Abtei lung V
E-5638/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, eigenen Angaben zufolge
geboren (...),
Gambia,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5638/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2010 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte, zu dem er am 11. Mai 2010 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso befragt wurde,
dass er dabei geltend machte, (...) und über (...), in die Schweiz
gereist zu sein und das Heimatland verlassen zu haben, weil er ein
(...) gewesen sei, (...) gekümmert habe,
dass er einige Zeit vor der Ausreise wegen eines von ihm verursachten
Brands Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe,
dass der zuständige BFM-Sachbearbeiter dem Beschwerdeführer bei
der Befragung zur Kenntnis brachte, dass aufgrund der Nichtabgabe
von Identitätspapieren, der unglaubhaften Schilderung der Reise-
umstände und aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (radiologische Al-
tersanalyse des Handknochens vom 3. Mai 2010) von seiner Volljährig-
keit ausgegangen und sein Asylgesuch entsprechend behandelt wer-
de,
dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Anhörung angab, sich
vor der Einreise in die Schweiz (...) in Italien aufgehalten zu haben,
dort erkennungsdienstlich erfasst worden zu sein und erfolglos ein
Asylverfahren durchlaufen zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2010 – eröffnet am 29. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dub-
lin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
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gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig,
dass das BFM weiter ausführte, gestützt auf die Aussagen des
Beschwerdeführers und die übereinstimmende Registrierung in der
daktyloskopischen Datenbank EURODAC habe es am 19. Mai 2010 an
Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im
Sinn von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gestellt, aufgrund der Tat-
sache, dass Italien innert der vorgesehenen Frist nicht geantwortet
habe, sei von dessen Zustimmung auszugehen und eine Rückführung
habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung
– bis spätestens 3. Dezember 2010 zu erfolgen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur voraussichtlichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung
seines Asylgesuchs lediglich erklärt habe, er habe in Italien weder ein
Zuhause noch einen Ausweis und könne dort nicht zur Schule gehen,
dass er ausserdem die angebliche Minderjährigkeit nicht habe glaub-
haft machen können,
dass der Vollzug nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit einer beim BFM eingereichten Eingabe
vom 30. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid "Einsprache"
erhob und die mutmassliche Beschwerde am 9. August 2010 zu-
ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überweisen
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. August 2010 den Vollzug
der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provi-
sorisch aussetzte,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 13. August 2010 zur Verbesserung des Rechtsmittels auf-
forderte und der Rekurrent am 18. August 2010 fristgerecht die Be-
schwerdebegründung nachreichte,
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dass er in dieser Eingabe die Anträge stellte, der Nichteintretens-
entscheid des BFM sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge voll-
umfänglich aufzuheben und die Akten seien zum Eintreten auf das
Asylgesuch und zum neuen Entscheid darüber an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und mit Eingang der Beschwerdeverbesserung
auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen
ist,
dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive
Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Be-
weislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zuungunsten einer
asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minder-
jährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der
asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als
18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass die Erwägungen, mit denen das BFM die Glaubhaftigkeit der
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneint hat, in der Be-
schwerde mit keinem Wort bestritten werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen
angesichts der Nichtabgabe irgendwelcher Identitätspapiere ohne
überzeugende Begründung, der kaum substanziierten Angaben des
Beschwerdeführers zu den familiären Verhältnissen und der wenig
plausiblen Schilderung seiner Reiseumstände der Auffassung der Vor-
instanz anschliesst,
dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers damit nicht glaubhaft
gemacht worden ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorherige Aufenthalt in Italien vom Beschwerdeführer be-
stätigt wird, er in der Beschwerde hingegen auf schlechte Lebens-
bedingungen (Unterkunft, Verpflegung, Arbeit) in diesem Land hin-
weist,
dass vorliegend Italien gemäss den einschlägigen Bestimmungen des
Dubliner-Vertragswerks für die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständig ist,
dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Vorbehalte gegenüber
den Aufenthaltsbedingungen in Italien an dieser Feststellung nichts zu
ändern vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich in letzter Zeit in zahlreichen
Urteilen zu dieser Thematik geäussert hat (vgl. etwa das Urteil E-2902/
2010 vom 11. Mai 2010 mit weiteren Hinweisen),
dass das Gericht dabei jeweils festgestellt hat, dass sich Asyl -
suchende in Italien zwar beispielsweise bei der Unterkunft, der Suche
nach Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus
gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen könnten,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden jedoch bevorzugt behandelt und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen wür-
den,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organi-
siere und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbiete,
dass an dieser Stelle einerseits festzuhalten ist, dass Italien Signatar -
staat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
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ter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall
nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtun-
gen halten,
dass andererseits auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden ver-
wiesen werden kann, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die
EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl.
Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie),
dass unter diesen Umständen entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
er würde im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenz-
bedrohende Notlage geraten,
dass den Akten somit insgesamt keine Gründe zu entnehmen sind, die
einer Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs ent-
gegenstehen könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr be-
reits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass an diesen Feststellungen auch nichts zu ändern vermag, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz offenbar bereits eine Arbeits-
stelle als Leichtbaumonteur gefunden hat, was er mit einem Arbeits-
vertrag dokumentiert,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache der Antrag auf
Verzicht einer Kostenvorschusserhebung gegenstandslos wird,
dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosig-
keit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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