B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5649/2016
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
Syrien,
2. B._______, geboren am (…),
Türkei,
handelnd durch C._______ und D._______,
vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 ist syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie.
Im April 2013 verliess sie den Angaben ihrer Eltern zufolge gemeinsam mit
ihrer Mutter und ihren zwei jüngeren Brüdern ihr Heimatland und gelangte
in die Türkei; der Vater folgte ihnen einige Zeit später. Im Februar 2014
erteilte das SEM ihren Eltern und ihren zwei jüngeren Brüdern humanitäre
Visa und bewilligte ihnen die Einreise in die Schweiz. Diese reisten darauf-
hin am 2. April 2014 in die Schweiz ein und suchten hier am 7. April 2014
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 wurden ihre Eltern und zwei
jüngeren Brüder als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl ge-
währt.
Die Beschwerdeführerin 1 blieb währenddessen bei ihrem Freund in der
Türkei, von welchem sie gemäss ihren Angaben im Moment der Weiter-
reise ihrer Eltern von der Türkei in die Schweiz bereits schwanger war. Am
(…) kam die Beschwerdeführerin 2 zur Welt. Auch die bereits früher aus
Syrien ausgereiste ältere Schwester der Beschwerdeführerin 1 blieb bei
ihrem Mann in der Türkei.
B.
Mit Eingabe vom 31. August 2015 ersuchten die Eltern der Beschwerde-
führerin 1 um Zustellung ihres Familienbüchleins. Sie bräuchten das Fami-
lienbüchlein, weil ihre minderjährige Tochter – die Beschwerdeführerin 1 –
beabsichtige, in der Türkei ihre Eheschliessung zu registrieren und eine
Krankenversicherung abzuschliessen.
C.
Am 12. Oktober 2015 stellten die Eltern der Beschwerdeführerin 1 (nach-
folgend: Gesuchsteller) ein Gesuch um Familiennachzug für die beiden Be-
schwerdeführerinnen. Sie begründeten ihr Gesuch damit, die Beschwerde-
führerin 1 habe sich nach ihrer Ausreise aus Syrien in den türkischen
Staatsangehörigen E._______ verliebt, sei zu ihm gezogen und daraufhin
schwanger geworden. Deshalb habe sie sich vehement geweigert, mit in
die Schweiz zu kommen. Im Juni oder Juli 2015 habe dieser Mann die Be-
schwerdeführerinnen jedoch auf die Strasse gestellt. Gegenüber der Be-
schwerdeführerin 1 sei er zudem tätlich geworden. Da die Beschwerdefüh-
rerin 1 noch minderjährig sei, habe sie Anspruch auf Familiennachzug
und Schutz in der Schweiz.
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Der Eingabe waren Kopien der Identitätskarten der Beschwerdeführerin-
nen 1 und 2, der Geburtsbestätigung der Beschwerdeführerin 2, und des
Familienbüchleins der Gesuchsteller beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 forderte die Vorinstanz die
Gesuchsteller auf, sämtliche Dokumente betreffend Eheschliessung,
Scheidung, Sorgerecht, sowie alle weiteren Dokumente betreffend Zivil-
stand und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 reichten die Gesuchsteller neben er-
neuten Kopien der Identitätskarten der Beschwerdeführerinnen und des
Familienbüchleins beglaubigte Übersetzungen der Identitätskarte der Be-
schwerdeführerin 1 und eines Auszugs aus dem Familienbüchlein der Ge-
suchsteller zu den Akten der Vorinstanz.
F.
Mit Schreiben vom 13. November 2015 forderte die Vorinstanz die Gesuch-
steller auf, die momentane Adresse der Beschwerdeführerinnen in der Tür-
kei bekanntzugeben.
Zudem stellte die Vorinstanz fest, die Gesuchsteller hätten im Schreiben
vom 31. August 2015 festgehalten, die Beschwerdeführerin 1 wolle ihre
Eheschliessung registrieren lassen und sie benötigten deshalb das Famili-
enbüchlein. Dies stehe im Widerspruch zur Aussage im Gesuch vom
12. Oktober 2015, wonach die Beschwerdeführerin 1 schon im Juni oder
Juli 2015 von ihrem Freund auf die Strasse gestellt worden sei. Die Vor-
instanz forderte die Gesuchsteller auf, zu diesem Widerspruch Stellung zu
nehmen.
Schliesslich sei durch die eingereichten Dokumente die Abstammung der
Beschwerdeführerin 2 von der Beschwerdeführerin 1 nicht erstellt. Zweifel
entstünden vor allem deshalb, weil die eingereichte türkische Identitäts-
karte der Beschwerdeführerin 2 trotz der unehelichen Abstammung bereits
einen Tag nach der Geburt ausgestellt worden sei. Um die diesbezüglichen
Zweifel auszuräumen, werde vorgeschlagen, dass sich die Beschwerde-
führerinnen auf eigene Kosten einem DNA-Test unterziehen würden.
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G.
Mit Eingabe vom 18. November 2015 teilten die Gesuchsteller mit, die Be-
schwerdeführerin 1 habe beabsichtigt, ihren Freund zu heiraten, weil ein
uneheliches Zusammenleben in der Türkei als Schande betrachtet werde.
Die Beziehung zu ihrem Freund sei immer sehr schlecht gewesen, habe
sich in letzter Zeit aber wegen häuslicher Gewalt noch verschlimmert. Die
Eheschliessung habe schliesslich nicht stattgefunden, weil ihr Freund sie
auf die Strasse gestellt habe. Im Übrigen sei nicht überraschend, dass das
Geburtsdatum der Beschwerdeführerin 2 auf der Identitätskarte und auf
dem Geburtsschein unterschiedlich seien, weil für die Eintragung des Ge-
burtsdatums auf der Identitätskarte der Tag der Registrierung beim Zivil-
standsamt massgeblich sei.
H.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 teilten die Gesuchsteller mit, die gesund-
heitliche Situation der Beschwerdeführerin 1 habe sich verschlechtert. Sie
liege derzeit im Spital und leide unter schwerwiegenden Depressionen und
Suizidgedanken. Ihr Freund habe die Beschwerdeführerin 2 unter Zwang
zu sich genommen, und sie wisse derzeit nichts über den Verbleib des Kin-
des. Das Gesuch vom 12. Oktober 2015 beziehe sich daher derzeit
nur auf die Beschwerdeführerin 1.
Der Eingabe waren Fotos der Beschwerdeführerin 1 sowie Spitalakten bei-
gelegt.
I.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 teilte die Vorinstanz den Gesuchstel-
lern mit, sie sei aufgrund der vorliegenden Informationen nicht in der Lage,
das Gesuch um Familiennachzug zu behandeln. Sie werde deshalb von
Amtes wegen weitere Abklärungen zu den Familienverhältnissen der Be-
schwerdeführerinnen vornehmen und die Gesuchsteller zu gegebener Zeit
über die Abklärungsergebnisse in Kenntnis setzen. Auf einen DNA-Test
könne bei dieser Sachlage derzeit verzichtet werden.
J.
Mit Schreiben vom 14. März 2016 forderte die Vorinstanz die Gesuchsteller
auf, die aktuelle Aufenthaltsadresse sowie die Telefonnummer der Be-
schwerdeführerin 1 mitzuteilen. Dieser Aufforderung kamen die Gesuch-
steller mit Eingabe vom 18. März 2016 nach.
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K.
Mit Schreiben vom 31. März ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische
Botschaft in der Türkei um Abklärung des Aufenthaltsorts, des Zivilstands
und des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin 1 sowie der sorgerecht-
lichen Verhältnissen in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2. Zudem er-
suchte sie um Befragung der Beschwerdeführerin 1 zu den Gründen des
Familiennachzugsgesuchs, zu ihren Lebensumständen und dem Bezie-
hungsnetz in der Türkei, zur Situation der Beschwerdeführerin 2 und zu
ihrem Verhältnis zum Kindsvater.
L.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 teilte die Rechtsvertreterin der Vorinstanz
mit, sie vertrete die Gesuchsteller in Bezug auf deren Gesuch um Famili-
ennachzug. Sie führte zudem aus, der Beschwerdeführerin 1 gehe es nach
einem Suizidversuch ausserordentlich schlecht. Deren in der Türkei le-
bende Schwester könne sich nicht um sie kümmern, habe jedoch den Ge-
suchstellern mitgeteilt, dass sie sich grösste Sorgen um die Beschwerde-
führerin 1 mache. Vor diesem Hintergrund bat sie um prioritäre Behandlung
des Falles.
M.
Am 24. Mai 2016 übersandte die schweizerische Botschaft in der Türkei
der Vorinstanz das Ergebnis ihrer Abklärungen. Am 1. Juni 2016 über-
sandte sie der Vorinstanz zudem das Protokoll der Befragung der Be-
schwerdeführerin 1 vom gleichen Tag. Der Sendung waren die von der Be-
schwerdeführerin 1 bei der Befragung eingereichten Dokumente beigelegt
(neben den bereits eingereichten Dokumenten namentlich eine Aufent-
haltsbestätigung für syrische „Gäste“).
N.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin der Vorinstanz
eine notariell beglaubigte Bestätigung des Vaters der Beschwerdeführerin
2 ein, dass er damit einverstanden sei, dass die Beschwerdeführerin 1 mit
dem Kind ausreise und im Hinblick auf die Ausreise einen Pass ausstellen
lasse. Zudem war der Eingabe eine Kopie des türkischen Familienregister-
auszugs beigelegt.
O.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 gewährte die Vorinstanz den Gesuchstel-
lern das rechtliche Gehör zum Botschaftsbericht vom 24. Mai 2016 und
zum Befragungsprotokoll vom 1. Juni 2016. Mit Eingabe vom 29. Juni 2016
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machten die Gesuchsteller durch ihre Rechtsvertreterin von diesem Recht
Gebrauch.
P.
Mit Verfügung vom 12. August 2016 – eröffnet am 16. August 2016 – ver-
weigerte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die
Schweiz und wies das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
Q.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 15. September 2016 erhoben die
Gesuchsteller im Namen der Beschwerdeführerinnen Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheids, die Bewilligung der Einreise für die Beschwerdeführerin-
nen, deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchsteller und
die Gewährung von Familienasyl. Eventualiter sei die Sache zur Sachver-
haltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die prioritäre Behandlung
des Beschwerdeverfahrens, die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und die Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechts-
beiständin.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 lud der Instruktionsrich-
ter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz reichte ihre Ver-
nehmlassung am 5. Oktober 2016 zu den Akten.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 stellte der Instruktionsrichter
die Vernehmlassung der Vorinstanz der Rechtsvertreterin zu und gewährte
ihr das Replikrecht. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 machte die Rechts-
vertreterin im Namen der Beschwerdeführerinnen von diesem Recht Ge-
brauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
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Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültig-
keitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten
Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im
Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Er-
teilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG für anspruchs-
berechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG setzt mithin eine vorbe-
standene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht
sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz
voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familien-
asyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen
zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Fa-
miliengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest
beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des
Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer, BBl 1996 II 70).
3.2 Im vorliegenden Verfahren steht die Frage im Vordergrund, ob das ge-
setzliche Erfordernis der Trennung der vorbestehenden Familieneinheit
durch Flucht glaubhaft gemacht ist. Das Erfordernis wurde durch die Recht-
sprechung dahingehend konkretisiert, dass die Trennung unfreiwillig erfolgt
sein muss (vgl. im Detail Urteil des BVGer E-7057/2014 vom 31. August
2015, E. 4.3.3 mit Hinweis auf BVGE 2012/32 E. 5.4.2).
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3.3 Die Vorinstanz argumentierte in der angefochtenen Verfügung diesbe-
züglich, die Beschwerdeführerin 1 sei 16 Jahre alt gewesen, als sie sich
entschieden habe, in der Türkei zu verbleiben. Nach schweizerischem
Recht sei sie damals minderjährig gewesen (Art. 14 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), weshalb sich
die Frage stelle, ob sie mit Blick auf den von ihr damals gewünschten Ver-
bleib in der Türkei als urteilsfähig angesehen werden könne. Mangels ge-
genteiliger Hinweise könne von Urteilsfähigkeit ausgegangen werden. Weil
die Beschwerdeführerin 1 damals noch unter elterlicher Obhut gestanden
habe, spiele zusätzlich eine Rolle, ob die Entscheidung mit dem Einver-
ständnis ihrer Eltern erfolgt sei. Den Akten könnten keine Hinweise ent-
nommen werden, dass sich die Gesuchsteller als Eltern der Beschwerde-
führerin 1 um die Weiterreise ihrer Tochter in die Schweiz bemüht hätten.
So hätten sie beispielsweise darauf verzichtet, um ein humanitäres Visum
für ihre Tochter zu ersuchen, als sie selber die entsprechenden Gesuche
für sich und ihre drei anderen Kinder gestellt hätten. Gemäss den Anhö-
rungsprotokollen im Asylverfahren hätten sich die Gesuchsteller mit dem
Verbleib der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei abgefunden. Zudem hät-
ten sie das Familiennachzugsgesuch erst ein Jahr nach Gewährung des
Asyls eingereicht. Abgesehen davon hätten die Gesuchsteller kurz vor Ein-
reichung des Familiennachzugsgesuchs um Zustellung des Familienbüch-
leins ersucht, damit die Beschwerdeführerin 1 ihre Ehe eintragen lassen
könne. Damit sei nachgewiesen, dass letztere Heiratspläne geschmiedet
habe, welche von den Gesuchstellern jedenfalls stillschweigend gestützt
worden seien. Dieses Verhalten gebe Grund zur Annahme, dass das Fa-
miliennachzugsgesuch zwecks Wiederaufnahme einer zuvor abgebroche-
nen Beziehung eingereicht worden sei und nicht um einen unfreiwillig ge-
trennten Familienbund wieder aufzubauen. Abschliessend wies die Vo-
rinstanz darauf hin, dass es den Beschwerdeführerinnen frei stehe, eben-
falls ein Gesuch um Erteilung humanitärer Visa zu stellen.
3.4 Zu Recht wendet die Rechtsvertreterin gegen diese Argumentation ein,
das von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium der vor oder während
der Flucht beendeten Beziehung (vgl. zum Beispiel BVGE 2012/32, E. 5.2
und 5.4 sowie Urteil des BVGer E-1943/2016 vom 7. April 2016, E 4.3.1)
lasse sich auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kin-
dern jedenfalls nicht ohne Modifikationen übertragen. Die Beziehung von
Eltern zu ihren Kindern bricht im Regelfall nämlich auch dann nicht ab,
wenn das Kind aufgrund einer bevorstehenden Eheschliessung nicht mehr
im vorherigen Masse am räumlich konzentrierten Familienleben teilnimmt.
In diesem Sinne hat die Vorinstanz sachfremd argumentiert, die Beziehung
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der Gesuchsteller zur Beschwerdeführerin 1 sei durch deren Verbleib in
der Türkei abgebrochen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass selbst die
Familiengemeinschaft zwischen Eltern und minderjährigem Kind freiwillig
aufgegeben werden kann. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn das min-
derjährige Kind im Hinblick auf die dauerhafte Begründung eines neuen
Familienverbunds freiwillig aus der elterlichen Wohnung auszieht und mit
dem zukünftigen Ehegatten eine neue Familiengemeinschaft begründet.
Bei einer solchen freiwilligen Trennung der Familiengemeinschaft besteht
kein Anspruch auf Familiennachzug Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG.
3.5 Entscheidend für die richtige Anwendung von Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG im vorliegenden Fall ist damit das bereits erwähnte Kriterium der
Freiwilligkeit (vgl. oben, E. 3.2) der Trennung der Familiengemeinschaft
durch den Verbleib der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei. Bevor das Vor-
liegen des Kriteriums materiell geprüft werden kann (E. 3.5.2) ist auf die
Rüge einer diesbezüglich mangelhaften Sachverhaltsabklärung einzuge-
hen (E. 3.5.1).
3.5.1 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem
Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachver-
halt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung
der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtli-
cher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016).
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestehen vorliegend
keinerlei Hinweise auf eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch
die Vorinstanz. Sie hat zur Entscheidung über das Familiennachzugsge-
such nicht nur die Asylakten der Gesuchsteller miteinbezogen (vgl. ange-
fochtene Verfügung, S. 4), sondern durch die schweizerische Botschaft in
Ankara eine Befragung der Beschwerdeführerin 1 durchführen lassen. Im
Rahmen dieser Befragung wurde die Beschwerdeführerin 1 explizit nach
den Gründen für ihren Verbleib in der Türkei gefragt. Die implizite Rüge
einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf die Frage der
freiwilligen Trennung der Familiengemeinschaft geht fehl.
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3.5.2 Materiell bringt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen be-
züglich der Freiwilligkeit der Aufgabe des Familienverbunds vor, gerade bei
Liebesbeziehungen ihrer Kinder hätten Eltern die schwierige Aufgabe zu
entscheiden, inwieweit das Kind alleine entscheiden könne und inwieweit
es Schutz brauche. Die Beschwerdeführerin 1 sei zum Zeitpunkt der Aus-
reise der Gesuchsteller aus der Türkei schwanger gewesen und ihre Be-
ziehung zu E._______ sei damals besser gewesen als heute. Die Gesuch-
steller hätten ihre Tochter zwar in die Schweiz mitnehmen wollen, gleich-
zeitig aber auch ihren Wunsch nach einem Verbleib bei ihrem Freund und
Vater des nichtgeborenen Kindes berücksichtigen müssen. E._______
habe sowohl der Beschwerdeführerin 1 als auch der Gesuchstellerin für
den Fall der Ausreise mit einer Entführung der Beschwerdeführerin 1 ge-
droht. Dazu gekommen seien die prekären Lebensumstände der Familie
in der Türkei. Unter diesen Umständen könne sowohl für die Gesuchsteller
als auch für die Beschwerdeführerin 1 nicht von einer freiwilligen Aufgabe
des Familienverbands ausgegangen werden. Vielmehr sei die Familienein-
heit durch Flucht getrennt worden.
Die Vorinstanz wendet in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf das Be-
fragungsprotokoll vom 1. Juni 2016 ein, die Beschwerdeführerin 1 habe
selbständig und mit der Zustimmung der Mutter entschieden in der Türkei
zu bleiben, in der Hoffnung, die Beziehung zu ihrem Partner werde sich
bessern. Vor diesem Hintergrund erscheine es wenig glaubhaft, dass sie
sich damals tatsächlich in einer Bedrohungslage befunden habe.
Nach Durchsicht der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Auf-
fassung der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin 1 äusserte in der Befra-
gung auf der schweizerischen Botschaft in Ankara ausdrücklich, es sei ihre
eigene Entscheidung gewesen, in der Türkei zu verbleiben. Ihre Eltern hät-
ten sie zwar zu überreden versucht, in die Schweiz mitzukommen, sie habe
jedoch abgelehnt, weil sie hochschwanger gewesen sei und ihre Schwes-
ter nicht allein in der Türkei habe lassen wollen. Zudem habe sie gehofft,
dass sich die Beziehung zu E._______ verbessern werde (vgl. Akten des
vorinstanzlichen Verfahrens, B24/11, F 61 und 62). Diese Aussagen zeu-
gen vom selbständigen Entschluss der Beschwerdeführerin 1 zum Verbleib
in der Türkei, und es gibt keine Gründe, an ihrer diesbezüglichen Urteilsfä-
higkeit zu zweifeln. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass sie sich damals
in einer schwierigen Entscheidungssituation befunden hat. Aus den Akten
ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass die unter anderem in der
Replik geltend gemachten Drohungen durch E._______ (vgl. Akten des
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Seite 11
Asylverfahrens der Mutter, A12/8, F 6) eine Ausreise der Beschwerdefüh-
rerin verhindert hätten. Insgesamt liegt im vorliegenden Fall daher keine
Trennung durch Flucht, sondern eine freiwillige Aufgabe des Familienver-
bands vor. Ein Anspruch auf Gewährung von Familienasyl beziehungs-
weise auf Erteilung einer Einreisebewilligung besteht folglich nicht (Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im
Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) auch in Anbetracht der nachgewiesenen prekären
Lebenssituation der Beschwerdeführerinnen in der Türkei gutzuheissen ist.
Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfah-
renskosten.
5.2 Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin richtet sich die Einset-
zung einer amtlichen Rechtsbeiständin vorliegend nicht nach Art. 110a
Abs. 1 AsylG, sondern nach Art. 65 Abs. 2 VwVG, zumal Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 51 AsylG vom Katalog von Art. 110a Abs. 1
Bst. a-d AsylG nicht erfasst sind. Neben den Voraussetzungen, welche
schon für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG: Nichtaussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) erforderlich sind, muss
für die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin nach Art. 65 Abs. 2
VwVG die sachliche Notwendigkeit einer Rechtsvertretung dargetan wer-
den. Diese sachliche Notwendigkeit erscheint vorliegend aufgrund der dar-
gelegten Differenzierungsbedürftigkeit der bisherigen Rechtsprechung
(vgl. E. 3.4) gegeben. Weil bei Beschwerden gegen Verfügungen nach dem
Asylgesetz nicht nur Anwälte, sondern auch im Asylbereich berufstätige
Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtli-
chen Verbeiständung zugelassen sind (Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist dem
Gesuch um Einsetzung der oben rubrizierten Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin zu entsprechen.
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Seite 12
5.3 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt
(vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertreterin wurde in der Be-
schwerde ein Aufwand von acht Stunden geltend gemacht. Unter Einbezug
der zusätzlichen Eingabe im Rahmen des Schriftenwechsels erscheint ein
Aufwand von insgesamt achteinhalb Stunden als angemessen. Unter An-
setzung eines Tarifs von Fr. 150.– setzt das Gericht die amtliche Entschä-
digung im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1377.– fest (einschliesslich Mehr-
wertsteuer und Auslagen).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen wird zu Lasten der Ge-
richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1377.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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