B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5646/2012
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. September 2012 / N (…).
E-5646/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus (…), ver-
liess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (…) über den Flughafen Co-
lombo und gelangte über Dubai und Brasilien am 20. Mai 2009 in die
Schweiz, wo er tags darauf im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte. Er
wurde daselbst am 25. Mai 2009 zur Person, zu den Asylgründen und
zum Reiseweg summarisch befragt (BzP) und am 29. Mai 2009 einläss-
lich angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer an, die sri-
lankischen Sicherheitskräfte hätten ihn im (…) festgenommen und 22 Ta-
ge in einem Camp festgehalten. Es sei ihm sei vorgeworfen worden, dass
er zu den "Tigern" (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) gehöre. Er
sei jedoch kein "Tiger"; er sei Sympathisant und kenne einige "Tiger". Von
Dezember 2002 bis Dezember 2005 (abweichend dazu in der Anhörung:
bis August 2006) habe er beim Studentenflügel der LTTE mitgemacht. Sie
hätten Versammlungen und Propagandaveranstaltungen organisiert und
sich für die Tsunami-Opfer eingesetzt. Dank der Intervention des Dorfvor-
stehers sei er nach seiner Festnahme mit einer zunächst wöchentlichen,
ab (…) monatlichen Meldepflicht freigelassen worden. Während dieser
Zeit habe die sri-lankische Armee mehrere Leute umgebracht.
Am 25. März 2009 habe er auf dem Weg nach Hause erfahren, dass die
Soldaten ihn zu Hause gesucht hätten. Er habe Angst vor einer Verhaf-
tung gehabt und sei deshalb untergetaucht. Bis am 9. Mai 2009 habe er
sich bei einem Klassenkameraden versteckt gehalten, und er sei an-
schliessend nach Colombo gefahren; von dort habe er sein Heimatland
verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 27. September 2012 – eröffnet am 28. Septem-
ber 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Oktober 2012
(Poststempel vom 29. Oktober 2012) beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter unter Beilage mehrerer Beweismittel in ma-
terieller Hinsicht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die angefoch-
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tene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei an das Bundesamt
zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm
sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, ihm eine vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter
um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 6. November
2012 klar, die Beschwerde sei rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht
eingereicht worden und die angefochtene Verfügung des BFM entgegen
der Rechtskraftmitteilung nicht in Rechtskraft erwachsen. Er hielt fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ab und forderte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.– auf, welcher fristgerecht geleistet wurde.
E.
Mit Verfügung vom 28. November 2012 räumte der Instruktionsrichter
dem Bundesamt Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein,
welche beim Gericht am 6. Dezember 2012 einging.
F.
Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
11. Dezember 2012 zur Replik ein, welche dem Gericht am 3. Januar
2013 unter Beilage mehrerer Beweismittel zugestellt wurde.
G.
Im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels räumte der Instrukti-
onsrichter dem BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2013 Gelegenheit zur
Einreichung einer Stellungnahme ein, welche beim Gericht am 17. Januar
2013 einging und dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis ge-
bracht wurde.
H.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer zwei To-
desurkunden und eine Bestätigung, allesamt vorgängig bereits in Kopie
eingereicht, im Original nach.
E-5646/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31).
1.1 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Vorweg ist auf die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Begrün-
dung des Hauptantrages (Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz)
einzugehen, wonach die Vorinstanz von einem unvollständigen und zum
Teil überholten Sachverhalt ausgegangen sei und entscheidrelevante As-
pekte nicht berücksichtigt habe. Zudem habe das BFM in unangemesse-
ner Weise eine verkürzte Prüfung nach Art. 7 AsylG vorgenommen, ohne
die Vorbringen vertieft auf Asylrelevanz zu prüfen.
Der Beschwerdeführer bringt erstmals auf Beschwerdeebene vor, im (…)
sei sein Freund B._______, mit welchem er bei den LTTE zusammenge-
arbeitet habe und dem ebenfalls eine Meldepflicht auferlegt worden sei,
von der sri-lankischen Armee entführt worden. C._______, ein anderer
Freund, welcher zur selben Gruppe gezählt habe, sei im (…) entführt und
ermordet worden. Sein Cousin D._______ sei bereits im Jahre 1997 den
LTTE beigetreten und habe zuvor in der Einheit "Vanampaady" unter der
Führung von Archchuna gedient und dort ein Regiment geführt. Nach ei-
ner Kriegsverletzung im Jahre 2003 sei dieser in der Administration der
LTTE tätig gewesen. Seinem Cousin sei im März 2009 die Flucht nach
Indien gelungen. In seiner näheren Verwandtschaft gebe es weitere hoch-
rangige Mitglieder der LTTE, so seine Cousine E._______, die seit 1989
bei den LTTE tätig und zuletzt Gruppenführerin gewesen sei. Seit (…)
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gebe es keine Nachrichten mehr von ihr, höchstwahrscheinlich sei sie im
Kampf umgekommen. Im (…) sei seine Mutter an einem Herzinfarkt ge-
storben. Er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, mehrmals am
sogenannten "Heldentag" teilgenommen und auch den "Pongu Tamil" am
(…) in Genf besucht.
2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zu dessen Un-
tersuchung verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten
kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der
Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch
ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers
betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen
und die er besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben wer-
den können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert
diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren.
Im vorliegenden Fall kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie
habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Zwar
trifft es zu, dass sie den Beschwerdeführer seit seiner Anhörung im Mai
2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im September 2012
nicht kontaktiert hat. Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gewesen, die
Vorinstanz im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht von sich aus auf neue,
ihn konkret betreffende Geschehnisse in seinem Heimatland und seine
exilpolitische Tätigkeit aufmerksam zu machen und diese – soweit mög-
lich –zu belegen. Dies durfte umso mehr von ihm erwartet werden, als es
sich bei seinen Vorbringen um Tatsachen bezüglich seiner persönlichen
Situation handelt und er sich der Relevanz dieser Vorbringen für das Ver-
fahren bewusst sein musste. Demnach kann der Vorinstanz keine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden.
2.3 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in den
Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs um-
fasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in
die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen
Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits zugleich ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grund-
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satz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig
und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behör-
den, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtsuchenden zu be-
fassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begrün-
dung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1
m.w.H.).
2.4 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers ungenügend beziehungsweise "verkürzt" geprüft worden sein soll-
ten. Die angefochtene Verfügung setzt sich in angemessener Weise mit
den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Zudem hat der Be-
schwerdeführer seine diesbezüglich allgemein gehaltenen Einwände
auch nicht konkretisiert. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches
Gehör liegt nicht vor.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung der Abweisung des Asylgesuchs in
der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien widersprüchlich und erfahrungswidrig. So habe er anlässlich
der BzP und der einlässlichen Anhörung angegeben, er sei nie in Colom-
bo gewesen und habe einzig in (…) und (…) im Norden des Landes ge-
wohnt. Gemäss seinem sri-lankischen Führerausweis, der am (…) aus-
gestellt worden sei, habe er aber in Colombo gewohnt. Im Weiteren habe
er bei der BzP vorgebracht, er habe die LTTE in (…) von Ende 2002 bis
Ende 2005 unterstützt, während er bei der einlässlichen Anhörung erklärt
habe, er sei für die LTTE bis zur Sperrung der Verbindungsstrasse in den
Süden im August 2006 aktiv gewesen. Zudem sei erfahrungswidrig, dass
er als angeblich von den Sicherheitskräften gesuchte Person das Risiko
eingegangen sei, mit einer behördlich beantragten Clearance unter seiner
wahren Identität vom Norden nach Colombo zu reisen. Es wäre den sri-
lankischen Sicherheitskräften ein Leichtes gewesen, in dabei zu identifi-
zieren und festzunehmen, wenn sie ihn tatsächlich gesucht hätten. Be-
zeichnenderweise seien auch seine Reiseschilderungen unglaubhaft
ausgefallen, indem er beispielsweise behauptet habe, der Schlepper ha-
be am Flughafen die Formalitäten erledigt. Erfahrungsgemäss sei dies
nicht möglich, insbesondere nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt am
Flughafen von Colombo, da dort zahlreiche und strenge Kontrollen
durchgeführt worden seien. Erstaunlich sei ferner, dass er auch den Na-
men der Airline, die er benutzt habe, nicht habe nennen können.
Somit werde der Verdacht erhärtet, er wolle die Schweizer Asylbehörden
über die wahren Umstände und den wahren Grund seiner Ausreise täu-
schen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Sie müssten auch vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Si-
tuation betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht
habe. Nachdem im Jahre 2002 zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden sei, sei es im
Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaff-
neten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE ge-
kommen. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri
Lankas habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt. Tamilen
und Tamilinnen seien von lokalen Verfolgungsmassnahmen seitens der
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sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffne-
ten Gruppen besonders betroffen gewesen.
Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Der Krieg
zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei
im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde
sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle, und es sei zu
keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Si-
cherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen
des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen sei
erheblich zurückgegangen. Die LTTE seien am Ende des Krieges ver-
nichtend geschlagen worden und verfügten über keine handlungsfähige
Struktur mehr. Sie stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine
Bedrohung mehr dar.
Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des
Bürgerkriegs stark abgenommen. Zudem würden Übergriffe auf die Zivil-
bevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen
in der Regel von den zuständigen Behörden geahndet.
Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende
der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen würden, ein
Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und sie deshalb nach wie vor
gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vor-
gingen. Der Beschwerdeführer habe indessen nie geltend gemacht, ein
aktives oder sogar führendes Mitglieder der LTTE gewesen zu sein.
Er habe angegeben, nach seiner angelblichen Festnahme im Jahre (…)
durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach 22 Tagen freigelassen
worden zu sein. Dies und die Reise vom Norden nach Colombo unter
Verwendung einer Clearance würden deutlich machen, dass er bereits zu
diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht ernsthaft ver-
dächtigt worden sein könne, die LTTE aktiv zu unterstützen. Denn ge-
mäss Erkenntnissen des BFM werde in Sri Lanka gegen Personen, die
ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des Staates
darzustellen, konsequent vorgegangen. Dies sei beim Beschwerdeführer
nicht der Fall.
In dessen Schilderungen fänden sich zudem keine Hinweise dafür, dass
die sri-lankischen Behörden heute – mehr als drei Jahre nach dem Ende
des Bürgerkriegs – ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade
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ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht
davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit asylrelevant bedroht sei.
Die Vorbringen seien daher auch asylrechtlich unbeachtlich und würden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten.
Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asyl-
gesuch abzulehnen sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seines Eventualantrages (Asylgewährung) vor, aus dem Umstand,
dass er sich am (…) einen Führerausweis in Colombo mit Adressangabe
in (…) habe ausstellen lassen, schliesse das BFM, dass seine Wohnsitz-
angaben widersprüchlich und erfahrungswidrig seien. Diese Einschät-
zung sei nicht zutreffend, da zum damaligen Zeitpunkt (…) in (…) keine
Verwaltung mehr funktioniert habe und Führerausweise in Colombo hät-
ten beantragt werden müssen. Auch er habe sich dorthin begeben, sich in
einer Lodge aufgehalten und diese Adresse für den Führerausweis ange-
geben. Sobald er diesen erhalten habe, sei er in den Norden zurückge-
kehrt, wo er in (…) in einem Restaurant gearbeitet habe. Er halte fest,
dass er sich nur zu diesem Zweck in Colombo aufgehalten und dort kei-
nen Wohnsitz begründet habe. Auf seine glaubhaften Angaben sei abzu-
stellen, andernfalls würden sich ergänzende Abklärungen durch die
Schweizerische Vertretung aufdrängen, beispielsweise bezüglich Ausstel-
lung von Führerausweisen im Jahre (…). Sein Wohnsitz im Norden werde
durch die beigelegten Dokumente bestätigt.
Er habe seine LTTE-Aktivitäten bis zum August 2006 ausgeübt, danach
habe er die LTTE nur noch inoffiziell unterstützt. Bis zu diesem Zeitpunkt
hätten die Befreiungstiger auch offizielle Büroräumlichkeiten gehabt. Es
treffe zwar zu, dass er bei der Erstbefragung am Flughafen angegeben
habe, für die LTTE nur bis Dezember 2005 gearbeitet zu haben; bei der
Befragung sei er aber mehr als nervös gewesen, so dass er selbst seinen
Geburtstag erst auf Nachfrage erfasst oder den Schulweg mit 200 Metern
völlig falsch und für das Benutzen des Velos eine abwegige Begründung
angegeben habe. Es habe keinen Grund für ihn gegeben, seine Tätigkeit
für die LTTE vor der Schliessung der Büros einzustellen. Aufgrund dieser
Umstände sei es nicht sachgerecht und angemessen, auf unglaubhafte
Ausführungen zu schliessen.
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Für die Reise vom Norden in den Süden habe es zum damaligen Zeit-
punkt zwingend eine Identitätskarte und eine sogenannte Clearance ge-
braucht. Der Beschwerdeführer habe hierfür die Dienste eines EPDP-
Mitglieds (Eelam People's Democratic Party in Anspruch genommen. Er
habe nur mittels Bestechung reisen können. Damit sei auch die Kontrolle
ausgeschaltet gewesen. Dem BFM sei zwar zuzustimmen, dass die sri-
lankischen Behörden bei der Ausstellung der Clearance hätten feststellen
können oder gar müssen, dass er gesucht werde, wegen der Vorsprache
des EPDP-Mitglieds sei diese Prüfung aber unterlassen worden.
Nämliches gelte für die Ausreise aus dem Heimatland auf dem Flughafen
in (…). Der Agent habe gleich eine ganze Gruppe betreut und das Admi-
nistrative geregelt. Als Mitglied dieser Gruppe habe der Beschwerdefüh-
rer ohne eigentliche Kontrolle ausreisen können.
Dass er den Namen der Airline nicht habe angeben können, sei aufgrund
der Transitreise und seiner Nervosität und Angst nicht entscheidend.
Es lägen entgegen der Einschätzung des BFM mehrere Hinweise vor, die
ihn auch heute noch für die Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes als
Verdächtigen erscheinen lassen würden, was eine neue Verfolgung aus-
lösen könnte. Mehrere Personen, mit denen er für die LTTE zusammen-
gearbeitet habe und die sich ebenfalls regelmässig hätten melden müs-
sen, seien im Jahre (…) getötet oder verhaftet worden, womit eine Verfol-
gungsgefahr nach wie vor bestehe. Aufgrund seiner Haft im Jahre (…)
bestehe mit Sicherheit ein Dossier mit LTTE-Verdacht über ihn, welcher
durch die Verletzung der Meldepflicht und die Flucht ins Ausland bestätigt
worden sei. Weitere Verdachtsmomente kämen hinzu, so die Flucht sei-
nes Bruders nach Indien, nachdem dieser selbst bei den LTTE gewesen
sei, aber auch die Verbindung zu den LTTE in der Person seines Cousins
und seiner Cousine. Neu hinzugekommen seien sodann seine exilpoliti-
schen Aktivitäten.
Seinen Subeventualantrag (vorläufige Aufnahme in der Schweiz) begrün-
det der Beschwerdeführer damit, gemäss Grundsatzurteil E-6220/2006
des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 sei für Personen,
welche aus der Nordprovinz stammen würden und dieses Gebiet erst
nach Beendigung des Bürgerkrieges verlassen hätten, der Wegwei-
sungsvollzug in dieses Gebiet nur bei Vorliegen begünstigender Umstän-
de zumutbar. Er stamme aus der Nordprovinz und habe vor seiner Flucht
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in die Schweiz stets in diesem Landesteil gelebt. Bei ihm würden be-
günstigende Umstände fehlen.
4.3 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung an seinem bisherigen
Standpunkt und an seinen Erwägungen fest. Ergänzend bemerkt es, exil-
politische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nach-
fluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegan-
gen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen
für den Betroffenen zur Folge hätten.
Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer damit begnüge, an-
gebliche exilpolitische Tätigkeiten mit der nicht belegten Angabe zu be-
haupten, er habe an Demonstrationen teilgenommen, könnte diese Tätig-
keit aber nicht belegen, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Heimat-
staat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Den Akten könn-
ten keine Hinweise entnommen werden, dass die sri-lankischen Behör-
den von dieser Tätigkeit auch nur Kenntnis genommen oder gestützt dar-
auf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers
eingeleitet hätten. Bezeichnenderweise habe er es unterlassen, Einzel-
heiten zu seinen angeblichen exilpolitischen Tätigkeiten anzugeben und
zu belegen. Erheblich und relevant für die Beurteilung der konkreten Be-
drohung sei eine exilpolitische Tätigkeit nur dann, wenn der Betreffende
nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und virulent regimefeindlich
aktiv werde oder wenn sich seine politische Aktionen als Fortführung ei-
ner bereits im Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellen und
sie eine gewisse Intensität erreichen würden. Den Akten seien keine Hin-
weise zu entnehmen, dass dies vorliegend der Fall sei. Zudem sei im an-
gefochtenen Entscheid festgestellt worden, dass er nicht über ein politi-
sches Profil verfüge, das zum jetzigen Zeitpunkt zu asylbeachtlichen Ver-
folgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden führen würde.
4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer fest, der Umstand, dass er
in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen habe, könne sehr wohl
zu einer Verfolgung im Heimatland führen, zumal die sri-lankischen Si-
cherheitskräfte ohnehin die in die Schweiz geflüchteten Tamilen verdäch-
tigten, den LTTE anzugehören oder diese zumindest unterstützt zu ha-
ben.
Die eingereichte Bestätigung des (sri-lankischen) Friedensrichters vom
23. Dezember 2012 belege, dass einige seiner Freunde von den Sicher-
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heitskräften umgebracht worden seien und seine Freunde F._______,
G._______ und H._______ den Sicherheitskräften über ihn erzählt hät-
ten, was zur Folge gehabt habe, dass nach ihm gesucht worden sei.
Zur Frage des Verfolgungsprofils und der generellen Lage in Sri Lanka
verweise er ergänzend auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom 15. November 2012.
4.5 Das BFM hält in seiner zweiten Vernehmlassung fest, die eingereich-
ten Dokumente seien nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers aus dem Weg zu räumen oder eine asylrelevante
Verfolgung zu belegen. Dokumente dieser Art seien leicht beschaffbar, so
dass ihnen nur geringer Beweiswert zukomme.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann vorweg in grundsätzlicher Hin-
sicht verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sind
nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Er war
nie Mitglied der LTTE und bezeichnet sich selber als Sympathisant. Eige-
nen Angaben zufolge hat er als solcher in der Phase des Waffenstillstan-
des in den Jahren 2002 bis Ende 2005 (vgl. Akten BFM 9/31 S. 12; ab-
weichend davon A 13/14 S. 3: bis August 2006) beim Studentenflügel der
LTTE mitgemacht, welcher Versammlungen und Propagandaveranstal-
tungen organisiert hat und nach dem Tsunami im Dezember 2004 Geld
gesammelt und sich um die Versorgung der Opfer mit Nahrungsmitteln
gekümmert hat. Es ist vor diesem Hintergrund nicht einzusehen, welches
Interesse die Sicherheitskräfte, deren Mittel beschränkt sind und wohl
nach klaren Prioritäten eingesetzt werden, an ihm haben sollten. Das Ge-
richt teilt die Auffassung des BFM, dass nicht damit zu rechnen ist, dass
er bei einer Rückkehr für die Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes
nach wie vor als verdächtig gelten würde und mit einer Verfolgung rech-
nen müsste, zumal er auch keiner Risikogruppe im Sinne des Grundsatz-
urteils BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 angehört. Der Beschwerde-
führer war weder Kader noch ein bekannter Kämpfer, sondern ein junger
Mann, welcher wie Tausende anderer auch in die Wirren des Krieges hin-
eingezogen wurde. Dass er dabei im Jahre (…) vorübergehend festge-
nommen worden ist, wird vom Gericht nicht bezweifelt. Daraus kann je-
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doch nicht der Schluss gezogen werden, er könnte auch in Zukunft ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein; er ist eige-
nen Angaben zufolge nach 22 Tagen freigelassen worden und seine Mel-
depflicht ist sogar gelockert worden. Auf eine konkrete Gefährdung kann
auch nicht aus den verwandtschaftlichen Beziehungen zu verschiedenen
früheren LTTE-Kämpfern geschlossen werden, zumal der Beschwerde-
führer seine diesbezüglichen Behauptungen nicht substanziiert dargelegt
hat und den Akten keine konkreten Hinweise auf eine Reflexverfolgung zu
entnehmen sind. Die Argumentation, er sei infolge seiner damaligen
Festnahme sicher registriert worden und auch die Verletzung der Melde-
pflicht spreche für eine Gefährdung, vermag nicht zu überzeugen. Das In-
teresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer dürfte auf-
grund der vorgenannten Faktoren gering sein. Als abgewiesener, nach Sri
Lanka zurückkehrender Asylsuchender wäre er in seiner Heimat nur ei-
nem erhöhten Risiko ausgesetzt, wenn er in der Schweiz Kontakte zu
hochrangigen LTTE-Mitgliedern gehabt hätte, oder wenn er über beträcht-
liche finanzielle Mittel verfügen würde (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5691/2011 vom 20. Dezember 2012 E. 5.4.2). Beides ist
vorliegend nicht gegeben. Aus der blossen Teilnahme an Demonstratio-
nen in der Schweiz kann nicht geschlossen werden, die sri-lankischen
Behörden seien auf ihn aufmerksam geworden. Weder wird die behaupte-
te exilpolitische Tätigkeit substanziiert dargelegt, noch können den Akten
Hinweise darauf entnommen werden, dass die sri-lankischen Behörden
von dieser Tätigkeit auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt dar-
auf Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten.
5.3 Der Beschwerdeführer reicht zur Untermauerung seiner Asylvorbrin-
gen im Rechtsmittelverfahren verschiedene Unterlagen ein. Mit dem BFM
ist davon auszugehen, dass Dokumente dieser Art leicht beschaffbar sind
und ihnen nur geringer Beweiswert zukommt. Hinzu kommt, dass die
Schreiben von I._______ vom 18. Oktober und 23. Dezember 2012 auch
inhaltlich in wesentlichen Punkten von den Schilderungen des Beschwer-
deführers abweichen und sich damit die Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers verstärken.
5.3.1 So gab der Beschwerdeführer in der Befragung (vgl. A 9/31 S. 12)
an, er habe die ihm nach der Freilassung im (…) auferlegte Meldepflicht
bis im (…) wöchentlich erfüllt; nachher habe er nur noch einmal im Monat
unterschreiben müssen. Dieser Meldepflicht sei er bis zum (…) nachge-
kommen. Mit dieser Angabe wie auch mit der Schilderung der angeblich
fluchtauslösenden behördlichen Suche nach ihm am besagten Datum
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nicht vereinbar ist das Schreiben von J._______, vom 16. Dezem-
ber 2012, wonach der Beschwerdeführer seine Meldepflicht nur bis (…)
erfüllt und danach versteckt gelebt haben soll, weshalb die Armee begon-
nen habe, ihn zu suchen. Der Beschwerdeführer habe an vielen ver-
schiedenen Orten in anderen Teilen Sri Lankas versteckt gelebt und
schliesslich das Land heimlich verlassen. Gleiches gilt für das Schreiben
von I._______ vom 18. Oktober 2012, in welchem angeführt wird, der Be-
schwerdeführer habe nach seiner Verhaftung im Jahre (…) Angst be-
kommen, sei nach (…) gegangen und habe dort gelebt. Weil dies von den
Sicherheitskräften bemerkt worden sei, hätten diese seinen Bruder vorü-
bergehend festgenommen und über ihn ausgefragt. Der Bruder habe
Angst bekommen und das Land verlassen, in der Folge sei auch er weg-
gegangen. Auch diese Angaben widersprechen der Darstellung des Be-
schwerdeführers grundlegend.
5.3.2 Der Beschwerdeführer begründet sein angebliches Risikoprofil da-
mit, dass mehrere Personen, mit denen er für die LTTE zusammengear-
beitet habe, getötet oder verhaftet worden seien, so auch seine Freunde
F._______ und H._______ (vgl. Replik, S. 1). Zur Untermauerung reicht
er deren Todesscheine vom (…) (F._______) beziehungsweise (…)
(H._______) ein. Damit im Widerspruch steht allerdings seine Aussage in
der Anhörung (vgl. A 13/14 S. 10), wonach F._______ im (…) umgebracht
worden sein soll.
5.3.3 Erstmals im Beschwerdeverfahren bringt er vor (vgl. Replik, S. 1),
seine Freunde F._______, G._______ und H._______ hätten den Sicher-
heitskräften über ihn erzählt, weshalb nach ihm gesucht worden sei. Ab-
gesehen davon, dass dieses Vorbringen nachgeschoben und schon des-
halb unglaubhaft ist, ist vor dem behaupteten Hintergrund nicht plausibel,
dass er erst rund ein Jahr nach dem Tod von H._______ verhaftet, wieder
freigelassen und seine Meldepflicht schliesslich sogar gelockert worden
sein soll.
5.4 Das weitere Vorbringen, er sei in Sri Lanka mit einer behördlich bean-
tragten Clearance unter seiner wahren Identität vom Norden nach Süden
gereist, erscheint vor dem behaupteten Hintergrund, er sei eine von den
sri-lankischen Sicherheitskräften gesuchte Person, als widersprüchlich
und erfahrungswidrig. Die diesbezüglichen, wenig detaillierten Beschwer-
devorbringen vermögen den Widerspruch nicht zu entkräften. Die ent-
sprechenden Ausführungen des BFM sind nicht zu beanstanden.
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5.5 Der Beschwerdeführer wendet gegen den Vorwurf der widersprüchli-
chen Wohnsitzangaben ein, er habe sich im Jahre (…) nur vorüberge-
hend in Colombo aufgehalten, um sich einen Führerausweis ausstellen
zu lassen. Dieses Vorbringen könnte zwar eine Erklärung für den Adress-
eintrag im Führerausweis sein (Anschrift in (…)), steht aber im Wider-
spruch zu seiner Angabe in der Anhörung, wonach er auf die explizite
Frage, wie viele Tage er in Colombo verbracht habe, antwortete, er sei nie
in Colombo gewesen (vgl. A 13/14 S. 12).
5.6 Ebenso wenig überzeugend ist die Erklärung, er habe wegen seiner
Nervosität bei der Erstbefragung widersprüchliche Angaben zum Zeit-
punkt der Beendigung seiner Aktivitäten für die LTTE gemacht. Dem Ver-
lauf des Protokolls ist nicht zu entnehmen, dass er die Fragen nicht ver-
standen beziehungsweise unsinnige Antworten gegeben hätte, was ins-
besondere auch für die Antworten zu seinem Geburtstag und zum Schul-
weg gilt.
5.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen als asyl- beziehungsweise flücht-
lingsrechtlich nicht relevant. Weitere Abklärungen, insbesondere zur Mög-
lichkeit der Ausstellung von Führerausweisen im Jahre (…), erübrigen
sich damit. Auf weitere Ausführungen auf Beschwerdeebene wie auch auf
die eingereichten Beweismittel ist nicht einzugehen, weil dies am Ergeb-
nis nichts ändern könnte. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerde-
führers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu-
kommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im
Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszuma-
chen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist dem-
nach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil (vgl. BVGE
E-2011/24 vom 27. Oktober 2011) festgestellt, dass sich die Menschen-
rechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert hat. Aller-
dings präsentiert sie sich nicht in allen Landesteilen gleich. Es muss un-
terschieden werden zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungs-
vollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten in-
nerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht (Vanni-
Gebiet) oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (übrige Nordprovinz)
zumutbar ist. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in
den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (vgl. E. 13 des er-
wähnten Urteils).
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Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass dem Beschwerdeführer die
Rückkehr in seinen Heimatort (…) auf der Halbinsel Jaffna zumutbar ist.
Jaffna liegt in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebiets. Eigenen
Angaben zufolge lebte der Beschwerdeführer dort – abgesehen von ei-
nem achtmonatigen Unterbruch in den Jahren 1995/96 – seit seiner
Kindheit bis Ende 2009. Er verfügt über eine sehr gute Schulbildung (sie-
ben Jahre Primarschule, sieben Jahre College) und absolvierte Compu-
ter- und Englischkurse. Er arbeitete als (…) in einem (…) und verkaufte
(…). Damit kann davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimat-
land über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügt. Auch wenn sich
sein familiäres Netz – wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift
geltend macht – seit seiner Ausreise im Jahre 2009 verändert haben
mag, ist doch festzustellen, dass sein Vater und eine (verheiratete)
Schwester immer noch dort wohnen. Damit sollte es ihm nach seiner
Rückkehr nach Sri Lanka möglich sein, sich wirtschaftlich und sozial zu
reintegrieren. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den
Norden Sri Lankas ist nach dem Gesagten auch als zumutbar zu betrach-
ten.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und K._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger