Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5644/2011
U r t e i l v om 1 9 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Iran,
alias
B._______, geboren (…), Niederlande,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
zba Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Iran eigenen Angaben zufolge am (…)
verliess und über den Flughafen von (…) am 20. September oder am
21. September 2011 mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass in die
Schweiz gelangte,
dass er am 22. September 2011 bei der Grenzpolizei am Flughafen
Zürich um Asyl nachsuchte, nachdem er am 21. September 2011
anlässlich seiner versuchten Ausreise nach (…) wegen des Verdachts
der missbräuchlichen Verwendung von Identitätsdokumenten angehalten
worden war,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit gleichentags eröffneter
Zwischenverfügung vom 22. September 2011 die Einreise in die Schweiz
vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den
Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer bei der summarischen Befragung vom
24. September 2011 und der Anhörung vom 30. September 2011 zur
Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, er sei iranischer
Staatsangehöriger und er habe zusammen mit seinen Eltern in (…)
gelebt,
dass er als erfolgreicher Sportreiter regelmässig an (…) teilgenommen
und sich in Sportvereinen engagiert habe,
dass ihm die staatliche Stiftung (…) respektive (…) im Jahre (…) einen
(...) verpachtet habe,
dass ab Anfang 2011 auf Vermittlung eines Freundes Amtsdirektoren des
regimekritischen Stadtpräsidenten von (…) in seinen (...) gekommen
seien, woraufhin der Sicherheitsverantwortliche des (...) ihn im (…)
vorgeladen und über seine Beziehungen zu den besagten Personen
befragt habe,
dass der Direktor der Stiftung ihn am Folgetag aufgefordert habe, den
Pachtvertrag für den (...) aufzulösen,
dass er danach in seiner Arbeit behindert worden sei und deshalb Anfang
(…) 2011 eine andere Halle für seinen (...) gemietet habe,
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dass die Amtsdirektoren nach der (…) 2011 erfolgten Entlassung des
Stadtpräsidenten von (…) im Gefolge von Demonstrationen einer
paramilitärischen Miliz nicht mehr im (...) erschienen seien,
dass ihn der Sicherheitsdienst im (…) 2011 erneut telefonisch
vorgeladen, über seine Beziehungen zu den Amtsdirektoren
einvernommen und zur Zusammenarbeit aufgefordert habe,
dass ihm anlässlich des rund (…) Stunden dauernden Verhörs
vorgeworfen worden sei, von den Amtsdirektoren Geld für eine
Werbekampagne im (...) erhalten und dafür eine Gegenleistung erbracht
zu haben,
dass er mit der Auflage entlassen worden sei, Stillschweigen über diese
Treffen zu bewahren und sich zur Verfügung zu halten,
dass er am Abend des (…) 2011 seine Heimatstadt nach dem Erhalt
einer dritten Vorladung aus Angst vor behördlichen Nachstellungen
verlassen und sich vorerst bei einem Freund in (…) versteckt gehalten
habe, bevor er schliesslich auf dem Landweg in die Türkei ausgereist sei,
dass er später erfahren habe, die Sicherheitsbeamten hätten ihn am (…)
2011 im (...) sowie bei seinen Eltern gesucht und seinen Vater für (…)
inhaftiert,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen
wird,
dass sich aus den Akten ergibt, dass es sich beim vom Beschwerdeführer
für die beabsichtigte Weiterreise nach (…) verwendeten Dokument
(eingezogene niederländischen Identitätskarte) um eine Totalfälschung
handelt,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren Kopien einer
Identitätskarte und einer Geburtsurkunde sowie zur Stützung seiner
gesuchsbegründenden Vorbringen verschiedene Papiere (…) und Fotos
einer Demonstration der (…) vor dem Stadthaus von (…) zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 – eröffnet am 6.
Oktober 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
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Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 22. September 2011
ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
Zürich sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass insbesondere seine Schilderungen zu den Nachstellungen seitens
des Sicherheitsdienstes äusserst vage, knapp und wenig nachvollziehbar
ausgefallen seien,
dass er nicht gewusst habe, ob die Amtsdirektoren nach dem Weggang
des Stadtpräsidenten ihre Posten auch hätten räumen müssen, ob diese
in der Folge Probleme mit den Behörden gehabt hätten und aus welchem
Grund sie nicht mehr im (…) erschienen seien,
dass vor dem Hintergrund der geltend gemachten eigenen Probleme
erstaune, dass der Beschwerdeführer nichts unternommen habe, um
etwas über das Schicksal des Stadtpräsidenten und dessen
Amtsdirektoren in Erfahrung zu bringen,
dass sich zudem aus den vom Beschwerdeführer beschriebenen
Gesprächen anlässlich der Vorladungen nicht ergebe, weshalb ihn die
Sicherheitsbeamten hätten verdächtigen sollen, mit den Amtsdirektoren
zusammenzuarbeiten, und dieser auf entsprechenden Vorhalt hin keine
nachvollziehbare Erklärung gegeben, sondern lediglich ausgesagt habe,
die Behörden hätten vielleicht gedacht, dass diese in seinem (...)
Sitzungen abhielten,
dass dieser Erklärungsversuch nicht plausibel sei, zumal es nicht
ungewöhnlich sei, dass städtische Beamte miteinander reden und
kooperieren würden,
dass der Beschwerdeführer ferner weder in der Lage gewesen sei
anzugeben, von welcher Behörde die Sicherheitsbeamten, die ihn
vorgeladen hätten, stammten, noch welche Art von Zusammenarbeit
diese von ihm als Leiter des (...) verlangt hätten,
dass erstaune, dass ihn die Sicherheitsbeamten angeblich drei Mal
telefonisch vorgeladen hätten, zumal das Bundesamt davon ausgehe,
dass Personen, welche von der Staatssicherheit als Staatsrisiko
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eingestuft würden, zu Hause aufgesucht und nicht lediglich mündlich
vorgeladen würden,
dass der Beschwerdeführer überdies nicht in der Lage gewesen sei,
genaue Angaben zur Razzia im Elternhaus zu machen beziehungsweise
zu berichten, wie es zur Festnahme seines Vaters gekommen sei, obwohl
zu erwarten gewesen wäre, dass er sich über diese für ihn bedeutenden
Vorkommnisse genauestens informiert hätte,
dass zusammenfassend festzustellen sei, dass sämtliche Aussagen des
Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Problemen mit den Behörden
oberflächlich und stereotyp seien, sodass der Eindruck entstehe, er habe
diese Ereignisse nicht wirklich erlebt,
dass die zu den Akten gereichten Beweismittel an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermöchten, zumal es sich um Dokumente handle, die
keinen ersichtlichen Zusammenhang mit den geltend gemachten
behördlichen Nachstellungen hätten, womit diesen kein Beweiswert
zukomme,
dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit
Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2011 in materieller Hinsicht unter
Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl oder
jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter unter
Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die per Telefax übermittelten vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober
2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
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Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit dem BFM zur Ansicht gelangt, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit in der
Tat nicht zu genügen vermögen,
dass insbesondere die vom Beschwerdeführer geschilderte
Vorgehensweise der iranischen Sicherheitsbeamten (telefonische
Vorladungen) realitätsfremd erscheint und in keiner Weise
nachvollziehbar ist, aus welchem Grund ihn diese nach der Entlassung
des Stadtpräsidenten überhaupt hätten vorladen sollen,
dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, auf eine plausible Art
zu erklären, weshalb er von den Sicherheitsbeamten in seiner
Eigenschaft als (…) der Kollaboration mit ihm kaum bekannten
Amtsdirektoren verdächtigt worden sein soll, noch welche Art von
Zusammenarbeit die Sicherheitsbeamten von ihm verlangt haben,
dass sein Erklärungsversuch bei der Anhörung, die Beamten seien zu
einem Zeitpunkt zu ihm in den (...) gekommen, als die (…) versucht
hätten, den Stadtpräsidenten aus dem Amt zu jagen, vielleicht hätten die
Sicherheitsbeamten Indizien gesucht, um gegen dessen Anhänger
vorzugehen, oder sie hätten vermutet, dass diese bei ihm ihre Sitzungen
abhalten würden (vgl. Akten BFM A11/13 S. 8 Frage 53), in keiner Weise
zu überzeugen vermag, zumal bei einer solchen Ausgangslage die erst
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einige Zeit nach der Amtsenthebung erfolgten Vorladungen keinen Sinn
mehr machen würden,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren nicht imstande gewesen ist,
detaillierte Angaben zur angeblichen Razzia bei seinen Eltern und zur
anschliessenden Festnahme seines Vaters zu machen, obwohl er bei der
Anhörung auf entsprechende Frage antwortete, er habe seither Kontakt
mit seiner Mutter gehabt (vgl. A11/13 S. 11 Frage 82),
dass seine Aussagen zu den fluchtauslösenden Ereignissen äusserst
vage und unsubstanziiert ausgefallen sind und nicht den Eindruck
entstehen lassen, er habe diese tatsächlich selber erlebt,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde lediglich in
unvollständiger und nicht stichhaltiger Weise mit der im Ergebnis
zutreffenden Argumentation des Bundesamtes auseinandersetzen,
dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, das BFM habe bei der
Glaubhaftigkeitsprüfung keine Gesamtwürdigung der Aussagen
vorgenommen und es unterlassen, diese gegeneinander abzuwägen,
dass die zu den Akten gereichten Dokumente nicht geeignet sind, die
fluchtauslösenden Ereignisse zu belegen,
dass angesichts der Antwort des Beschwerdeführers bei der Anhörung,
er habe sich nicht erkundigt, weshalb die Amtsdirektoren nicht mehr in
seinen (...) gekommen seien (vgl. A11/13 S. 5 Frage 22), in der
angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt wurde, es erstaune
angesichts der geltend gemachten eigenen Probleme, dass der
Beschwerdeführer nichts unternommen habe, um etwas über das
Schicksal dieser Personen in Erfahrung zu bringen,
dass der Beschwerdeführer den angeblichen Verdacht der
Sicherheitsbeamten, die Amtsdirektoren hätten ihm eine
Werbekampagne im (...) finanziert und dafür eine Gegenleistung erhalten,
in Berücksichtigung seiner Aussage bei der Anhörung, er habe für diese
Kampagne nichts bezahlen müssen, weil die zuständige Person für die
Ausstrahlung der Werbung ein Freund von ihm gewesen sei (vgl. A11/13
S. 7 Frage 48), ohne weiteres hätte entkräften können,
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dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht
geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der heutigen Lage im Iran nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würde,
dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden,
der Beschwerdeführer geriete bei einer Rückkehr aus individuellen
Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er jung und gesund
ist und in seinem Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige
Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die
Flughafenpolizei Zürich und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: