Abtei lung V
E-5651/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
30. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5651/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
A.
Der Beschwerdeführer verliess Nigeria – eigenen Angaben zufolge –
am 30. September 2008 und reiste über Niger und Libyen nach Italien.
Am 2. Mai 2009 sei er illegal in die Schweiz eingereist, wo er glei -
chentags ein erstes Mal um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 24.
Juni 2009 (am 13. Juli 2009 persönlich eröffnet) trat die Vorinstanz auf
dieses Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies diesen
aus der Schweiz nach Italien weg. Diese Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft. Am 14. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer
nach Italien zurückgeführt.
B.
Am 29. Mai 2010 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die
Schweiz ein und stellte ein zweites Asylgesuch.
C.
Gemäss EURODAC-Meldung vom 31. Mai 2010 konnte festgestellt
werden, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2008 in Italien in
B._______ und C._______ in der Eigenschaft als Person, welche
illegal eine Schengenaussengrenze übertrat IT „2“ und am 7. Januar
2009 in D._______ in der Eigenschaft als Asylsuchender IT „1“
daktyloskopisch erfasst wurde.
D.
D.a Am 18. Juni 2010 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ eine summarische Befragung statt. Dabei gab der
Beschwerdeführer an, beim ersten Aufenthalt in Italien habe er einen
negativen Asylentscheid erhalten, gegen den sein Anwalt in Italien
einen Rekurs eingelegt habe. Es sei ihm auch ein „permesso di sog-
giorno“ ausgestellt worden. Nach der Rückreise aus der Schweiz im
Juli 2009 hätten ihm die Behörden in Rom zwar versprochen behörd-
liche Papiere auszustellen; solche habe er jedoch nie erhalten. In Rom
sei er einmal befragt worden. Dabei habe er auf die Frage, weshalb er
Italien verlassen habe, geantwortet, er habe weder eine Arbeit noch
eine Unterkunft in Italien gehabt. Ein weiteres Mal sei er nicht befragt
und auf die Strasse gestellt worden. Er sei nach D._______ gegangen,
wo er sich an unterschiedlichen Orten, auch beim Bahnhof,
aufgehalten und bis zur Ausreise aus Italien um Almosen gebettelt
habe. In die Schweiz sei er gekommen, weil er in Italien keine
Seite 2
E-5651/2010
Dokumente und keine Arbeit gehabt habe. Im Übrigen hielt der
Beschwerdeführer an den im Rahmen des ersten Asylgesuchs geltend
gemachten Asylgründen fest.
D.b Anlässlich dieser Befragung gewährte das BFM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Italien. Der Beschwerdeführer bestritt die Zuständigkeit von Italien
nicht, aber wendete ein, es gebe Gründe, wie die mangelnden Unter-
künfte und die fehlende Arbeit, die gegen eine Wegweisung nach Ita-
lien sprächen.
D.c Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätsaus-
weise zu den Akten. Eigenen Angaben zufolge war der Beschwerde-
führer nie im Besitz eines eigenen Reisepasses oder einer eigenen
Identitätskarte.
E.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 wies das BFM den Beschwerdeführer
für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz dem Kanton F._______ zu.
F.
Am 24. Juni 2010 ersuchte das BFM die italienischen Asylbehörden
gestützt auf Art. 16 Bst. c der „Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist“ (nachfolgend Dublin-II-VO) um Rückübernahme
des Beschwerdeführers. Italien liess die Frist bis zum 9. Juli 2010 un-
genutzt verstreichen.
G.
Das BFM trat mit am 5. August 2010 eröffneter Verfügung vom 30. Juli
2010 unter Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 29. Mai 2010 nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung nach Italien und deren Vollzug an.
H.
Zur Begründung führte das BFM aus, Italien sei für die Durchführung
des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Anwendung des Ab-
kommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
Seite 3
E-5651/2010
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.6),
des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom
17. Dezember 2004) und von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
zuständig, zumal Italien dieser Zuständigkeit stillschweigend
zustimmte (bis zum Ablauf der Frist vom 9. Juli 2010 sei keine
Stellungnahme seitens der italienischen Behörden eingegangen).
Weiter erachtete das BFM die anlässlich des rechtlichen Gehörs gel-
tend gemachten Einwände, wonach es in Italien keine Unterkünfte und
Arbeit gebe, nicht als Hindernisse für eine Wegweisung nach Italien,
da dieser Rechtsstaat, welcher die Menschenrechte einhalte, gemäss
Dublin Abkommen für die Rückübernahme verpflichtet sei.
I.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen beim Bundesverwaltungsgericht
mit Eingabe vom 9. August 2010 Beschwerde. Dabei beantragte er,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzu-
weisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, und auf das Asyl -
gesuch sei einzutreten. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um vor-
sorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Verfahrenskostenvorschusses.
Auf die Begründung ist, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen
einzugehen.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefax vom 10. August 2010
den Vollzug der Wegweisung vorsorglich bis zum Entscheid über die
aufschiebende Wirkung aus.
Seite 4
E-5651/2010
K.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. August 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Bei Nichteintretensentscheiden, mit denen es das BFM ablehnt,
das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis
Art. 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl -
gesuch nicht eingetreten ist, beschränkt. Demgegenüber prüft das
Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten
Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition.
1.6 Offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden wer-
den in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
Seite 5
E-5651/2010
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, die nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
1.7 Die in der Rechtsmitteleingabe beantragte vorsorgliche Mass-
nahme, es sei der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG die auf -
schiebende Wirkung zu erteilen, ist mit dem vorliegenden Endent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
2.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
3.
3.1 Das BFM stellte aufgrund der Aktenlage und in Anwendung der in
Bezug auf sogenannte Dublin-Verfahren – so wie es hier vorliegt – re-
levanten Staatsverträge zu Recht fest, Italien sei zuständig (vgl.
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) und die italienischen Asylbehörden
hätten gemäss Art. 20 Bst. c Dublin-II-VO die Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers (stillschweigend) akzeptiert. Dies wird vom Be-
schwerdeführer denn auch nicht bestritten.
3.2 Es bleibt zu prüfen, ob das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
nicht eingetreten ist.
3.3 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur
Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung
(und nicht erst Regelfolge) des Nichtseintretensentscheides ist. So
sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen An-
wendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO) zu prüfen.
3.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe
geltend, die jüngsten Übereinkommen zwischen Italien und Libyen und
Seite 6
E-5651/2010
deren Vorgehensweisen bezüglich der gemeinsamen Bekämpfung der
illegalen Migration würden dringend eine genauere Überprüfung der
Zulässigkeit und Zumutbarkeit von Überstellungsmassnahmen nach
Italien erfordern. Bei einer Überstellung nach Italien bestehe das Risi -
ko einer Verletzung der Flüchtlingskonvention und der EMRK, weshalb
unter diesen Voraussetzungen das BFM vom Selbsteintrittsrecht ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen müsse. Dabei ver-
wies der Beschwerdeführer auf Stellungnahmen von Amnesty Interna-
tional (vgl. Protestschreiben vom 12. Juni 2006 und „Public Statement“
vom 29. Mai 2009), von Human Rights Watch (HRW) (vgl. Italy/Libya:
Gaddafi Visit Celebrates Dirty Deal vom Juni 2009) und vom United
Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) (vgl. UNHCR-
Briefing Notes vom 20. Mai 2009). Als ein in B._______ registrierter
Bootsflüchtling gebe es keine Gewähr, dass er nicht wieder von Italien
aus nach Libyen zurückgeschafft werde.
3.5 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die
geltend gemachte Gefahr, wonach dem Beschwerdeführer eine Rück-
schaffung von Italien aus nach Libyen drohe, weil er in B._______ als
ein in den Schengenraum illegal Eingereister registriert worden sei,
nicht bestätigen. Das besagte Abkommen zwischen Italien und Libyen
betrifft Asylsuchende, welche auf hoher See aufgegriffen werden und
wieder nach Libyen in eines der vorhandenen „Abschiebelager“ zu-
rückgeführt werden (vgl. Bericht HRW vom 21. September 2009 „Ita-
lien/Libyen: Migranten beschreiben Zwangsrückführungen und Miss-
handlungen, EU soll Italien zur Aussetzung der Zwangsrückführungen
nach Libyen drängen“ und die bereits unter E. 3.4 genannten Quellen).
Weiter stellen die bei der Vorinstanz geltend gemachten Einwände
(fehlende Unterkünfte und Arbeit) keine Hinderungsgründe dar, um
von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Auch wenn das Bun-
desverwaltungsgericht die teilweise prekären Verhältnisse für Asylsu-
chende in Italien nicht verkennt (vgl. Bericht der Schweizerischen
Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht „Rückschaffung in
den «sicheren Drittstaat» Italien“, November 2009; MARIA CRISTINA
ROMANO „The Italian asylum procedure – some problematic aspects“ in:
Ireland: Refugee Documentation Centre, The Researcher, June 2009,
Volume 4, Issue 2; Bericht von Thomas Hammarberg, Menschen-
rechtskommissar des Europarats, über seinen Aufenthalt in Italien vom
13. bis 15. Januar 2009 [CommDH(2009)16]; ), liegen dem Bundes-
verwaltungsgericht keine begründeten Anhaltspunkte vor, wonach Ita-
lien vorliegend die völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere
Seite 7
E-5651/2010
Art. 3 EMRK nicht einhalte. Gemäss Europäischem Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) müssen für eine Verletzung der EMRK zu-
dem stichhaltige Gründe eines individuellen realen Risikos dargelegt
werden (vgl. u.a. Urteil EGMR vom 10. Dezember 2005, Shamayev
gegen Russland Nr. 36378/02). Überdies erscheinen diese Einwände
(fehlende Unterkünfte und Arbeit) nach bundesverwaltungsgerichtli -
cher Einschätzung den Anforderungen von Art. 29a der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311; humanitäre
Gründe) nicht zu genügen.
3.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das
Bundesverwaltungsgericht keinen Grund erkennt, weshalb das BFM
von der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätte Ge-
brauch machen sollen. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf
das Asylgesuch sind somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG offensichtlich gegeben. Das BFM ist demnach zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat eben-
falls zu Recht die Überstellung (Wegweisung) nach Italien sowie deren
Vollzug angeordnet.
3.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Überstellung
nach Italien – vorbehältlich einer Unterbrechung gemäss Art. 20 Abs. 1
Bst. d Dublin-II-VO oder einer Verlängerung gemäss Art. 20 Abs. 2
Dublin-II-VO – bis zum 9. Januar 2011 zu erfolgen hat.
4.
Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
5.
Das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist zufolge offensichtlicher Aussichtslo-
sigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
Seite 8
E-5651/2010
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Seite 9
E-5651/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
Seite 10