Abtei lung V
E-5649/2006/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Nepal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5649/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 22. August 2005 und gelangte am 24. August 2005 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am
7. September 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
summarisch befragt. Am 27. September 2005 führte die zuständige
kantonale Behörde die Anhörung zu den Asylgründen durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er stamme aus C._______ und habe seit 1994 bis zu
seiner Ausreise in D._______ gewohnt, wo er ein Hotel mit Restaurant
geführt habe. In seinem Hotel habe es einen Raum mit drei Betten
gegeben, den er am (Datum) an drei Personen vermietet habe. Diese
hätten jeweils früh morgens das Haus verlassen und seien spät
abends wieder zurückgekommen. Nach zwei Wochen hätten sie das
Hotel wieder verlassen. In der Folge sei die Polizei gekommen, habe
das Hotel des Beschwerdeführers durchsucht und dabei Papiere der
drei Personen, bei denen es sich um Maobaadi gehandelt habe,
gefunden. Darauf hin sei der Beschwerdeführer verhaftet, zu seiner
Beziehung zu den Maobaadi befragt und einige Zeit auf dem Posten
festgehalten worden. Nachdem ein ehemaliger Gemeinderat aus dem
Dorf für ihn gebürgt habe, sei er freigekommen.
Er habe zuvor auch Probleme mit den Maobaadi gehabt, die ihm ver-
boten hätten, seine zehn Maulesel zu vermieten. Aufgrund dieses Ver-
bots habe er die Tiere verkaufen müssen. Weil er keine Tiere mehr ge-
habt habe und auch sein Hotel geschlossen worden sei, habe er keine
Existenzgrundlage mehr gehabt und sich zur Ausreise entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 – eröffnet am 3. Juli 2006 – lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 2. August 2006 Beschwerde bei der vormals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung
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der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
D.
Am 3. August 2006 bestätigte die ARK den Eingang der Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 9. August 2006 hielt die damals
zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2006 wies das BFM auf die
Beruhigung der allgemeinen Lage in Nepal hin, hielt vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
F.
Im Januar 2009 übernahm der vorsitzende Richter die Verfahrenslei-
tung von der vormals zuständigen Instrulktionsrichterin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sin-
ne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Ob die Vernehmlassung vom 6. Oktober 2006 dem Beschwerdeführer
durch die ARK zur Kenntnis gebracht worden ist, lässt sich aufgrund
der Akten dieser Vorgängerorganisation nicht mehr mit Sicherheit fest-
stellen. Vorsichtshalber ist dem Beschwerdeführer einer Kopie dieser
Stellungnahme des BFM zusammen mit diesem Urteil zuzustellen. An-
gesichts des Vernehmlassungsinhalts war und ist dazu nicht das recht-
liche Gehör zu gewähren.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres ablehnenden Asyl-
entscheids im Wesentlichen geltend, die Flüchtlingseigenschaft sei
dann glaubhaft gemacht, wenn sie aufgrund des dargelegten Sachver-
halts oder allfälliger Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich er-
scheine. Die Schilderung eines Sachverhalts genüge den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung jedoch nicht, wenn sie in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sei, den Tat-
sachen nicht entspreche oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werde. Vorbringen seien dann wider-
sprüchlich, wenn im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten
unterschiedliche Angaben gemacht würden.
Die Aussagen des Beschwerdeführers seien sowohl bezüglich der po-
lizeilichen Razzia in seinem Hotel als auch in Bezug auf den genauen
Zeitpunkt seiner Festnahme und die Dauer seiner Haft widersprüchlich
ausgefallen. So habe er anlässlich der Summarbefragung ausgesagt,
irgend jemand habe die Polizei informiert, während er im Rahmen der
kantonalen Einvernahme von einer normalen Kontrolle, die in dieser
Weise überall durchgeführt werde, gesprochen habe. Weiter habe er
anlässlich der Summarbefragung gesagt, am (Datum) von der Polizei
festgenommen worden und drei Tage in Haft gewesen zu sein. An der
kantonalen Anhörung hingegen habe er geltend gemacht, am (Datum)
verhaftet und gleichentags wieder freigelassen worden zu sein. Auf
Vorhalt der Widersprüche habe der Beschwerdeführer keine
Erklärungen vorbringen können, die geeignet gewesen wären, diese
zu entkräften. Somit könnten seine Vorbringen hinsichtlich der Razzia
und der anschliessenden Inhaftierung nicht geglaubt werden. Ausser-
dem habe der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, obwohl er hierzu
mehrmals aufgefordert worden sei. Was die eingereichte Fotokopie ei-
ner Identitätskarte betreffe, so komme diesem Papier kein Beweiswert
zu. Somit stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
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Abgesehen von der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers komme diesen auch keine asylrechtliche Relevanz
zu. Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt
des Asylentscheids massgebend. Angesichts der aktuellen Lage in
Nepal sei zu betonen, dass sich die Situation im Heimatland des Be-
schwerdeführers seit seiner Ausreise massgeblich verändert habe. Die
Maobaadi, an welche der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
während zweier Wochen ein Zimmer vermietet habe, würden seit dem
Waffenstillstand von Ende April 2006 von der neuen nepalesischen
Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und
seien mit dieser an den Friedensgesprächen mitbeteiligt. Diese Ent-
wicklung habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutli-
chen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land ge-
führt. Somit sei davon auszugehen, dass für Personen, welche be-
schuldigt worden seien, die Maobaadi unterstützt zu haben, aufgrund
der zwischenzeitlich eingetretenen politischen Lage keine begründete
Furcht vor Verfolgung mehr bestehe. Die geltend gemachte Angst des
Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung durch die Polizei sei dem-
nach asylrechtlich nicht relevant. Für Personen, welche trotz der ver-
änderten Situation weiterhin Bedrängungen durch die Maobaadi be-
fürchteten, bestehe schliesslich die Möglichkeit, sich diesen befürchte-
ten Massnahmen – gestützt auf die in Nepal gewährte Niederlas-
sungsfreiheit – durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil des Lan-
des zu entziehen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie jenen an
die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Demzufolge er-
fülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch ab-
zulehnen sei. Ausserdem qualifizierte das BFM den Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer demgegen-
über aus, zwar habe sich die Lage in seinem Heimatland verbessert,
sie sei jedoch nach wie vor prekär und keinesfalls nachhaltig sicher.
Eine Rückkehr in Sicherheit sei zum heutigen Zeitpunkt nicht gewähr-
leistet. Die Maoisten seien sich im Friedensprozess nicht einig und es
scheine zu einer Abspaltung zu kommen. Verschiedenen Berichten zu-
folge sei von einer baldigen Verschlechterung der Situation in Nepal
auszugehen. Somit habe er nach wie vor begründete Furcht vor Verfol-
gung durch die Polizei und die Maobaadi, weshalb die Flüchtlingsei-
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genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Die Vorinstanz
habe ihm vorgeworfen, seine Aussagen bezüglich der Ursache der po-
lizeilichen Razzia in seinem Hotel seien widersprüchlich ausgefallen.
Den Grund der Razzia könne er nicht mit Sicherheit nennen, vielmehr
habe er Möglichkeiten aufgezeigt, die zur Razzia geführt haben könn-
ten. Was das Datum und die Dauer seiner Festnahme anbelange,
müsse es sich um ein Missverständnis handeln. Er sei am (Datum)
festgenommen und gleichentags wieder freigelassen worden. Ausser-
dem erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und un-
zumutbar.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2006 hielt die Vorins-
tanz fest, die allgemeine Situation in Nepal habe sich entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers seit dem erstinstanzlichen Ent-
scheid weiter beruhigt. So hätten sich die nepalesische Armee und die
Maobaadi beispielsweise im August 2006 bezüglich der Bedingungen
einer gegenseitigen Entwaffnung geeinigt.
6.
Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass den Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers die flüchtlings- und vollzugsrechtliche Re-
levanz klar abzusprechen ist. Die Frage der Glaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten Verfolgung und der tatsächlichen Identität des Be-
schwerdeführers kann damit letztlich offen bleiben.
6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht
vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind zugunsten oder zulasten der gesuchstellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
6.1.1 Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass sich die allgemeine
Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich
verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesver-
waltungsgerichts tätige ARK hatte die allgemeine Situation in Nepal
ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensver-
handlungen und Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und
der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom
28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert
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(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.).
6.1.2 Diese erfreuliche Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortge-
setzt. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die
Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten
sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Ab-
geordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verab-
schiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament sei-
ne Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen
Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach
einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaff-
nung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der
verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor
dem Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die
verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen.
Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung
die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur
Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals,
König Gyanendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsge-
bende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran
Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik,
und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa
Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Auch wenn Über-
griffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL)
sowie ethnische Spannungen in der Terai-Redion offenbar andauerten
und die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gericht-
lich geahndet wurden (vgl. hierzu etwa HUMAN RIGHTS WATCH / Country
Summary / Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des
Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festge-
stellt werden.
6.2 In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer
– entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift – jedenfalls im
heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfol-
gung durch die Sicherheitskräfte besteht. Mit dem Machtwechsel be-
ziehungsweise der Regierungsbeteiligung dürfte auf Seiten der Maois-
ten auch kein Interesse mehr daran bestehen, den Beschwerdeführer
unter Druck zu setzen. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf
die Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie im ak-
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tuellen Zeitpunkt am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermö-
gen.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
für den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft
machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits vorstehend in Erwägung 5 ausführlich dargelegt, hat sich
die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers
wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht der-
gestalt, als dass von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt
gesprochen werden muss, weshalb die Rückkehr nach Nepal als zu-
mutbar zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist zwar möglich, dass er bei einer Rück-
kehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit
gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen hat er
die prägenden Jahre in Nepal verbracht, wo er die Schule besucht und
später ein eigenes Hotel mit Restaurant geführt hat. Zudem ist der Be-
schwerdeführer vergleichsweise jung und leidet – soweit aus den Ak-
ten ersichtlich – nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten. Über-
dies verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Netz.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24
E. 10.1 S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist
ihm auch zuzumuten, sich im Bedarfsfall an einem anderen als seinem
bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Seite 11
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Gründe
für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Akten an die Vor-
instanz ergeben sich aus den Akten nicht. Die Beschwerde ist damit
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen und auf Fr. 600.-- festzusetzten (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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