B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5642/2017
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
und deren Sohn
C._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 23. Oktober 2015 in der Schweiz
um Asyl und machten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
11. November 2015 und der Anhörung vom 17. Oktober 2016 im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Die Beschwerde-
führerin stamme aus D._______ und der Beschwerdeführer aus
E._______ (beide Ortschaften im Gouvernement al-Hasaka). Der Be-
schwerdeführer sei ein Einzelkind gewesen, weshalb er vom Militärdienst
befreit worden sei. Er habe als (…) gearbeitet und sei nie politisch aktiv
gewesen. Am (…) 2013 sei sein Dorf vom syrischen Regime bombardiert
worden. Daraufhin sei er nach D._______ gezogen, wo er zusammen mit
seiner Grossmutter gelebt habe. Im Jahr 2014 sei es zu einer Auseinan-
dersetzung zwischen ihm und einem anderen [Mitarbeiter] gekommen. Da-
bei habe der Beschwerdeführer das Baath-Regime kritisiert. Am (…) 2015
hätten die Beschwerdeführenden geheiratet und seit diesem Zeitpunkt zu-
sammen in D._______ gewohnt. Eines Tages habe jemand die Familie des
Onkels des Beschwerdeführers angerufen und gefragt, ob dieser sich beim
Sicherheitszentrum melden könne, um ein paar Fragen zu beantworten.
Der Cousin, welcher das Telefonat entgegengenommen habe, habe den
Beschwerdeführer darüber informiert und ihm geraten zu fliehen. Dieser
sei daraufhin zu seiner Tante geflüchtet. Dort sei er während ungefähr 24
Tagen geblieben. Sein Cousin habe in der Zwischenzeit über einen Ver-
mittler die Kopie eines gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Haftbe-
fehls erhalten. Er habe diesem nochmals geraten, auszureisen. Am 9. Sep-
tember 2015 hätten die Beschwerdeführenden Syrien in Richtung Türkei
illegal verlassen und seien über mehrere Länder am 17. Oktober 2015 in
die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihr Familienbüchlein,
ihre Identitätskarten, zwei Zugtickets (alles im Original), die Kopie des (…)-
Diploms des Beschwerdeführers vom (…) inklusive Übersetzung und über-
setzten Notenblättern, seines übersetzten Maturitätszeugnisses und einer
Anweisung des Geheimdienstes vom (…) 2015 den Beschwerdeführer zu
verhaften (nicht übersetzt), ein.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2017 – eröffnet am 5. September 2017 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
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und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung
aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Oktober 2017
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und die Beschwerdeführenden seien als Flücht-
linge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie fer-
ner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses
D.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz eine Verletzung des Will-
kürverbots, von Art. 3 EMRK sowie weitere Bundesrechtsverletzungen vor.
Die Vorbringen werden allerdings ohne nähere beziehungsweise relevante
Begründung geltend gemacht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen
Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden
Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein oder Art. 3 EMRK verletzt
haben soll, legen die Beschwerdeführenden jedenfalls nicht dar und ist
auch nicht ersichtlich.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides befand die Vo-
rinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich des Vorlie-
gens eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer als den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer diesen während der BzP nicht erwähnt
habe. Die BzP sei zwar eine summarische Befragung, jedoch habe der Be-
schwerdeführer die Gelegenheit gehabt, das fluchtbegründende Ereignis
zu schildern. Dies habe er nicht getan und sogar aktiv darauf hingewiesen,
keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Auch die Beschwer-
deführerin habe anlässlich der BzP nicht erwähnt, dass ihr Ehemann von
den Behörden gesucht werde. Zudem seien die Aussagen der Beschwer-
deführenden zu diesem Punkt unsubstantiiert und nur bedingt logisch. Die
eingereichte Kopie des Haftbefehls würde in diesem Zusammenhang kei-
nen Beweiswert entfalten, da solche Dokumente käuflich erwerbbar seien.
Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden – die Bombardierungen
im (…) 2013 und der Umstand, dass die Al-Nusra-Front im Besitz einer
Liste mit den Namen der Dorfbewohner sei – würden den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügen. Beim ersten Vorbrin-
gen fehle es an einer gezielten Verfolgung, beim zweiten habe der Be-
schwerdeführer selbst ausgeführt, keine konkreten Probleme mit der Al-
Nusra-Front gehabt zu haben.
6.2 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden aus, sie seien
während der BzP angewiesen worden, sich kurz zu halten und seien auf
die später erfolgende Anhörung verwiesen worden. Sie würden aus einem
Land stammen, in dem man sich vor Behörden fürchte. Kulturelle, gesell-
schaftliche sowie persönliche Verhältnisse seien im vorliegenden Verfah-
ren zu berücksichtigen. Sie legen ferner dar, dass sich der Beschwerde-
führer nur durch Flucht der bevorstehenden Haft habe entziehen können.
Eine gesuchte Person sei an Leib und Leben gefährdet. Während der Haft
sei man der Folter und sogar der Tötung ausgesetzt und müsse Geständ-
nisse machen. Zudem würden Angehörige einer gesuchten Person ver-
folgt, weshalb die Familie des Beschwerdeführers Syrien ebenfalls habe
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verlassen müssen. Die Frage, ob man Probleme oder Kontakt zu den Be-
hörden gehabt habe, könne vieles bedeuten. Sie hätte präziser gestellt
werden sollen. Hätte man den Beschwerdeführer gefragt, ob er in Syrien
gesucht werde oder zur Haft ausgeschrieben worden sei, hätte er dies
deutlich bejaht. Es gäbe verschiedene Behörden in Syrien und die Prob-
leme könnten unterschiedlicher Natur sein. Es sei ferner bekannt, dass
überall Spitzel im Einsatz seien. Der Beschwerdeführer sei denunziert wor-
den wegen seiner kritischen Äusserungen. Daraufhin sei ein Haftbefehl ge-
gen ihn erlassen worden. Die Behörden würden Personen, welche das Re-
gime und die regierende Baath-Partei kritisierten, als Gefahr für die Sicher-
heit des Staates ansehen. Ein solches Verhalten werde nicht geduldet und
es würden harte Massnahmen ergriffen. Entsprechend würden dem Be-
schwerdeführer unverhältnismässig hohe Strafen drohen. Die Vorbringen
seien substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei ausgefallen. Es sei eine
pauschale Behauptung der Vorinstanz, dass Dokumente käuflich erwerb-
bar seien. Das eingereichte Dokument beziehe sich auf ein bestimmtes
Ereignis, welches tatsächlich stattgefunden habe.
7.
7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich des Vorliegens
eines Haftbefehls [recte: einer Anweisung des Geheimdienstes an andere
Behörden, den Beschwerdeführer zu verhaften] gegen den Beschwerde-
führer, würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung und gemäss Zusammenfassung in E. 6.1
kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt
der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Den Be-
schwerdeführenden ist zwar zuzustimmen, dass sowohl die BzP als auch
die Anhörung eine gewisse psychische Belastung darstellen und mit diver-
sen Ängsten verbunden sein können. Weiter führen sie zu Recht aus, dass
bei Anhörungen und deren Auswertung insbesondere kulturelle Aspekte zu
berücksichtigen sind. Diese Anmerkungen sind jedoch nicht geeignet, die
zum Teil erheblichen Widersprüche in ihren Ausführungen aufzulösen. Auf
die Frage anlässlich der BzP, weshalb die Beschwerdeführenden Syrien
verlassen hätten, gaben sie zu Protokoll, sie seien wegen des Krieges und
der aktuellen Situation in Syrien geflüchtet (vgl. vorinstanzliche Akten A8
F7.01 und A10 F7.01). Ihre Einwände, wonach der Beschwerdeführer,
wäre er danach gefragt worden, das Bestehen eines Haftbefehls bejaht
hätte und die Frage, ob man Probleme oder Kontakt zu den Behörden ge-
habt habe, verschiedene Bedeutungen haben könne, sind unbehelflich. Es
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ist nicht die Aufgabe des SEM, nach Fluchtgründen zu forschen, sondern
es ist die Pflicht asylsuchender Personen, anzugeben, weshalb sie um Asyl
ersuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. c AsylG). Den Beschwerdeführenden wurde
Gelegenheit gegeben, ihre Fluchtgründe darzulegen. Nicht nur haben sie
das Vorliegen des Haftbefehls beziehungsweise der Anweisung des Ge-
heimdienstes zur Verhaftung des Beschwerdeführers an der BzP nicht er-
wähnt, sondern auch die Frage nach Problemen mit Behörden explizit ver-
neint (vgl. A8 F7.02 und A10 F7.02). Angesichts des Umstandes, dass es
sich hierbei um ein fluchtauslösendes Ereignis gehandelt haben soll, wäre
zu erwarten gewesen, dass sie es bereits anlässlich der BzP erwähnen.
Auch während der Anhörung gab die Beschwerdeführerin auf die Frage,
wovor sie sich in Syrien fürchten würde, lediglich zu Protokoll, ihre Löhne
würden für den Lebensunterhalt nicht ausreichen (vgl. A26 F35). Zudem
mutet es zweifelhaft an, dass die Auseinandersetzung zwischen dem Be-
schwerdeführer und einem [Mitarbeiter] im Jahr 2014 stattgefunden habe,
der Anruf seitens des Sicherheitszentrums jedoch erst im zweiten Halbjahr
2015 erfolgt sein soll (vgl. A25 F50 ff.). Des Weiteren vermag es zu erstau-
nen, dass dem vom Cousin des Beschwerdeführers beauftragten Vermitt-
ler von den Behörden mitgeteilt worden sei, die Angelegenheit sei geheim,
weshalb ihm das Original der Anweisung des Geheimdienstes nicht aus-
gehändigt werden könne, man ihm aber gleichzeitig eine Kopie des angeb-
lich geheimen Dokumentes übergeben habe (vgl. A25 F59). Ferner ist den
Akten nicht zu entnehmen, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht gel-
tend gemacht, dass nach Ausstellung dieses Dokuments nach ihm – bei
seinem Onkel oder anderen Familienangehörigen – tatsächlich gesucht
worden wäre (vgl. A25 F52 ff.). Er selber habe auch nie direkten Kontakt
mit den Sicherheitsbehörden gehabt (vgl. A25 F52). Das Vorbringen in der
Beschwerdeschrift, die Familie des Beschwerdeführers habe Syrien ver-
lassen müssen, um eine Reflexverfolgung zu vermeiden, substantiieren die
Beschwerdeführenden nicht weiter und sprechen lediglich abstrakt von der
Gefahr einer Reflexverfolgung, ohne jedoch von konkreten Vorfällen zu be-
richten (vgl. dort S. 3). Nach dem Vorgesagten und vor dem Hintergrund,
dass die Anweisung des Geheimdienstes vom (…) 2015 dem Gericht nicht
im Original vorliegt und Dokumente dieser Art in Syrien käuflich erworben
werden können, hat die Vorinstanz diesem Dokument zu Recht keinen Be-
weiswert zugemessen.
7.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Asylrelevanz der übri-
gen Vorbringen der Beschwerdeführenden – der Bombardierungen und
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des Umstandes, dass die Al-Nusra-Front im Besitz der Namen der Dorfbe-
wohner sei – sind nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen wird darauf verwiesen.
7.3 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege. Die Begehren haben sich bereits aufgrund einer sum-
marischen Aktenprüfung als aussichtslos herausgestellt. Dies, weil die Vo-
rinstanz offensichtlich zu Recht festhielt, die Vorbringen betreffend behörd-
licher Suche seien nachgeschoben, worauf in der Beschwerde nichts Stich-
haltiges eingewendet wurde. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das
Gesuch abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
Versand: