Abtei lung V
E-5644/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Kamerun,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
-E-5644/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Zeitpunkt
des Verlassens seines Heimatlandes und der Ankunft am Flughafen
(...) nicht kennt,
dass er am 16. August 2008 am Flughafen (...) um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2008 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dau-
er von 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens (...) als Aufent-
haltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer im Flughafen (...) durch das BFM am 18.
August 2008 und am 25. August 2008 zu den Asylgründen befragt wur-
de,
dass er im Wesentlichen geltend machte, die Polizei und die Gendar-
merie würden ihn in seinem Heimatland umbringen wollen, da er eine
Führungsposition des Southern Cameroons National Council (SCNC)
bekleidet habe,
dass für den wesentlichen Inhalt der Vorbringen auf die Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhaltszusammenfassung
in der Verfügung des BFM vom 29. August 2008, S. 2) und die weiteren
Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen auf
seinen Namen ausgestellten Mitgliederausweis des SCNC sowie ein
Schreiben des SCNC vom 22. August 2008 zu den Akten gab,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 29. August 2008 feststellte,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens (...) sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit eines asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu ge-
Seite 2
-E-5644/2008
nügen, da sie nicht nachvollziehbar, äusserst unsubstanziiert und wi-
dersprüchlich ausgefallen seien,
dass die Geltendmachung einer Führungsposition nicht zu überzeugen
vermöge, wenn der Beschwerdeführer zu seinen Tätigkeiten lediglich
angebe, er habe Flugblätter verteilt und die Leute über das SCNC in-
formiert, jedoch keine konkreten Aussagen zur Führungsposition ma-
che und die Angaben auf konkrete Fragen zum SCNC äusserst dürftig
ausgefallen seien und keine Internas beinhalten würden, wie sie von
einer Person erwartet werden dürften, die zur Führungsequipe des
SCNC gehört haben wolle,
dass er zudem auf konkrete Fragen dahingehend ausgewichen sei, in-
dem er die gestellte Frage nicht beantwortet, sondern allgemein un-
spezifisch ausgesagt habe,
dass er weiter nicht in der Lage gewesen sei, den Mitgliederausweis
des SCNC zu beschreiben und weder das Emblem seiner Organisati-
on gekannt habe noch die Grundzüge des Ausweises habe bezeich-
nen können, sondern lediglich erklärt habe, den Ausweis nachträglich
noch einzureichen,
dass auf dem am 28. August 2008 nachgereichten Mitgliederausweis
als Ausstellungsdatum der 20. August 2008 aufgeführt sei, obwohl der
Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 1997 Mitglied des SCNC und
seit dem Jahre 2000 "Organising Secretary" habe gewesen sein wol-
len,
dass weder der Mitgliederausweis des SCNC, der kein amtliches Do-
kument darstellen würde, noch das Schreiben des SCNC, das als Ge-
fälligkeitsschreiben betrachtet werden müsse, als Beweismittel heran-
gezogen werden könnten,
dass das Schreiben des SCNC wesentlich ausführlicher ausgefallen
sei als die eigenen Angaben des Beschwerdeführers und die Ausfüh-
rungen im Schreiben teilweise nicht mit den Angaben des Beschwer-
deführers übereinstimmen würden,
dass das Schreiben vielmehr das Bild einer ganz anderen Person als
des Beschwerdeführers vermitteln würde, wenn darin festgehalten
werde, er habe eine Serie von heimlichen Meetings erfolgreich organi-
Seite 3
-E-5644/2008
siert und der Beschwerdeführer selbst dies mit keinem Wort erwähnt
habe,
dass im Schreiben des SCNC entgegen den Angaben des Beschwer-
deführers weiter ausgeführt werde, er habe ein florierendes Geschäft
betrieben, mit Waren gehandelt, öffentliche Transporte getätigt, seine
Lastwagen seien regelmässig für Transporte des SCNC gebraucht und
seine Geschäftsräume für die Aufbewahrung von Propagandamaterial
und für Meetings genutzt worden,
dass er im Weiteren nicht plausibel habe erklären können, wie er Ka-
merun verlassen habe und in die Schweiz gelangt sei,
dass er sich nach eigenen Angaben nicht habe erklären können, wie
er in Douala ins Flugzeug gekommen sei,
dass er angegeben habe, nie einen Reisepass und ein Flugticket be-
sessen zu haben,
dass gemäss Angaben der Flughafenpolizei auf dem Flughafen (...) bei
der Ankunft des Fluges aus Kamerun eine vorgelagerte Grenzkontrolle
stattgefunden habe und der Beschwerdeführer somit zu diesem Zeit-
punkt im Besitze eines gültigen Reisepasses und eines Flugscheines
gewesen sein müsse,
dass für die weitere Begründung der Vorinstanz im Einzelnen auf de-
ren Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit vom 5. September 2008 in englischer
Sprache verfassten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ge-
langte,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls sowie die Feststellung der Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges und als Folge davon die vorläufige Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersucht,
Seite 4
-E-5644/2008
dass er in der Rechtsmitteleingabe vorerst zusammenfassend den von
ihm geltend gemachten Sachverhalt ausführt und beteuert, seine Vor-
bringen entsprächen der Wahrheit,
dass er im Weiteren einzelne Sachverhaltselemente, die dem BFM
unglaubhaft erschienen, durch seine Sichtweise zu erklären versucht,
dass auf die Begründung in der Rechtsmitteleingabe, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst ist, jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache
verfassten Beschwerdeschrift genügend klare Rechtsbegehren mit ent-
sprechender Begründung ergeben und ohne Weiteres darüber befun-
den werden kann,
dass somit auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
Seite 5
-E-5644/2008
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen anerkannt werden, die
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ih-
rer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwer-
deführers könnten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines
asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 AsylG und somit an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass die Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen unter
asylrechtlichen Gesichtspunkten als aussichtslos zu bezeichnen sind
und sich die - zum Teil weitausholenden - Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, den Wahrheitsgehalt
der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräf-
tigen, ohne indessen in überzeugender Weise den Erwägungen der
Vorinstanz stichhaltige Erklärungen entgegenhalten zu können,
dass etwa nicht zu überzeugen vermag, wenn der Beschwerdeführer
in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er habe anlässlich der Anhörun-
gen sein Engagement für den SCNC nicht so detailliert geschildert,
weil er verängstigt und verwirrt gewesen sei,
dass er auch nicht plausibel erklären kann, weshalb das Unterstüt-
zungsschreiben des SCNC von seinen eigenen Angaben in wesentli-
chen Elementen erheblich abweicht,
Seite 6
-E-5644/2008
dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage klarereweise nicht
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer müsste in seinem Hei-
matland begründeterweise ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtli-
chen Sinne befürchten,
dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 VwVG),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt wurde und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb das
Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
Seite 7
-E-5644/2008
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Kamerun
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen,
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, wie
er ohne Pass und Flugschein am Flughafen (...) hätte aus dem
Flugzeug gelangen können,
dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung von
Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
Seite 8
-E-5644/2008
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die weiteren Anträge (5 bis 7) in der Rechtsmitteleingabe hinfällig
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
-E-5644/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch (...), (...), (...) (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______)
- die (...), (...), (...) (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils
an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 10