B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5643/2013
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 11. November (…) an die
Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) suchte
der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sinngemäss um Einreise in die
Schweiz und Gewährung von Asyl nach. Zusammen mit dem Asylgesuch
reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Sachbearbeiters des
Gefängnisses C._______ vom (…) in fremder Sprache, ein englisches
Schreiben des Registrats des High Courts von C._______ vom (…), eine
Kopie einer Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten
Kreuz (IKRK) vom (…) sowie eine ärztliche Bestätigung vom (…) ein.
A.b Mit Schreiben vom 25. November (…) und vom 27. Dezember (…)
wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung zur
Konkretisierung seiner Asylvorbringen aufgefordert. Seine Antwortschrei-
ben datieren vom 11. November 2010 und vom 17. Januar 2011. Zusam-
men mit dem zweiten Schreibens reichte er die folgenden weiteren Be-
weismittel zu den Akten:
– ein in Englisch übersetztes Dokument der Polizeistation B._______
vom (…),
– eine Anfrage für laboratorische Untersuchungen des General Hospi-
tals, D._______, vom (…),
– eine Kopie einer Bestätigung der Haftentlassung des "Prison Lock up,
C._______" vom (…) und eine englische Übersetzung,
– eine Kopie eines Urteils des Provincial High Court C._______ vom
(…) in fremder Sprache,
– Kopien eines Haftberichts der Polizei B._______ (…) in englischer
Sprache,
– ein Schreiben betreffend Befreiung von der Anklage vom (…),
– eine undatierte IKRK-Karte mit Nr. (…).
A.c Am (…) wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft in Colombo
zu seinen Asylgründen befragt (Protokoll in den Vorakten: J7/15).
A.a Mit Eingabe vom 25. März reichte der Beschwerdeführer weitere Ge-
richtsdokumente mit englischer Übersetzung ein.
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B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er während rund zehn Jahren für die Liberati-
on Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (…), namentlich (…), transportiert habe.
Darüber hinaus sei er auch für kleinere Organisationstätigkeiten, etwa die
Unterstützung von Festivitäten, der LTTE tätig gewesen. Er sei aber kein
Mitglied gewesen. Während der Waffenruhe habe er die Tamil National Al-
liance (TNA) unterstützt. Im (…) sei er während eines (…) von sri-
lankischen Sicherheitskräften für einen Tag in Polizeihaft in B._______
genommen worden. Dort habe er unter Folter Namen an die sri-lankische
Behörde herausgegeben, worauf (…) weitere Personen inhaftiert worden
seien. Am nächsten Tag seien sie alle ins Gefängnis D._______ gebracht
worden, wo sie während (…) inhaftiert geblieben seien. Während ihres
Aufenthaltes seien sie misshandelt und sehr schlecht behandelt worden.
Seine Familie sei während seiner Abwesenheit bedroht und seine (…)
gezwungen worden, sich mit einem (…) einzulassen unter der Drohung,
die Familie werde sonst umgebracht. Nachdem der Gerichtsprozess im-
mer wieder hinausgezögert worden sei, seien er und die anderen Perso-
nen mit der Unterstützung eines Anwalts am (…) freigelassen worden.
Nach einer Woche hätten in drei aufeinander folgenden Nächten unbe-
kannte Personen an seine Haustüre geklopft; es seien vermutlich Solda-
ten gewesen, habe er doch ihre Spuren gesehen. Daraufhin sei er mit
seiner (…) nach E._______ geflüchtet. Während seines einjährigen Auf-
enthalts dort seien über 20-mal die (…) Polizei und das Criminal Investi-
gation Department (CID) bei ihm vorbeigekommen und hätten ihn nach
seiner Tätigkeit und seiner Verbindung mit "der Bewegung" befragt. Nach
einer Weile habe er die Schikanen nicht mehr ertragen und sie seien wie-
der nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach einem Monat habe es wieder
angefangen mit den nächtlichen Besuchen unbekannter Personen, die an
die Haustüre geklopft hätten.
In persönlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, drei Jahre die
Schule besucht zu haben und als (…) tätig gewesen zu sein. Seit Sep-
tember (…) arbeite er als (…) in B._______; er habe eine Frau und (…)
Kinder, die ebenfalls in B._______ lebten.
C.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch
ab.
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Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Bewilligung der Ein-
reise diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, eine Verfolgung
müsse vielmehr noch andauern oder es müssten konkrete Hinweise vor
zukünftiger Verfolgung bestehen, ansonsten der geltend gemachten In-
haftierung keine einreiserelevante Bedeutung zukomme. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Angst vor einer erneuten Verfolgung
durch den sri-lankischen Staat vermöge die Wahrscheinlichkeit einer ein-
reisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu
begründen, da er von der sri-lankischen Justiz freigesprochen und keiner
strafrechtlichen Tätigkeit mehr verdächtigt werde. Mit der vorgebrachten
Aufsuchung durch die (…) Polizei und das CID sowie mit den damit ver-
bundenen Beeinträchtigungen lägen noch keine ernsthaften Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) vor. Bezüglich den Vorfällen seit der
Rückkehr aus E._______ stellte das BFM fest, dass diese mittlerweile
schon (…) Jahre zurücklägen und vor dem Hintergrund der damals all-
gemein angespannten Situation zu betrachten seien. Seit dem Septem-
ber (…) sei es sodann nicht zu einreiserelevanten Übergriffen gekommen.
Eine konkrete Gefährdung läge zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht vor, so
dass sich die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung als unbe-
gründet erwiese.
D.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführ mit undatierter englischsprachiger
Eingabe (Poststempel vom 2. Oktober 2013) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und ersuchte um die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz. Er begründete seine Eingabe im Wesentlichen mit den bereits
im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens dargelegten Vorfällen und
gab an, er könne nicht zu Hause leben und halte sich bei Bekannten auf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
Den Akten kann weder entnommen werden, wann die angefochtene Ver-
fügung (Ausgang BFM 23. August 2013) von der Botschaft an den Be-
schwerdeführer weitergeleitet wurde noch wann sie dem Beschwerdefüh-
rer eröffnet worden ist. Angesichts der gesamten Umstände und dem
Poststempel auf der Rechtsmitteleingabe (2. Oktober 2013) kann aber
ohne Weiteres von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen
werden.
Die Beschwerde ist demzufolge frist- und abgesehen vom sprachlichen
Mangel formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bun-
desversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft
getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel
12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des
Asylgesetzes Geltung haben.
4.
4.1 Gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Per-
son, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft ge-
macht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die An-
erkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für
die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufent-
halt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Dritt-
staat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit
die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf
eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der
Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden
Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
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5.
Das BFM begründet die Ablehnung des Asylgesuches – unabhängig von
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – damit, dass es dem Beschwerdefüh-
rer offensichtlich an Schutzbedürfigkeit fehle.
Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass der Be-
schwerdeführer (…) der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden und in
Haft genommen worden ist, wo er Misshandlungen erlebt hat. Ebenso
wenig zweifelt es daran, dass er nach seiner Entlassung (…) Behelligun-
gen ausgesetzt war. Denn auch wenn sich die Lage in Sri Lanka nach der
Beendigung des Bürgerkrieges 2009 beruhigt hat, ist es nicht ausge-
schlossen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Unterstützer der
LTTE beim Transport (…) weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen
Behörden stand und steht; laut seinen Angaben war der Beschwerdefüh-
rer auch nach seiner Rückkehr aus E._______ (…) weiterhin Behelligun-
gen ausgesetzt, wobei die diesbezüglichen Vorbringen eher unspezifisch
und teilweise unstimmig ausfallen. Während er im ersten Schreiben vom
11. November (…) ausgeführt hatte, er erhalte täglich Telefonanrufe mit
Todesdrohungen seitens Personen der Eelam People's Democratic Party
(E.P.D.P., vgl. Aktenstück J1/6, S. 1), gab er bei der Anhörung zu Proto-
koll, unbekannte Personen seien mindestens dreimal im Monat in der
Nacht bei seinem Haus vorbeigekommen und hätten an die Türe geklopft;
er gehe davon aus, dass es Leute vom Militär seien. Das letzte Mal sei
dies zwei Wochen vor dem Befragungstermin vom 17. März (…) gesche-
hen (vgl. J7/15, S. 8). Unabhängig von diesen Ungereimtheiten verweist
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, also rund (…) Jahre
später, nur noch in allgemeiner Weise darauf, dass er auch heute noch
von "unidentified gunmen" gejagt werde und deshalb nicht zu Hause lebe,
ohne jedoch konkrete Übergriffe seit den letzten Ausführungen geltend zu
machen oder auch nur in geringster Weise zu substanziieren. Wären tat-
sächlich Übergriffe von einer gewissen Intensität auf den Beschwerdefüh-
rer geschehen und würde der Beschwerdeführer gegenwärtig in erhebli-
chem Masse bedroht, ist davon auszugehen, dass dies in der Beschwer-
deschrift konkret Niederschlag gefunden hätte. Seine Aussage, dass er
nicht mehr zu Hause wohnen könne, relativiert sich sodann dadurch,
dass er in seinen Schriften nie eine andere als seine Heimadresse angibt.
Schliesslich hatte er angegeben, seit (…) seiner Arbeit als (...) in
B._______ nachzugehen (vgl. J7/15, S. 3), was nicht ohne Weiteres mit
dem das Leben eines effektiv "Untergetauchten" vereinbar ist. Schliess-
lich stellt das BFM zutreffend fest, dass es allfälligen Besuchen der sri-
lankischen Sicherheitsbehörden an der nötigen Intensität fehlt, um im
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Sinne von Art. 3 AsylG relevant zu sein, selbst wenn eine gewisse subjek-
tiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers aufgrund des von ihm Er-
lebten und dem Umstand, dass möglicherweise LTTE-Verbündete auch
wieder festgenommen worden sind, verständlich ist. Ergänzend kann, um
Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführlichen und zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Unter diesen Umständen hat das
BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilli-
gung verweigert und sein Asylgesuch abgewiesen, zumal keine weiteren
Abklärungen nötig waren.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: