B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5640/2016
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Sohn B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte erstmals am 29. Juni 2012 (Eingang SEM
2. Juli 2012) aus dem Ausland um Asyl nach. Hierbei machte sie geltend,
sie leide unter dem nicht enden wollenden, rechtlosen Militärdienst, über
den sie sich ergebnislos beschwert habe. Mit Verfügung vom 16. März
2015 lehnte das SEM das Auslandgesuch ab. Am 6. August 2015 suchte
die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich ihrer Be-
fragung zur Person vom 14. August 2015 und ihrer Anhörung vom 26. April
2016 machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe die 12. Klasse in Sawa
(…) abgeschlossen und anschliessend eine einjährige Berufsausbildung
absolviert, wonach sie im Rahmen des zivilen Nationaldienstes ein Jahr
Arbeitserfahrung gesammelt habe. Weil sie mit der Dauer des National-
dienstes unzufrieden gewesen sei, zu wenig verdient habe und ausserdem
ihre Mutter erkrankt sei, sei sie im (…) ihrer Arbeit unerlaubt ferngeblieben.
Deshalb sei sie im (…) 2011 bei ihrer Mutter zuhause verhaftet und nach
Mendefera ins Gefängnis gebracht worden. Zwei Monate später habe sie
Strafarbeit als Haushälterin der (…) verrichten müssen. Anlässlich einer
Hochzeit habe sie einen Passierschein ausstellen lassen, mit dem sie nach
Tesseney gefahren sei, von wo aus sie das Land im (…) 2012 illegal ver-
lassen habe. Im Juni 2015 sei sie aus dem Sudan weitergereist.
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 15. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin un-
ter Beilage eines Fotos sowie eines Zeugnisses beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM
vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozessu-
aler Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unterzeich-
nende Person als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 stellte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, stellte ihr antragsgemäss
Aktenstücke aus ihrem Auslandverfahren zu und gab ihr Gelegenheit, sich
zu diesen zu äussern.
E.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 nahm die Beschwerdeführerin hierzu
Stellung und reichte einen Bericht von Amnesty International (Just Deser-
ters: Why Indefinite National Service in Eritrea has Created a Generation
of Refugees, Revised Edition, August 2016) zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2017 hiess der neu zuständige In-
struktionsrichter die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte
Herrn Tarig Hassan als amtlichen Rechtsvertreter ein. Gleichzeitig ersuchte
er das SEM eine Vernehmlassung einzureichen, das der Aufforderung
nach einer Fristerstreckung mit Eingabe vom 23. Mai 2017 nachkam.
G.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 replizierte die Beschwerdeführerin und
reichte das Original ihres Zeugnisses zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Aus-
führungen, ein Gutachten von Dr. Nicole Hirt zur Situation von Rückkehre-
rinnen nach Eritrea vom 15. April 2018 sowie eine aktualisierte Kostennote
zu den Akten.
I.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
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Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch
den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der
Verwaltung voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2010 vom
19. Mai 2011 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend liegt zwar keine
Rüge der unsorgfältigen Aktenführung vor, indessen fällt auf, dass diverse
Aktenstücke nicht klar wieder zu erkennen sind, da diverse Aktenstücke im
Inlandverfahren dieselbe Aktennummer tragen wie Aktenstücke im Aus-
landverfahren. Deshalb ist das SEM daran zu erinnern, dass die Akten
grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt
und durchgehend paginiert werden müssen sowie ein Aktenverzeichnis zu
erstellen ist, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem
Verfahren gemachten Eingaben enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_319 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2). Falls mehrere Verfahren geführt
wurden, müssen die Akten klar voneinander unterschieden werden kön-
nen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
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Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrens-
fragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtli-
che Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
4.5 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
5.
Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus
Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese
Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam
im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert)
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nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen
Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht
asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen werde. Nach dem neuen Urteil bedarf es
nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person
muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vor dem Hintergrund der neuen
Praxis ist nicht weiter auf die Beschwerdeausführungen zur alten Praxis
einzugehen.
6.
Was die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin (Desertion) anbelangt,
sind diese unglaubhaft ausgefallen. Es liegen mithin keine Anknüpfungs-
punkte im Sinne der neuen Rechtsprechung vor.
So stehen die Festnahme, die Haft und die Zwangsversetzung im Zentrum
des zweiten Asylgesuchs und bilden die Grundlage der geltend gemachten
Desertion. Diese Ereignisse wurden jedoch im ersten Asylgesuch nicht an-
satzweise erwähnt. Folglich sind sie als nachgeschoben, mithin als un-
glaubhaft zu betrachten (vgl. EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Auf Beschwerde-
ebene wird bestätigt, dass diese zentralen Elemente im ersten Asylgesuch
unerwähnt blieben (Stellungnahme vom 13. Oktober 2016, S. 1). Die dies-
bezüglichen Erklärungsversuche gehen jedoch ins Leere. So hat die Be-
schwerdeführerin ihre damals schriftlich eingereichten Asylvorbringen ei-
genhändig unterzeichnet (SEM-Akten Auslandgesuch, A6, S. 4). Zudem
handelt es sich nicht um irgendwelche Ereignisse, sondern um die zentra-
len drei Punkte der Fluchtgeschichte (SEM-Akten, Inlandgesuch, B3 und
A16, S. 10, F98 ff.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie ein solch ein-
schneidendes Erlebnis wie eine Haft bereits im Auslandgesuch erwähnt
hätte. Ihre damaligen Angaben und Lücken hat sich die Beschwerdeführe-
rin anrechnen zu lassen. Hinzu kommt, dass ihre Aussagen zu diesen drei
nachgeschobenen Sachverhaltselementen oberflächlich sowie stereotyp
ausgefallen sind und nicht von Selbsterlebtem zeugen, selbst wenn ein
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paar originelle Details geschildert wurden. Aus diesen Gründen ist der Be-
schwerdeführerin denn auch nicht zu glauben, dass sie anschliessend (an
die nicht glaubhaft erachtete Haft und Zwangsversetzung) anlässlich eines
Urlaubs im (…), um an der Hochzeit einer Verwandten teilzunehmen, end-
gültig desertiert ist.
Vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn
Jahren und der unglaubhaften Fluchtgeschichte, ist vorliegend vielmehr
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entweder vom Dienst
befreit oder regulär aus ihrer Dienstpflicht entlassen wurde und erst danach
ausgereist ist (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12
i.V.m. E. 13.3, ebenfalls als Referenzurteil publiziert). Auf Beschwerde-
ebene wird dargelegt und durch Beweismittel (Foto und Zeugnis der Be-
rufsausbildung im Jahr 2009) untermauert, dass die Beschwerdeführerin
den Militärdienst sowie die Berufsausbildung absolviert habe (z. B. Be-
schwerde, S. 7 f.). Es ist den Beschwerdeausführungen ferner darin beizu-
pflichten, dass die Beschwerdeführerin durchaus wichtige Details zur Mili-
tärausbildung wusste. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin den Militärdienst absolviert hat und regulär aus ihrer Dienstpflicht
befreit wurde. Die Eingabe ihrer Schwester im Juni 2012, in welcher diese
angab, dass die Beschwerdeführerin sich im Sudan befinde (SEM-Akten
Auslandverfahren A1), spricht zwar gegen eine Dienstentlassung nach fünf
Jahren, wenn zutrifft, dass die Beschwerdeführerin erst im (…) 2009 an-
schliessend an ihre Berufsausbildung den zivilen Nationaldienst antrat
(SEM-Akten, B3, S. 4). Indes nimmt die Schwester erst im Oktober 2014
wieder mit dem SEM Kontakt auf (SEM-Akten, A3) und mit der Eingabe
vom 12. November 2014 (SEM-Akten, A6) wird erstmals auch eine suda-
nesische Telefonnummer der Beschwerdeführerin mitgeteilt, was ihren dor-
tigen Aufenthalt frühestens ab dann belegen könnte. Zu diesem Zeitpunkt
waren fünf Jahre seit Dienstantritt vergangen. Ferner ist – entgegen den
Beschwerdeausführungen – nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen,
zumal die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt anlässlich der Befra-
gung oder Anhörung Nachteile wegen der Ausreise ihrer Schwester er-
wähnte. Die Vorinstanz hat folglich – im Ergebnis – zu Recht das Vorliegen
sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das
Asylgesuch abgelehnt. Die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene
sowie das Gutachten vom 15. April 2018 sind nicht geeignet, hieran etwas
zu ändern.
E-5640/2016
Seite 8
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin und ihr Sohn verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 5), kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden.
8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
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Seite 9
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als auch unter jenem des
Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behand-
lung (Art. 3 EMRK) geprüft.
8.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu vernei-
nen (ebd. E. 6.1.5.2).
8.2.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
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Seite 10
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grund-
satzurteils E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächende-
ckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.
8.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Rechts-
mitteleingaben. Vor dem Hintergrund der seit Eingabe der Beschwerde er-
gangenen neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf
die ausführlichen Beschwerdeausführungen zur Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführerin wird
bei ihrer Rückkehr nach Eritrea inzwischen ohnehin nicht der Einzug in den
Nationaldienst drohen. Die eritreischen Behörden verzichten bei Frauen,
die verheiratet, schwanger oder Mutter sind, auf eine Einberufung in den
Dienst. Die Beschwerdeführerin als Mutter eines Kleinkindes muss deshalb
nicht damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst
einberufen zu werden (Urteil D-2311/2016 E. 12.4 f. [als Referenzurteil pu-
bliziert]). Daran ändert auch nichts, dass sie bereits vor ihrer Mutterschaft
aus dem Heimatstaat ausgereist ist (Urteil des BVGer D-532/2018 vom
7. Dezember 2018 E. 8.2.3). Der Wegweisungsvollzug ist zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen
noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel
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Seite 11
nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allge-
meinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil des BVGer E-1032/2017
vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.4 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, die Beschwerdeführerin könnte im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation
geraten. Die Beschwerdeführerin ist 33 Jahre alt, verfügt über eine solide
Ausbildung und Familienangehörige vor Ort (siehe auch eingereichtes
Zeugnis der Berufsausbildung). Auf Beschwerdeebene wird dem nichts
Stichhaltiges entgegengestellt. Es wird auch nicht als übergrosse, exis-
tenzgefährdende Belastung gewertet, wenn die Beschwerdeführerin inzwi-
schen Mutter eines Kindes geworden ist. Dem Wegweisungsvollzug steht
auch im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), das noch vollkommen von
seiner Mutter abhängig ist, nichts entgegen. Den Akten lassen sich auch
im Übrigen keine Anhaltpunkte entnehmen, dass eine Rückkehr nach Erit-
rea unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar wäre. Seit Einreichung
der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben;
namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen ge-
schlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea
– Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Es er-
weist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bun-
desverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh-
rerin und ihres Kindes nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist.
E-5640/2016
Seite 12
8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich und ihrem Sohn bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Dies trifft auch für den in-
zwischen geborenen Sohn zu.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. April 2017 die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und davon
auszugehen ist, dass sie nach wie vor bedürftig ist, sind ihr keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin ihr
Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszu-
richten ist. Es wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein Vertre-
tungsaufwand von insgesamt Fr. 3‘628.70 geltend gemacht, ausgehend
von einem zeitlichen Aufwand von 16.65 Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. 200.–. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht
das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch
eine nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.–
bis Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berück-
sichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11
VGKE) ist das amtliche Honorar auf gerundet Fr. 2‘730.– (inkl. Auslagen
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und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und Herrn Tarig Hassan zu
Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Herrn Tarig Hassan wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in
Höhe von Fr. 2‘730.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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