B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5640/2014
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Jürg Walker,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt
für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 1. September 2014 / N (…).
E-5640/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus der syrischen Provinz B._______ stam-
mender Kurde, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…)
September 2011 und reiste über die Türkei nach Griechenland. Nach
knapp zweimonatiger Inhaftierung gelangte er auf dem Seeweg nach Ita-
lien und reiste von dort aus am 19. November 2012 in die Schweiz ein, wo
er gleichentags beim BFM (nunmehr SEM) um Asyl nachsuchte. Am 4. De-
zember 2012 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum eine Befragung
zur Person des Beschwerdeführers (BzP) statt und am 20. Februar 2013
reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, ein Militärdienstbüch-
lein, einen Strafregisterauszug, ein Schreiben eines syrischen Militärge-
richts sowie Kopien weiterer fremdsprachiger Dokumente zu den Akten.
Am 17. Juli 2014 folgte eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er in Syrien keine Rechte habe und bis zur Erlangung der syri-
schen Staatbürgerschaft im Jahr (…) staatenlos (zunächst Maktumi und
dann Ajnabi) gewesen sei. Im Jahr (…) sei er verhaftet worden, weil er be-
schuldigt worden sei, den Präsidenten beleidigt zu haben. Zur Ausreise im
Jahr 2011 gezwungen habe ihn schliesslich die Vorladung durch den syri-
schen Geheimdienst, der ihm zu Unrecht die Teilnahme an Demonstratio-
nen vorgeworfen und von ihm Informationen über weitere Demonstrations-
teilnehmer verlangt habe.
B.
Mit Verfügung vom 1. September 2014 – eröffnet am 2. September 2014 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. November
2012 ab; das BFM stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der
Schweiz weg. Hingegen schob es den Vollzug der Wegweisung zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Zur Begründung
seines ablehnenden Asylentscheids führte es an, die zentralen Vorbringen
des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und nicht hinreichend be-
gründet. Das eingereichte Militärdienstbüchlein bezeichnete es als offen-
sichtlich gefälscht. Die übrigen Vorbringen seien jedenfalls asylrechtlich
nicht relevant; alleine aufgrund der Vorladung und Befragung durch den
syrischen Sicherheitsdienst würde noch kein begründeter Anlass zur An-
nahme bestehe, er werde in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen
seitens der syrischen Behörden ausgesetzt.
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Seite 3
C.
Am 10. September 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer auf
sein Ersuchen hin Einsicht in die Verfahrensakten.
D.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
2. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 1. September 2014 sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. Weiter sei bei einer Abweisung im Hauptpunkt die
angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um die Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
Zur Stützung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer Fotos aus sei-
ner Gefängnishaft in C._______, mehrere Fotos über die Teilnahme an
exilpolitischen Kundgebungen in D._______, E._______ und F._______
sowie Flugblätter der "(…)-Gruppe" beziehungsweise des "Vereins (…)"
(eine kurdische Exilvereinigung) einreichen.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2014 hiess das Gericht die Ge-
suche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Ferner lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 äusserte sich die Vorinstanz
zu den auf Beschwerdeebene erhobenen Vorbringen. Im Übrigen verwies
es auf die Erwägungen ihres Entscheids, an welchem sie vollumfänglich
festhielt.
G.
Mit Replik vom 6. November 2014 nahmen die Beschwerdeführenden Stel-
lung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielten ihrerseits an ihren
Anträgen fest.
E-5640/2014
Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 legte der Beschwerdeführer weitere Beweis-
mittel, namentlich beglaubigte Aktenkopien aus dem seinerzeitigen Straf-
verfahren sowie Fotografien von seiner Teilnahme an exilpolitischen Aktivi-
täten ins Recht. Zu den aus Syrien stammenden Aktenkopien wurde um
eine Übersetzung von Amtes wegen im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht.
I.
Am 9. Juli 2015 liess der Instruktionsrichter die vorgenannten Aktenkopien
durch den gerichtsinternen Dienst übersetzen.
J.
Mit Eingabe vom 14. März 2016 reichte der Beschwerdeführer Fotos zu
den Akten, die ihn am (…) 2016 und am (…) 2016 bei Demonstrationen in
F._______ zeigen sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt
nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Seite 5
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Vorbringen würden ent-
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten oder seien asylrechtlich nicht relevant. So habe der Beschwer-
deführer hinsichtlich seiner Inhaftierung im (…) und Freilassung (…) auf-
fallend widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der BzP
angegeben, aufgrund seiner Beleidigung des syrischen Präsidenten ver-
haftet worden zu sein, wohingegen er an der Bundesanhörung seine Fest-
nahme damit begründet habe, dass er im Restaurant, wo er gearbeitet
habe, über die Ajnabi diskutiert und geschimpft habe. Wenig später in der-
selben Anhörung führte er zum Grund seiner Festnahme dagegen aus, ein
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Seite 6
Palästinenser habe ihn angeklagt habe und man habe ihn für eine Explo-
sion verantwortlich gemacht. Der Beschwerdeführer habe diese Wider-
sprüche auf Vorhalt hin nicht auflösen können. Auch zum Zeitpunkt der
Festnahme habe er anlässlich der Befragungen divergierende Angaben
gemacht. Weiter habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, später
beim Kriminalamt in B._______ einen Strafregisterauszug ausstellen las-
sen zu wollen, um zu zeigen, dass er nicht verurteilt worden sei. Dieses als
Beweismittel zu den Akten gereichte Dokument halte allerdings Gegentei-
liges fest, nämlich, dass der Beschwerdeführer wegen Beleidigung des
Präsidenten verurteilt worden sei. Solche Dokumente seien im Heimatstaat
des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss käuflich und leicht erhältlich,
weshalb sie mangels Beweiswert keiner materiellen Prüfung zu unterzie-
hen seien. Bemerkenswert sei dennoch, dass der Inhalt des Dokuments
offenbar auf seine Asylvorbringen zugeschnitten worden sei, der Be-
schwerdeführer diese allerdings zum Zeitpunkt der Anhörung selbst nicht
mehr gekannt haben scheine.
Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er fürchte sich davor,
demnächst zum Militärdienst einberufen zu werden. Als Beweismittel
hierzu reichte er vor seiner Anhörung ein Militärdienstbüchlein zu den Ak-
ten. An der Anhörung sei er allerdings nicht annähernd in der Lage gewe-
sen, das im Büchlein vermerkte Datum seiner angeblichen Einrückung zu
nennen. Im Zusammenhang mit dem Militärdienstbüchlein verwies die Vor-
instanz auf formale Ungereimtheiten und hielt zudem fest, dass auch sol-
che Dokumente leicht käuflich seien und das vorliegende Büchlein auf-
grund mehrerer Merkmale als eine schlechte Fälschung zu qualifizieren
sei.
Schliesslich seien die übrigen Vorbringen, er sei im (…) 2011 vom Sicher-
heitsdienst vorgeladen und aufgefordert worden, Informationen über De-
monstrationen in G._______ preiszugeben und nach wenigen Stunden
wieder entlassen worden, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Angesichts der
vorstehenden Unglaubhaftigkeitselemente und der Tatsache, dass er
selbst nie an Demonstrationen teilgenommen habe und – obwohl er von
seiner Inhaftierung im Jahr (…) erzählt habe – kurze Zeit nach seiner Fest-
nahme wieder entlassen worden sei, bestehe kein Anlass zur Annahme
künftiger Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Be-
schwerdeführer.
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Seite 7
4.2 In der Beschwerde wurde zunächst auf die von der vormaligen Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) festgelegten Praxis verwiesen, wo-
nach Widersprüche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann her-
angezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in
wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in
der Befragung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt wer-
den.
Den von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüchen wurde zunächst in
formaler Hinsicht entgegengehalten, die sprachliche Qualität des Anhö-
rungsprotokolls sei schlecht. Gewisse Passsagen seien unverständlich
und die Vorinstanz habe diese Fehler beim Protokollieren ausgenützt, um
Widersprüche zu konstruieren. Die Vorbringen des Beschwerdeführers an-
lässlich der Anhörung seien nicht widersprüchlich, sondern würden sich
miteinander vereinbaren lassen. So habe der Beschwerdeführer vor seiner
Festnahme mit Ajnabi-Kollegen über das syrische Regime geschimpft. Der
Inhalt dieses Gesprächs sei dann den syrischen Sicherheitskräften durch
einen palästinensischen Augenzeugen vermittelt worden. Dass der Be-
schwerdeführer in der Folge wegen Verursachung von Explosionen be-
schuldigt worden sei, sei Teil ihrer Taktik gewesen, ihn zum Geständnis zu
bringen. Wenn man den Beschwerdeführer hätte ausreden lassen, wären
diese Missverständnisse gar nicht erst entstanden. Jedenfalls liege damit
weder eine diametrale Abweichung noch ein unauflösbarer Widerspruch
vor.
Der Inhalt des eingereichten Dokuments, aus welchem hervorgehe, dass
der Beschwerdeführer wegen Beleidigung des Präsidenten verurteilt wor-
den sei, decke sich entgegen der Unterstellungen des BFM mit dem Er-
gebnis seiner Aussagen. Obwohl man ihm alles Mögliche vorgehalten
habe, sei er bloss wegen der Beleidigung des Präsidenten verurteilt wor-
den. Als Beweismittel wurden Fotografien nachgereicht, die den Beschwer-
deführer in Gefängnishaft zeigen sollen.
Zum Vorhalt der Vorinstanz, er habe das angeblich im Militärdienstbüchlein
eingetragene Datum seiner Einrückung nicht mehr gewusst, wendete er
ein, dass in Syrien entweder Anfang oder Mitte Jahr eingerückt werde und
der Beschwerdeführer wahrheitsgemäss (…) angegeben habe und dabei
fälschlicherweise davon ausging, diese sei auch im Büchlein so vermerkt.
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Ergänzend zu den Vorfluchtgründen wurde vorgebracht, dass sich der Be-
schwerdeführer im Exil politisch betätige und an Demonstrationen teilge-
nommen habe, weshalb in Anwendung der geltenden Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts subjektive Nachfluchtgründe gegeben seien.
Hierzu wurden mehrere Fotos als Beweismittel eingereicht.
4.3 In der vorinstanzlichen Vernehmlassung wurde zur Rüge der mangel-
haften sprachlichen Qualität darauf hingewiesen, dass das Anhörungspro-
tokoll in erster Linie von der Sprachgewandtheit des entsprechenden Ge-
suchstellers abhänge und diese wiederum von weiteren Faktoren wie etwa
dessen Bildungsniveau. Letztere Faktoren würden bei der Entscheidfin-
dung selbstverständlich berücksichtigt. Den neu eingereichten Fotos des
Beschwerdeführers, die ihn in einem Gefängnis zeigen sollen, wurde man-
gels Erkennbarkeit einer Haftanstalt ein sehr geringer Beweiswert zuer-
kannt. Die Unterstellung, das BFM habe das Foto aus dem Militärdienst-
büchlein herausgerissen, sei absurd und nicht weiter zu kommentieren.
Schliesslich vermögen die neu auf Beschwerdeebene geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten keinen subjektiven Nachfluchtgrund zu begrün-
den.
4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik betreffend des vom
BFM festgestellten geringen Beweiswerts der Fotos vor, auf den einzelnen
Fotos seien eindeutig Gitter und Gefangene erkennbar. Weiter hielt er an
seiner Auffassung fest, dass das Foto im Militärdienstbüchlein durch einen
Mitarbeiter des BFM entfernt worden sein müsse. Im Übrigen wurden die
Ausführungen des BFM zu den subjektiven Nachfluchtgründen wegen exil-
politischer Aktivitäten als unrichtig bezeichnet, da in einem bekannten Fall
bereits der Umstand, dass ein Rückkehrer über Informationen über die exil-
politische Szene in der Schweiz verfügte, ausgereicht habe, um ihn des-
wegen zu verfolgen.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
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Seite 9
Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde
sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zu-
dem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über
keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6
S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Vorab ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass die Rüge, die
vorinstanzliche Anhörung sei mangelhaft durchgeführt worden, unbegrün-
det erscheint. Das Protokoll lässt keine Zweifel am korrekten Zustande-
kommen seines Inhalts aufkommen und gibt auch keinen Anlass zu ander-
weitigen Beanstandungen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die
bei dieser Befragung mitwirkende Hilfswerksvertretung keineswegs aus-
drücklich darauf verzichtet hätte, Einwände zum Protokoll zu erheben, An-
regungen für Sachverhaltsabklärungen vorzuschlagen oder Bemerkungen
zur Anhörung festzuhalten (vgl. Protokoll, Anhang), wenn diese die vom
Beschwerdeführer behaupteten groben Mängel aufgewiesen hätte. Das
Protokoll wurde in der Muttersprache rückübersetzt, und die Verständigung
mit dem Dolmetscher war gemäss Angabe des Beschwerdeführers "gut"
(vgl. Protokoll ad F1). Es wurde ihm dabei die Gelegenheit geboten, seine
Aussagen zu korrigieren oder präzisieren; bei zwei Punkten nahm er sol-
che Protokollergänzungen vor (vgl. Protokoll ad F12 und F46). Nach der
Rückübersetzung bestätigte er, dass das Protokoll vollständig sei und sei-
nen Äusserungen entspreche, was er mit seiner Unterschrift – am Ende
der Anhörung und zusätzlich auf jeder einzelnen Protokollseite – bekräf-
tigte. Der Beschwerdeführer muss sich bei dieser Aktenlage auf seinen pro-
tokollierten Äusserungen behaften lassen.
5.3 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr in seine Heimat keine asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen zu gewärtigen hat. Seine Vorbringen lassen entweder die erfor-
derliche Aktualität der Verfolgung (bezüglich der Ereignisse im Jahr […])
vermissen oder erweisen sich als nicht genügend intensiv (bezüglich der
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Seite 10
behördlichen Vorladung im Jahr 2011) um eine Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes zu begründen.
5.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, im Jahr (…) während (…)
Monaten in Gefängnishaft gewesen zu sein und untermauert dies mit dem
Nachreichen von Unterlagen seines damaligen Strafverfahrens (Anklage-
schrift der Militärstaatsanwaltschaft, Urteil des Militärstrafgerichts zu (…)
Monaten Gefängnis). Als Haftgrund wird ihm die Verleumdung des Staats-
präsidenten vorgeworfen. Seit seiner Entlassung im Jahr (…) ist er jedoch
keinen weiteren behördlichen Verfolgungsmassnahmen mehr ausgesetzt
gewesen. Er sei lediglich im Jahr 2011 durch den syrischen Geheimdienst
vorgeladen worden und man habe ihn zu bestimmten kurdischen Demonst-
rationen befragt. Danach sei er wieder entlassen worden und kurze Zeit
später sei er aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung ausgereist. Alleine
aufgrund der Vorladung durch den syrischen Geheimdienst, kann keines-
wegs von einer asylrelevanten Verfolgung gesprochen werden, zumal er
im Anschluss wieder entlassen worden sei. Diese behördliche Massnahme
erweist sich in asylrechtlicher Hinsicht als offensichtlich zu wenig intensiv.
Die als Beweismittel eingereichten Dokumente zu seinem Strafverfahren
sowie die Fotos zu seinem Gefängnisaufenthalt erweisen sich nach dem
Gesagten – ungeachtet der Frage ihrer Authentizität – ebenso als unbehel-
flich, da sie ins Jahr (…) zurückreichen und das Verfahren (…) mit der Haft-
entlassung abgeschlossen worden ist.
5.3.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend ge-
machten Verfolgungsgründe insbesondere das erforderliche Mass an In-
tensität sowie an Aktualität einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat
– mindestens im Ergebnis – zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Die Frage der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann damit letztlich offen bleiben. Immerhin
darf an dieser Stelle festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer
kaum gelungen wäre, die vielen von der Vorinstanz überzeugend aufgelis-
teten Unglaubhaftigkeitsargumente zu entkräften.
5.4 Das zu den Akten gereichte Militärdienstbüchlein lässt für sich alleine
nicht auf eine Behandlung schliessen, die asylbeachtlichen Nachteilen
gleichkäme. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich im
Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwie-
sen werden, worin in überzeugender Weise dargelegt wird, inwiefern die
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Aussagen des Beschwerdeführers zum Militärdienst widersprüchlich und
unsubstanziiert seien. Dem fraglichen Beweismittel ist demnach ein sehr
geringer Beweiswert zuzuerkennen. Die auf Beschwerdeebene dagegen
vorgebrachten Argumente erweisen sich im Übrigen als zu wenig stichhal-
tig, um eine Änderung der vorinstanzlichen Erwägungen herbeizuführen.
5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde-
führer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat da-
her zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines exilpoliti-
schen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die syri-
schen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlings-
eigenschaft wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grund-
sätzliche, abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuel-
len Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug
genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt der allfälligen Rückkehr
des Beschwerdeführers.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind, wie eingangs erwähnt, anzuneh-
men, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Keine
Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (wobei die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt).
6.2 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von
Bashar al-Assad sind nach Kenntnis des Gerichts auch im Ausland aktiv,
wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositi-
onelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen so-
wie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so
gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für
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die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwa-
chung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimat-
land sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der
syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syri-
scher Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch
betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch miss-
liebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten
in Verbindung gebracht werden können.
Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indes-
sen nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand,
dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informati-
onen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein ge-
nommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu
machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein
theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand tatsächlich das Inte-
resse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regime-
feindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist.
Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär
das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit,
die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Hinzu kommt,
dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten
Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder ge-
rückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen
nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass de-
ren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizei-
liche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teil-
weise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungs-
schutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bür-
gerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien ge-
flüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die
syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglich-
keiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten
syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft
im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. zum Ganzen das auf der
Internetseite des Gerichts als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 m.w.H.).
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Seite 13
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er nehme in der Schweiz an Pro-
testkundgebungen teil und hat zum Beleg dazu Fotos eingereicht, die ihn
an verschiedenen öffentlichen Kundgebungen in der Schweiz zeigen, so-
wie mehrere Flugblätter der "(…)-Gruppe", eine in der Schweiz aktive exil-
politische Vereinigung von Kurden.
6.3.1 Der Beschwerdeführer tritt gemäss den eingereichten Fotos als ein-
facher Teilnehmer von exilpolitischen Protestkundgebungen in der Öffent-
lichkeit in Erscheinung und macht in seinen Eingaben auch nichts anderes
geltend. Aus den Akten geht ebenso wenig hervor, dass er sich bei seinem
Engagement überdurchschnittlich exponiert hätte. Er hat vielmehr wie Tau-
sende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer
Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten offenbar an
einigen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Es ist
deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein be-
sonderes Interesse an seiner Person besteht, da es sich bei ihm nicht um
eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die
mit Blick auf Art und Umfang seiner Tätigkeiten als ausserordentlich enga-
gierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnte. Sein exil-
politisches Engagement überschreitet die Schwelle der massentypischen
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger
nicht. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz ge-
nügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzu-
tun (vgl. Urteil D-3839/2013, a.a.O., E. 6.4.3 m.w.H.).
6.3.2 In der Eingabe vom 14. März 2016 führt der Beschwerdeführer be-
zugnehmend auf die Änderung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
betreffend exilpolitischer Aktivitäten für die Anerkennung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG aus, dass diese nur für neu-
ere Aktivitäten gelten könne. Denn gemäss der neuen Rechtsprechung
habe der syrische Geheimdienst angesichts der Kriegswirren inzwischen
wichtigere Aufgaben als die Überwachung der Flüchtlinge im Ausland. Die
neue Praxis könne demnach nur für exilpolitische Aktivitäten berücksichtigt
werden, die eben erst eingesetzt hätten. Für frühere Aktivitäten habe die
alte Rechtsprechung zu gelten, weil seinerzeit die Überwachung vollum-
fänglich gewesen sei. Diese Ansicht teilt das Gericht schon deshalb nicht,
weil für die Beurteilung des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Ver-
folgung letztlich immer die Situation im Urteilszeitpunkt relevant ist. Im Üb-
rigen machte der Beschwerdeführers exilpolitisches Engagement erstmals
in seiner Beschwerde vom Herbst 2014 geltend und erwähnte solches an-
lässlich der am 17. Juli 2014 durchgeführten Anhörung noch mit keinem
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Wort, auch nicht auf die abschliessende Frage nach weiteren Gründen, die
allenfalls gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen würden (vgl. Proto-
koll ad F88).
6.4 Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe die
Anforderungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ebenfalls
nicht zu erfüllen vermögen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asyl-
gesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung auf-
grund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
– Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht, da diese alternati-
ver Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die von der Vor-
instanz in ihrer Verfügung vom 1. September 2014 angeordnete vorläufige
Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils von Gesetzes wegen
(mithin ohne gerichtliche Bestätigung) formell in Kraft. Der Antrag des Be-
schwerdeführers, dass bei einer Abweisung der Beschwerde im Haupt-
punkt die angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen sei, erweist sich
damit als gegenstandslos.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. Oktober
2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
Eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz gemäss Art. 64 VwVG
ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Das
Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensgang
durch die Gerichtskasse zu vergüten. Es wurde keine Kostennote zu den
Akten gereicht, weshalb das Honorar in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] aufgrund der
Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und der Entschädigungspraxis in
Vergleichsfällen wird das Honorar auf insgesamt Fr. 1800.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) bestimmt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1800.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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