B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5644/2014
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
p.A. Schweirzerische Botschaft in Khartum (Sudan),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit an die Schweizer Vertretung in
Khartum (Sudan) gerichtetem, handschriftlich in englischer Sprache
abgefasstem, Schreiben vom 9. Juli 2012 sinngemäss um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl.
Als Asylgrund gab sie im Wesentlichen an, ihr habe im Zeitpunkt der
Ausreise aus ihrem Heimatstaat Eritrea (Mai […]) eine Inhaftierung
gedroht, da sie vehement gegen die Inhaftierung ihres Ehemannes vom
November/Dezember (…) protestiert habe. Dessen Verhaftung sei erfolgt,
da er sich öffentlich gegen seine nicht bewilligte Entlassung aus dem
Nationaldienst, in welchem er 18 Jahre gedient habe, ausgesprochen
habe. Er habe diese beantragt, da die Beschwerdeführerin an einer (…)
leide und deshalb auf seinen Beistand angewiesen gewesen sei. Sie lebe
seit ihrer Ausreise aus Eritrea in Khartum bei Freunden, welche sich um
sie kümmern und sie finanziell unterstützen würden. Diese würden indes
den Sudan in Kürze verlassen. Beim UNHCR ("United Nations High
Commissioner for Refugees") habe sie sich nicht als Flüchtling registrieren
lassen und erhalte deshalb keine Unterstützung oder Beratung.
Als Belege für ihre Vorbringen reichte sie unter anderem Kopien eines
ärztlichen Attests des "(…)" sowie ihr "Marriage Certificate" vom
23. Februar 2008 ein.
B.
Der Beschwerdeführerin wurde vom damaligen Bundesamt für Migration
(BFM, heute SEM) mittels Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2013
mitgeteilt, die Schweizer Botschaft in Khartum habe mit Schreiben vom
23. März 2010 darüber informiert, dass ab Sommer 2009 das
Arbeitsvolumen namentlich im konsularischen Bereich stark zugenommen
habe. Die grosse eritreische Diaspora im Sudan und die Anzahl der täglich
neu eingereichten Asylgesuche lasse dieses Volumen zusätzlich
ansteigen. Deshalb sei die Schweizer Botschaft aufgrund des begrenzten
Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage,
Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Dem SEM erscheine die
Begründung der Schweizer Botschaft zum Verzicht auf eine Befragung
überzeugend; das von der Beschwerdeführerin eingereichte schriftliche
Asylgesuch lasse indes noch einige Fragen offen, die im Rahmen der
Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien. Sie wurde deshalb
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darum ersucht, einen detaillierten Fragenkatalog zu beantworten und
erhielt gleichzeitig die Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Ablehnung des
Asylgesuches und der Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu
äussern.
Gleichzeitg wurde festgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin
bisher noch keine ihm zurechenbare Willensäusserung kundgetan habe,
mit der er zu erkennen gegeben hätte, dass er die Schweiz wegen einer
asylrelvanten Verfolgung um Schutz durch Gewährung von Asyl ersuche.
Somit habe er kein im Sinne der Rechtsprechung zulässiges Asylgesuch
gestellt (mit Hinweis auf BVGE 2011/39). Dieser Mangel könne geheilt
werden, indem er eine unterzeichnete Willensäusserung sowie eine
umfassende Begründung seines Asylgesuches mittels Beantwortung des
detaillierten Fragenkataloges einreiche.
C.
Die Beschwerdeführerin ergänzte ihr Asylgesuch mit Schreiben vom 7. Mai
2014 – Eingang bei der Schweizer Vertretung am 8. Mai 2014 – in
strukturierter Weise.
Einleitend führte sie ihren Ehemann betreffend aus, dieser befinde sich
zurzeit immer noch im Gefängnis und könne deshalb den Schweizer
Behörden nicht persönlich berichten. Sie stelle nur für sich selbst ein
Asylgesuch.
Weiter präzisierte sie ihre Asylgründe dahingehend, dass sie sich aufgrund
ihres nach der Hochzeit am 23. Februar 2008 eingetretenen unerfüllten
Kinderwunsches habe untersuchen lassen; die Diagnose habe auf (…)
gelautet. Sie habe deshalb im August 2008 aufgehört zu arbeiten,
namentlich ihren Nationaldienst als (…) in B._______ zu leisten. Obschon
die Erkrankung vom "(…)" im Juni 2010 bestätigt worden sei, und sie sich
gemäss dessen Empfehlung zur Behandlung der (…) ins Ausland hätte
begeben sollen, sei dem Ersuchen ihres Ehemannes zur Entlassung aus
dem Nationaldienst, um sie finanziell und moralisch zu unterstützen, von
seinen direkten Vorgesetzten nicht stattgegeben worden. Da der Ehemann
insbesondere aufgrund ihres immmer schlechter werdenden
Gesundheitszustandes seine Vorgesetzten öffentlich für diesen Mangel an
Sensibilität und an Rücksicht in der Behandlung der Wehrpflichten kritisiert
habe, seien seine Anträge zur Entlassung aus dem Nationaldienst
dahingehend gewertet worden, er wolle damit gegen die offzielle
Staatspolitik protestieren, weshalb er am (…) inhaftiert worden sei. Zu
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dieser Zeit seien bei ihr weitere Beschwerden aufgetreten, namentlich leide
sie an intermittierenden Becken-, Rückgrat- und Oberschenkelschmerzen.
Diese seien zurückzuführen auf die in der Zwischenzeit bei ihr
diagnostzierte (…), welche eine Folge der (…) sei. Da sie erbittert gegen
die Inhaftierung ihres Ehemannes protestiert und bei seinen Vorgesetzten
diesbezüglich fast täglich vorgesprochen habe, sei ihr Fall auch der
breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden und exemplarisch gewesen, um
die Brutalität des Regimes aufzuzeigen, was zu Irritationen bei den
Behörden geführt habe. Sie hätten ihre Proteste als ernsthafte Angriffe
gegen die staatliche Politik den Nationaldienst betreffend betrachtet, was
die Popularität der eritreiischen Regierung vermindere. In der Folge sei sie
wiederholt vorgeladen und gewarnt worden, es würden unangenehme
Massnahmen gegen sie ergriffen werden, sollte sie nicht aufhören gegen
die Inhaftierung ihres Ehemannes zu protestieren. Zudem habe man ihr mit
Inhaftierung gedroht, sie stundenlang gegen ihren Willen festgehalten und
zudem ihre sozialen Aktivitäten überwacht. Da sie nicht aufgehört habe
gegen die ungerechte und brutale Vorgehensweise der Behörden zu
protestieren, sei ihre Verhaftung unausweichlich gewesen. Aus diesem
Grund habe sie sich zur Flucht in den Sudan entschieden.
Sie sei am 20. Mai (…) aus Eritrea ausgereist und in Kassala
angekommen, jedoch, wegen der besseren medizinischen Behandlung
dort, direkt nach Khartum gereist. Da sie nicht als Flüchtling anerkannt sei,
könne sie sich zur Erlangung der medizinischen Behandlung indes nicht
frei bewegen. Eine Reise ins UNHCR-Flüchtlingslager sei ohne
Flüchtlingsausweis nicht möglich. Der Weg ins Flüchtlingslager sei zudem
aufgrund von Entführern nicht sicher. Auch das Lager selber sei im
Allgemeinen für Frauen und inbesondere aufgrund der mangelnden
medizinischen Versorgung für sie nicht sicher. Ihre Versuche, beim
UNHCR-Hauptbüro in Khartum als Flüchtling registriert zu werden, seien
erfolglos geblieben. Die (…) sei diagnostiziert worden, nachdem am
17. Februar und 8. März 2014 im "(…)" in Khartum eine "Magnetresonanz-
tomographie" (MRT) und eine Knochendichteüberprüfung im "(…)" in
Khartum duchgeführt worden sei. Zudem sei eine moderate Erhöhung der
Frakturanfälligkeit festgestellt worden. Auf Anraten des Arztes habe sie
darauf hin ihre physischen Aktivitäten begrenzen müssen, sie sei auch
nicht mehr imstande gewesen, längere Zeit zu stehen beziehungsweise
längere Distanzen zu gehen. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes könne
sie nicht arbeiten. Dadurch habe sich ihre physische und finanzielle
Abhängigkeit von ihren Freunden, mit welchen sie in den letzten zwei
Jahren in Khartum gelebt habe und welche mit ihren Einkommen auch den
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Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin mitbestritten hätten, verstärkt.
Aufgrund ihrer beschränkten finanziellen Mittel habe sie nur jeweils einen
Arzt aufsuchen können, wenn ihre Schmerzen schier unerträglich gewesen
seien. Ihre "Unterstützer" würden jedoch den Sudan in Kürze verlassen.
Zudem würden sudanesische Personen und Sicherheitskräfte Flüchtlinge
aufgreifen und es käme zu Lösegeld-erpressungen und sexuellen
Übergriffen. Auch komme es dabei zu Deportationen nach Eritrea.
In der Schweiz lebe ein Verwandter der Beschwerdeführerin. Seine und die
Grossmutter der Beschwerdeführerin seien Schwestern gewesen (Cousin
zweiten Grades).
Zur Belegung ihrer Vorbringen reichte sie die medizinischen Unterlagen
von der oben erwähnten MRT und der Knochendichteüberprüfung ein.
D.
Das damalige BFM verweigerte der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 24. Juli 2014 die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch
ab. Diese Verfügung wurde ihr am 5. August 2014 durch die Schweizer
Vertretung in Khartum eröffnet.
E.
Mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 3. September 2014
wurde dagegen Beschwerde erhoben. Das Rechtsmittel ging gleichentags
bei der Schweizer Vertretung in Khartum ein, welche es an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Darin beantragte die
Beschwerdeführerin sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung
aufzuheben, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr Asylgesuch
gutzuheissen sei.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, zumal der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinn-
gemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Zur Kognition im
Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 7
5.
5.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind
– was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
5.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei
einer Schweizer Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizer
Vertretung hatte mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durchzuführen (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrens-
fragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, wurde die
asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine persönliche Befra-
gung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich indes erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs er-
stellt war, wobei jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid
der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5).
5.3 Das damalige BFM begründete in seiner Zwischenverfügung vom
24. Oktober 2013 den Verzicht auf eine Befragung und forderte die Be-
schwerdeführerin im Hinblick auf die vollständige Erfassung des Sachver-
haltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragenkataloges – welcher Hin-
weise auf die Entscheidgrundlage der Vorinstanz lieferte – auf. Gleichzeitig
erteilte es ihr im Hinblick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylge-
suchs und der Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Vorinstanz hat damit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Ge-
nüge getan.
6.
Das BFM kann ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge-
such ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Es kann den Asylsuchen-
den gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sach-
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verhalts bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohn-
sitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei-
sen. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prü-
fung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3
S. 126).
7.
7.1 Zur Begründung in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Bedrohungen seitens der eritreischen Behörden führte das da-
malige BFM aus, ihren Schilderungen seien keine glaubhaft gemachten
und konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie im Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen gemäss Art. 3
AsylG betroffen gewesen sei, oder ihr solche gedroht hätten. Sie könne
aus der Inhaftierung ihres Ehemannes Ende (…) keine Einreiserelevanz
für ihre Person herleiten. Auch seien ihren Angaben keine konkreten An-
haltspunkte auf eine gezielte Reflexverfolgung aufgrund der Inhaftierung
ihres Ehemannes zu entnehmen. Zudem sei sie gemäss eigenen Angaben
nur bis ins Jahr (…) im Nationaldienst gewesen und habe somit weder im
Zeitpunkt der Verhaftung ihres Ehemannes, noch im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise aus Eritrea im eritreischen Nationaldienst gedient. Ihre Vorbringen im
Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea seien somit nicht einreiserelevant im
Sinne des Asylgesetzes. Es sei indes davon auszugehen, dass sie ihr Hei-
matland illegal verlassen und dadurch die Flüchtlingseigenschaft erlangt
habe. Unter diesen Umständen sei ihre Einreise trotz allfälligen Bestehens
der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu be-
willigen, da sie aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen vom Asyl aus-
zuschliessen sei (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen BVGE 2009/29
E. 6. 2. - 6.5; im eritreischen Kontext: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3 - 5.3.3). Zusammenfassend
sei festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine
im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea aktuelle Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG darzulegen. Da die drohende Verfolgung alleine auf subjektive
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Seite 9
Nachfluchtgründe zurückzuführen sei, sei ihr die Einreisebewilligung zu
verweigern und das Asylgesuch aus dem Ausland abzulehnen. Bei dieser
Sachlage würden sich weitere Erörterungen zum Schutz beziehungsweise
zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat — in casu der Sudan — und
zu einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz erübrigen.
"Der Vollständigkeit halber" stellte das SEM sodann bezüglich der gesund-
heitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin Folgendes fest: Gemäss ih-
ren Schilderungen sei sie trotz der geltend gemachten Erkrankung in den
eritreischen Nationaldienst einberufen worden und habe von (…) Dienst
geleistet. Gemäss ihren Angaben sei sie in Khartum bezüglich ihrer ge-
sundheitlichen Schwierigkeiten am 17. Februar und 8. März 2014 in ärztli-
che Behandlung gewesen. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass diese Behandlungen nicht adäquat gewesen wären. Ihre
Vorbringen, sie habe vergeblich versucht, sich beim UNHCR-Hauptbüro in
Khartum als Flüchtling registrieren zu lassen, widerspreche den gesicher-
ten Erkenntnissen des BFM, weshalb ihre Schilderungen als tatsachenwid-
rig eingestuft werden müssten. Sie habe keine glaubhaften Gründe dafür
nennen können, weshalb eine Registrierung als Flüchtling beim UNHCR-
Hauptbüro in Khartum respektive in einem Flüchtlingslager des UNHCR für
sie nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte. Sie habe infolgedessen
die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz und Unterstützung zu ersuchen,
falls dies notwendig sein sollte. Das UNHCR stelle zusammen mit dem su-
danesischen "Commissioner for Refugees Office" (CRO) in den Flücht-
lingslagern die medizinische Versorgung sicher und sämtliche Flüchtlinge
hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen. Flüchtlinge,
die über ein Einkommen verfügen und sich nicht in einem Lager aufhalten
würden, müssten medizinische Leistungen selber bezahlen. Erwerbslose
Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhalten würden, würden
vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unent-
geltliche Behandlung erhalten. Solche Überweisungsscheine würden auch
für in den Lagern nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt. Viele eritre-
ische Flüchtlinge würden sich nicht lange in den Flüchtlingslagern aufhal-
ten, sondern würden nach Erhalt des Flüchtlingsausweises nach Khartum
weiterziehen. Wenn sie dort kostenfreie medizinische Behandlung benöti-
gen würden, müssten sie sich mit dem UNHCR oder dem CRO in Verbin-
dung setzen. Entgegen ihrer Behauptung habe die Beschwerdeführerin da-
her durchaus Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung. Sie müsse
sich dazu allerdings beim UNHCR oder CRO in Khartum melden. Damit
wäre es ihr auch möglich, die geltend gemachten gesundheitlichen
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Seite 10
Schwierigkeiten mit entsprechenden aktuellen ärztlichen Berichten zu be-
legen. Dies sei aber bisher nicht erfolgt. Betreffend die medizinischen Vor-
bringen sei darauf hingewiesen, dass bei ernsthafter und akuter Gefahr für
Leib und Leben allenfalls bei der Schweizer Vertretung vor Ort ein huma-
nitäres Visum beantragt werden könne.
Nach dem Gesagten sei sowohl das Asylgesuch als auch der Einreisean-
trag abzulehnen.
7.2 Die Beschwerdeführerin schilderte in der Beschwerdeschrift eindrück-
lich die bürokratischen Schwierigkeiten und Einschränkungen aufgrund
des obligaten Nationaldienstes, welche eritreische Bürger im Allgemeinen
und sie aufgrund ihrer Erkrankung habe erdulden müssen. So führt sie prä-
zisierend aus, dass sie im August (…) aufgrund ihrer Erkrankung zwar auf-
gehört habe zu arbeiten, indes sie offiziell nicht aus dem Nationaldienst
entlassen worden sei. Dafür habe sie ein medizinisches Zertifikat des
höchsten medizinischen Gremiums benötigt, das sie indes erst zwei Jahre
und vier Monate später im Juni (…) erhalten habe. In der Zwischenzeit
habe sie nicht gearbeitet, weswegen sie auch keinen Sold erhalten und
sich nicht legal habe bewegen können. Auch nach Erlangung dieses me-
dizinischen Zertifikats sei die Beschwerdeführerin indes nicht umgehend
aus dem Militärdienst entlassen worden, sondern dies könne erst nach ei-
ner erneuten medizinischen Untersuchung durch die Ärzte des Verteidi-
gungsdepartementes erfolgen. Als ihr Ehemann im November (…) inhaf-
tiert worden sei, sei ihr entsprechendes Gesuch noch hängig gewesen.
Seine Inhaftierung habe automatisch zur Sistierung ihres Gesuches ge-
führt. Zusammenfassend sei sie zur Zeit ihrer Ausreise noch nicht aus dem
Militärdienst entlassen gewesen, folglich sei sie nicht nur illegal ausgereist,
sondern habe sich auch der Desertion schuldig gemacht. Ihr würde aus
diesen Gründen – wie auch bereits zum Zeitpunkt der Ausreise wegen ihrer
Proteste gegen die Inhaftierung ihres Ehemannes – bei einer Rückkehr
nach Eritrea eine Inhaftierung drohen.
Der Hauptgrund für ihre Angst vor einer drohenden Haft in Eritrea, Belästi-
gungen durch sudanesische Polizeikräfte, physisch herausfordernden Le-
bensbedingungen im Sudan, physisch rauen Reiseumständen zu und dem
Verbleib in einem Flüchtlingslager, wo keine fortgeschrittene medizinische
Einrichtungen zu finden seien, sei ihr medizinisches Leiden, woraus irre-
parable Schäden entstehen könnten, sollte es denn einmal ausser Kon-
trolle geraten. Die Krankheit an welcher sie leide (…) sei sehr selten und
habe zur Folgeerkrankung (…) geführt. Die aktuellste
E-5644/2014
Seite 11
Knochendichteüberprüfung zeige, dass sie als (…)-jährige über eine
Knochenstruktur einer Frau zwischen 65 und 85 Jahren verfüge. Aufgrund
dessen müsse sie täglich Ergänzungspräparate von unzähligen
Mineralien, Hormon- und Vitamintabletten zu sich nehmen und ihr Blut auf
eine Überdosierung hin überprüfen. Das Hauptproblem sei, dass die
medizinischen Experten vor Ort über relativ wenig Wissen über ihre
Erkrankung verfügen würden, da sie so selten sei. Die sie behandelnden
Ärzte hätten sie zudem informiert, dass Probleme betreffend der
Verkalkung von Niere, Herz sowie der Hirnanhangdrüse denkbar seien.
Folglich könne sie sich unter keinen Umständen in ein Flüchtlingslager
begeben und damit ihr Leben riskieren. Sollten ihre Knochen auf der Reise
brechen, wäre das irreparabel. Schliesslich würden die sie unterstützenden
Freunde und die Ärzte, in deren Behandlung sie sich seit geraumer Zeit
befinden würde und welche ihre Probleme zu verstehen gelernt hätten, von
Khartum fortgehen.
Zum Beleg dieser Vorbringen wurden Kopien der mit dem Schreiben vom
7. Mai 2014 bereits zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen
eingereicht.
8.
8.1 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser
aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer sol-
chen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen begründet (vgl. MOSER / BEUSCH / KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 226 f. Rz. 3.197). Im vor-
liegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichts die Ablehnung des Asylge-
suchs und die Verweigerung der Einreise im Ergebnis zu bestätigen. Indes
ist sowohl bezüglich der asylrelevanten Gefährdung (vgl. Erwägung 8.2)
als auch der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Zufluchtsalternative
im Sudan (vgl. Erwägung 8.4) eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn
aufgrund diverser Gründe vorzunehmen.
8.2 So sieht sich das Gericht nach Würdigung der gesamten Aktenlage
dazu veranlasst, die Frage einer akuten Gefährdung der Beschwerdefüh-
rerin zur Zeit der Ausreise aus nachfolgenden Gründen anders zu beurtei-
len als die Vorinstanz.
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Seite 12
Es ist festzustellen, dass die diesbezügliche Begründung in der angefoch-
ten Verfügung (vgl. Ausführungen in Erwägung 7.1, 1. Absatz) diverse
rechtliche Mängel aufweist: So hat das SEM einige Sachverhaltselemente
der Verfolgungsgeschichte nicht aufgenommen und entsprechend keiner
rechtlichen Würdigung zugeführt. Dies betrifft insbesondere die geltend ge-
machten Verfolgungsmassnahmen, welche der Beschwerdeführerin auf-
grund ihres anhaltenden Protestes gegen die Inhaftierung ihres Eheman-
nes gedroht hätten. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwer-
deführerin mit ihren glaubhaft gemachten Vorbringen in keiner Weise, wie
von der Vorinstanz insinuiert, eine Reflexverfolgung aufgrund der Verhaf-
tung ihres Ehemannes geltend macht. Vielmehr zeigt sie überzeugend und
eindrücklich auf, wie ihr Ehemann und sie – ausgelöst durch ihre Erkran-
kung – Opfer des von Willkür und Repression geprägten eritreischen Re-
gimes geworden sind, und dass ihre Weigerung, diese Behandlung still-
schweigend hinzunehmen, als politischer Protest gewertet worden ist (vgl.
zum Ganzen Prozessgeschichte Bst. C, 3. Absatz). Der Aktenlage bis zur
Beschwerdeerhebung sind somit durchaus Hinweise zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise allenfalls einer asylrele-
vanten Gefährdung ausgesetzt gewesen war, wäre der rechtserhebliche
Sachverhalt vollständig festgestellt und einer korrekten rechtlichen Würdi-
gung zugeführt worden. Diese Frage muss vorliegend indes nicht ab-
schliessend beurteilt werden, da das Gericht aufgrund der Präzisierungen
in der Beschwerdeschrift zum Ablauf der Entlassung aus dem National-
dienst zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführerin habe begründete
Furcht, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht nur Bestra-
fung wegen der illegalen Ausreise sondern auch aufgrund von Desertion
aus dem aktiven Dienst zu gewärtigen hätte (vgl. dazu die einschlägige
Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rische Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3), da sie aus diesem vor
ihrer Ausreise nicht regulär entlassen worden ist. Es ist somit Gefährdung
in Bezug auf Eritrea von einer Gefährdung der Beschwerdeführerin auszu-
gehen, die im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich relevant wäre.
8.3 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur bundesverwaltungsgerichtli-
chen Rechtsprechung, wonach die Einreise zu verweigern sei, da die Be-
schwerdeführerin lediglich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als
Flüchtling anzuerkennen und sie deshalb vom Asyl auszuschliessen wäre,
erweisen sich angesichts der oben festgestellten asylrechtlich relevanten
Gefährdung der Beschwerdeführerin somit als unbeachtlich. Ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz statt auf die einschlägige Recht-
sprechung (BVGE 2011/10 und BVGE 2012/26) auf BVGE 2009/29 und
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Seite 13
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010
verwies.
8.4
8.4.1 Betreffend die von der Vorinstanz "der Vollständigkeit halber" vorge-
nommene Überprüfung der Inanspruchnahme einer Zufluchtsalternative im
Sudan durch die Beschwerdeführerin trotz ihres geltend gemachten prekä-
ren Gesundheitszustandes, ist vorab festzuhalten, dass die entsprechen-
den vorinstanzlichen Ausführungen unvollständig sind. So wird unter ande-
rem vorliegend die Frage einer möglichen Beziehungsnähe zur Schweiz
vollkommen negiert (vgl. dazu Erwägung 8.4.4 unten), obschon gemäss
ständiger Rechtsprechung bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem
Einzelfall stets eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zuflucht-
nahme in diesem oder einem allfälligen anderen Land (z.B. der Schweiz)
vorzunehmen ist, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges
Kriterium bildet. Zudem deckt sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
sie habe vergeblich versucht sich beim UNHCR-Hauptbüro in Khartum als
Flüchtling registrieren zu lassen, entgegen der Vorhaltung der Vorinstanz,
es handle sich dabei um eine tatsachenwidrige Schilderung, durchaus mit
der bekannten Faktenlage. So erwähnte das UNHCR bereits im April 2013,
dass die Registrierung als Flüchtling in Khartum seit 2010 nicht mehr mög-
lich sei (UNHCR, The Implementation of UNHCR’s Policy on Refugee Pro-
tection and Solutions in Urban Areas - Global Survey - 2012, 04.2013,
). 2014 führte das UNHCR erneut
aus, da der Prozess der "Flüchtlingsstatusbestimmung" ("Refugee status
determination", RSD) im Sudan lediglich durch die CRO in den Flüchtlings-
lagern im Osten und in Darfur erfolge, könnten sich Asylsuchende in Khar-
tum nicht als Flüchtlinge registrieren lassen und ihnen seien die entspre-
chenden Unterstützungsleistungen verwehrt (UNHCR / UN Volunteers
[UNV], Protection Assistant, Closing Date: 15 May 2014, abgerufen auf
). Auch die vorinstanzli-
che Feststellung, die Beschwerdeführerin habe keine glaubhaften Gründe
dafür nennen können, weshalb eine Registrierung als Flüchtling in einem
Flüchtlingslager des UNHCR für sie nicht möglich oder nicht zumutbar sein
sollte, kann nicht vorbehaltlos gestützt werden. Aus den auf vorinstanzli-
cher Ebene eingereichten medizinischen Unterlagen kann durchaus abge-
leitet werden, dass der Beschwerdeführerin eine solche beschwerliche
Reise aufgrund ihres medizinischen Zustandes, insbesondere der diagnos-
tizierten (…), wohl nicht zuzumuten wäre. Nicht nachvollziehbar ist
schliesslich der vorinstanzliche Hinweis, die Beschwerdeführerin könne bei
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ernsthafter und akuter Gefahr für Leib und Leben allenfalls bei der schwei-
zerischen Vertretung vor Ort ein humanitäres Visum beantragen. So wäre
die Vorinstanz bei der Überprüfung des vorliegenden Asylgesuches aus
dem Ausland von Amtes wegen gehalten gewesen zu prüfen, ob aufgrund
der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Krankheitsbildes die akute Gefahr
für Leib und Leben drohen würde, was zur Erteilung einer Einreisebewilli-
gung führen würde.
8.4.2 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz
in der Überprüfung der Inanspruchnahme einer Zufluchtsalternative im Su-
dan ihre aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten (vgl. Art.
12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verletzt hat, indem sie insbesondere den
Sachverhalt unvollständig feststellte, da nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 61 Abs. 1
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder
weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vor-
instanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist ins-
besondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen
und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entschei-
dungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz
hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen ange-
bracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die
Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle
der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei die-
sem Vorgehen eine Instanz verlöre. Vorliegend ist nach Ansicht des Ge-
richts indes von einer bestehenden oder leicht herstellbaren Entscheidreife
auszugehen, zumal auch auf Beschwerdeebene betreffend die medizini-
schen Vorbringen keine neuen Tatsachen vorgebracht oder Beweismittel
eingereicht wurden (vgl. Erwägung 7.2 oben, 2. Absatz).
8.4.3 So stellt das Gericht nach Würdigung der gesamten Aktenlage fest,
dass die Beschwerdeführerin offenbar in einer Weise von namentlich nicht
genannten "Freunden" in Khartum finanziell unterstützt wird, dass dadurch
ihr Unterhalt und ihre (minimale) medizinische Versorgung gewährleistet
sind. Damit wird die allgemein prekäre Lage für eritreische Flüchtlinge in
Khartum nicht verkannt sowie die besonders schwierigen Umstände des
vorliegenden Falles – die Beschwerdeführerin kann sich beim UNHCR in
Khartum nicht als Flüchtling registrieren lassen, leidet an einer (…) und
daraus folgend an (…) und (…) und kann sich deshalb nicht ins UNHCR-
Flüchtlingslager begeben – werden durchaus berücksichtigt. Indes muss
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betreffend das gesamte geltend gemachte Krankheitsbild festgestellt wer-
den, dass es sich bei der schwerer wiegenden (…) um eine Erkrankung
handelt, bei welcher durch eine ausreichende Behandlung das Fortschrei-
ten der Erkrankung gehemmt und das Risiko für Komplikationen verringert
werden kann. Betroffene haben dann in den meisten Fällen eine normale
Lebenserwartung. Hingegen führt sie lediglich in seltenen Fällen irgend-
wann, und dann auch eher indirekt, zum Tode. Eine solche Gefahr droht
zum Beispiel, wenn es zu wiederholten Knochenbrüchen mit langer Bettlä-
gerigkeit kommt (vgl. zum Beispiel
porose/die-wichtigsten-fragen-und-antworten-zu-osteoporose/verlauf-und-
prognose/506-kann-man-an-osteoporose-sterben.html). Gemäss den An-
gaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift "hätten die sie seit
geraumer Zeit behandelnden Ärzte ihre Probleme zu verstehen gelernt",
so dass davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin
erfahre – wie einleitend ausgeführt – in Khartum eine adäquate
medizinische Behandlung. Der sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als
auch auf Beschwerdeebene geltend gemachte "baldige" Verlust ihrer
"Unterstützer" beziehungsweise Ärzte durch deren Wegzug wird hingegen
vollkommen pauschal beziehungsweise unsubstantiiert vorgetragen und
auch nicht in irgendeiner Art und Weise belegt. Dieses Vorbringen kann
deshalb nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden. Zusammenfassend
ist also davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten
ist, an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort Khartum zu verbleiben, da sie dort
zwar nicht vom UNHCR indes aber von nicht konkret genannten "Freun-
den" finanzielle und physische Unterstützung beziehungsweise eine adä-
quate medizinische Versorgung erhält.
8.4.4 Überdies verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonders nahe
Beziehung zur Schweiz. Im vorinstanzlichen Verfahren wird ein Cousin zwei-
ten Grades erwähnt, ohne dass weitere Hinweise den Akten entnommen wer-
den könnten, zwischen diesem und der Beschwerdeführerin würde ein beson-
deres (Unterstützungs-)Verhältnis bestehen. Die blosse Anwesenheit eines
entfernten Verwandten der Beschwerdeführerin in der Schweiz genügt nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht, damit ein gewichtiger An-
knüpfungspunkt zur Schweiz geschaffen würde. Somit führt auch eine Abwä-
gung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur
Feststellung, es müsse gerade die Schweiz sein, die den erforderlichen
Schutz gewährt. Die vorinstanzliche Verfügung ist somit im Ergebnis zu
stützen.
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8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über
keine genügende Beziehungsnähe zur Schweiz, jedoch über die faktische
und zumutbare Möglichkeit eines anderweitigen Schutzersuchens verfügt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es ihr zuzumuten, im Su-
dan, einem Eritrea geographisch und kulturell näher liegenden afrikani-
schen Land, um Schutz nachzusuchen beziehungsweise dort zu verblei-
ben (vgl. dazu aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
9.
9.1 Unter diesen Umständen hat das SEM der Beschwerdeführerin im Er-
gebnis zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihr
Asylgesuch abgelehnt.
9.2 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen ist indessen von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer
Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
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