B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5641/2015
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Aegypten,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 10. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. August 2015 im Flughafen Zürich-
Kloten ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als
Aufenthaltsort zugewiesen. Am 27. August 2015 wurde er zur Person be-
fragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 7. und 10. September 2015 zu den Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er
stamme aus einer strenggläubigen muslimischen Familie. Seine Mutter ar-
beite an einem B._______ und sein Vater sei C._______. Ab 2008 habe er
an der Universität in D._______ E._______ studiert. Im zweiten Studien-
jahr habe er festgestellt, dass seine christlichen Mitstudenten aus religiöser
Sicht ein viel einfacheres Leben hätten. Sie müssten nicht mehrfach am
Tag beten, nicht einen Monat fasten, könnten Musik hören und sich mit
Mädchen treffen. Er habe begonnen, im Internet über das Christentum zu
lesen und wie man konvertieren könne. Da er kein eignes Geld gehabt
habe, habe er vorerst nichts unternommen. Nach Abschluss des Studiums
habe er vom Juli 2012 an ein Jahr Militärdienst geleistet, danach drei Mo-
nate Arbeit gesucht und anschliessend vom November 2013 bis März 2015
in Saudi Arabien gearbeitet. Nach seiner Rückkehr habe er seiner Familie
mitgeteilt, dass er zum Christentum konvertieren möchte. Diesfalls habe
ihm seine Familie angedroht, sie würde mit ihm "1, 2, 3 machen". Ab dem
17. April 2015 habe er in F._______ bei einem Freund gelebt. Im Mai 2015
habe er für sich das Glaubensbekenntnis gesprochen und anschliessend
seiner Familie telefonisch mitgeteilt, dass er nun offiziell Christ geworden
sei, wobei sie ihm mit dem Tod gedroht hätten. Er habe sich nie mit Christen
unterhalten, nie eine christliche Kirche betreten und sich nicht taufen las-
sen. Seine Informationen habe er ausschliesslich aus dem Internet.
Schliesslich habe er seine Ausreise mit Hilfe eines Reisebüros geplant. Am
5. August 2015 habe er Ägypten legal auf dem Luftweg verlassen, sei nach
Moskau geflogen, wo er sich zwei Wochen aufgehalten habe, bevor er wei-
ter in die Schweiz gereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 10. September 2015 – eröffnet gleichentags – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich an und hielt fest, der Beschwerde-
führer habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang
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in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Sodann wurde der zu-
ständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 14. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in
eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – eine
Seite des Reisepasses, ein fremdsprachiges Dokument sowie eine Bestä-
tigung betreffend des Studiums zu den Akten.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 14. September 2015 per Fax beim
Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 setzte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung der fremdsprachigen
Begründung der Beschwerdeschrift.
F.
Mit Faxeingabe vom 18. September 2015 reichte der Beschwerdeführer
eine englische Übersetzung der Beschwerdebegründung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist teilweise in englischer Sprache und damit nicht in
einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG
und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklar-
heiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in
eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-
5509/2011 vom 22. November 2011).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungs-
gericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger
Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Aussagen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Vorbringen würden
in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des
Handelns widersprechen. Der Beschwerdeführer mache geltend, zum
Christentum konvertiert zu sein. Indes sei er nie getauft worden, habe nie
Kontakt zu einer christlichen Gemeinschaft gehabt und noch nie mit einem
Christen über diesen Glauben gesprochen. Er habe einzig ein im Internet
gefundenes Glaubensbekenntnis für sich gesprochen. Abgesehen davon,
dass die Aufnahme in die christliche Gemeinschaft durch die Taufe erfolge,
sei der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage, sich an das von ihm
gesprochene Glaubensbekenntnis zu erinnern. Es sei daher davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer gar nie konvertiert habe. Dieser
Schluss werde weiter dadurch bestätigt, dass einzige Motivation für den
Glaubenswechsel das Führen eines einfacheren Lebens sei. Dies sei indes
nicht vereinbar mit der Aussage, durch die Konversion habe er sich in Le-
bensgefahr gebracht. Dass er sich nie ernsthaft mit dem Christentum aus-
einandergesetzt habe, zeige sich sodann daran, dass er diesbezüglich ek-
latante Wissenslücken habe. Der Beschwerdeführer kenne weder die zehn
Gebote, noch die Festtage und ihre Bedeutung, noch das Vaterunser.
Schliesslich seien seine Aussagen stereotyp, würden konstruiert wirken
und seien bezüglich seines Lebenslaufes teilweise widersprüchlich.
5.2
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5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, bei der Über-
setzung sei es zu Fehlern gekommen.
In der Eingabe legt der Beschwerdeführer indes nicht ansatzweise dar, in-
wiefern es im Einzelnen zu Übersetzungsfehlern gekommen sein soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Aus dem erhobenen Einwand vermag er
somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.2.2 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss vorgebracht, die
Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
wendet und damit Bundesrecht verletzt.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist jedoch nicht zu beanstanden. In
der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen
Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers der allgemeinen Erfah-
rung sowie der Logik des Handelns widersprechen, widersprüchlich und
damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe da-
gegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwer-
deführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit dem sinnge-
mässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts, dem Anführen von
Bibelzitaten und christlichen Leitsätzen vermag der Beschwerdeführer die
fehlende Logik seines bisherigen Handelns in Bezug auf die behauptete
Konversion sowie seine in jeder Hinsicht mangelnden Kenntnisse bezüg-
lich des christlichen Glaubens nicht auszuräumen. Darüber hinaus bringt
er auf Beschwerdeebene nicht vor, während seines nunmehr einmonatigen
Aufenthalts im Flughafen Zürich-Kloten den Kontakt zu einem christlichen
Geistlichen gesucht zu haben, um sich weiter mit dem christlichen Glauben
auseinander zu setzen und taufen zu lassen. Dies ist umso weniger nach-
vollziehbar, als die Taufe die Voraussetzung für die Aufnahme in die christ-
liche Gemeinschaft und damit die Annahme des christlichen Glaubens ist.
Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zum
Christentum konvertiert ist beziehungsweise gar nicht konvertieren will. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An diesem Schluss vermögen auch die
mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
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such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer E-319/2015 vom 14. April
2015, mit Verweisen). Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individu-
elle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur zu entnehmen. Um
diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden
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Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Voll-
zug der Wegweisung ist zumutbar.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch
als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen ägyptischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE
2008/34 E. 12).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses ist damit gegenstands-
los geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: