B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5639/2017
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesh,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am (…) Oktober
2015 in die Schweiz ein und suchte am 5. Oktober 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl nach.
A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Oktober 2015 und
der Anhörung vom 2. Mai 2017 führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei ein ethnischer Bengali muslimischen Glaubens und stamme aus
dem Dorf C._______, Distrikt D._______, E._______, wo er bis zu seiner
Ausreise im März 2008 gelebt habe. Seinen Heimatstaat habe er verlas-
sen, weil er wegen seiner homosexuellen Beziehung zu einem Mann in
seinem gesellschaftlichen Umfeld stigmatisiert worden sei. Seine geheim
gehaltene sexuelle Orientierung sei bekannt geworden, als er eines Tages
bei einem Schäferstündchen mit seinem Freund von vier oder fünf Dorfbe-
wohner erwischt worden sei. Sein Vater habe ihn, kurz nachdem er von der
Homosexualität erfahren habe, heftig verprügelt und töten wollen; dem Be-
schwerdeführer sei jedoch die Flucht gelungen. Erste sexuelle Erfahrun-
gen mit dem gleichen Geschlecht habe er durch seinen Hauslehrer sam-
meln können; er (Beschwerdeführer) habe seine homosexuelle Neigung
aber schon immer gekannt. Ansonsten habe er nie Probleme mit den Mit-
menschen, den Behörden oder Organisationen gehabt und sei in seinem
Heimatstaat weder politisch noch religiös aktiv gewesen. Er habe sein Hei-
matdorf im März 2008 verlassen und die Folgejahre in Griechenland ver-
bracht, bis er im September 2015 in die Schweiz weitergereist sei.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine Kopie seines "Birth Certificate" vom (…) 2015, eine Kopie eines "Citi-
zenship & Character Certificate" vom (…) 2015 sowie eine Telefonnummer
seiner Mutter in Bangladesch zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. September 2017, eröffnet am 7. September 2017,
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers; sie lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
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beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für diesen die
vollständige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung
von Asyl; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers anzuerkennen und er sei vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Sube-
ventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit auszusetzen und der Beschwerdeführer vor-
läufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein-
schliesslich der Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt.
D.
Mit Kurzverfügung vom 10. Oktober 2017 wurde der Eingang der Be-
schwerde bestätigt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Aus-
gang des Verfahrens vorderhand in der Schweiz abwarten dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Das SEM stellte in seiner ablehnenden Verfügung Folgendes fest:
5.1.1 Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG verletzt und bis heute seine Identität mangels rechtsgenüglicher
Reise- oder Identitätspapiere nicht glaubhaft machen können. Zudem habe
er in einem ersten Asylverfahren in Griechenland andere Identitätsangaben
gemacht und behauptet, es sei ihm in Griechenland der Flüchtlingsstatus
erteilt worden, obwohl sein Asylverfahren – respektive die Beschwerde ge-
gen den ablehnenden Asylentscheid – gemäss Auskunft der griechischen
Behörden noch hängig sei. Die zum Identitätsnachweis nachgereichten
Beweismittel würden keine Sicherheitsmerkmale enthalten, seien leicht
fälschbar und würden deshalb über keinen Beweiswert verfügen.
5.1.2 Weiter könne unabhängig von seiner zweifelhaften Identität hinsicht-
lich seinem allgemeinen Aussageverhalten festgehalten werden, dass
seine Aussagen in jeglicher Hinsicht nicht nachvollziehbar, sehr knapp aus-
gefallen und sehr substanzarm gewesen seien. Seine Vorbringen würden
nicht den Eindruck von Selbsterlebtem erwecken, sondern vielmehr von
Auswendiggelerntem. Ein Unglaubhaftigkeitsindiz sei auch die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer nicht das genaue Datum beziehungsweise den
Tag habe nennen können, an dem sich sein ganzes Leben verändert haben
soll beziehungsweise wann er sein Heimatdorf oder seinen Heimatstaat
verlassen habe. Er habe er auch nicht angeben können, wann er beim Ge-
schlechtsverkehr mit seinem Freund erwischt worden sei.
5.1.3 Bei seinen Ausführungen zu den ersten homosexuellen Erfahrungen
habe er sich widersprochen. So habe er in der BzP explizit erklärt, nur mit
dem einen Jungen F._______ sexuellen Kontakt gehabt zu haben und dies
erstmals im Alter von 19 Jahren. Demgegenüber brachte er anlässlich der
Anhörung vor, erste sexuelle Kontakte mit seinem Hauslehrer gehabt zu
haben und "mehrere Sexfreunde zu Beginn" seines sexuellen Lebens ge-
habt zu haben. Auf entsprechenden Vorhalt des Befragers an der Anhörung
sei er der Frage ausgewichen. Die Aussagen zur Homosexualität seien ste-
reotyp geprägt, klischeehaft und substanzarm. In seinen Schilderungen
lasse sich keine Auseinandersetzung zwischen dem Ausleben seiner se-
xuellen Orientierung und dem durch familiäre, soziale und kulturelle Gege-
benheiten geprägten Konformitätsdruck finden. Ferner habe er keine Ah-
nung gehabt, dass die Homosexualität in Bangladesch unter Strafe stehe
oder dass es Organisationen gebe, die sich für die Homosexuellen einset-
zen würden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erstaunlicherweise
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nicht gewusst, was mit seinem damaligen Partner geschehen sei, sondern
habe bloss pauschal behauptet, dieser sei nach Pakistan gegangen.
5.1.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden damit den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, wes-
halb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein
Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde wird beteuert, der Beschwer-
deführer habe seine Asylgründe grundsätzlich widerspruchsfrei und plau-
sibel dargelegt. Die Zweifel der Vorinstanz seien unbegründet. Die Aussa-
gen anlässlich der BzP dürften nicht überbewertet werden, da sich hier auf-
grund des Zeitdrucks und der summarischen Natur bei den Protokollen
selbst gemäss SEM Fehler ergeben könnten. Einzelne Nebenwidersprü-
che zu späteren Aussagen an der Anhörung könnten deshalb nicht aus-
schlaggebend sein. Weiter sei die Haltung des Befragers und die Stim-
mung an der Anhörung von Misstrauen und Widerwillen geprägt gewesen,
weshalb es dem Beschwerdeführer schwer gefallen sei, den Erwartungen
des Befragers gerecht zu werden. Dass der Beschwerdeführer sich in der
Schweiz anders genannt habe als in Griechenland und falsche Angaben
zum Verfahrensstand in Griechenland gemacht habe, sei nicht beabsichtigt
gewesen, sondern hänge vielmehr mit seinen eingeschränkten intellektu-
ellen Fähigkeiten zusammen. Letztere sei auch dafür verantwortlich, dass
er nicht präzise und ausführlich zu antworten in der Lage gewesen sei;
hinzu komme, dass er kein besonders extrovertierter Typ sei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden sind. Das SEM
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.1.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität fie-
len weitgehend oberflächlich, stereotyp und vage aus. So erfolgten keiner-
lei Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemein schwierigen Le-
benssituation als homosexuelle Person in Bangladesch sowie dazu, wie er
die zu erwartenden Alltagsprobleme beim Pflegen einer verbotenen Bezie-
hung bewältigt haben sollte. Genauere Angaben zur Person seines lang-
jährigen Freundes blieben aus und zum Verbleib dessen vermochte er auf
Nachfrage hin bloss mitteilen, dass dieser angeblich nach Pakistan ausge-
reist sei (vgl. A20/27 S. 17 F164). Der Beschwerdeführer war insbesondere
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nicht in der Lage, seine Kernvorbringen erlebnisnah, präzis und substanzi-
iert zu schildern. Das SEM hat in seiner Verfügung zutreffend ausgeführt,
dass bei seinen Erzählungen der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer
habe das Geschilderte nicht tatsächlich selbst erlebt (vgl. oben E. 5.1.2
m.w.H.). Die Geschehnisse konnten beispielsweise nicht in umgekehrter
chronologischer Reihenfolge wiedergegeben werden (vgl. Verfügung des
SEM vom 5. September 2017 S. 5 oben). Bei der Durchsicht der Befra-
gungsprotokolle fällt zudem an einigen Stellen auf, dass der Beschwerde-
führer sich auffällig darum bemühte, seine homosexuelle Orientierung und
die entsprechenden sexuellen Handlungen ins Gespräch zu bringen, auch
wenn er bloss nach den allgemeinen Geschehnissen und den Hintergrün-
den seiner Liebesbeziehung gefragt wurde (vgl. A20/27 S. 6 F55: "Wie ich
schon mal sagte, hatten wir beide zusammen Sex. Das machten wir regel-
mässig. […]"; S. 13 F128: "[…] Wir hatten an verschiedenen Orten Sex,
nicht immer in seinem Laden."; S. 22 F226: "Drei Monaten nach unserem
Kennenlernen fing es an mit der Homosexualität. Bevor wir Sex miteinan-
der hatten, küssten wir einander regelmässig."). Soweit er zur Erklärung
für seine vagen Schilderungen einen beschränkten intellektuellen Hinter-
grund und mangelnde Extrovertiertheit anführt, vermag dies das Gericht
unter den gegebenen Umständen nicht zu überzeugen.
6.1.2 Hinsichtlich der Aussagewidersprüche des Beschwerdeführers
schliesst sich das Gericht den Einschätzungen der Vorinstanz an, auf die
an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. Verfügung vom 5. September
2017 S. 5 unten). Entgegen den Beschwerdevorbringen handelt es sich
hier um ein zentrales Unglaubhaftigkeitsmerkmal im Sachverhaltsvortrag
des Beschwerdeführers. Denn die Frage, ob eine Person im Laufe ihres
Lebens bloss mit einer Person eine (sexuelle) Beziehung führte oder aber
mit mehreren Personen, sollte in der Regel widerspruchsfrei beantwortet
werden können; dies insbesondere im vorliegenden Verfolgungskontext
des Beschwerdeführers. Damit ist das Kernvorbringen des Beschwerde-
führers mit einem wesentlichen Unglaubhaftigkeitsmerkmal behaftet, das
durch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht plausibel aufge-
löst werden konnte.
6.1.3 Ferner war der Beschwerdeführer mitnichten in der Lage die aus-
drücklich gestellte Frage, ob Homosexualität in Bangladesch strafrechtlich
verboten sei und entsprechend sanktioniert würde, korrekt zu beantworten.
Obwohl in Bangladesch die Homosexualität von Gesetzes wegen unter
Strafe gestellt ist, verneinte er diese Frage irrtümlicherweise mehrere Male;
so gebe es in Bangladesch keine Gesetze gegen die Homosexualität und
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es gebe auch keine Organisationen, die sich für die Rechte Homosexueller
einsetzen würden (vgl. A20/27 S. 15 F134 ff.). Diese tatsachenwidrigen An-
gaben lassen zusätzlich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers aufkommen.
6.1.4 Schliesslich hat das SEM in seiner ablehnenden Verfügung einleitend
zutreffend festgestellt, dass erhebliche Ungereimtheiten in den Vorbringen
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Angaben im Asyl-
verfahren in Griechenland bestehen. Zu ergänzen bleibt einzig, dass er zu
Protokoll gegeben hat, in Griechenland nicht seine Homosexualität als
Fluchtgrund angegeben zu haben (vgl. A20/27 S. 22 F134 ff.). Diese Um-
stände beeinträchtigen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers in genereller Hinsicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
(vgl. angefochtene Verfügung vom 5. September 2017 S. 3 f.). Die in der
Beschwerde dagegen vorgebrachten Erklärungsversuche (Ungebildetheit,
Verständnisprobleme) vermögen nicht zu überzeugen.
6.1.5 Das Gericht schliesst sich auch mit Bezug auf die zu den Akten ge-
reichten Beweismittel den Erwägungen der Vorinstanz an (vgl. a.a.O.).
6.2 Nach den vorstehenden Erwägungen sind zahlreiche Sachverhaltsele-
mente gegeben, die auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers schliessen lassen. Die Verfügung des SEM ist zu bestä-
tigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
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oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Für den aus dem Dorf B._______ (D._______) stammende Be-
schwerdeführer sprechen weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage
noch individuelle Gründe gegen die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Er ist
jung, gesund und verfügt über eine Grundschulbildung sowie Arbeitserfah-
rung als (…) und (…). Zudem leben seine Eltern und (…) Geschwister noch
in seinem Heimatdorf, weshalb er bei seiner Rückkehr auf ein stabiles fa-
miliäres Beziehungsnetz in seiner Herkunftsregion zurückgreifen kann.
Folglich ist im Hinblick auf seine Reintegration in Bangladesch mit keinen
besonderen Schwierigkeiten zu rechnen. Die über-
einstimmende Einschätzung der Vorinstanz ist ebenfalls zu bestätigen (vgl.
Verfügung des SEM vom 5. September 2017, S. 6). Nachdem die an Ho-
mosexualität anknüpfende (familiäre) Verfolgungssituation nicht glaubhaft
geworden ist, vermögen auch die diesbezüglichen Argumente in der Be-
schwerdebegründung nicht zu überzeugen.
8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 11
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sind – ungeachtet der Frage der prozessualen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen, weil die Rechtsbegehren
als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren sind.
Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Ur-
teil in der Sache gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: