B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-564/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…)
oder (…) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er am 18. September
2014 um Asyl nachsuchte. Am 29. September 2014 wurde er summarisch
zu seiner Person befragt (BZP; Protokoll in den SEM-Akten […]), am 9. Ok-
tober 2015 ein erstes Mal und am 22. Dezember 2015 ergänzend zu seinen
Asylgründen angehört (Anhörungen; Protokolle in den SEM-Akten […] und
[…]).
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei
eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______ (Zoba
C._______, Subzoba B._______), wo er geboren sei und zusammen mit
seiner Familie gelebt habe. Seit (…) habe er sich in der Kirche engagiert
und sei (…) zum (...) ernannt worden. Im Schuljahr (…) respektive (…)
habe er die 10. Klasse besucht. Nach dem 1. Semester habe er die Schule
unterbrochen und auf dem Bau gearbeitet, um seine Familie finanziell zu
unterstützen. Nach seiner Rückkehr habe er von Kollegen erfahren, dass
er von seinem Lehrer abgemeldet worden sei. Darauf angesprochen habe
der Lehrer gemeint, er könne den Unterricht trotzdem besuchen. Nach dem
Abschluss der 10. Klasse habe er jedoch kein Schulzeugnis bekommen.
Beim Antritt der 11. Klasse im (…) habe er festgestellt, dass sein Name auf
keiner Klassenliste gestanden sei. Seine Bemühungen, mit Hilfe verschie-
dener Personen über den Direktor weiterhin zum Schulbesuch zugelassen
zu werden, seien erfolglos geblieben.
Im (…) 2009 respektive (…) 2010 habe er von der Verwaltung eine schrift-
liche Vorladung zur Einberufung in den Militärdienst erhalten, der er keine
Folge geleistet habe. Im (…) 2010 seien deshalb Soldaten zu ihm nach
Hause gekommen. Er habe sich zu jenem Zeitpunkt gerade in der Kirche
aufgehalten. Seine Freunde seien zur Kirche gekommen und hätten ihn
über den Besuch der Soldaten informiert, woraufhin er B._______ umge-
hend verlassen habe. Er sei zu Fuss und per Fahrzeug über Asmara nach
D._______ respektive ins Kloster E._______ gegangen, wo er sich einige
Monate lang aufgehalten habe. Schliesslich sei er aus Eritrea ausgereist,
weil auch im Kloster eine gewisse Gefahr bestanden habe, zwangsrekru-
tiert zu werden.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu
den Akten.
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B.
Mit am 31. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 30. Dezember 2015
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.
Seine Aussagen zum Schulverweis und zur Einberufung in den Militär-
dienst seien unsubstanziiert, teilweise unlogisch sowie nicht nachvollzieh-
bar ausgefallen und enthielten diverse Widersprüche. Er habe keine präzi-
sen und detaillierten Angaben zu diesen zwei Hauptereignissen machen
können. Stattdessen habe er systematisch auf seine Freunde verwiesen,
die ihn über den Schulverweis und das militärische Aufgebot informiert hät-
ten. Es erstaune, dass seine Freunde über diese Ereignisse Bescheid ge-
wusst hätten, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Lehrer lediglich
die Mitschüler, aber nicht den Beschwerdeführer selbst über seinen Schul-
verweis informiert habe. Gleich verhalte es sich mit den nicht plausiblen
und stereotypen Aussagen, wonach seine Freunde ausgerechnet beim Er-
scheinen der Soldaten vor Ort gewesen sein sollen. Er habe auch nicht
schlüssig erläutern können, woher seine Freunde in dieser Situation ge-
wusst haben könnten, dass er zum Militärdienst hätte abgeholt werden sol-
len. Seine Schilderungen zur angeblichen Suche der Soldaten nach ihm
seien wiederholt vage und oberflächlich geblieben. Er sei nicht imstande
gewesen, einen überzeugenden Sachverhalt darzulegen, sondern habe
sich in Allgemeinplätzen und abschweifenden Aussagen verloren. Es sei
davon auszugehen, dass er mehr darüber hätte erzählen können, sollte die
Suche tatsächlich stattgefunden haben. Unglaubhaft erscheine auch, dass
er sich nicht einmal bei seinen Freunden über die genauen Umstände er-
kundigt habe.
Jeglicher Handlungslogik widerspreche auch, dass er unmittelbar nach
dem Treffen mit seinen Freunden in der Kirche aus B._______ geflüchtet
und später ausgereist sei, ohne vorher bei seinen Eltern die erhaltenen
Informationen überprüft und die Motive der Soldaten für ihren Besuch in
Erfahrung gebracht zu haben. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er le-
diglich erklärt, er habe nicht zurückkehren können, weil eine gewisse Fest-
nahmegefahr bestanden habe. Seine Mutter habe ihm bei einem späteren
Telefonat den Besuch und die Absichten der Soldaten bestätigt. Er habe
sich mit ihr allerdings nicht über die Details dieses Zusammentreffens un-
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terhalten und seine Eltern auch später nie gefragt, ob die Soldaten noch-
mals vorbeigekommen seien. Sein Desinteresse erstaune, zumal dieses
Ereignis der ausschlaggebende Ausreisegrund gewesen sei und davon
auszugehen wäre, dass er sich in der geltend gemachten Situation danach
erkundigt hätte, sollte tatsächlich ein solcher Rekrutierungsversuch statt-
gefunden haben.
Für diese Beurteilung sprächen auch zahlreiche Widersprüche bei den zeit-
lichen Angaben des Beschwerdeführers. So habe er geltend gemacht, bis
im (…) 2010 versucht zu haben, den Schuldirektor von seiner Reimmatri-
kulation zu überzeugen. Den Erhalt der entsprechenden Vorladung habe
er auf (…) 2010 und damit einige Monate vor dem Schulverweis datiert.
Dies stehe auch im Widerspruch zum Ausreisezeitpunkt, den er auf (…)
2010 datiert habe. Seine Erklärungen, er habe die Schule bereits (…) ab-
geschlossen, und es liege ein Verständigungsfehler vor, vermöchten wenig
zu überzeugen, zumal er im ersten Teil der Anhörung wiederholt 2010 als
Abschlussjahr genannt und explizit bestätigt habe, dass das Gespräch mit
dem Rektor im (…) 2010 stattgefunden habe. Unterschiedlich seien auch
seine Angaben zum Militärdienstaufgebot ausgefallen. Bei der BzP und
ersten Anhörung habe er ausgesagt, das Aufgebot im (…) 2010 erhalten
zu haben und von den Soldaten im (…) 2010 aufgesucht worden zu sein.
Bei der ergänzenden Anhörung habe er hingegen ausgesagt, das Aufgebot
im (…) 2009 erhalten zu haben und im (…) 2010 gesucht worden zu sein.
Seine Erklärung, er sei womöglich falsch verstanden worden, vermöge
nicht zu überzeugen und verstärke angesichts der übrigen Ungereimthei-
ten den Eindruck, dass der Sachverhalt konstruiert sei. Zwar könnten keine
exakten Datumsangaben erwartet werden, aber eine zeitlich korrekte Ein-
ordnung der Ereignisse im Verhältnis zueinander.
Ausserdem sei es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchli-
chen und ungereimten Aussagen auch nicht gelungen, die illegale Ausreise
aus Eritrea glaubhaft zu machen. So habe er bei der BzP geschildert, er
sei im (…) 2010 von B._______ zu Fuss und mit einem Bus zum Kloster
E._______ gelangt, wo er sich rund (…) Monate lang aufgehalten habe. Im
(…) 2010 sei er dann Richtung Äthiopien weitergereist. Bei der ersten An-
hörung habe er hingegen ausgesagt, er sei von B._______ nach
D._______ gegangen und habe sich dort rund (…) Monate lang aufgehal-
ten. Als er sich zur definitiven Ausreise entschlossen habe, habe er sich
zum Kloster E._______ begeben, wor er ungefähr (…) Tage lang geblieben
sei. Seine auf Vorhalt hin gemachte stereotype Erklärung, er sei wegen der
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Reise durch die Sahara noch gestresst gewesen, vermöge nicht zu über-
zeugen, zumal diese bereits (…) Monate zurückgelegen sei. Gleich ver-
halte es sich mit seinem Verweis auf die Dolmetscherin bei der ergänzen-
den Anhörung. Die Zweifel würden auch in Bezug auf den weiteren Reise-
verlauf überwiegen. Bei der BzP und ersten Anhörung habe er ausgeführt,
er sei im (…) 2010 alleine von D._______ respektive vom Kloster
E._______ aufgebrochen und beim Dorf F._______ vorbeigekommen, wo
er per Zufall seine Freunde getroffen habe, die sich gerade startklar für die
Ausreise gemacht hätten (Anhörung). Seine Erklärung auf die bei der An-
hörung geäusserten Zweifel an diesem Vorbringen, das ungeplante Zu-
sammentreffen sei eine göttliche Fügung gewesen, vermöge nicht zu über-
zeugen. Sie würden noch zusätzlich verstärkt durch seine Aussage bei der
ergänzenden Anhörung, er habe die Leute, die ihn über die Grenze ge-
bracht hätten, nicht gekannt. Daran vermöge auch sein weiteres Vorbrin-
gen, sie seien auf der Reise Freunde geworden, nichts zu ändern, zumal
er keine Angaben zu den Reisemotiven dieser Personen habe machen
können. Seine Erklärung, sie hätten sich nicht darüber unterhalten, sei auf-
grund der Gewichtigkeit einer Ausreise nicht nachvollziehbar. Es entstehe
der Eindruck, dass er unter anderen Umständen ausgereist sei. Dafür spre-
che auch die offensichtliche Unkenntnis des Reiseweges. Zwar könne
keine Kenntnis und Benennung sämtlicher Ortschaften erwartet werden,
wohl aber eine detaillierte Beschreibung der Umgebung und Darlegung
des Tagesablaufs. Der Beschwerdeführer sei dazu nicht in der Lage gewe-
sen, sondern habe sich wiederum durchgehend oberflächlich und stereo-
typ geäussert. Auch bei einer Reise in der Dunkelheit könne davon ausge-
gangen werden, dass die Gegend beschrieben und die Erlebnisse geschil-
dert werden könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Januar 2016 (Poststempel vom 28. Ja-
nuar 2016) gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom
30. Dezember 2015 sei in den Dispositivpunkten 1, 3, 4 und 5 aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und er sei als Flüchtling
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei er aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeven-
tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a
und Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Sein Rechtsvertreter sei als amtlicher
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Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten. Als Beilagen liess er die auf Seite 11 der Beschwerde
aufgeführten Dokumente einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 stellte die Instruktionsrichterin das An-
wesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens fest.
Des Weiteren forderte sie ihn auf, bis zum 24. Februar 2016 eine Fürsor-
gebestätigung einzureichen, andernfalls die Anträge auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechts-
beistandes in der Person des Rechtsvertreters abzuweisen wären. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sie vorderhand und lud die
Vorinstanz ein, sich bis am 24. Februar 2016 zur Beschwerde vernehmen
zu lassen.
E.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer eine Bestä-
tigung der Sozialhilfeunterstützung gleichen Datums einreichen.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2016
die Abweisung der Beschwerde. Grundsätzlich gelte, dass Asyl- und sub-
jektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen seien. Dies gelte auch für
den Beschwerdeführer, die Beweis- respektive Substanziierungslast liege
weiterhin bei ihm. Er gehe diesbezüglich fälschlicherweise von einem Au-
tomatismus aus. So erachte er die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise
als gegeben, wenn diese überwiegend wahrscheinlich sei. Dies sei dann
und auch vorliegend der Fall, wenn die illegale Ausreise wahrscheinlicher
als die legale Ausreise sei. Die Ansicht, einzig aufgrund dieses Umkehr-
schlusses subjektive Nachfluchtgründe annehmen zu können, greife zu
kurz und würde den Beschwerdeführer gänzlich davon entbinden, seine
Aussagen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich
in seinem Urteil E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 gegen diesen Auto-
matismus ausgesprochen. Das SEM sei, entgegen der Behauptung in der
Beschwerde, seiner Untersuchungspflicht nachgekommen. So sei insbe-
sondere eine ergänzende Anhörung zur vertieften Abklärung des geltend
gemachten Reiseweges durchgeführt worden. Das SEM sei aufgrund der
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zahlreichen Widersprüche und sonstigen Unstimmigkeiten zum Schluss
gekommen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Für diese Beur-
teilung seien die Reiseroute und die Ortschaften, wo er sich lange aufge-
halten habe, sehr wohl relevant. So könne prinzipiell erwartet werden, dass
eine Person, die den besagten Reiseweg durchlaufen habe, zu wider-
spruchsfreien und substanziierten Aussagen in der Lage sei, was vorlie-
gend eindeutig nicht zutreffe. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang,
dass grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers bestehen würden. Er habe offensichtlich durch das Vor-
bringen unwahrer Asylgründe – die Verfügung sei im Asylpunkt nicht ange-
fochten worden, weshalb die diesbezügliche Beurteilung des SEM zutref-
fend sei – versucht, sich zu Unrecht eine Aufenthaltsrecht in der Schweiz
zu erwirken. In der Beschwerde würden keine substanziierten Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dargetan. Daran ändere
auch der Hinweis nichts, bisher sei der Wegweisungsvollzug stets für un-
zumutbar erachtet worden. Die Dienstreise 2015 habe ausschliesslich dem
Austausch mit Vertretern der eritreischen Regierung, europäischen sowie
aussereuropäischen Partnerländern und internationalen Institutionen ge-
dient. Das Ziel sei die Fortführung der Gespräche mit Eritrea, die Erörte-
rung der aktuellen Lage und die Diskussion möglicher Perspektiven der
künftigen Zusammenarbeit gewesen. Eine Überprüfung der Amtspraxis sei
nicht das Ziel der Reise gewesen. Die Schweizerische Asylpraxis stütze
sich keinesfalls auf die Ergebnisse der Dienstreise.
G.
Mit Verfügung vom 1. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Anträge
auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Bestellung ei-
ner amtlichen Rechtsbeistandschaft – vorbehältlich einer nachträglichen
Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut
und bestellte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Den Be-
schwerdeführer lud sie ein, bis am 16. März 2016 eine Replik zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz einzureichen.
H.
In der Replik vom 15. März 2016 wurde unter Verweis auf die Ausführungen
in der Beschwerde entgegnet, das SEM habe den Sachverhalt falsch inter-
pretiert, wenn es aus der Aussage des Beschwerdeführers bei der BzP,
„von dort ging ich zu Fuss nach (…), wo ich mich bis zum (…). Monat auf-
hielt.“ schliesse, er habe sich (…) Monate lang im besagten (…) aufgehal-
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ten. Der (…)monatige Aufenthalt könne der zitierten Aussage nicht entnom-
men werden, zumal er damit lediglich angebe, er habe sich dort bis zum
(…). Monat aufgehalten. Im Übrigen werde am Vorwurf festgehalten, dass
sich das SEM in Bezug auf die Ausreiseschilderungen in keiner Weise mit
den in den Befragungen enthaltenen Realkennzeichen auseinandersetze,
sondern immer nur Zeiten in Kombination mit Ortsnamen abfrage. Es sei
nachvollziehbar, dass es einem Menschen fast (…) Jahre nach entspre-
chenden Ereignissen schwer falle, das Erlebte auf den Tag, die Woche o-
der den Monat genau zeitlich einzuordnen. Bei afrikanischen Asylsuchen-
den sei es aufgrund der Erfahrung der Rechtsvertretung sehr üblich, Zeiten
zu schätzen, weil sie nicht wie Menschen in Europa von klein auf trainiert
würden, alle Abläufe und Erlebnisse zeitlich klar zu benennen und einzu-
grenzen. Eine unter Umständen divergierende zeitliche Einschätzung
müsse also, insbesondere nach mehreren Jahren Abstand, nicht bedeuten,
dass der Erlebnisbericht unwahr sei. Das SEM wäre deshalb gehalten ge-
wesen, sich mit den zahlreichen Details der Ausreiseschilderung auseinan-
derzusetzen, statt diese als oberflächlich und stereotyp abzutun. Als Bei-
lage wurde eine erneuerte Kostennote gleichen Datums zu den Akten ge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass sich die Rüge, das SEM
habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht gemäss Art. 12 VwVG
verletzt und in rechtswidriger Weise festgestellt, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, als unbegründet erweist. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden
Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen zur illegalen Ausreise (E. 6) kann dahingestellt
bleiben, ob in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen
wurde, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers vermöchten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.
5.
In materieller Hinsicht ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren festzu-
stellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der
Fragen bildet, ob das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht
unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dis-
positivziffer 1) die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (Dispositivzif-
fer 3) und den Vollzug als durchführbar qualifiziert hat (Dispositivziffern 4
und 5). Die Dispositivziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung
vom 30. Dezember 2015 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
6.
6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
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men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben,
weshalb er bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen
zu rechnen hätte.
6.2 Gemäss früherer Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass
mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund ge-
schaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea
mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten
(vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht
gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Re-
ferenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe.
Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letzterer
Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei ei-
ner Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von
Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere
Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Au-
gen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen.
Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (E. 5).
6.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren er-
sichtlich. Insbesondere ist aufgrund der von der Vorinstanz zu Recht als
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Seite 11
nicht glaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen
geltend gemachten Vorfluchtgründen nicht davon auszugehen, dass er vor
seiner Ausreise zum Militärdienst aufgeboten wurde oder einen Schulver-
weis erhielt. Seine Befürchtung, er könnte bei einer Rückkehr nach Eritrea
in den Fokus der Militärbehörden geraten, erweist sich deshalb als in ob-
jektiver Hinsicht unbegründet und vermag keine Schärfung seines Profils
respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begrün-
den. Wie bereits vorstehend in E. 6.2 ausgeführt, ist auch die Möglichkeit,
dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird,
flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ob letzterer Umstand unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die
Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Zudem ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten an-
dere Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes
als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt,
vermag eine illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen
flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Angesichts dieser Sach-
lage kann offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise der
Beschwerdeführer Eritrea verlassen hat. Die Frage der Glaubhaftigkeit der
illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenblei-
ben.
6.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 12
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
8.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaub-
haft zu machen. Aufgrund seines Alters kann indessen nicht ausgeschlos-
sen werden, dass er nach seiner Rückkehr zum Nationaldienst aufgeboten
werden könnte (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenz-
urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 – 13.4).
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordina-
tionsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation
vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung
der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Er-
wägungen bejaht:
9.2
9.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtli-
cher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritrei-
schen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der National-
dienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht
von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die An-
nahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Natio-
naldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibei-
genschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1
insbes. 6.1.4).
9.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3
E-564/2016
Seite 13
Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind
folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu
qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür er-
forderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische National-
dienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben
würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung
der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshand-
lungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1
insbes. 6.1.5).
9.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
9.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hin-
reichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führe (vgl. a.a.O. E. 6.2).
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
10.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal-
tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
Nach dem unter E. 9.2.1 und E. 9.2.2 Ausgeführten stehen einerseits das
Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehen-
den Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist auf-
grund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe
generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der
Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2
EMRK).
Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Schliesslich führt auch die
problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea im heutigen
Zeitpunkt praxisgemäss nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
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10.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.2 Wie oben dargelegt, vermag eine allfällige bevorstehende Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer
existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen.
11.3
11.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (s. Entscheidungen und Mittei-
lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 17.2).
11.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat. Er ver-
fügt in Eritrea über ein tragfähiges familiäres und wohl auch soziales Be-
ziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Zudem lebt
sein (…) von der Landwirtschaft und leitet einen Teil des Ertrages an die
Eltern des Beschwerdeführers weiter. Des Weiteren wird die Familie von
einer in (…) wohnhaften (…) finanziell entlastet und arbeitet sein Vater in
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einem (…). Er verfügt über eine Schulausbildung und ist vor seiner Aus-
reise zum (...) ernannt worden. Auch sonstige besondere individuelle Um-
stände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existen-
ziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind nicht ersichtlich,
selbst wenn eine solche Rückkehr für ihn nicht einfach sein dürfte. Der Be-
schwerdeführer und seine Eltern sind im Stande gewesen, ihren Lebens-
unterhalt zu bestreiten. Den Akten kann demnach nichts entnommen wer-
den, das einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea entgegen-
stehen würde.
11.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
12.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag
auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 1. März 2016 gutgeheissen wurde und
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sich aus den Akten keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse er-
geben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
15.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 1. März 2016 wurde der Antrag auf Be-
stellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein
Rechtsvertreter (Ass. jur. Christian Hoffs) als amtlicher Rechtsbeistand bei-
geordnet. Der in der erneuerten Kostennote vom 15. März 2016 ausgewie-
sene zeitliche Aufwand von (…) Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 150– erweist sich als angemessen. Dem amtlich bestellten Rechtsbei-
stand ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Betrag
von Fr. (…) (inkl. Auslagen) auszurichten. Da der Rechtsvertreter nicht
mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehr-
wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. (…) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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