B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5643/2012
U r t e i l v o m 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 27. September 2012 / N (…).
E-5643/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 6. Mai 2009 verliess, mit dem Flugzeug über Dubai nach Mailand ge-
langte und am 12. Mai 2009 mit dem Auto in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um
Asyl nachsuchte,
dass am 14. Mai 2009 im EVZ B._______ die summarische Befragung
stattfand,
dass ihm im Anschluss daran im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit
Frankreichs für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsvollzugsver-
fahren das rechtliche Gehör gewährt wurde, nachdem ein Abgleich mit
der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) er-
geben hatte, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2009 nach Frank-
reich gelangt war und dort am (…) um Asyl nachgesucht hatte,
dass der Beschwerdeführer einräumte, seinen Heimatstaat bereits am
18. April 2009 verlassen zu haben und über Frankreich gereist zu sein,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Frankreich anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2010 seine Verfügung vom
3. März 2010 in Anwendung von Art. 19 f. der Verordnung Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist (Dublin-II-VO) wegen Ablaufs der Überstellungsfrist
aufhob und das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder aufnahm,
dass am 29. Juni 2010 die direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen
stattfand,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
B._______ vom 14. Mai 2009 sowie der Anhörung vom 29. Juni 2010 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ im Jaffna-Distrikt, wo er
zusammen mit (…) gelebt habe, bevor sie im Jahr 2005 nach Colombo
umgezogen seien,
dass er dort im September 2008 seinen Freund X. wieder getroffen habe,
mit welchem er seither oft zusammen gewesen sei und für welchen er auf
dessen Wunsch mehrere Male in der Woche Tamilen in Colombo an be-
stimmte Orte gebracht sowie Briefe und Pakete zugestellt habe,
dass er später erfahren habe, dass X. für die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) tätig gewesen sei,
dass X. gelegentlich auch bei ihm zu Hause übernachtet habe,
dass ihm sein Vater am 3. April 2009 telefonisch mitgeteilt habe, er solle
nicht nach Hause kommen, weil Soldaten der sri-lankischen Armee X.
festgenommen hätten, nun zu Hause nach ihm (dem Beschwerdeführer)
suchen würden und ihn aufgefordert hätten, sich im Camp zu melden,
dass die Soldaten bei ihm auch Briefe und SIM-Karten von X. beschlag-
nahmt hätten,
dass er und sein Vater zum Armeecamp gegangen seien, nachdem sie
einen Polizisten um Rat gefragt hätten,
dass er im Armeecamp acht Tage in einem dunklen Raum eingesperrt,
über die LTTE befragt und misshandelt worden sei,
dass sein Vater über eine Person der Eelam People Democratic Party
(EPDP) seine Freilassung habe erwirken können,
dass er vor diesem Hintergrund am 17. April 2009 sein Heimatland ver-
lassen habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein vom 15. Juli 2009 datiertes
englischsprachiges Schreiben eines Anwalts aus Colombo mit dem Titel
"To whom it may concern" im Original, seine Identitätskarte und seinen
Geburtsregisterauszug in Kopie zu den Akten legte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2012 – eröffnet am fol-
genden Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien auf Grund widersprüchlicher Angaben zu
zentralen Punkten wie der Fragen, ob der Polizist, den sein Vater und er
aufgesucht hätten, ein Bekannter seines Vaters gewesen sei, zur Be-
zeichnung des Camps und zum Grad des Soldaten, der ihn im Auftrag
seines Vaters befreit habe, unglaubhaft,
dass, hätten die sri-lankischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer
tatsächlich verdächtigt, die LTTE aktiv zu unterstützen, erfahrungswidrig
sei, dass sie ihn bereits nach acht Tagen wieder freigelassen hätten,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, dass sich die sri-lankischen Si-
cherheitskräfte nach ihrem Besuch beim Beschwerdeführer zu Hause und
der Beschlagnahmung von belastendem Material lediglich damit begnügt
hätten, ihn über seinen Vater aufzufordern, sich nach seiner Rückkehr im
Camp zu melden,
dass ferner realitätsfremd sei, dass er leichthin einem LTTE-Aktivisten
geholfen habe, ohne Näheres über die angeblich verteilten Briefe und
Pakete sowie deren Empfänger zu wissen,
dass in diesem Zusammenhang auch erstaune, dass seine Eltern davon
nichts gewusst hätten, obschon er rund dreimal pro Woche für seinen
Freund X. gearbeitet und dabei die Schule geschwänzt habe,
dass seine Vorbringen somit den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht
standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass das ins Recht gelegte englischsprachige Schreiben mit dem Titel "To
whom it may concern" bezüglich der angeblichen Festnahme des Be-
schwerdeführers im April 2009 nicht geeignet sei, um zu einem anderen
Schluss zu gelangen, zumal Dokumente wie dieses leicht käuflich seien,
weshalb ihnen nur geringen Beweiswert zugemessen werden könne,
dass sich der Verfasser dieses Schreibens bezeichnenderweise offenbar
alleine auf die Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise des-
sen Vaters stütze, weshalb dieses gestützt auf die genannten Unglaub-
haftigkeitselemente insgesamt als Gefälligkeitsschreiben zu werten sei,
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dass zudem die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund
der damals im Lande allgemein herrschenden Situation des Bürgerkrie-
ges zu sehen seien, welche sich mit dem Ende des Krieges und der Nie-
derlage der LTTE im Mai 2009 jedoch grundlegend geändert habe,
dass die LTTE damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare
Bedrohung mehr darstelle,
dass seit Ende des Bürgerkrieges auch der Einfluss der bewaffneten
Gruppen stark abgenommen habe und Übergriffe auf die Zivilbevölkerung
von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen in der Regel
von den zuständigen Behörden geahndet würden,
dass durchaus zutreffe, dass die sri-lankischen Behörden nach dem Ende
der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen würden, ein
Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor ge-
gen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorge-
hen würden,
dass der Beschwerdeführer indes nie geltend gemacht habe, ein aktives
oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein, und seinen
Aussagen keine Hinweise zu entnehmen seien, der Beschwerdeführer sei
angesichts seines geringen beziehungsweise inexistenten politischen
Profils zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht,
dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig sei,
dass weder die im Jaffna-Distrikt herrschende Sicherheitslage noch indi-
viduelle Wegweisungshindernisse gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprächen,
dass der Wegweisungsvollzug auch als technisch möglich respektive
durchführbar zu bezeichnen sei,
dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2012 – Datum Poststempel:
29. Oktober 2012 – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde einreichen und beantra-
gen liess, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid zurückzuweisen,
eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu ge-
währen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
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festzustellen und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz zu gewähren,
dass er seiner Beschwerdeeingabe eine Bestätigung der Festnahme vom
4. April 2009 in Farbkopie mit Übersetzung beilegte,
dass in der Rechtsmitteleingabe Belege zum Verschwinden seines Bru-
ders in Aussicht gestellt werden,
dass auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel, soweit ent-
scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
8. November 2012 dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und ihm Frist zur Bezah-
lung eines Kostenvorschusses setzte, welcher fristgemäss geleistet wur-
de,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass sich das in der Beschwerde gestellte Hauptbegehren, die Sache sei
an das BFM zurückzuweisen, weil es zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen geschlossen habe, als unbehelflich erweist und daher ab-
zuweisen ist, da der Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt hat, das Ergebnis der recht-
lichen Würdigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sach-
verhalts unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden, auch dann, wenn die be-
schwerdeführende Person wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert,
dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung aller Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen,
dass für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entscheidend ist, ob bei einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen),
dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die Ausführungen zum Inhalt
der von ihm transportierten Pakete zahlreiche Ungereimtheiten enthalten,
dass er die Paketinhalte zwar ansatzweise wiedergeben konnte ("Pulver-
Sachen und auch Kabel" [vgl. Akten BFM A 40 S. 5]),
dass er hingegen diesen Sachverhalt – welchen er im Übrigen anlässlich
der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte – im Verlaufe der Anhörung
jeweils ergänzte, ohne jedoch die Detailangaben zu machen,
dass auch erfahrungswidrig ist, dass er seinen langjährigen Freund nicht
nach dem Inhalt der Pakete und der Briefe gefragt hat, zumal er sich der
entsprechenden Gefahr bewusst gewesen sein müsste,
dass von einem Asylgesuchsteller erwartet werden darf, dass er gerade
zu solchen zentralen Punkten substanziierte Angaben machen kann und
sich nicht auf rein hypothetische Annahmen stützt (vgl. bspw. A 40 S. 5 f.),
dass das BFM ferner zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe
sich bezüglich der Frage, ob der Polizist, welchen er und sein Vater um
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Rat gefragt hätten, ein Bekannter seines Vaters gewesen sei, und auch
über den Dienstgrad seines Befreiers widersprochen,
dass ferner der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass hätten die Sicher-
heitskräfte ein tatsächliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer,
sie ihn nicht bereits nach acht Tagen freigelassen hätten,
dass in diesem Zusammenhang auch nicht geglaubt werden kann, dass
ein Mitglied der EPDP seine Haftentlassung bewirkt haben soll, zumal
wenig überzeugend ist, dass sich eine solche Person selbst dem Risiko
aussetzen würde, wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE ins Visier
der Sicherheitskräfte zu geraten,
dass daran die der Beschwerdeeingabe beigelegte Farbkopie der Fest-
nahmebestätigung mit englischer Übersetzung nichts ändert, zumal Ko-
pien wegen ihrer leichten Manipulierbarkeit ohnehin nur beschränkten
Beweiswert aufweisen,
dass daher insgesamt mit dem BFM davon auszugehen ist, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen,
dass zudem aufgrund des geringen politischen Profils des Beschwerde-
führers – wie vom BFM zu Recht festgestellt – kein Anlass besteht, er sei
bereits bei seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden ernsthaft
verdächtigt worden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, und nicht auf
ein ernsthaft militantes Engagement für die LTTE geschlossen werden
kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen ver-
wiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht an-
schliesst,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was
diese Einschätzung umstossen würde, weshalb es sich erübrigt, auf die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen – entgegen ande-
rer Ansicht in der Beschwerde – zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
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AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. BVGE 2011/24, E. 10.4),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge Beschwerdeführer, der auch keine gesundheitlichen Prob-
leme geltend macht, und über eine solide Schulbildung verfügt, in
C._______ (Distrikt Jaffna) geboren ist und vom Jahre 2005 bis zu seiner
Ausreise im Mai 2009 zusammen mit (…) in Colombo lebte (vgl. Akten
BFM A 1 S. 4),
dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass zumindest (…) nicht mehr
dort leben, so dass er mit ihnen heute noch über ein soziales und familiä-
res Beziehungsnetz verfügt, womit er, wie das BFM zu Recht festgestellt
hat, die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug
gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
a.a.O., E. 13.2.1.) erfüllt,
dass damit angenommen werden kann, er könne in seinem Heimatland
wieder eine Existenz aufbauen, ansonsten er auf finanzielle Hilfe seiner in
der Schweiz lebenden (…) zählen kann,
dass somit begünstigende Faktoren im Sinne des zitierten Grundsatzur-
teils vorliegen und im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM
verwiesen werden kann,
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dass der Vollzug der Wegweisung damit als für den Beschwerdeführer
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 21. November 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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