B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5650/2013
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben im
April 2012 Richtung Pakistan. Nach einem etwa neunmonatigen Aufent-
halt reist er in den Iran weiter, wo er sechs Monate blieb. Anschliessend
gelangte er über die Türkei und Griechenland nach Ungarn. Dort ersuchte
er um Asyl nach. Im August 2013 verliess er Ungarn, bevor er einen (erst-
instanzlichen) Asylentscheid erhielt, gelangte nach eigenen Angaben am
18. August 2013 in die Schweiz und ersuchte tags darauf um Asyl.
In der Befragung zur Person am 29. August 2013 machte er zur Begrün-
dung seines Gesuchs geltend, er habe in Afghanistan einen Video- und
Fernsehladen gehabt. Die örtlichen Taliban hätten ihn aufgefordert, den
Laden zu schliessen, was er jedoch nicht getan habe. Deshalb hätten sie
ihn geschlagen, worauf er mit seinen Augen Probleme gehabt habe und
zur medizinischen Behandlung nach Pakistan gereist sei. Im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit Ungarns für die Behand-
lung seines Asylgesuchs führte er aus, er möchte nicht nach Ungarn.
B.
Mit Verfügung vom 24. September 2013 – eröffnet am 1. Oktober 2013 –
trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies
ihn nach Ungarn weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt
stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerde-
führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2013 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, die Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei ein-
zutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und dem BFM zur
erneuten Begründung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um
vollzugshemmende Sofortmassnahmen. Schliesslich ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er brachte insbesonde-
re vor, er leide unter einer chronischen aktiven Hepatitis B, die in Ungarn
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nicht angemessen behandelt werden würde. Als Beleg reichte er ein ärzt-
liches Zeugnis ein.
D.
Am 9. Oktober 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
der Wegweisung per sofort aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2013 erteilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung, bewilligte die un-
entgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Zudem forderte es den Beschwerdeführer auf, das Ge-
richt innert Frist über seine notwendige medizinische Behandlung zu in-
formieren und entsprechende Belege einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, der
Arzt habe ihn zur weiteren Abklärung und Einleitung der Therapie an die
Hepatologie des Universitätsspitals (…) überwiesen. Dies belegte er
durch ein ärztliches Zeugnis.
G.
Am 5. November 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur
Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 18. November 2013 stellte das
BFM fest, gemäss seinen Abklärungen sei eine chronische aktive Hepati-
tis B in Ungarn behandelbar und die notwendigen Medikamente seien
vorhanden. Zudem bestehe in Ungarn für asylsuchende Personen kos-
tenloser Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung. Deshalb
beantrage das BFM die Abweisung der Beschwerde.
H.
In seiner Replik vom 9. Dezember 2013 führte der Beschwerdeführer aus,
der Zugang zur Gesundheitsversorgung für Asylsuchende in Ungarn sei
durch zahlreiche bürokratische Hürden erschwert. Asylsuchende, die im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn rücküberstellt würden,
würden noch weniger unterstützt und schlechter behandelt als andere
Asylsuchende und meist unter miserablen Bedingungen inhaftiert. Er sei
zwar transportfähig, die fachärztliche Nachbetreuung müsse jedoch ge-
währleistet und die Therapie dürfe nicht unterbrochen werden. Ohne Be-
handlung wäre eine Leberzirrhose und Leberkrebs zu erwarten. Zum Be-
leg reichte er erneut ein Arztzeugnis ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assozi-
ierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, weshalb das
BFM die Zuständigkeit gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
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fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist (Dublin-II-VO) prüft.
3.2 Das BFM hat am 18. September 2013 Ungarn aufgrund von Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
ersucht. Ungarn stimmte mit Schreiben vom 23. September 2013 der
Wiederaufnahme zu, womit das BFM grundsätzlich zu Recht Ungarn als
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat erachtete.
4.
4.1 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch ma-
teriell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-II-VO vorgesehenen Kri-
terien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestim-
mung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit ei-
ner anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen
werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes
Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein
einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage
kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105). Zudem sieht Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass
das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch
wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist.
Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden ei-
nen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist
(BVGE 2010/45 E. 8.2.2. und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
4.2 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, der Flüchtlingskonvention und
der FoK. Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung,
dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten
Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes
Asylverfahren einhalten. Diese Vermutung kann umgestossen werden,
E-5650/2013
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wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr für eine völkerrechts-
widrige Ausschaffung besteht.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, er leide an
einer chronischen aktiven Hepatitis B. Er müsse bis auf Weiteres medi-
kamentös behandelt werden (insbesondere mit dem Medikament Viread)
und brauche eine 4-wöchentliche, später eine 12-wöchentliche Nachkon-
trolle sowie einmal im Jahr eine Ultraschalluntersuchung. Aktuell sei un-
klar, ob das Medikament jemals abgesetzt werden könne. Ohne Behand-
lung wären ein Fortschreiten in eine Leberzirrhose mit schweren Kompli-
kationen und die Entwicklung von Leberkrebs die Folgen. Diese Angaben
sind durch ärztliche Zeugnisse belegt.
4.4 In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich das Bundesverwaltungs-
gericht mit der aktuellen Lage für Asylsuchende in Ungarn eingehend
auseinandergesetzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012
vom 9. Oktober 2013). Bezüglich der möglichen Haft und der Haftbedin-
gungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hygiene, systemati-
scher Verabreichung von Beruhigungsmitteln und von Gewaltübergriffen
berichtet worden) wurde festgestellt, den Einwänden gegen eine allfällige
Überstellung nach Ungarn werde besondere Aufmerksamkeit zukommen
müssen, falls sich die Haftbedingungen nach den erfolgten Gesetzesän-
derungen immer noch als besorgniserregend erweisen würden (vgl. Ur-
teil, a.a.O., E. 8.2). Dabei nahm es Bezug auf ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach die festgestellten
Mängel im ungarischen Asylverfahren nicht als systematisch zu bezeich-
nen sind (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12],
Urteil vom 6. Juni 2013, § 105). Dennoch ist angesichts der neuen Ge-
setzesbestimmungen zur Haft von Asylsuchenden und der hohen Anzahl
von Asylgesuchen in Ungarn in der ersten Hälfte des laufenden Jahres,
welche zu einer Verschlechterung der dortigen Lebensbedingungen ge-
führt hat, bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn Vorsicht
geboten, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt.
Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, kann nicht vorbehaltlos auf-
rechterhalten werden (vgl. Urteil, a.a.O., E. 9 ff.). Es ist eine sorgfältige
Überprüfung angezeigt, ob die Gefahr einer unmenschlichen oder ernied-
rigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Refoulement-
Verbots im Sinne der EMRK und der FK bestehe, wobei der allfälligen
Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren
Gruppe gebührend Rechnung zu tragen ist.
E-5650/2013
Seite 7
4.5 Das vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der medizinischen
Versorgung von Asylsuchenden in Ungarn eingereichte Beweismittel (Be-
richt des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and
Documentation [ACCORD] vom 21. Juni 2013, Lage von Asylbewer-
berInnen, die Dialyse benötigen) bezieht sich lediglich auf einen konkre-
ten Fall der (angeblichen) Verweigerung einer Dialyse-Behandlung und
folgert, "dies könnte ein Anzeichen für systematische, institutionelle Dis-
kriminierung im Bereich der Gesundheitsvorsorge sein, wie sie von vielen
AsylbewerberInnen und Flüchtlingen berichtet werde". Der zweite vom
Beschwerdeführer eingereichte Bericht (Pro Asyl, Ungarn: Flüchtlinge
zwischen Haft und Obdachlosigkeit. Aktualisierung und Ergänzung des
Berichts vom März 2012, Oktober 2013) bezieht sich auf die medizinische
Versorgung von (anerkannten) Flüchtlingen. Obwohl auch diesbezüglich
gewisse Mängel bestehen, sind diese für den vorliegenden Fall nicht di-
rekt relevant. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-2093/2012
vom 9. Oktober 2013 (E. 6.3.5) zwar gewisse Mängel in der medizini-
schen Versorgung von Asylsuchenden festgestellt (vgl. auch Bericht des
United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Hungary as a
country of asylum, April 2012, § 33). Von einer systematischen Verweige-
rung der medizinischen Versorgung asylsuchender Personen muss je-
doch nicht ausgegangen werden. Nach § 26 des ungarischen Asylgeset-
zes (engl. Act LXXX of 2007 on Asylum Government Decree 301/2007
[XI.9.]) ist die notwendige medizinische Versorgung für Asylsuchende zu-
dem gratis. Der Beschwerdeführer ist nur auf eine relativ unkomplizierte
medizinische Behandlung angewiesen (tägliche Medikamenteneinnahme
und 4-wöchentliche Nachkontrollen). Deshalb ist keine ernsthafte Gefahr
zu erkennen, dass ihm nach seiner Rückkehr nach Ungarn die Behand-
lung mit dem notwendigen Medikament und die fachärztliche Nach-
betreuung verweigert würde. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer, wie im
neusten ärztlichen Zeugnis bestätigt, transportfähig.
Er legt zudem nicht dar, inwiefern ihm bei einer Rückkehr nach Ungarn
eine Administrativhaft drohen könnte. Eine solche Gefahr ist aufgrund des
aktuellen Wissensstands des Gerichts über die Behandlung von Dublin-
Rückkehrern nicht generell zu erwarten. Er macht auch nicht geltend, in
Ungarn kein faires Asylverfahren durchlaufen zu haben; er konnte viel-
mehr ein Asylgesuch stellen, zog es aber vor, das Land noch vor Erlass
eines erstinstanzlicher Entscheides zu verlassen. Da die ungarischen
Behörden die Asylgründe von Dublin-Rückkehrern materiell prüfen, aus-
ser wenn ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder
durch die gesuchstellende Person schriftlich zurückgezogen worden ist
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(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober
2013, E. 8.1), bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer in Ungarn keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen
Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hat. Entsprechend ist nicht da-
von auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn eine Verletzung
des Refoulement-Verbots droht.
5.
Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für
eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Recht durch Ungarn
noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen Selbstein-
tritt i.S. von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden. Das BFM ist mit-
hin zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten und hat, da der Beschwerdeführer nicht im Be-
sitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, eben-
falls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG seine Überstellung
nach Ungarn angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6.
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse i.S. von
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Vor-
aussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2) – und im Verneinungsfall zur Anwendung
der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV1 hätten führen können.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm je-
doch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E-5650/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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