb. CD-ROM und Berufsverbands-
ausweise; vgl. A12/1), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs
beziehungsweise Ausfertigung einer schriftlichen Begründung betreffend
den Inhalt dieser Akten und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeer-
gänzung.
Zum Beweis ihrer Vorbringen verwiesen die Beschwerdeführenden auf ei-
nen Bericht des UNHCR vom 22. Oktober 2013 und neun Internetartikel
verschiedener Nachrichtenportale. Ausserdem reichten sie einen Artikel
der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 3. September 2012 ("Diese Freiheit
will ich nicht") sowie eine Bestätigung vom 19. September 2014 der
Schweizer Sektion der kurdischen Yekiti-Partei betreffend die Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers 1 beim Regionalkomitee der P.Y.K.S in
K._______ und dessen Funktion als Parteivertreter im regionalen kurdi-
schen Nationalrat in H._______ zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kosten-
vorschusses.
E.
Am 13. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden betreffend den
Beschwerdeführer 1 ein General-Aufgebot der syrischen Armee, ein Mili-
tärbüchlein und eine Kandidaten-Vollmacht (Originale mit deutscher Über-
setzung) sowie eine Bestätigung des Verteidigungsministeriums der Ukrai-
nischen Sozialistischen Sowjetrepublik (USSR) vom (…) 1983 betreffend
die Absolvierung von Trainingskursen (im Original) zu den Akten.
E-5637/2014
Seite 6
F.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 wurde unter Einreichung einer Fürsor-
gebestätigung um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ersucht.
G.
Am 23. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung des Kostenvorschusses. Zudem hiess es das Akteneinsichtsge-
such teilweise gut und wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführenden
Einsicht in die Akten A1/12, A11/1 und A12/1 zu gewähren. Letzteren ge-
währte es Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Im Übrigen
wurde das Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen.
H.
Am 4. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwer-
deergänzung ein und machten darauf aufmerksam, dass die Vorinstanz
ihnen keine Einsicht in die durch sie eingereichte CD-ROM gewährt habe.
I.
Mit Verfügung vom 7. November 2014 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführenden im Rahmen der Akteneinsicht die CD-
ROM (Beweismittel 10) im Original zu und setzte ihnen erneut Frist zur
Beschwerdeergänzung.
J.
Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 20. November 2014
Stellung und legten Übersetzungen der bei der Vorinstanz eingereichten
Beweismittel und als weitere Beweismittel Printscreen-Ausdrucke betref-
fend eine Konferenz der Yekiti-Partei in L._______ (Syrien) vom 29. März
2013, eine CD-ROM mit einem Kurzfilm einer Demonstration vom 12. März
2013 und diversen Fotografien, Ausdrucke der auf der CD-ROM gespei-
cherten Dateien und verschiedene Fotografien ins Recht.
K.
Am 13. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein fremdspra-
chiges Dokument samt deutscher Übersetzung ein, bei dem es sich um ein
Urteil der Staatsanwaltschaft M._______ vom 5. Mai 2014 handeln soll.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 teilte der Rechtsvertreter mit Bezug
auf die Eingabe vom 13. Februar 2015 ergänzend mit, dass syrische
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Staatsangestellte entlassen würden, wenn sie die Arbeitsstelle und das
Land unerlaubt verlassen hätten.
L.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht
der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an.
M.
In seiner Stellungnahme vom 10. März 2016 hielt das SEM an seinen Er-
wägungen vollumfänglich fest.
N.
Die Beschwerdeführenden replizierten am 23. März 2016 und reichten als
Beilage ein Schreiben des SEM vom 8. März 2016 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse
alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den
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Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an
der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges
gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Weg-
weisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine indi-
viduelle Prüfung verzichtet und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicher-
heitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventu-
alanträge beziehungsweise Rügen (vgl. insb. die Beschwerdeschrift S. 3f.,
6, 10-13 und 29) ist daher nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wird über
die vorliegende Beschwerde sowie jene der volljährigen Tochter I._______
(E-5636/2014) in koordinierten Urteilen gleichen Datums befunden. Das
Verfahren von J._______ (E-5633/2014) wird zu einem späteren Zeitpunkt
abgeschlossen, da betreffend sie bei der Vorinstanz ein Gesuch um Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes hängig ist.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorab sind die formellen Einwände der Beschwerdeführenden gegen die
angefochtene Verfügung zu prüfen. Im Einzelnen wird gerügt, die Vor-
instanz habe das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) und rechtliches
Gehör (Art. 29 VwVG) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des Sachverhalts verletzt.
3.1 Über die Rüge betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht wurde
bereits mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 befunden. Am 27. Oktober
2014 respektive am 7. November 2014 wurde den Beschwerdeführenden
Einsicht in die Akten A1/11, A11/1 und A12/1 sowie das Recht zur Stellung-
nahme gewährt. Nach dem Gesagten ist auf die Ausführungen in der Be-
schwerde betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht nicht weiter ein-
zugehen.
3.2 Die Beschwerdeführenden monieren eine Verletzung der aus Art. 26
VwVG fliessenden Paginierungs- und Aktenführungspflicht durch das
SEM. Sie führen aus, die Vorinstanz habe den Zuweisungsentscheid an
den Kanton (betreffend die Beschwerdeführenden 2–7) und die eingereich-
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ten Beweismittel nicht paginiert. Dies lasse darauf schliessen, dass die Un-
terlagen nicht korrekt erfasst worden seien. Zudem seien die Beweismittel
nicht nummeriert worden; die neun Dokumente würden aus 13 Seiten be-
stehen. Auf diese Art sei eine klare Zuordnung nicht möglich.
Die durch die Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel sind im
Beweismittelumschlag (A12/1) vollumfänglich enthalten und im dortigen
Verzeichnis allesamt aufgelistet; zudem sind sie mit Post-it-Zetteln be-
schriftet, womit – wenn diese Art der Paginierung auch nicht optimal ist –
erkennbar ist, welches Dokument zu welcher Beschreibung im Beweismit-
telverzeichnis gehört. Eine Verletzung der Paginierungspflicht kann daher
nicht festgestellt werden. Der Entscheid betreffend die Zuweisung der Be-
schwerdeführenden 2–7 an den Kanton liegt nicht bei den Akten. Insofern
besteht eine Verletzung der aus Art. 26 VwVG fliessenden Paginierungs-
und Aktenführungspflicht. Da es sich bei der nicht erfassten Akte jedoch
um ein für den Asylentscheid unwesentliches Dokument handelt, erscheint
eine Kassation der angefochtenen Verfügung aus diesem Grund nicht ge-
rechtfertigt.
3.3
3.3.1 Im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung des rechtlichen
Gehörs führen die Beschwerdeführenden aus, die Vorinstanz habe die ein-
gereichten Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt, weshalb die Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei.
Insbesondere habe sich das SEM weder mit dem Film noch mit den Foto-
grafien oder den Ausweisen und Karten betreffend die Teilnahme des Be-
schwerdeführers 1 an Kongressen der Yekiti-Partei auseinandergesetzt
und auch keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Ausserdem habe es
keine Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Dokumente vor-
nehmen beziehungsweise durch die Beschwerdeführenden einreichen las-
sen. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz faktisch geweigert, einen zur
Anhörung mitgebrachten USB-Stick zu den Akten zu nehmen beziehungs-
weise zu sichten.
Ferner habe das SEM gewisse Vorbringen der Beschwerdeführenden in
der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Dabei handle es sich etwa um
die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 beim lokalen nationalen kurdi-
schen Rat in H._______ und dessen Haltung gegenüber der PYD, auf-
grund welcher er unter Druck gesetzt worden sei. Nicht erwähnt worden
sei auch, dass die PYD ihm mehrfach vorgeworfen habe, ein Verräter zu
sein und ihn aufgefordert habe, eines oder zwei seiner Kinder in die PYD
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zu schicken, damit diese an Kontrollpunkten Wache halten und kämpfen
würden. Auf die permanenten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1
mit den Behörden, insbesondere die verbalen Beleidigungen und Bedro-
hungen und die Pflicht, mehrere Male bei den militärischen, politischen und
nationalen Sicherheitsposten vorbeizugehen, sei das SEM ebenfalls nicht
eingegangen. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 sei unberücksichtigt
geblieben, dass diese mit ihren Töchtern an Demonstrationen teilgenom-
men habe und anschliessend von Frauen der PKK und von Nachbarinnen
belästigt und verbal beleidigt worden sei. Überdies hätten die Beschwer-
deführenden berichtet, dass es mehrmals zu Streitigkeiten zwischen ihren
und anderen Kindern im Quartier gekommen sei. Die Vorinstanz habe es
weiter versäumt zu erwähnen, dass die Freundin der Beschwerdeführerin
4 von der PKK auf einen Kontrollposten mitgenommen und anschliessend
in den Kampf geschickt worden sei. Diese Vorbringen seien allesamt ent-
scheidrelevant.
Durch sein Vorgehen habe das SEM die Abklärungspflicht, die Begrün-
dungspflicht sowie das Willkürverbot verletzt. Im Zusammenhang mit dem
ungenügend erstellten Sachverhalt sei erheblich, dass es vom Beschwer-
deführer nicht detailliert habe erfahren wollen, wie er gefoltert worden sei.
3.3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Mit
dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behörden,
die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Ent-
scheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und
fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der
konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begrün-
dung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid
sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188).
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Seite 11
Der Beschwerdeführer 1 berichtete anlässlich der Anhörung relativ aus-
führlich über eine im Jahr 2002 durch die syrischen Behörden erlittene Ge-
fangennahme und Folter (vgl. A25/18 F17 S. 4). Zwischen diesem Erlebnis
und der Ausreise besteht jedoch – wie nachfolgend eingehender auszufüh-
ren sein wird (vgl. E. 6.1.3) – kein kausaler Zusammenhang. Da dies für
das SEM bereits im Zeitpunkt der Anhörung erkennbar war respektive
durch den Beschwerdeführer bestätigt wurde, bestand keine Veranlas-
sung, diese Umstände detaillierter zu erfragen, und eine Verletzung der
Abklärungspflicht liegt deshalb nicht vor.
Betreffend die Beweismittelwürdigung argumentierte das SEM in seiner
Vernehmlassung zutreffend, es habe die eingereichten Beweismittel im
Sachverhalt erwähnt und in der rechtlichen Würdigung insoweit berück-
sichtigt, als festgestellt worden sei, dass die angeblich führende Position
des Beschwerdeführers 1 in der Yekiti-Partei nicht belegt worden sei. Wel-
che weiteren Abklärungen in Bezug auf die Beweismittel hätten vorgenom-
men werden sollen, legen die Beschwerdeführenden nicht dar. Die Einho-
lung oder Einforderung einer Übersetzung der beigebrachten Dokumente
erscheint sodann nicht notwendig, handelt es sich dabei doch im Wesent-
lichen um nicht personalisierte Kärtchen des kurdischen Nationalrates
ENKS und der kurdischen Yekiti-Partei in Syrien und im Übrigen um Unter-
lagen betreffend die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 und des
Schul- und Universitätsbesuchs der Beschwerdeführerin 3, die weder für
den Asylentscheid relevant sind noch Tatsachen belegen, die das SEM be-
streiten würde. Eine Weigerung der Vorinstanz, weitere Beweismittel ent-
gegenzunehmen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1
verwies bei der Anhörung auf einen USB-Stick mit Fotografien, auf denen
zu sehen sei, wie er kurdische Zeugnisse verteile und wie er an einem
Kongress der Yekiti-Partei teilnehme; diesen hatte er zu Beginn der Anhö-
rung jedoch nicht bei sich (vgl. A25/18 F3 S. 2). Der Sachbearbeiter wies
ihn daraufhin an, die Bilder in ausgedruckter Form einzureichen (vgl.
A25/18 F4-6 S. 2), was nicht zu beanstanden ist.
Im Übrigen trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
die in der Beschwerdeschrift genannten Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden nicht erwähnte. Der – unter anderem auch mit den unerwähnt ge-
bliebenen Aussagen geltend gemachte – Druck seitens der PYD respektive
der PKK und die Angst des Beschwerdeführers 1 vor einer Zwangsrekru-
tierung seiner Kinder wurde in der angefochtenen Verfügung jedoch aus-
führlich behandelt. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 mit den
syrischen Behörden erwähnte das SEM im Sachverhalt. Da diese jedoch
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nach Angaben der Beschwerdeführenden nicht der Grund der Ausreise wa-
ren, musste sich die Vorinstanz damit nicht zwingend auseinandersetzen.
Selbiges gilt betreffend die vorgebrachte Teilnahme der Beschwerdeführe-
rin 2 und deren Töchter an Demonstrationen und die Streitigkeiten zwi-
schen den Kindern. Die Mitnahme der Freundin der Beschwerdeführerin 4
durch die PKK konnte das SEM schliesslich unerwähnt lassen, weil es sich
dabei nicht um eine Verfolgungshandlung gegen die Beschwerdeführen-
den handelte.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig und richtig abklärte und sich im angefochtenen
Entscheid hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden aus-
einandersetzte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung
des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots. Bei die-
ser Sachlage besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der entsprechende Antrag
abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 13
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als
nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Zur Begründung führte sie im We-
sentlichen aus, gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der
Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hin-
sicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht voraus. Die seitens der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten
Ereignisse vor dem Jahr 1987 und die Erlebnisse des Beschwerdefüh-
rers 1 in den Jahren 1997 und 2002 hätten über zehn Jahre vor der Aus-
reise aus Syrien stattgefunden. Zwischen diesen Vorfällen und der Flucht
bestehe daher kein genügend enger Kausalzusammenhang, zumal die Be-
schwerdeführenden angegeben hätten, die Probleme hätten aufgehört
(Beschwerdeführerin 2) respektive seien nicht der ausschlaggebende
Grund für die Flucht gewesen (Beschwerdeführer 1).
Die angeblich befürchteten Übergriffe durch die PYD seien sodann durch
keine asylrelevanten Vorkommnisse gestützt worden. Der Beschwerdefüh-
rer 1 etwa habe bei der BzP erwähnt, er sei in den letzten Jahren nur verbal
durch die PYD belästigt worden. Zudem habe er auf explizite Nachfrage
nach konkreten Bedrohungen nur geantwortet, er sei bei der Arbeit, im
Quartier und von Nachbarn als Verräter bezeichnet worden. Die Beschwer-
deführerin 2 habe bei der Anhörung ebenfalls gesagt, sie habe abgesehen
von verbalen Belästigungen durch der PYD nahestehende Frauen keine
konkreten Probleme gehabt. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden
1 und 2 vorgebracht, ihre Heimat vor allem aufgrund der Kinder verlassen
zu haben. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 ihrerseits hätten jedoch
ausgeführt, es habe keine konkreten Vorfälle gegeben, die die Angst der
Beschwerdeführenden 1 und 2 um die Kinder belegt hätten. Persönlich hät-
ten sie nie Probleme mit den syrischen Behörden oder der PYD gehabt.
Aufgrund des Fehlens jeglicher konkreter Vorkommnisse sei nicht von ei-
ner gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Verfolgung in Sy-
rien auszugehen. Ferner sei der Beschwerdeführer 1 nach der ersten Aus-
reise in die Türkei noch einmal für rund zwei Monate nach Syrien zurück-
gekehrt, habe Aufgaben für die Partei erledigt und sei seiner Arbeit nach-
gegangen. Diesbezüglich habe er auf explizite Nachfrage hin verneint, in
E-5637/2014
Seite 14
jener Zeit Probleme mit der PYD gehabt zu haben. Dieser Umstand und
das Verhalten des Beschwerdeführers 1 – die Rückkehr nach Syrien – wür-
den die Annahme stützen, dass er in seinem Heimatstaat keiner gezielten
Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der Vollständigkeit halber sei anzu-
merken, dass die drohende Zwangsrekrutierungen seitens der PYD den
gesicherten Kenntnissen des SEM widersprechen würden, zumal die PYD
in den nordsyrischen Gebieten genügend Zulauf habe.
An der vorinstanzlichen Einschätzung vermöchten die eingereichten Doku-
mente nichts zu ändern, zumal diese weitgehend nur die Herkunft und die
Identitäten der Beschwerdeführenden sowie den Schulbesuch der Be-
schwerdeführerin 3 beziehungsweise die Einschreibung bei der Universität
belegen würden. Die angeblich führende Position des Beschwerdefüh-
rers 1 in der Yekiti-Partei habe dieser indessen nicht durch Beweismittel
untermauern können.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführenden halten den Erwägungen der Vorinstanz im
Wesentlichen entgegen, das SEM habe zu Recht nicht an ihren Ausführun-
gen gezweifelt. Aufgrund der ausführlichen und logisch konsistenten Aus-
sagen sei von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auszugehen. Sodann
sei die Inhaftierung und Folter des Beschwerdeführers 1 durch die syri-
schen Behörden letztlich sehr wohl kausal gewesen für die Flucht; diese
Erlebnisse seien bei der Beurteilung des Vorliegens einer begründeten
Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung als Vorverfolgung zu be-
rücksichtigen.
Betreffend die Verfolgung durch die PYD respektive die PKK falle auf, dass
sich Übergriffe durch diese seit 1997 wie ein roter Faden durch das Leben
des Beschwerdeführers 1 ziehen würden. So sei er immer wieder von der
PKK unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, sich der Organisation
anzuschliessen, ansonsten er entführt werde. Das Interesse der PYD an
seiner Mitgliedschaft rühre von seinen besonderen Fähigkeiten und Aus-
bildungen. So sei er etwa im Auftrag der syrischen Armee in der Sowjet-
union an (…) ausgebildet worden. Als er den Beitritt bei der PYD abgelehnt
habe, habe diese seinen Kindern gedroht. Die Bedrohungen hätten sich
verschärft, als die PKK die Behördenposten in der Region H._______ im
März 2013 übernommen habe. Dadurch seien Mitglieder der PKK ständig
im Quartier präsent gewesen und hätten die Kinder aufgefordert, sich der
PKK anzuschliessen. Auch die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 hätten
stimmige Aussagen dazu gemacht, wie sie auf der Strasse von Mitgliedern
E-5637/2014
Seite 15
der PKK angesprochen worden seien beziehungsweise, dass sie grosse
Angst vor der PKK gehabt hätten. Wenn der Beschwerdeführer 1 nicht
rechtzeitig eingegriffen hätte, wäre die Beschwerdeführerin 4 von der PKK
rekrutiert worden; die Nachbarstochter habe ein paar Mal versucht, sie zu
Sitzungen der PKK mitzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei offensicht-
lich, dass bei der Prüfung der Gefahr einer zukünftigen Verfolgung auch
die weiter zurückliegenden Ereignisse zu berücksichtigen seien, zumal der
Beschwerdeführer 1 angegeben habe, dass die Schwierigkeiten mit der
PKK den Ausschlag für die Ausreise gegeben hätten. Es hätten konkrete
Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die PKK ihre Drohungen wahrma-
chen würde. Er habe offensichtlich nicht abwarten können, bis dies gesche-
hen und eines oder mehrere seiner Kinder zwangsrekrutiert worden wäre.
Die Beschwerdeführerin 2 habe das Vorliegen der Bedrohungslage bestä-
tigt. Ergänzend habe sie erwähnt, dass sie immer dafür gesorgt habe, dass
die Kinder nicht aus dem Haus gegangen seien. Die seitens der PKK dro-
hende Gefahr habe die ganze Familie in ihrer Bewegungsfreiheit bezie-
hungsweise in ihrer Existenz massiv eingeschränkt. Die Behauptung des
SEM, wonach die PYD keine Zwangsrekrutierungen vornehme, sei nicht
durch Quellen belegt und unzutreffend; in den kurdischen Gebieten werde
häufig pro Familie mindestens eine Person von der PKK zwangsrekrutiert.
In der zweimonatigen Zeit nach der Rückkehr des Beschwerdeführers 1
nach Syrien sei es zwar zu keinem Zwischenfall mit der PYD gekommen.
Jedoch habe die PKK ihn weiterhin bedrängt. Er habe dieser erklärt, dass
seine Familie ebenfalls aus der Türkei zurückkehren werde. Er sei normal
zur Arbeit und zu den Ratssitzungen gegangen und habe sein Hab und Gut
nicht verkauft, damit die PKK nicht Verdacht geschöpft habe, dass er das
Land für immer verlassen werde. Er sei aber in jener Zeit wegen der PKK
immer nur in Begleitung von Parteimitgliedern nach Hause gegangen.
Seine führende Position bei der Yekiti-Partei ergebe sich aus den im vor-
instanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln sowie der Bestäti-
gung der Yekiti-Partei Schweiz (vgl. die Beschwerdebeilagen 2, 8-9). Auf
der eingereichten Filmsequenz (vgl. Beweismittel 10 und Beschwerdebei-
lage 13) sei eine interne Parteikonferenz der Yekiti vom 29. März 2013 in
L._______ zu sehen. Es sei erkennbar, wie er zum stellvertretenden Par-
teiführer N._______ gehe und diesem zu seiner Position gratuliere. Dies
zeige, dass er (Beschwerdeführer 1) eine herausragende Stellung in der
Partei gehabt habe und deshalb zu wichtigen Zusammenkünften eingela-
den worden sei. Einmal habe er an einer heimlichen Parteisitzung teilge-
E-5637/2014
Seite 16
nommen und dort eine Rede gehalten (vgl. die Ausführungen in der Ein-
gabe vom 20. November 2014 und die Beschwerdebeilage 18). Als höchs-
tem Parteimitglied sei ihm denn auch durch den lokalen nationalen kurdi-
schen Rat in H._______ die Aufgabe übertragen worden, Absolventen kur-
dische Sprachzeugnisse zu überreichen (vgl. die dazu eingereichten Foto-
grafien; Beschwerdebeilage 14). Sodann habe er etwa am 12. März 2013
anlässlich eines Gedenkmarsches von M._______ bis O._______ in sei-
nem Dorf eine Rede gehalten und Teilnehmende beherbergt (vgl. die Be-
schwerdebeilagen 16 und 17).
Nebst den Schwierigkeiten mit der PYD respektive der PKK hätten die
ständigen verbalen Nachstellungen der Behörden gegenüber dem Be-
schwerdeführer 1 zur Flucht geführt. Zudem habe die Beschwerdeführe-
rin 2 mit ihren Töchtern an Demonstrationen teilgenommen. Mehrere sol-
cher Kundgebungen könnten mit Fotografien belegt werden (vgl. die Be-
schwerdebeilagen 15 und 21). In ihrer Replik brachten die Beschwerdefüh-
renden betreffend die drohende Verfolgung seitens der syrischen Behör-
den ergänzend vor, es liege bei ihnen eine ähnliche Konstellation wie im
Verfahren D-5779/2013 (Urteil vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil
publiziert]) vor. Demnach hätten Personen, die durch die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert worden seien,
eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Dabei seien bereits einfa-
che Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsge-
fahr ausgesetzt, sofern sie von den syrischen Sicherheitskräften identifi-
ziert worden seien. Dies treffe auf sie (Beschwerdeführende) offensichtlich
zu. Sie hätten ihre oppositionelle politische Haltung öffentlich bekundet.
Wegen der Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei sei der Beschwerdeführer 1
mehrmals auf den militärischen, den politischen und den nationalen Sicher-
heitsposten zitiert worden. Damit seien er und seine Familie als Regime-
gegner identifiziert worden.
5.2.2 Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung seien offensichtlich erfüllt, zumal sie aufgrund der massiven Vorver-
folgung herabgesetzt seien. Die Argumentation des SEM im Hinblick auf
die Ereignisse und Entwicklungen in Syrien sei veraltet und stelle ein will-
kürliches und unlogisches Vorgehen dar. Aus aktuellen Berichten gehe her-
vor, dass es in Syrien anhaltend und vermehrt zu Festnahmen und Angrif-
fen von PYD- und PKK-Anhängern gegen deren Kritiker, wie etwa Mitglie-
der der Yekiti-Partei, komme. Im Übrigen würden die Beschwerdeführen-
E-5637/2014
Seite 17
den aufgrund ihrer Ethnie und der Parteizugehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers 1 vom syrischen Regime automatisch als Oppositionelle eingestuft.
Diesbezüglich werde auf den Bericht des UNHCR zum Schutzbedarf von
Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten, verwiesen. Da-
rin werde festgehalten, dass eine asylsuchende Person aus Syrien weder
das Kriterium einer bereits stattgefundenen noch jenes einer Bedrohung
durch zukünftige Verfolgung erfüllen müsse, um die Flüchtlingseigenschaft
zu erfüllen (vgl. die Beschwerdeschrift S. 20–22). Es sei daher die Flücht-
lingsflüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
5.2.3 Zusammenfassend sei das SEM zu Unrecht von der fehlenden Rele-
vanz der Asylgründe ausgegangen. Die angefochtene Verfügung verletze
Art. 3 AsylG und Art. 9 BV, weshalb sie aufzuheben und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei durch das Bundes-
verwaltungsgericht festzustellen, dass den Beschwerdeführenden im Falle
einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung seitens der PKK/PYD respektive
der staatlichen Behörden drohe.
5.2.4 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz
habe es unterlassen, ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund von
Nachfluchtgründen Stellung zu nehmen. Eine begründete Furcht vor asyl-
relevanter Verfolgung sei bereits aufgrund der allgemeinen politischen Si-
tuation und der Menschenrechtslage in Syrien zu bejahen. Daneben gehe
auch von islamistischen Gruppen, insbesondere dem so genannten Islami-
schen Staat (IS), Gefahr aus. Kurden seien aufgrund ihres Profils ausser-
ordentlich stark von der sich weiterhin zuspitzenden Krise betroffen; sie
seien ein primäres Feindbild des IS. Des Weiteren drohe den Kurden in
Syrien Kollektivverfolgung (vgl. die Beschwerdeschrift S. 27 f.). In diesem
Zusammenhang habe das Bundesverwaltungsgericht zwei Beschwerden
gegen Verfügungen des SEM mit Urteilen D-7233/2013 und D-7234/2013
vom 2. Juli 2014 gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, diese
Frage zu prüfen. Überdies hätten die Beschwerdeführenden nach der
Rückkehr mit einem Verhör und willkürlichem Vorgehen durch die Befrager
zu rechnen.
6.
Nachfolgend prüft das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfü-
gung auf ihre Rechtmässigkeit.
Vorgängig ist anzumerken, dass die Erwägungen des UNHCR zum Schutz-
bedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur
E-5637/2014
Seite 18
aktuellen Version [Update IV vom November 2015] vgl.
/docid/5641ef894.html>, besucht am 22. April 2016) für das
Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle darstellen, etwa be-
treffend aktuelle Entwicklungen in Syrien oder Risikoprofile. Die dort ge-
machte Feststellung, für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingsdefinition
sei es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung
persönlich auf eine Person abziele, ist für das Bundesverwaltungsgericht
indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts
reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.
6.1 Betreffend die durch die Beschwerdeführenden vorgebrachten Aus-
reise- respektive Asylgründe ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass
diese keine Asylrelevanz entfalten. Diesbezüglich ist weitgehend auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
6.1.1 Ergänzend ist festzuhalten, dass die für den Zeitpunkt der Ausreise
geltend gemachte subjektive Furcht der Beschwerdeführenden vor einer
Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive die PKK als objektiv nicht
hinreichend begründet erscheint. Die unabhängige internationale Untersu-
chungskommission für Syrien des Human Rights Council (HRC) der Ver-
einten Nationen informierte in einem Bericht vom 16. August 2013 (A/HRC/
24/46) über Rekrutierungen von Kindern ab 12 Jahren in den Provinzen
Aleppo und Al-Hassakah seitens des militärischen Armes der PYD (YPG;
Volksverteidigungseinheiten) Ende des Jahres 2012 (vgl. dort Rz. 110).
Auch der Generalsekretär des Sicherheitsrats der UN wies darauf hin, dass
bewaffnete syrisch-kurdische Gruppen in der Provinz Al-Hassakah Kinder
rekrutiert hätten; insbesondere habe es sich um Jungen und Mädchen zwi-
schen 14 und 17 Jahren gehandelt, die an Checkpoints, zur Übermittlung
von Informationen und zum Transport von militärischen Gütern eingesetzt,
aber auch für den Kampf ausgebildet worden seien (vgl. Report of the Se-
cretary-General on children and armed conflict in the Syrian Arab Republic
vom 27. Januar 2014, S/2013/31, Rz. 14). KurdWatch berichtete über die
Rekrutierung Erwachsener und Minderjähriger durch die PYD/YPG respek-
tive die PKK im selben Gebiet ab Anfang 2014, wobei die Rekrutierung
teilweise unter Zwang erfolgt sei. Zu beobachten sei, dass sich unter den
rekrutierten Minderjährigen zahlreiche Mädchen befunden hätten (vgl.
KurdWatch, Zwangsrekrutierungen und der Einsatz von Kindersoldaten
durch die Partei der Demokratischen Union in Syrien, Mai 2015, abrufbar
unter
E-5637/2014
Seite 19
tierung.pdf>). Aus der belegten – durch das SEM zu Unrecht nicht aner-
kannten – Rekrutierung von Erwachsenen und Kindern durch die PYD in
der Heimatprovinz der Beschwerdeführenden allein kann indes nicht ge-
schlossen werden, dass ihnen oder ihren Kindern ebenfalls mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung drohte. Aus den Akten ergeben sich
keine konkreten Hinweise auf eine im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar
bevorstehende Mitnahme eines oder mehrerer Familienmitglieder. Eine
konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden könnte daher nur ange-
nommen werden, wenn von einer Kollektivverfolgung seitens der PYD,
YPG oder PKK auszugehen wäre. Dies ist sowohl für den Ausreisezeit-
punkt als auch im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Urteils zu ver-
neinen. Die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche
Dichte der gewaltsamen Rekrutierungen durch die genannten kurdischen
Gruppierungen ist offensichtlich nicht erfüllt. In Relation zur Grösse des
Kollektivs der Kurden in Nordsyrien nehmen die zwangsweisen Rekrutie-
rungen, insbesondere auch von Minderjährigen, nicht eine zahlenmässig
derart grosse Dimension ein und sind die bekannt gewordenen Vorkomm-
nisse nicht derart häufig, dass jeder Angehörige der kurdischen Ethnie in
begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit Opfer einer Zwangsrekrutierung zu werden.
6.1.2 Eine bevorstehende Verfolgung des Beschwerdeführers 1 durch die
PYD aufgrund seiner Tätigkeiten zu Gunsten der Yekiti-Partei und der Mit-
gliedschaft beim lokalen nationalen Rat in H._______ ist für den Zeitpunkt
von dessen Ausreise eben so wenig ersichtlich. Zwar macht er geltend, er
habe seit 1997 durchgehend Probleme mit der PYD gehabt, die sich nach
der Übernahme der Kontrolle in der Region im Frühjahr 2013 verstärkt hät-
ten. Dennoch handelte es sich durchwegs lediglich um verbale Drohungen
gegen ihn und seine Kinder (vgl. A19/11, Ziff. 7.01 S. 7). Massgeblich ge-
gen eine bevorstehende Verfolgung ins Gewicht fällt, dass er nach einem
beinahe einmonatigen Aufenthalt in der Türkei ohne seine Familie nach
Syrien zurückkehrte und dort während des Monats bis zur erneuten Aus-
reise unbehelligt blieb. Zwar gab er an, in jener Zeit am Abend jeweils von
Parteikollegen nach Hause begleitet worden zu sein. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass die PYD im Falle eines ernsthaften Interesses am Be-
schwerdeführer 1 Mittel und Wege gefunden hätte, diesen zu behelligen.
Der Beschwerdeführer 1 gab an, nach der Rückkehr nach Syrien mit der
PYD gesprochen zu haben, verneinte Probleme aber explizit (vgl. A25/18
F70 S. 14). Eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers 1 durch
diese ist daher nicht glaubhaft gemacht. Daran vermögen die in diesem
Zusammenhang eingereichte Kandidatenvollmacht aus dem Jahr 1991,
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Seite 20
das Zertifikat der USSR, gemäss welchem der Beschwerdeführer im Jahr
1983 einen Abschluss als "telephone operator" gemacht habe, die Bestäti-
gung der Schweizer Sektion der kurdischen Yekiti-Partei vom 19. Septem-
ber 2014, die auf den beigebrachten CD-ROMs gespeicherten und ausge-
druckt eingereichten Filme und Fotografien, sowie die Kärtchen des kurdi-
schen Nationalrates und der Yekiti-Partei nichts zu ändern, da sie lediglich
gewisse durch das Gericht nicht in Frage gestellte Aktivitäten des Be-
schwerdeführers 1 dokumentieren.
6.1.3 Auch eine für die Ausreise relevante erlittene oder drohende Verfol-
gung seitens der syrischen Behörden ergibt sich aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden nicht. Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, die
Inhaftierung und Folter des Beschwerdeführers 1 im Jahr 2002 sei kausal
für die Flucht gewesen, widerspricht dessen Aussagen anlässlich der An-
hörung, wonach er selbst gar nicht habe ausreisen wollen, sondern dies
nur wegen der Kinder getan habe (vgl. A25/18 F77 S. 15). Im Übrigen gab
er an, bis zur Übernahme der Kontrolle durch die PKK mehrfach von den
Behörden zu Gesprächen vorgeladen worden zu sein (vgl. A19/11,
Ziff. 7.01 S. 8). Diese – von der Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant
eingestufte – Schikane seitens der Beamten und Postenchefs ordnete der
Beschwerdeführer als durch persönliche Motive begründete Machtde-
monstration ein und führte aus, das syrische Regime als solches habe die
Kurden nicht als Bedrohung gesehen (vgl. A25/18 F38 S. 9). Auf die Frage
des SEM, warum er seine politischen Tätigkeiten habe ausführen können,
obwohl die syrischen Behörden von seinem Engagement gewusst hätten,
gab er an, das Regime sei davon überzeugt gewesen, dass die kurdischen
Parteien und vor allem die Yekiti-Partei nicht den Präsidenten stürzen woll-
ten. Daher hätten die Behörden ihnen immer wieder die Zusammenarbeit
angeboten (vgl. A25/18 F37 S. 8). Bei dieser Sachlage ist keine drohende
Verfolgung feststellbar. Die mit Fotografien untermauerte Teilnahme der
Beschwerdeführerin 2 und ihrer Kinder an Kundgebungen bis im Frühjahr
2013 blieb schliesslich offensichtlich folgenlos, weshalb auch daraus keine
drohende Verfolgung abgeleitet werden kann.
6.1.4 Im Zeitpunkt der Flucht drohte den Beschwerdeführenden somit so-
weit ersichtlich keine unmittelbar bevorstehende asylrelevante Verfolgung.
6.2 Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie aktuell begründete
Furcht haben könnten, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden.
E-5637/2014
Seite 21
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat nach dem Aus-
bruch des Bürgerkrieges im November 2013 beziehungsweise Januar
2014. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien
anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als
vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse
und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herr-
schaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklar-
heiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es
dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die
Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger
Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013, a.a.O., E. 5.3.1,
5.3.2 und 5.4.5).
6.2.1 Hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Verfolgung seitens
der PYD respektive der PKK oder der YPG im Urteilszeitpunkt ist auf die
Einschätzung in den Erwägungen 6.1.1 und 6.1.2 zu verweisen. Asylrecht-
lich relevante veränderte Umstände im Vergleich zur Lage im Zeitpunkt der
Ausreise sind derzeit nicht ersichtlich.
6.2.2 Wie die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der
aktuellen Lage in Syrien nicht abschliessend beurteilbar. Indes ist keine
überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ersichtlich, dass die Beschwerde-
führenden als Regimegegner eingestuft und asylrelevant verfolgt würden.
Daraus ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien aktu-
ell in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen
Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen
Gefährdung wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung
getragen (vgl. die Dispositivziffern 4–7 der angefochtenen Verfügung).
Der Beschwerdeführer 1 reichte mit Eingaben vom 13. Oktober 2014 und
vom 13. Februar 2015 unkommentiert sein Militärdienstbüchlein, ein unda-
tiertes Generalaufgebot für Reservisten und ein als Urteil der Staatsanwalt-
schaft M._______ bezeichnetes Dokument zu den Akten. Aus dem Militär-
dienstbüchlein ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleis-
tet und diesen am (…) 1986 beendet hat. Das Generalaufgebot verpflichtet
ihn, sich beim zuständigen Aushebungsbüro zu melden, wenn die Einheit
E-5637/2014
Seite 22
"P._______" dazu aufgefordert werde. Damit wird eine tatsächliche Einbe-
rufung des Beschwerdeführers 1 in den Militärdienst jedoch weder belegt
noch glaubhaft gemacht. Dem angeblichen Urteil der Staatsanwaltschaft
vom 5. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem An-
schluss einer verbotenen kurdischen Partei, der Organisation von nicht be-
willigten Demonstrationen, dem Verrat privater Geheimnisse und der Ver-
letzung des Ansehens des Staats angeklagt worden sei, welche Taten er
am 13. Oktober 2013 begangen haben soll. Dafür soll er zur Beschlagnah-
mung seiner "Gelder gemäss Art. 16 aus dem Parteigesetzbuch" zu "Haft
für mehrere Jahre gestützt auf Art. 565 des Generalstrafgesetzbuches" und
zu "Haft von einem Monat bis ein Jahr gestützt auf Art. 339-338-336-337-
335 des Generalstrafgesetzbuches" rechtskräftig verurteilt worden sein.
Dieses insbesondere betreffend die ausstellende Behörde und die ausge-
sprochenen, nicht konkretisierten Strafen widersprüchliche Dokument
weist keinerlei Beweiswert auf, zumal derartige Dokumente in Syrien leicht
käuflich erwerbbar sind. Aus den erwähnten Beweismitteln ergeben sich
somit keine objektiven Nachfluchtgründe.
Überdies ist nicht auszumachen, dass die längere Auslandsabwesenheit
als solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge hätte. Zwar ist nicht
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Wiedereinreise
nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen
würden. Da sie jedoch nicht glaubhaft machen, in der Vergangenheit in
massgeblicher Weise politisch gegen das Regime aktiv gewesen zu sein,
ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefähr-
dend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten
hätten.
6.2.3 Zur Frage der Kollektivverfolgung der Kurden ist auf die restriktiven
Voraussetzungen zur Annahme einer kollektiven Verfolgung hinzuweisen
(vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und vorstehend E. 6.1.1). Die Beschwerdefüh-
renden sind syrische Staatsangehörige und es ist derzeit nicht bekannt,
dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter
Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfol-
gung ausgegangen werden müsste (vgl. dazu das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3).
6.2.4 Eine drohende gezielte Gefährdung seitens des IS machen die Be-
schwerdeführenden schliesslich ebenfalls nicht glaubhaft. Der IS geht zwar
mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten vor. Bei den
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entsprechenden Drohungen durch den IS handelt es sich um allgemeine
Drohungen gegen alle Kriegsgegner. Übergriffe gegen die Beschwerdefüh-
renden können vor diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen wer-
den, erscheinen aber nicht als wahrscheinlich, um von einer asylrechtlich
relevanten Gefährdungslage auszugehen.
6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine
erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht ha-
ben. Die vorgängig nicht erwähnten Beweismittel (insb. die angeführten In-
ternetartikel, die Mitgliederkarten des Beschwerdeführers 1 bei einem Be-
rufsverband im (…)bereich und die Unterlagen betreffend den Besuch der
Schule und der Universität durch die Beschwerdeführerin 3) vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb auf diese nicht weiter ein-
zugehen ist.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom
23. Oktober 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung zu verzichten.
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: