B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5637/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Revision des Urteils E-2344/2017
vom 25. September 2017 (N […]).
E-5637/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller ersuchte am 9. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl.
Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er während des
sri-lankischen Bürgerkriegs von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei und
(…) in einem Spital [gearbeitet] habe. Im Mai 2009 sei er zur sri-lankischen
Armee übergelaufen und habe bis im (…) 2010 ein Rehabilitierungspro-
gramm durchlaufen, im Rahmen dessen er [eine Ausbildung] habe machen
können. Nach der Freilassung aus dem Programm habe er sich weiterhin
[regelmässig] bei den Behörden melden und [wiederholt] an einer Ver-
sammlung für ehemalige Gefangene teilnehmen müssen. Da er im (…)
2013 vom Criminal Investigation Departement (CID) telefonisch aufgefor-
dert worden sei, sich in einem Militärcamp zu melden, sei er aus Angst,
erneut inhaftiert zu werden, am (…) 2013 mit Hilfe eines Schleppers nach
[anderes Land] ausgereist. Im (…) 2014 hätten ihn die [Behörden des an-
deren Landes] jedoch wieder nach Sri Lanka zurückgeschafft. Weil er zu-
rück in Sri Lanka weiterhin Angst vor einer Inhaftierung gehabt habe, habe
er sein Heimatland im (…) 2014 erneut verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 17. März 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Gesuchstellers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
A.c Die gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. April 2017 beim Bun-
desverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
E-2344/2017 vom 25. September 2017 abgewiesen. In der Sache führte
das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung im Wesentlichen aus, das
SEM habe zutreffend festgestellt, dass von der Vorladung des CID vom
(…) 2013 nicht unmittelbar auf eine erneute Inhaftierung geschlossen wer-
den könne, da der Gesuchsteller rehabilitiert sei und problemlos zweimal
mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka habe ausreisen beziehungsweise
einmal mit seinem eigenen Pass in sein Heimatland habe zurückkehren
können. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten illegalen Ausreisen
seien nicht glaubhaft. So seien seine diesbezüglichen Angaben wider-
sprüchlich. Auch habe er den angeblich gefälschten Pass bis heute nicht
zu den Akten gereicht, jedoch seine echten Identitätsdokumente ins Recht
gelegt. Zum Vorbringen, bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er wäh-
rend eineinhalb Tagen am Flughafen festgehalten worden, habe er sich
ebenfalls widersprüchlich geäussert, weshalb auch dieses unglaubhaft sei.
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Daran vermöchten auch die vom Gesuchsteller auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Dabei handle es sich grossmer-
heitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Si-
tuation in Sri Lanka beschrieben. Aus den Zeitungsberichten könne nicht
abgeleitet werden, dass dem Gesuchsteller bei der Rückkehr in sein Hei-
matland eine Verhaftung drohe, da die Fälle der darin erwähnten ehemali-
gen LTTE-Mitglieder nicht mit seiner Situation zu vergleichen seien.
B.
Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 4. Oktober 2017 – in Ko-
pie auch an die Präsidentinnen der Abteilungen IV und V geschickt – liess
der Gesuchsteller um Revision des Urteils vom 25. September 2017 ersu-
chen. Zudem liess er beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen der Unzu-
lässigkeit, subeventualiter wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unver-
züglich zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der
Schweiz abzuwarten, wobei der zuständige Kanton anzuweisen sei, von
Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner habe das Bundesverwaltungsge-
richt nach Eingang seines Revisionsgesuchs unverzüglich darzulegen,
welche Abteilung und Gerichtspersonen mit der Behandlung seines Ver-
fahrens betraut worden seien, und zu bestätigen, dass diese Gerichtsper-
sonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden sein. Im Rahmen der Revisi-
onsgesuchsbegründung liess er zudem darum ersuchen, es sei ihm eine
angemessene Frist zur Einreichung des für das Revisionsverfahren we-
sentlichen Urteils des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 betreffend
eines LTTE-Mitglieds, das eine jahrelange Rehabilitation durchlaufen
habe, anzusetzen. Zudem sei ihm offenzulegen, welche der drei für das
Urteil vom 25. September 2017 verantwortlichen Richter dem Urteil in der
vorliegenden Form zugestimmt hätten. Auf die Begründung dieser Begeh-
ren wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Fax vom 6. Oktober 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus.
D.
In seiner Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass der mit Fax vom 6. Oktober 2017 verfügte Voll-
zugsstopp bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen seitens des
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Bundesverwaltungsgerichts gelte. Ferner teilte es dem Gesuchsteller die
Zusammensetzung des ordentlichen Spruchgremiums mit, wobei es einen
Vorbehalt bezüglich einer allfälligen nachträglichen Veränderung des
Spruchkörpers infolge von Abwesenheiten respektive Stellvertretungen an-
brachte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG,
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von
Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den
in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im frühe-
ren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der
gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit
hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neube-
urteilungen ihres Falles zu sichern.
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1.4 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch
gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben.
Der Gesuchsteller macht einerseits den Revisionsgrund gemäss Art. 121
Bst. d BGG geltend und bringt dazu im Wesentlichen vor, es sei davon
auszugehen, dass der mit Eingabe vom 7. September 2017 eingereichte
Zeitungsbericht betreffend das Urteil des High Court Vavuniya von Ende
Juli 2017 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Septem-
ber 2017 übersehen worden sei. So sei die Eingabe vom 7. Septem-
ber 2017 darin zwar erwähnt; es fänden sich aber weder in der Prozessge-
schichte noch in der Begründung irgendwelche Hinweise auf den konkre-
ten Inhalt des damit eingereichten Beweismittels, auch nicht in zusammen-
fassender oder pauschaler Weise. Der Zeitungsbericht betreffend das Ur-
teil des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 sei insofern erheblich, weil
er eine neue Entwicklung belege, wonach auch Personen, die wie der Ge-
suchsteller den Rehabilitierungsprozess durchlaufen hätten, jederzeit Ge-
fahr laufen würden, in Sri Lanka im Rahmen eines politisch motivierten Ver-
fahrens verurteilt zu werden.
Andererseits beruft sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund gemäss
Art. 121 Bst. c BGG. Diesbezüglich macht er geltend, dass das mit Eingabe
vom 7. September 2017 gestellte Begehren, der neue Sachverhalt rund um
das Urteil des High Court Vavuniya sei der Vorinstanz vorzulegen und
diese zur Vernehmlassung einzuladen, im Urteil vom 25. September 2017
unbehandelt geblieben sei.
2.2 Des Weiteren ist im Revisionsgesuch die Rechtzeitigkeit des Revisi-
onsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Gemäss Art. 124
Abs. 1 Bst. b BGG ist ein Revisionsgesuch aus Gründen nach Art. 121
Bst. c und d BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Das zu prüfende Urteil ist am
25. September 2017 ergangen und das Revisionsgesuch ist am 4. Okto-
ber 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden. Die Recht-
zeitigkeit des Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist
damit offensichtlich gegeben.
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2.3 Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsge-
such (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist des-
halb einzutreten.
3.
3.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller den Revisi-
onsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG zu Recht angerufen hat. Gemäss die-
ser Bestimmung kann die Revision eines Entscheids verlangt werden,
wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Verse-
hen nicht berücksichtigt hat.
3.1.1 Der Gesuchsteller machte geltend, es sei davon auszugehen, dass
das Bundesverwaltungsgericht die mit der Eingabe vom 7. Septem-
ber 2017 vorgebrachten erheblichen Tatsachen und Entwicklungen über-
sehen habe. So habe es in der Prozessgeschichte für die anderen Einga-
ben, nicht aber für jene vom 7. September 2017, jeweils detailliert aufge-
listet und zusammengefasst, wann welche Eingaben gemacht, welche An-
träge darin gestellt und welche Beilagen damit eingereicht worden seien.
Auch die materiellen Erwägungen enthielten im Zusammenhang mit der
Rehabilitation des Gesuchstellers keine Hinweise darauf, dass die Vorbrin-
gen in der Eingabe vom 7. September 2017 berücksichtigt worden wären.
Diese Auffassung wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. So
wird in E. 3.5 des Urteils vom 25. September 2017 zu den eingereichten
Beweismitteln in ihrer Gesamtheit Stellung genommen. Zudem wird an ge-
nannter Stelle explizit erwähnt, dass aus den vom Gesuchsteller einge-
reichten Zeitungsartikeln nicht abgeleitet werden könne, dass ihm bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka dort eine Verhaftung drohe, da die Situation der
in den Artikeln genannten Personen nicht mit seinem Fall vergleichbar sei.
Wieso der mit Eingabe vom 7. September 2017 ins Recht gelegte Zeitungs-
bericht von dieser Aussage nicht erfasst sein sollte, ist nicht ersichtlich. So
unterscheidet sich der darin erwähnte Fall eines ehemaligen LTTE-Mit-
glieds, das vom High Court Vavuniya wegen der Rekrutierung von Kinder-
soldaten verurteilt wurde, wesentlich von der Situation des Gesuchstellers.
Von der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht die mit den Be-
schwerdeeingaben eingereichten Berichte jeweils, nach ihren Herausge-
bern zusammengefasst, aufgelistet hat, lässt sich ferner nicht ableiten,
dass das mit Eingabe vom 7. September 2017 eingereichte Beweismittel
unberücksichtigt blieb. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Inhalt des
Zeitungsberichts als einziges mit der genannten Eingabe eingereichtes Do-
kument sehr wohl vom Gericht berücksichtigt wurde. So ist bereits der in
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der Prozessgeschichte erwähnten und damit in jedem Fall vom Gericht be-
rücksichtigten Eingabe selbst zu entnehmen, was im damit eingereichten
Beweismittel steht.
3.1.2 Selbst wenn der mit der Eingabe vom 7. September 2017 einge-
reichte Zeitungsbericht im Urteil vom 25. September 2017 ausser Acht ge-
lassen worden wäre – wovon wie oben argumentiert entgegen der Ansicht
des Gesuchstellers nicht auszugehen ist –, wäre dessen Inhalt aber in je-
dem Fall nicht erheblich. Das heisst, die Berücksichtigung dieses Beweis-
mittels durch das Gericht im Rahmen des Urteils vom 25. September 2017
hätte nicht zu einem anderen Entscheid geführt. So kann der Gesuchsteller
aus dem eingereichten Dokument insofern nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten, als sich sein eigener Fall, wie bereits zuvor erwähnt, massgeblich von
der Situation des mit Urteil des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017
verurteilten ehemaligen LTTE-Mitglieds unterscheidet. Einerseits wurde
die sri-lankische Justiz im herangezogenen Fall, gemäss den Schilderun-
gen in der Eingabe vom 7. September 2017, auf Anzeige des Vaters einer
gefallenen LTTE-Kämpferin aktiv, andererseits muss sich der Gesuchstel-
ler seinen Vorbringen zufolge kein derart schwerwiegendes Vergehen wie
das Rekrutieren von Kindersoldaten vorwerfen lassen. Dass der Rechts-
vertreter des Gesuchstellers dieses Delikt im Revisionsgesuch (S. 4) als
„nicht besonders gravierende Straftat“ bezeichnete, ist eine nicht haltbare
Charakterisierung; es handelt sich beim Rekrutieren und Einsetzen von
Kindersoldaten vielmehr um einen Kriegsverbrechens-Tatbestand gemäss
Römer Statut (Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. xxvi des Römer Statuts des Interna-
tionalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, SR 0.312.1). Im Übrigen ist
der Inhalt des mit Eingabe vom 7. September 2017 eingereichten Zeitungs-
berichts auch insofern nicht erheblich, als das Bundesverwaltungsgericht
im Urteil vom 25. September 2017 eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung des Gesuchstellers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht nur
mit dem Argument des durchlaufenen Rehabilitierungsprogramms ver-
neinte. Vielmehr stützt sich der Entscheid vom 25. September 2017 auch
wesentlich darauf ab, dass das Vorbringen des Gesuchstellers, er habe Sri
Lanka illegal verlassen und sei bei der Wiedereinreise am Flughafen fest-
gehalten worden, als unglaubhaft qualifiziert und stattdessen erwogen
wurde, dass unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen
sei, er sei wiederholt mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist
respektive dorthin zurückgekehrt.
3.1.3 Revisionsgründe nach Art. 121 Bst. d BGG sind demnach zu vernei-
nen.
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3.2 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller den Revi-
sionsgrund nach Art. 121 Bst. c BGG zu Recht angerufen hat. Gemäss die-
ser Bestimmung kann die Revision eines Entscheids verlangt werden,
wenn einzelne Anträge seitens des Gerichts unbeurteilt geblieben sind.
3.2.1 Der Gesuchsteller machte geltend, dass sein mit Eingabe vom
7. September 2017 gestellter Antrag, der neue Sachverhalt rund um das
Urteil des High Court Vavuniya sei dem SEM zur Vernehmlassung vorzu-
legen, im Urteil vom 25. September 2017 mit keinem Wort behandelt wor-
den sei. Auch seien die prozessualen Anträge im Urteil vom 25. Septem-
ber 2017 nicht einfach in pauschaler Weise abgehandelt worden, weshalb
nicht davon ausgegangen werden könne, dass der genannte Antrag in ei-
ner Erwägung mitberücksichtigt worden sei.
3.2.2 Unter „Anträgen“ im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG sind grundsätzlich
nur solche materieller Art zu verstehen. Blosse Verfahrensanträge fallen –
mit Ausnahme von Begehren um Beweisvorkehrungen und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege – an sich nicht darunter. Überdies reicht
es für die Verwirklichung des genannten Revisionsgrundes nicht aus, wenn
das Urteil, dessen Revision verlangt wird, auf einen Antrag nicht eingeht.
Vielmehr prüft das zuständige Gericht, ob ein Antrag allenfalls stillschwei-
gend beurteilt wurde (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundes-
gerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 BGG N 8; DOMINIK VOCK, in: Praxis-
kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 121 BGG N 3;
PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 121 BGG
N 13; NICOLAS VON WERDT, in: SHK – Stämpflis Handkommentar, Bundes-
gerichtsgesetz, Art. 121 BGG N 24).
3.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Antrag, es sei zur Ein-
gabe vom 7. September 2017 und dem damit eingereichten Beweismittel
erneut eine Vernehmlassung einzuholen, um einen Verfahrensantrag han-
delt, dessen Nichtbehandlung nach dem zuvor Gesagten grundsätzlich kei-
nen Revisionsgrund setzt. Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht im
Asylbeschwerdeverfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
gänzlich verzichten (vgl. Art. 111a AsylG), weshalb seitens einer asylsu-
chenden Person kein Anspruch auf eine entsprechende Prozesshandlung
besteht. Im übrigen Verwaltungsverfahren kann gestützt auf Art. 57 VwVG
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden, wenn
eine Beschwerde zum vornherein unzulässig oder unbegründet ist. Im vor-
liegend zu beurteilenden Verfahren E-2344/2017 wurde am 13. Juni 2017
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(Vernehmlassung) respektive am 21. Juni 2017 (Replik) ein erster Schrif-
tenwechsel durchgeführt. Angesichts der Tatsache, dass das Bundesver-
waltungsgericht die Eingabe vom 7. September 2017 und das damit einge-
reichte Beweismittel nicht für rechtserheblich erachtete (vgl. Urteil vom
25. September 2017 E. 3.5 sowie oben E. 3.1.1) und auch nicht für rechts-
erheblich erachten musste (vgl. oben E. 3.1.2), war das Begehren, eine
weitere Vernehmlassung beim SEM einzuholen, offensichtlich unbegrün-
det. Folglich hätte selbst gemäss VwVG kein Anspruch auf einen (zweiten)
Schriftenwechsel aus Anlass der Eingabe vom 7. September 2017 bestan-
den. Zudem ist davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht
den als unbeurteilt gerügten Antrag im Entscheid vom 25. September 2017
implizit behandelt hat, indem es den eingereichten Zeitungsberichten die
Rechtserheblichkeit abgesprochen hat, womit auch klar ist (vgl. E. 3.5),
dass keine Notwendigkeit besteht, zu einem dieser Beweismittel nochmals
eine Vernehmlassung einzuholen.
3.2.4 Das Vorliegen von Revisionsgründen nach Art. 121 Bst. c BGG ist
ebenfalls zu verneinen.
3.3 Demnach ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe
darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. September 2017 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom
4. Oktober 2017 ist demzufolge abzuweisen und auf die Begehren, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei er wegen der Unzulässigkeit, subeventualiter wegen der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen, ist nicht einzutreten.
4.
Vor dem Hintergrund der in E. 3.1 gemachten Ausführungen ist auch der
im Rahmen der Revisionsbegründung gestellte Antrag, es sei dem Ge-
suchsteller eine angemessene Frist zur Einreichung des Urteils des High
Court Vavuniya von Ende Juli 2017 anzusetzen, abzuweisen.
5.
Schliesslich beantragte der Gesuchsteller in der Revisionseingabe vom
4. Oktober 2017, es sei ihm offenzulegen, welche der drei für das Urteil
vom 25. September 2017 verantwortlichen Richter dem Urteil in der vorlie-
genden Form zugestimmt hätten.
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Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf ein Begehren nur dann ein, wenn
die beschwerdeführende respektive gesuchstellende Person ein schüt-
zenswertes, persönliches Interesse an dessen Beurteilung geltend macht
(vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Ein solches Interesse ist lediglich gege-
ben, wenn die beschwerdeführende respektive gesuchstellende Person
durch die Nichtbeurteilung ihres Begehrens einen Nachteil erleiden würde.
Inwiefern der Gesuchsteller an der Offenlegung der Meinungen der am
Entscheid mitwirkenden Richter ein schützenswertes Interesse hat, ist
nicht ersichtlich. So ist aufgrund einer negativen, aber nach wie vor vertret-
baren Beurteilung einer Beschwerde – wovon im Verfahren E-2344/2017
nach dem in E. 3 Gesagten auszugehen ist – in jedem Fall noch nicht von
einer Befangenheit einer Gerichtsperson im Sinne von Art. 34 BGG (i.V.m.
Art. 38 VGG) auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist zudem anzumer-
ken, dass das in einem konkreten Verfahren entscheidende Organ gemäss
Art. 21 und 25 VGG das Spruchgremium und nicht der einzelne Richter
respektive die einzelne Richterin ist, der respektive die daran mitgewirkt
hat.
Auf das Begehren um Offenlegung der Meinungen der am Entscheid mit-
wirkenden Richter ist mithin nicht einzutreten.
6.
Der am 6. Oktober 2017 verfügte Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden
Entscheid hinfällig.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Ge-
suchsteller aufzuerlegen. Da das vorliegende Revisionsgesuch nach dem
Gesagten als aussichtslos zu erachten ist, sind die Verfahrenskosten pra-
xisgemäss bei Fr. 1‘500. anzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs.
2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5637/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen der Un-
zulässigkeit, subeventualiter wegen der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, wird nicht eingetre-
ten.
3.
Der Antrag, es sei dem Gesuchsteller eine angemessene Frist zur Einrei-
chung des Urteils des Hight Court Vavuniya von Ende Juli 2017 anzuset-
zen, wird abgewiesen.
4.
Auf das Begehren um Offenlegung der Meinungen der am Entscheid mit-
wirkenden Richter wird nicht eingetreten.
5.
Der am 6. Oktober 2017 verfügte Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden
Entscheid hinfällig.
6.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
E-5637/2017
Seite 12
7.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: