Abtei lung V
E-5647/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
angeblich Uganda,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. September 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5647/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, angeb-
lich ugandischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...),
seinen Heimatstaat Ende Juni 2008 und reiste in die Schweiz, wo er
am 4. Juli 2008 um Asyl nachsuchte. Am 29. Juli 2008 fand in Altstät-
ten die Empfangsstellenbefragung statt, und am 22. August 2008 er-
folgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, seine
Mutter sei seinerzeit unter dem Verdacht, seinen Vater umgebracht zu
haben, aus seinem Geburtsort (...) vertrieben worden. Sein Onkel
mütterlicherseits, der ihn hiernach zu sich genommen habe, habe ihm
erzählt, die Dorfbewohner wüssten um die Schuld der Mutter wegen
eines Schreins in (...), dessen Wächter der älteste Bruder des Vaters
sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer nach (...) gereist, wo der
genannte Onkel väterlicherseits ihn zum Schrein geführt habe. Zusam-
men mit Freunden habe sich der Beschwerdeführer später erneut nach
(...) begeben, wo sie den Schrein demoliert und anschliessend in
Brand gesteckt hätten. Danach hätten die Dorfbewohner von (...) be-
gonnen, nach ihm zu suchen. Aus Angst, von den Dorfbewohnern we-
gen der Zerstörung des Schreins geopfert zu werden, habe er Uganda
Ende Juni 2008 verlassen.
A.b Abklärungen des BFM haben ergeben, dass der Beschwerdefüh-
rer am 8. Juni 2008 unter der Identität B._______, geboren (...),
Uganda, und am 26. Juni 2008 unter den Personalien C._______,
geboren (...), Uganda, an der schweizerisch-italienischen Grenze
erkennungsdienstlich behandelt und beide Male nach Italien
zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verschwieg anlässlich
der Befragungen den Aufenthalt in Italien, die beiden Rückweisungen
an der Grenze und die Verwendung anderer Identitäten.
Aufgrund der Grenzkontrollrapporte wurde am 5. August ein Rücküber-
nahmegesuch an Italien gestellt, dem die dortigen Behörden mit Sch-
reiben vom 27. August 2008 zustimmten.
A.c Am 4. Juli wurde der Beschwerdeführer schriftlich aufgefordert,
dem BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungs-
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weise Reisepapiere einzureichen. Dieser Aufforderung ist er bis dato
nicht nachgekommen.
B.
Mit Verfügung vom vom 1. September 2008 – gleichentags eröffnet –
trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 5. September 2008 (Poststempel: 6. September 2008) Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung über das
Asylgesuch. Dazu führte er aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht
festgestellt, dass er keine Angehörigen in der Schweiz habe – seine
Mutter lebe seit Jahren in der Schweiz – und beantragte die
Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung entsprechender
Beweismittel „bis nächste Woche“, mithin bis zum 12. September
2008.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2008 gewährte die zustän-
dige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Be-
schwerdeführer eine Frist bist zum 15. September 2008, innert welcher
er ein Identitätsdokument beizubringen sowie die genaue Adresse und
den Aufenthaltstitel der Mutter zu bezeichnen habe. Diese Frist liess
der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
3.
Die Vorinstanz trat in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
sowie unter Ausschluss der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 34
Abs. 3 Bst. a-c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
4. Juli 2008 nicht ein. Gemäss der erstgenannten Bestimmung wird auf
ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in
einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkeh-
ren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Keine Anwen-
dung findet diese Norm, wenn in der Schweiz nahe Angehörige der
asylsuchenden Person, respektive Personen, zu denen sie eine enge
Beziehung hat, leben, wenn sie offensichtlich die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG erfüllt oder wenn Hinweise bestehen, dass im
Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht (Art. 34
Abs. 3 Bst. a-c AsylG).
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4.
4.1 Das BFM ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten, da dieser sich vor der Einreise in Italien aufgehalten habe.
Die italienischen Behörden hätten sich bereit erklärt, den Beschwerde-
führer zurückzunehmen. Sodann habe der Bundesrat Italien – zusam-
men mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten – am 14. Dezember
2007 als sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG be-
zeichnet. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass er immer in die
Schweiz habe kommen wollen, sich in Italien nicht lange aufgehalten
habe und dort auch niemanden kenne, spreche nicht gegen eine
Rückkehr dorthin.
Weder verfüge der Beschwerdeführer in der Schweiz über nahe Ange-
hörige oder Personen, zu denen er eine nahe Beziehung habe, noch
trete seine Flüchtlingseigenschaft offensichtlich zutage, da seine Vor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG nicht genügten. Schliesslich seien den Akten keine Hinweise
dafür zu entnehmen, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Der Rechtsmitteleingabe ist zu entnehmen, dass in der Person
seiner Mutter eine nahe Angehörige des Beschwerdeführers in der
Schweiz lebe. Damit wird sinngemäss eine unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts durch das BFM geltend gemacht,
da der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG diesfalls gestützt
auf die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG die
Anwendung verwehrt bliebe.
Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Be-
stimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Dritt-
staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Voraussetzung ist
im vorliegenden Fall unbestrittenermassen erfüllt.
Es stellt somit sich einzig die Frage nach der Anwendbarkeit der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten sowie der weiteren Ausnahme-
bestimmungen. Der Beschwerdeführer bringt – wie ausgeführt – vor,
seine Mutter lebe seit vielen Jahren in der Schweiz. In diesem Zusam-
menhang ist die Frage von Bedeutung, wie weit die Vorinstanz zu wei-
teren Nachforschungen betreffend den Verbleib der Mutter des Be-
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schwerdeführers verpflichtet gewesen wäre. Zwar obliegt den Asylbe-
hörden gemäss der Untersuchungsmaxime grundsätzlich die vollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Untersu-
chungspflicht findet indessen ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vorliegend besteht kein
einziger, über die blosse Behauptung des Beschwerdeführers hinaus-
gehender Hinweis, dass sich dessen Mutter in der Schweiz aufhält. So
sind Nachforschungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts, mittels
denen die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft
wurden, ohne jedes Ergebnis geblieben. Eine Person namens
D._______ scheint in der Schweiz nirgends registriert zu sein, noch
hat sie hier jemals ein Asylverfahren durchlaufen. Der Be-
schwerdeführer selbst ist – entgegen seiner Zusicherungen – der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht ohne Angabe von Gründen nicht nach-
gekommen. Androhungsgemäss ist deshalb gestützt auf die bestehen-
de Aktenlage zu entscheiden. Es ist somit davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz weder über nahe Angehörige
noch über Personen verfügt, zu denen er eine enge Beziehung hat.
Sodann hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge-
stellt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht of-
fensichtlich zutage trete (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG). Auch ist die
vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen, wonach in Italien effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe
und keine gegenteiligen Hinweise vorlägen (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. c
AsylG). Der Beschwerdeeingabe sind keine Argumente zu entnehmen,
aufgrund welcher sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängen
würde.
Die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG sind nach dem
Gesagten nicht erfüllt, der auf Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG gestützte
Nichteintretensentscheid des BFM ist somit zu Recht erfolgt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen
Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer mit Italien in
einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Weder die in Italien herrschende
Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung
auch möglich (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da Italien einer Rückübernah-
me des Beschwerdeführers zugestimmt hat.
6.
Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen,
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (vorab per Fax, Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (vorab per Fax, in Kopie)
- (...) (vorab per Fax, in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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