Abtei lung V
E-5638/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Sudan,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,advokatur
kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5638/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. August 2005 in der Empfangsstel-
le Vallorbe ein Asylgesuch ein. Am 24. August 2005 wurde er in der
Empfangsstelle Chiasso dazu befragt. Eigenen Angaben zufolge hat er
seine Heimat im Juni 2005 auf dem Landweg über den Tschad verlas-
sen, ist nach Libyen, weiter auf dem Seeweg nach Italien oder Frank-
reich gereist und am 7. August 2005 illegal in die Schweiz gelangt.
Am 27. September 2005 wurde er von der zuständigen kantonalen Be-
hörde einlässlich zu seinen Gesuchsgründen und am 5. Mai 2006
durch das BFM ergänzend angehört.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer, An-
gehöriger der Ethnie der Zaghawa und aus (...) in der Provinz Nord-
Darfur stammend, zur Hauptsache geltend, seit Anfang des Jahres
2003 habe die Bevölkerung zusehends unter den Übergriffen der Jan-
jaweed gelitten. Am 25. Juli 2003 habe sich sein Vater, der als
Schafhändler tätig gewesen sei, auf den Wochenmarkt begeben und
sei dabei bei einem Angriff auf ein Dorf südlich von (...) ums Leben
gekommen. Der Beschwerdeführer hätte mit Gehilfen und den Schafen
auf den Wochenmarkt nachkommen sollen, doch seien sie von der
Janjaweed überfallen, geschlagen, der Schafe beraubt und verletzt
liegen gelassen worden. Aufgrund der unsicheren Lage hätten sich
seine engsten Familienangehörigen in ein Flüchtlingslager in Tschad
begeben. Er selber sei nach (...) geflüchtet und habe begonnen, die
Oppositionsbewegung "Justice and Equality Movement" (JEM) durch
das Beschaffen von Geld und das Anwerben von Leuten zu un-
terstützen; am bewaffneten Kampf habe er nicht teilgenommen. Im
Anschluss an einen Angriff auf (...) habe er sich zusammen mit den
JEM-Anhängern in die Berge zurückgezogen. Aufgrund der anhal-
tenden unsicheren Situation habe er sich im Juni 2005 entschlossen,
sein Heimatland zu verlassen. Nach der Überquerung der Grenze sei
er von tschadischen Sicherheitskräften vorübergehend festgenommen
worden, jedoch mit Hilfe eines entfernten Verwandten wieder frei-
gekommen. Nach rund einem Monat Aufenthalt in Tschad habe er sei-
ne Reise Richtung Europa fortgesetzt.
Seite 2
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B.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegweisung aus der
Schweiz. Hingegen wurde die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit
nicht vollzogen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeord-
net.
In seinen Erwägungen schloss das BFM, der Beschwerdeführer ma-
che Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten
Verfolgungsmassnahmen ableiten würden (anhaltende Probleme und
Übergriffe auf die Bevölkerung in Darfur), denen er sich durch einen
Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könnte,
und er sei somit nicht auf den (flüchtlingsrechtlichen) Schutz der
Schweiz angewiesen. Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass
den sudanesischen Behörden seine auf logistische Unterstützung be-
schränkte Tätigkeit bei der Oppositionsbewegung JEM überhaupt be-
kannt gewesen wäre. Er sei weder Mitglied dieser Bewegung noch in
exponierter Stellung tätig gewesen. Es bestünde demnach keine be-
gründete Furcht vor zukünftigen Massnahmen der sudanesischen Be-
hörden.
Da eine Rückführung nach Darfur im damaligen Zeitpunkt generell als
nicht zumutbar erachtet wurde und eine innerstaatliche Wohnsitznah-
me ausserhalb der Krisenregion Darfur für den Beschwerdeführer in
individueller Hinsicht nicht als zumutbar angesehen werden konnte,
ordnete das BFM seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen
den Entscheid des BFM bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. In seiner Eingabe bean-
tragte er in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 3 und 6
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventuali-
ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
In der Rechtsmitteleingabe wurde vorab der dem Asylgesuch zugrun-
degelegte Sachverhalt zusammenfassend dargestellt. Im Weiteren be-
tonte der Beschwerdeführer, entgegen der Feststellung des BFM habe
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er sehr wohl als Mitglied der JEM gegolten und durch die Anwerbung
von Mitgliedern, das Beschaffen von Geldmitteln und seine Zustän-
digkeit für die Vernetzung nicht bloss eine untergeordnete Rolle einge-
nommen, weshalb schon im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimat-
landes eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorgelegen
habe. Zudem sei er im Rahmen der Verhaftung durch die tschadischen
Behörden über die JEM befragt und misshandelt worden, wobei die
Umstände während der Haft anlässlich der Anhörungen durch die Vor-
instanz nicht abgeklärt worden seien. Auch sei mit grosser Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass die tschadischen Behörden
seinen Namen und seine Daten aufgrund ihres Zusammenwirkens an
die heimatlichen Behörden weitergegeben hätten. Der Beschwerdefüh-
rer sei nur aufgrund einer Bestechung heimlich aus der Haft freige-
kommen. Aus diesen Gründen würde die Annahme verstärkt, dass
eine zukünftige Verfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
wäre und er infolge einer Registrierung bei den heimatlichen Behörden
eine landesweite unmittelbare Verfolgung zu befürchten hätte. Es lä-
gen demnach ausreichende Vorfluchtgründe vor, weshalb sich die in
der Schweiz verübten politischen Aktivitäten auf nachvollziehbare Wei-
se in die heimatlichen Oppositionstätigkeiten einfügen und subjektive
Nachfluchtgründe nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei
wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und vor allem wegen seiner
politischen Anschauung staatlicher Verfolgung ausgesetzt.
In der Schweiz habe er sich für die Anliegen der JEM engagiert. Er sei
Mitglied im Vorbereitungskomitee der Darfur-Angehörigen in der
Schweiz. Das Komitee habe am 18. Februar 2006 eine Gründungssit-
zung der Vereinigung organisiert. Am 19. März 2006 habe eine Podi-
umsdiskussion zur Situation und Zukunft im Sudan stattgefunden,
wozu der Beschwerdeführer eingeladen worden sei. Er nehme auch an
Demonstrationen teil. Zur Stützung der Vorbringen bezüglich seiner
exilpolitischen Aktivitäten reichte er verschiedene Beweismittel zu den
Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2006 verzichtete die ARK auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.
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E.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
stätigung des JEM, General Secretary of UK Office, vom 9. Juni 2006
zu den Akten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2006 hielt das BFM an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Ergänzend führte es aus, in der Beschwerdeschrift werde
zu Recht gerügt, dass das BFM im Entscheid geschrieben habe, der
Beschwerdeführer sei nicht Mitglied der JEM. Er habe jedoch dazu an-
gegeben, er sei einfach bei der Organisation gewesen und habe einfa-
che Unterstützungsarbeit geleistet, und es werde jeder, der komme,
als Mitglied betrachtet. Gemäss den Erkenntnissen des BFM hätten je-
doch einfache Mitglieder oder Personen, die wie der Beschwerdeführer
die JEM logistisch unterstützt haben (wollen), allein aufgrund ihrer Mit-
gliedschaft keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnah-
men der sudanesischen Behörden.
Im Weiteren entspreche eine wie vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Zusammenarbeit der sudanesischen und tschadischen Behör-
den durchaus nicht der Realität. Ausserdem habe der Beschwerdefüh-
rer die Festnahme durch die tschadischen Behörden erst bei der kan-
tonalen Befragung zum ersten Mal erwähnt. Da es sich bei dieser
Festnahme jedoch um ein zentrales Element seiner Vorbingen handle,
sei nicht einzusehen, weshalb er diese bei der Erstbefragung nicht er-
wähnt habe, sei er doch bei der Erstbefragung ausdrücklich nach allen
Gründen, weshalb er in der Schweiz um Asyl ersuche, gefragt worden.
Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
vor der Ankunft in der Schweiz den sudanesischen Behörden als Mit-
glied der JEM bekannt gewesen wäre. An dieser Einschätzung vermö-
ge auch das nachgereichte Bestätigungsschreiben des Generalsekre-
tärs der JEM in England nichts zu ändern, da aufgrund der Aktenlage
davon auszugehen sei, dass der Generalsekretär dieses Schreiben
aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selber und nicht auf-
grund von Drittinformationen ausgestellt habe, weshalb dem Schreiben
kein Beweiswert zukomme.
Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers hielt das BFM zusammenfassend dafür, er verfüge
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über kein derartiges politisches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in
den Sudan einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
G.
In seiner Stellungnahme vom 4. August 2006 machte der Beschwerde-
führer zur Hauptsache geltend, er sei nicht als einfaches Mitglied der
JEM zu bezeichnen, und er führte seinen Tätigkeitsbereich für die JEM
im Sudan in den Jahren 2003 bis 2005 näher aus. Es habe bereits da-
mals Kontakt zur englischen Sektion bestanden und Bestätigungs-
schreiben würden nicht als Freundschaftsdienst, sondern nur für aktive
JEM-Mitglieder ausgestellt.
Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die su-
danesischen Behörden bereits vor seiner Ausreise aus dem Sudan
von seinen Tätigkeiten erfahren hätten, da viele Parteikollegen zu die-
ser Zeit verhaftet und Oppositionelle unter Folter zum Verrat ihrer Par-
teikollegen gezwungen worden seien. Zudem sei davon auszugehen,
dass die sudanesischen Behörden über die Festnahme des Beschwer-
deführers in Tschad informiert worden seien.
Die Entgegnung des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen An-
hörung, er habe nicht bereits bei der Erstbefragung über seine politi-
schen Tätigkeiten berichtet, weil ihm gesagt worden sei, er könne dies
bei einer weiteren Befragung vorbringen, sei glaubwürdig. In der ange-
fochtenen Verfügung habe das BFM denn auch nicht an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen gezweifelt, weshalb der Einwand der fehlen-
den Nennung der Verhaftung anlässlich der Erstbefragung in der Ver-
nehmlassung nicht greife.
Da der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit den sudane-
sischen Behörden bereits vor seiner Flucht aus dem Sudan bekannt
gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass seine Aktivitä-
ten in der Schweiz überwacht würden. Er pflege in der Schweiz regen
Kontakt mit JEM-Mitgliedern in Europa und organisiere in der Schweiz
Anlässe.
H.
Mit Eingabe vom 14. September 2006 reichte der Beschwerdeführer
einen am 23. August 2006 von der SudaneseO veröffentlich-
ten Artikel zu den Akten, der über die Verhaftung von sieben JEM-Re-
bellen durch die tschadischen Behörden und deren Auslieferung in den
Sudan berichten würde.
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I.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer als
Beweismittel Fotos zu den Akten, die seine Teilnahme an einer am
15. September 2006 von Amnesty International durchgeführten öffent-
lichen Aktion aus Anlass des "Tages für Darfur" vor der sudanesischen
Botschaft in Genf zeigen würden.
J.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 orientierte der Beschwerdeführer
über seine Teilnahme an zwei Veranstaltungen zugunsten Darfurs.
K.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2007 informierte der Beschwerdeführer über
weitere Teilnahmen an Darfur-Veranstaltungen in der Schweiz, unter
anderem seine Anwesenheit am Darfur-Gipel in Genf vom 28. März
2007 als Vertreter des Darfur Friedens- und Entwicklungszentrums
(DFEZ). Der Eingabe legte er verschiedene Veranstaltungsunterlagen
bei.
L.
Mit Schreiben vom 25. März 2008 zeigte der Beschwerdeführer seine
Teilnahme an einer Veranstaltung von Human Rights in Genf vom
12. März 2008 und seine Teilnahme am Darfur-Gipfel in Genf vom
29. März 2008 an.
M.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. No-
vember 2008 wurde das BFM bezüglich der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zu einem weiteren
Schriftenwechsel eingeladen (vgl. dazu Art. 57 Abs. 2 VwVG).
N.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. November 2008 hielt das
BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Die Beschwerdeunterlagen würden keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, die eine Änderung
des Standpunktes des BFM rechtfertigen könnten.
O.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 teilte die bisherige Rechtsver-
tretung ihre Mandatsniederlegung mit, da sich der Beschwerdeführer
für eine andere anwaltschaftliche Vertretung entschieden habe.
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P.
Mit Eingabe vom 3. März 2009 liess der Beschwerdeführer - neu man-
datiert durch den aktuellen Rechtsvertreter - weitere Beweismittel zu
seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz zu Akten reichen. Insbe-
sondere hob er hervor, inzwischen die Funktion als Pressesprecher
und Medienverantwortlicher der JEM Sektion Schweiz übernommen zu
haben.
Q.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2009 dokumentierte der Beschwerdeführer
weitere exilpolitische Tätigkeiten, so seine Teilnahme an der UNO-Anti-
rassismuskonferenz vom 20. bis 24. April 2009 in Genf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde wurde zu Recht eingetreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1; Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religi-
on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbrin-
gen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend subs-
tanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn
er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegrün-
det nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchtstellers sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f. ).
4.
4.1 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer im Verlauf des Verfahrens seine Vorbringen in wesentlichen
Punkten des geltend gemachten Sachverhaltes angereichert und ge-
steigert hat, um seinem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Dieser
Umstand vermag jedoch den Ausgang des Verfahrens nicht in ent-
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scheidwesentlicher Hinsicht zu prägen. Das Bundesverwaltungsgericht
gelangt in Würdigung aller aktenkundigen Aspekte zum Schluss, dass
die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis
zu Unrecht als flüchtlingsrechtlich nicht erheblich erachtet hat. Als
grundlegender Sachverhalt machte der Beschwerdeführer unbestritte-
nermassen glaubhaft geltend, dass sein Vater anlässlich eines Angriffs
der Janjaweed (arabisch-stämmige Milizen) im Jahre 2003 ums Leben
gekommen ist und er selbst von dieser überfallen, verprügelt, bestoh-
len und verletzt liegengelassen wurde.
4.2 Gestützt auf die noch von der ARK vorgenommene Lageanalyse
zu Darfur (EMARK 2006 Nr. 25 E. 5 S. 267 ff.) ergibt sich zusammen-
gefasst folgendes Bild: Die zunehmende Dürre in der Region Darfur
führte seit den 80er-Jahren des letzten Jahrhunderts zu vermehrten
Konflikten um Wasser und Weideflächen zwischen den Landbesitzern
und landlosen Nomaden. Die bestehenden ethnischen Spannungen
machten sich dabei zunächst nur hintergründig bemerkbar. Nach und
nach weitete sich der Konflikt jedoch aus, was unkontrolliertes Bandi-
tentum, extreme Gewalt und Menschenrechtsverletzungen zur Folge
hatte. Dabei trat die ethnische Komponente immer stärker zutage. Be-
reits in den Jahren ab 1980 begann die sudanesische Regierung, ara-
bischstämmige Nomaden in Darfur mit Waffen zu beliefern, um so
ihrem Ziel, die Region zu arabisieren und zu islamisieren, zum Durch-
bruch zu verhelfen. Im Jahr 1987 schlossen sich 27 arabische Noma-
dengruppen zu einer "Arabischen Allianz" zusammen und erklärten
nichtarabischen Gruppen den Krieg. In der Folge formierten sich meh-
rere Oppositionsbewegungen, welche sich gegen die Marginalisie-
rungspolitik der Zentralregierung in Khartoum wandten. Diese Rebel-
lengruppen setzten sich mehrheitlich aus Angehörigen nichtarabisch-
stämmiger Volksgruppen zusammen. Als Antwort auf die zunehmende
Gewaltbereitschaft, welche auch die Aufständischen an den Tag leg-
ten, insbesondere den Angriff auf militärische Einrichtungen in Nord-
darfur im April 2003, begann die Regierung in der Folge, arabisch-
stämmige Milizen (sogenannte Janjaweed) zu unterstützen. Diese gin-
gen von da an mit Billigung und Unterstützung der Regierung massiv
gegen Angehörige nichtarabischstämmiger Ethnien vor. Es kam zu
Massenvertreibungen, Tötungen, Brandschatzungen, Zerstörung von
Dörfern, Vergewaltigungen, Folter, Verschleppungen und weiteren Ver-
brechen. Bis heute gehen sowohl die Kämpfe zwischen den Konflikt-
parteien als auch die Ausschreitungen gegen die Zivilbevölkerung wei-
ter, obwohl am 5. Mai 2006 ein Friedensabkommen unterzeichnet wur-
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de und inzwischen die UNAMID (African Union/United Nations Hybrid
Operation in Darfur) in Darfur stationiert ist, welche insbesondere zum
Ziel hat, dem Friedensabkommen zur Durchsetzung zu verhelfen und
die Zivilbevölkerung vor Übergriffen zu schützen (vgl. die Resolution
1769 des UN-Sicherheitsrates vom 31. Juli 2007).
4.3 Mit Blick auf die vorstehend dargelegte allgemeine Lage in Darfur
sowie die vom Beschwerdeführer glaubhaft geschilderten Ereignisse
ist festzustellen, dass ihm eine begründete Furcht vor zukünftiger asyl-
relevanter Verfolgung zugestanden werden muss.
4.3.1 Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt
dann vor, wenn konkreter Anlass besteht anzunehmen, Letztere hätte
sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise
werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Mög-
lichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom
Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteili-
gungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als
realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E. 7.1 S. 193, mit weiteren Hinweisen).
4.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Darfur und gehört einer
nichtarabischen Ethnie an. Er konnte glaubhaft dartun, dass er infolge
seiner ethnischen Zugehörigkeit gezielt Opfer eines massiven Über-
griffs durch die Janjaweed geworden ist. Angesichts der Situation in
Darfur muss der erlebte Übergriff als ernsthafter Nachteil im Sinne des
Asylgesetzes qualifiziert werden, diente doch die von der Janjaweed
ausgeübte Gewalt wie oben dargelegt der ethnischen Säuberungder
Region. Zwar verblieb der Beschwerdeführer noch zwei Jahre im Hei-
matstaat, dies jedoch als Mitglied der LEM. Diese geriet zunehmend
unter Druck, weshalb der Beschwerdeführer schliesslich ausreiste. Von
einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung
und Flucht ist deshalb nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüll-
te demnach im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft.
4.3.3 Die allgemeine Lage in Darfur hat sich seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers im Juni 2005 nicht verbessert. Nach wie vor kommt
es regelmässig zu Kämpfen zwischen den Konfliktparteien, und auch
die ethnisch motivierten Übergriffe auf die Zivilbevölkerung halten an.
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Angesichts der bereits erlittenen Vorverfolgung und der unveränderten
Sicherheitslage in darfur erscheint die Furcht des Beschwerdeführers
realistisch und nachvollziehbar, bei einer Rückkehr in seine
Heimatregion Darfur erneut ins Visier der Janjaweed zu geraten,
zumal seine ethnische Zugehörigkeit leicht erkennbar ist. Die zu
befürchtende Verfolgung ist als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Die absehbare Verfolgung durch die
Janjaweed kann auch als individuell respektive gezielt bezeichnet wer-
den; denn der Beschwerdeführer muss nicht lediglich befürchten, ein
zufälliges Opfer allgemeiner Bürgerkriegswirren zu werden, sondern er
muss damit rechnen, durch die Milizen wegen seiner afrikanischen
Ethnie individuell verfolgt zu werden (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 17 E.
4.c.bb S. 153).
Im Weiteren kann zurzeit nicht von einer bestehenden Fluchtalternati-
ve innerhalb des Sudans ausgegangen werden. Gemäss Rechtspre-
chung (vgl. EMARK 1996 Nr. 1) müsste der Beschwerdeführer am Zu-
fluchtsort Schutz finden können, an dessen Effektivität hohe Anforde-
rungen zu stellen sind. Angesichts der Tatsache, dass die Gewalt und
die Menschenrechtsverletzungen in Darfur durch staatliche Streitkräfte
respektive durch die von der Zentralregierung unterstützten Janja-
weed-Milizen ausgeübt werden, ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen Sudans
vor Verfolgung sicher wäre. Gemäss UNHCR leben alleine in der
Hauptstadt Khartoum ungefähr zwei Millionen Binnenflüchtlinge - da-
von etwa 10-15 Prozent aus Darfur - in Lagern und Siedlungen in der
Stadt und deren Umgebung verteilt. Diese seien täglich Belästigungen
und Gewalttaten von Seiten der Behörden ausgesetzt. Flüchtlinge aus
Darfur würden aus Lagern vertrieben und zurück nach Darfur depor-
tiert; die Gefährdung und Bedrohung sei dermassen verbreitet, dass
nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden
könne (vgl. EMARK 2006 Nr. 25 E. 8.3 S. 278 f., mit weiteren Hinwei-
sen). Es erscheint unrealistisch, dass der Beschwerdeführer bei den
sudanesischen Behörden Schutz vor Verfolgung durch die Milizen fin-
den würde. Vorliegend gibt es demnach hinreichende Anhaltspunkte
für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers, welche auch bei
anderen Menschen in vergleichbarer Situation Furcht vor Verfolgung
hervorrufen würde. Da diese subjektive Furcht mit Blick auf die vorste-
henden Erwägungen zudem auch objektivierbar ist, kann dem Be-
schwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter
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Verfolgung zuerkannt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 S. 9 f., mit
weiteren Hinweisen).
4.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu beja-
hen. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf
die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, so insbesondere auf
die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, näher einzugehen.
Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind nicht ersicht-
lich. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 10. Mai 2006 ist aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird damit gegenstandslos.
5.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers hat mit der Rechtsmitteleingabe eine Kostennote im
Betrage von Fr. 1400.- eingereicht, der als angemessen erscheint. Der
zusätzlich im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens entstandene Partei-
aufwand kann zuverlässig abgeschätzt werden und wird auf Fr. 400.-
festgesetzt. Die Parteientschädigung ist auf pauschal Fr. 1800.- festzu-
legen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Mai 2006 wird vollumfänglich
aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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