B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5654/2013
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______
(Nordprovinz), erkundigte sich am 14. September 2009 schriftlich bei der
schweizerischen Botschaft in Colombo, ob er für sich und seine nächsten
Angehörigen ein formelles Gesuch um Ausstellung eines Visums für ein
Bleiberecht in der Schweiz, wo sein Bruder als "Swiss British Citizen"
(schweizerisch-britischer Bürger) lebe und sie unterstützen könne, bean-
tragen dürfe. Er gab an, in den Kriegsjahren getrennt von seiner Familie
in existenzieller Not gelebt zu haben. 1999 habe er bei einer Minenexplo-
sion (…). Er gehe davon aus, wegen seiner Behinderung aus dem Inter-
nierungslager entlassen und von der Regierung nicht unterstützt zu wer-
den. Die Lage im Land sei prekär. Weitere Informationen reiche er nach,
wenn er im Besitz einer Antwort der Botschaft sei.
A.b Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 teilte ihm die Schweizer Bot-
schaft mit, dass sie sein Schreiben als Gesuch um Asyl wegen sozialer
und wirtschaftlicher Gründe auffasse. Da Asyl aus blossen humanitären
Gründen in der Regel nicht gewährt werde, forderte ihn die Botschaft auf,
auf die im Schreiben gestellten Fragen einzugehen.
A.c Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 (Eingang bei der Botschaft als Te-
lefax am 9. November 2009 und als Schreiben am 7. Dezember 2009)
nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen Stellung. Einleitend wies er
darauf hin, dass er die Fragen wegen der Auflagen und Umstände im La-
ger nicht eingehend zu beantworten wage. Würde seine Korrespondenz
Behörden oder Armee bekannt, hätte das für ihn tödliche Folgen. Er er-
suchte die Botschaft, sein Asylgesuch pendent zu halten. Er sei nach sei-
ner Rückkehr in die Geburtsregion in der Lage, mehr Details nachzulie-
fern, weil er Dokumente an einem sicheren Ort aufbewahrt habe. Folgen-
des könne er bereits angeben: Im Dezember 1998 hätten die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) begonnen, von jeder Familie eine Person
für ihre Organisation zwangsmässig zu rekrutieren. In dieser Phase seien
seine (…Verwandten….) ins Ausland geflohen. Er und ein Freund seien
von den LTTE zum Küchen- und Versorgungsdienst (Mahlzeiten zuberei-
ten und diese auf Fahrrädern austragen) gezwungen worden. Bei einer
der Versorgungstouren seien sie Opfer einer Landmine geworden. Der
Freund sei getötet und er selber schwer verletzt worden; man habe (…).
Die LTTE habe ihn in der Folge von den Pflichten entbunden, weil er für
sie nutzlos gewesen sei. Im Mai 2009 sei er mit (…seiner Familie…) – wie
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Tausende andere Tamilen – vor den Kriegswirren geflohen. Da sie auf von
der Regierung kontrolliertes Gebiet geflohen seien, hätten seine Schwie-
rigkeiten erst recht begonnen. Sie seien interniert worden. Er sei von den
Angehörigen getrennt, in Haft genommen und gefoltert worden. Die Ar-
mee habe ihn mit Gleichaltrigen in einer unbekannten Gegend festgehal-
ten. Er habe nur noch mit seiner (…eine Verwandte…) schriftlichen Kon-
takt gehabt. Die Armee halte ihn für ein Mitglied der LTTE, denn (…er
weise nicht natürliche Verletzungsspuren auf…). Er sei während seiner
Haft mit sehr schwerwiegenden Vorhalten konfrontiert worden. Ihm sei
schierer Hass entgegengeschlagen, und er sei Opfer von Folter und
schweren Misshandlungen geworden. Obschon er Zwangsrekrutierung
durch die LTTE angegeben habe, hätten ihn die Soldaten weiterhin gefol-
tert – wenn die sogenannten Kopfnicker (Informanten der Armee) jeman-
den als LTTE-Angehörigen identifiziert hätten, sei man tagelang Opfer
von Misshandlungen geworden. Seine (…eine Verwandte…) habe ihn
erst nach langem Kampf mittels einer Kautionsleistung freibekommen.
Aus den erwähnten Gründen seien er und seine Angehörigen in den letz-
ten fünf Jahren nie herumgereist, da er sich vor eskalierenden Situatio-
nen fürchte. Fundamentale Menschenrechte gälten in Sri Lanka nichts
und die Armee handle nach dem Muster: einmal Terrorist, immer Terrorist.
Sobald ihm gestattet sei, ins angestammte Gebiet zurückzukehren, könne
er sein Asylgesuch substanziieren.
A.d Mit Schreiben vom 24. November 2009 bestätigte die schweizerische
Botschaft den Eingang des Schreibens vom 20. Oktober 2009 und die
darin erklärte Absicht auf eine Übersiedelung in die Schweiz. Sie ersuchte
den Beschwerdeführer, die Botschaft im Hinblick auf einen Austritt aus
dem IDP-Camp (Lager für Internally Displaced Persons = Binnenvertrie-
bene) und betreffend sein Festhalten am Gesuch auf dem Laufenden zu
halten. Gleichentags übermittelte sie die bisherigen Unterlagen an das
BFM.
A.e Die sri-lankische Post retournierte das an den Beschwerdeführer ge-
richtete Schreiben an die Schweizer Botschaft am 4. Januar 2010 (Ein-
gangsdatum Botschaft) wegen Unzustellbarkeit.
A.f Das BFM schrieb mit internem Beschluss vom 10. Dezember 2009
das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab.
A.g Mit Schreiben vom 20. April 2010 (Eingang Botschaft: 14. Mai 2010)
teilte der Beschwerdeführer mit, dass er aus medizinischen Gründen aus
dem Lager entlassen worden sei. Er lebe bei seiner (…eine Verwand-
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te…). Indizien sprächen dafür, dass er wieder verhaftet werden könnte. Er
habe im Lager schlimme Erfahrungen mit der sri-lankischen Armee und
dem Regime gemacht. Stress, schwere Misshandlungen, Einzelhaft,
Hass, der Verrat durch Kopfnicker und Exekutionsandrohungen hätten
seiner Gesundheit geschadet. Die Armee beachte die Grundrechte nicht
und lasse Leute heimlich hinrichten. Aufdecker ihrer Menschenrechts-
verbrechen würden zur Rechenschaft gezogen. Er dürfte auf ihren Listen
vermerkt sein. Er benötige den Schutz vor den sri-lankischen Militärbe-
hörden und dem Regime. Für eine Befragung stehe er zur Verfügung.
Künftige Korrespondenzen seien erbeten an die Anschrift seiner (…eine
Verwandte…).
Als Beweismittel reichte er Kopien von Berichten zum Lager und (…), ei-
ner Identitätskarte, eines Ausweises der International Organisation for
Migration (IOM) sowie eine Farbfoto ein.
A.h Auf Zusatzfragen der Botschaft vom 21. Mai 2010 hin ergänzte er
sein Gesuch mit Brief vom 12. Juli 2010. Er machte geltend, wegen des
Verdachts der Mitgliedschaft bei den LTTE nicht an den Wohnort seiner
(…Familienangehörigen..) zurückkehren zu können. Er befürchte ansons-
ten die erneute Überstellung in ein Lager. Er erwarte ein solches Szenario
immer dann, wenn es zu einem Führungswechsel in der Region komme.
Einer erneuten Verhaftung würde er sich wahrscheinlich durch Freitod
oder Kampf zu entziehen versuchen.
A.i Am 1. September 2010 fand die Befragung des Beschwerdeführers in
der schweizerischen Botschaft in Colombo statt.
Im Wesentlichen führte er aus, er fürchte sich als Tamile davor, dass ihm
die Sri Lanka Special Forces (SLF), namentlich das Criminal Investigation
Department (CID) und die Armee schweres Leid antun könnten. 1998 sei
er den LTTE beigetreten, habe ein Training absolviert und sei fortan als
Frontkämpfer der Imran-Pandian-Brigade zugeteilt worden. Er habe dabei
keine Schlüsselrolle besetzt. 1999 sei er verletzt worden, weshalb (…).
Anschliessend sei er von den LTTE ins Kommunikationsbüro in Visvama-
du versetzt worden. 2002 habe er sie um seine Entlassung ersucht und
damals argumentiert, er müsse für seine Eltern, namentlich seinen kran-
ken Vater, sorgen und sei auch wegen des (…) für die Organisation nicht
mehr von Bedeutung. Die LTTE habe ihn darauf zuerst im Sinne einer
Bestrafung für sechs Monate zum Küchendienst abkommandiert, bevor er
die Organisation habe offiziell verlassen dürfen. Er sei anschliessend ins
Elternhaus in C._______ zurückgekehrt. Er habe fortan einen Laden (…)
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geführt und sei vom Postbüro B._______ weiterhin als Bote eingesetzt
worden, namentlich auch im beziehungsweise für das von den LTTE kon-
trollierte Gebiet. Durch die Kriegswirren vorübergehend aus der Grossre-
gion C._______ vertrieben, sei er Anfang 2008 erneut dorthin zurückge-
kehrt, wo er weiterhin für das erwähnte Postbüro tätig gewesen sei. Am 6.
Februar 2009 habe er mit seiner Familie – wie andere Zivilisten auch –
über die Region (…) auf die von der Armee kontrollierte Seite hinüber
gewechselt. In der Folge seien sie in den IDP-Lagern (…) und (…) inter-
niert worden. Die Armee habe die Lagerinsassen ersucht, sich zu melden,
falls sie – auch wenn es bloss für die Dauer eines Tages gewesen wäre –
je etwas mit den LTTE zu tun gehabt hätten. Er habe sich deshalb bei der
Armee gemeldet. Am (…) 2009 habe ihn die Armee verhaftet und für (…)
Tage ins Gefangenenlager (…), dann für die Dauer (…) Monat(…) ins Ge-
fängnis (…) und anschliessend für (…) Tage ins Gefangenenlager (…)
überstellt. Bis zur Entlassung vom (…) 2010 sei er im Gefangenenlager
(…) gewesen. Er sei darauf nach B._______ zurückgekehrt. Das CID und
die sri-lankische Armee hätten ihn dort (…) aufgesucht und versucht, von
ihm Informationen über ehemalige Kollegen bei den LTTE und Standorte
von Waffenverstecken zu erhalten. Dabei hätten sie ihm nicht geglaubt,
dass er sich seit 2002 von den LTTE abgewandt habe. Sie hätten ihm mit
Exekution gedroht. Mit anderen Personen oder Organisationen, nament-
lich den LTTE, tamilischen Gruppierungen oder Parteien habe er keine
Probleme.
A.j Die Unterlagen wurden von der Schweizer Botschaft mit Begleit-
schreiben vom 3. September 2010 ans BFM weitergeleitet.
A.k Am 30. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerdeführer die schweizeri-
sche Botschaft um eine Behandlung seines Gesuchs und um entspre-
chende Benachrichtigung.
A.l Mit Begleitschreiben vom 19. November 2010 übermittelte die Bot-
schaft weitere Unterlagen ans BFM.
A.m Am 24. November 2010 teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer
mit, dass sein Fall in Bearbeitung sei.
A.n Mit Schreiben vom 1. November 2011 (Eingang BFM: 9. Januar 2012)
erinnerte der Beschwerdeführer das BFM an seine Situation.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2013 – am 4. September 2013 von der
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Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer versandt (Eröffnungsda-
tum nicht aktenkundig) – verweigerte das BFM die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Es be-
gründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer befinde sich
nicht in akuter Gefahr und habe keine objektiv begründete Furcht vor Ver-
folgung.
C.
Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2013 (verbessert am 8. Oktober 2013
[Unterschrift fehlte]) beantragte der Beschwerdeführer durch seine in der
Schweiz lebende (…), die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht
wurde um Gewährung der vollständigen Einsicht in die Vorakten ersucht,
insbesondere in die Visumsunterlagen, unter Ansetzung einer Frist
zwecks Beschwerdeergänzung.
Der Beschwerde lagen bei: eine vom 3. Oktober 2013 datierte Vollmacht
sowie Fotokopien der angefochtenen Verfügung, des Arbeitsvertrags der
Postbehörde (…) aus dem Jahr 2006, der Kündigungsbestätigung der
Postbehörde vom (…) 2010 (je mit deutschen Übersetzungen), der
Wohnsitzbestätigung vom 1. Oktober 2013, der Reisepassauszügen von
zwei Geschwistern und eines Internetauszugs vom TamilNet vom 8. Mai
2012. Nicht eingereicht wurde das in der Beilagenliste der Beschwerde
angeführte Arztzeugnis.
D.
Am 9. Oktober 2013 bestätigte das Gericht schriftlich den Eingang der
Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 kam das Gericht dem in der
Beschwerde gestellten Akteneinsichtsgesuch nach und gewährte dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Vorakten N (…) (inkl. Aktenverzeichnis).
Es teilte ihm mit, dass sich in den Vorakten keine Visumsunterlagen be-
finden würden, und wies den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung ab.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012
(Inkrafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit
welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt
wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung: In diesen Fällen sind
weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 (alt AsylG; Über-
gangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012)
anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund dieser alt-
rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
1.4 Die angefochtene Verfügung wurde am 4. September 2013 von der
Schweizer Botschaft über die sri-lankische Post zugesandt und hat ihn zu
einem unbestimmten Zeitpunkt erreicht (fehlender Rückschein und keine
Angabe der Botschaft). Aufgrund dieser Unterlassung und angesichts der
erfahrungsgemäss mehrere Tage dauernden Zustellung (an die Adresse
seiner (…) in C._______) ist mangels gegenteiliger Hinweise zu Gunsten
des Beschwerdeführers anzunehmen, die 30-tägige Beschwerdefrist sei
mit der Postaufgabe der Beschwerde am 7. Oktober 2013 eingehalten.
1.5 Die eingereichte Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht er-
folgt. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.6 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
1.8 Die Korrespondenz der Botschaft mit dem Beschwerdeführer erfolgte
in englischer Sprache. Aufgrund der guten Leserlichkeit und Verständlich-
keit wurden die Eingaben des Beschwerdeführers von der Vorinstanz
praxisgemäss akzeptiert. Die angefochtene Verfügung des BFM und die
Beschwerdeschrift wurden in deutscher Sprache abgefasst. Die Schwei-
zer Behörden führen ihre Verfahren in einer der vier schweizerischen
Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch). Im
Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids
massgebend (vgl. dazu Art. 33a Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.
Vorab ist zu untersuchen, ob die formelle Rüge, das BFM habe den recht-
lichen Gehörsanspruch verletzt, zutrifft. In der Beschwerde wird hierzu er-
klärt, das Recht auf vollständige Einsicht in die Akten, insbesondere in die
Visumsunterlagen, sei verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei un-
vollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Verletzung der Begrün-
dungspflicht ergebe sich einerseits aus der unzureichenden Abklärung in-
dividueller Umstände – das BFM hätte zur Verifizierung von Behauptun-
gen eine Botschaftsanfrage durchführen können – und anderseits aus der
(willkürlichen) Würdigung der geltend gemachten Aspekte einer künftigen
persönlichen Gefährdung. Das BFM habe hierzu zwar weitgehend aktuel-
le Länderberichte verwendet, die jedoch zu den vorliegend entscheiden-
den Fragen keine relevanten Aussagen enthielten.
Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie im Bejahungsfall zufolge Ver-
letzung des Anspruchs auf Gewährung der rechtlichen Gehörs eine Kas-
sation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten.
2.1 Der Beschwerdeführer stellte erst in der Beschwerdeschrift ein Ge-
such um Einsicht in seine Vorakten. Von einer Verletzung des Rechts auf
vollständige Akteneinsicht durch die Vorinstanz kann mithin nicht die Re-
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de sein. Zudem befinden sich keine Visumsunterlagen in den Vorakten,
weshalb der Antrag auf Einsicht in dieselben gegenstandslos ist.
Auf Beschwerdestufe wurde der Antrag auf Einsicht in die Akten des Vor-
verfahrens (inkl. Einsicht ins Aktenverzeichnis) gutgeheissen und der
Rechtsvertreterin die entsprechenden Aktenstücke am 10. Januar 2014
zugestellt (vgl. Sachverhalt Bst. E).
2.2 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Untersu-
chungspflicht wird durch die der asylsuchenden Person obliegende Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) ergänzt und eingeschränkt,
wobei diese namentlich ihre Identität offen legen, die Asylgründe vollstän-
dig nennen und alle verfüg- beziehungsweise beschaffbaren sachdienli-
chen Beweismittel einreichen muss. Die asylsuchende Person hat nicht
nur die Pflicht zur, sondern auch den Anspruch auf Mitwirkung, was sich
unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt. Im Rahmen
der aus dem Gehörsanspruch folgenden behördlichen Begründungspflicht
(Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde denn auch die Über-
legungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf
die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die
Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt ei-
ne unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit
durch die Beschwerdeinstanz dar. Aus dem verfassungsmässigen An-
spruch auf rechtliches Gehör ergibt sich allerdings keine Pflicht der Be-
hörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stel-
lung zu nehmen; sie können sich bei der Begründung auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz
fordert dort eingehende Amtsermittlung und -würdigung des Sachverhalts,
wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in
eigener Verantwortung die Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteils-
grundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben.
Die Durchsicht des Befragungsprotokolls und der bisherigen Korrespon-
denz des Beschwerdeführers ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er
seine Asylgründe nicht vollständig hätte schildern können, bei den Befra-
gungen intellektuell überfordert gewesen wäre oder bislang unzureichend
Gelegenheit gehabt hätte, seine Vorbringen vollständig darzulegen. Das
von der Botschaft erstellte Protokoll ist zwar partiell knapp gehalten und
lässt an Tiefgang und Nachfragen da und dort zu wünschen übrig. Aller-
dings geht es dort, wo die Fragen und Antworten an der Oberfläche blei-
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ben, auch nicht um Sachverhalte, die für den Ausgang des Verfahrens
von entscheidender Bedeutung wären. Festzustellen ist denn auch, dass
der Beschwerdeführer sich an der Anhörung frei zu seinen Asylgründen
äussern konnte und dass er das Protokoll nach Rückübersetzung vorbe-
haltlos unterzeichnet hat, weshalb er bei seinen Aussagen zu behaften ist
und sich Unterlassungen nach der Rückübersetzung selber zuzuschrei-
ben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Zudem ergibt sich aus
der vom Beschwerdeführer geführten Korrespondenz mit der Botschaft
ein genügend aufschlussreiches Bild über die geltend gemachte Verfol-
gungssituation. Das Befragungsprotokoll, die vorhandenen übrigen Akten
und Beweismittel stellen damit eine rechtsgenügende Basis für einen
Entscheid dar. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge eines ungenü-
gend in die Tiefe gehenden oder ungenügend situationsgerechten Befra-
gens in Colombo und damit eines ungenügend oder unrichtig festgestell-
ten Sachverhaltes als nicht stichhaltig. Zudem darf die Behörde im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung von weiteren Beweisabnahmen oder
Abklärungen absehen, wenn der betreffende Sachverhalt hinreichend er-
stellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkun-
de und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein
gewiss ist, dass angebotene Beweise keine wesentlichen Erkenntnisse
mehr zu vermitteln vermöchten; darin ist keine Verletzung der Begrün-
dungs- oder Würdigungspflicht zu erkennen. Dass dem Beschwerdefüh-
rer durch eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung
oder die Protokollierung eine sachgerechte Beschwerdeführung verwehrt
gewesen wäre, wurde zu Recht nicht behauptet. Ausserdem hat der
durch seine in der Schweiz wohnhafte (…) vertretene Beschwerdeführer
in den zwei Monaten seit Beschwerdeeinreichung genügend Zeit und Ge-
legenheiten gehabt, seine Angaben zum Asylgesuch zu untermauern und
zu vervollständigen (vgl. dazu Art. 32 Abs. 2 VwVG). Mithin besteht kein
Anlass für weitere Abklärungen, Massnahmen oder ein Abwarten von wei-
teren, in der Beschwerdeschrift nicht definierten Unterlagen oder Be-
weismitteleingaben.
2.3 Zusammenfassend liegen keine Hinweise auf Verletzung des Rechts
auf Akteneinsicht, auf mangelhafte Sachverhaltsfeststellung oder unge-
nügende Begründung der angefochtenen Verfügung und damit auf eine
Gehörsverletzung vor, weshalb der Antrag auf Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzu-
weisen ist.
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2.4 Auf eine Nachforderung des in der Beilagenliste der Beschwerde an-
geführten, aber nicht eingereichten ärztlichen Zeugnisses ist angesichts
des Verfahrensgegenstandes (vgl. E. 3.1) zu verzichten.
3.
3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das BFM kann
einer Person, die sich im Ausland befindet, die Einreise in die Schweiz
(im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylerteilung) verwei-
gern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung i.S. von Art. 3
AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Auf-
nahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzun-
gen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3 m.w.H.). Ausgangspunkt für die Frage nach einer Er-
teilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Person, mithin die Überprüfung, ob eine Gefährdung i.S. von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufent-
haltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden
kann. Neben der Gefährdung sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objek-
tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche und die voraussichtli-
chen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen.
3.2 Ein Asylgesuch konnte nach dem im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung
geltenden Recht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt
werden, die es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (alt
Art. 19 f. AsylG). Gemäss Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
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Seite 12
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat die Schweizer
Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchzuführen oder, falls dies nicht möglich ist, sie aufzufordern, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten.
Die schweizerische Vertretung hat in ihren oben angegebenen Schreiben
Fragen und Hinweise formuliert und in der Folge vom Beschwerdeführer
mehrere schriftliche Antworten erhalten. Sie hat zudem am 1. September
2010 mit ihm eine rechtsgenügende Befragung durchgeführt.
4.
4.1 Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde hat der Beschwerde-
führer noch dieselben Probleme, die ihn ursprünglich zum Stellen des
Asylgesuchs veranlasst hatten: Die geltend gemachten Verfolgungshand-
lungen, die er zu erleiden gehabt habe, seien von Angehörigen des CID
und der Armee wegen seiner früheren Mitgliedschaft bei den LTTE und
seiner Tätigkeiten zu Gunsten der LTTE erfolgt. Ergänzend behauptete
er, Kämpfer der LTTE gewesen und als Frontkämpfer der Imran-Pandian-
Brigade zugeteilt worden zu sein, wobei er keine Schlüsselrolle besetzt
habe (Anhörung vom September 2013) beziehungsweise er habe eine
Kampfeinheit des Pandian-Regiments geführt (vgl. Beschwerde S. 3). Als
bekanntes, bereits einmal verhaftetes und gefoltertes LTTE-Mitglied sei
es eigentlich sein Wunsch, in Sri Lanka fortan ein normales Leben zu füh-
ren. Angesichts der systematischen und zielgerichteten Verfolgungshand-
lungen seitens des CID, des TID (Anmerkung Gericht: Terrorist Investiga-
tion Department, eine auf Terrorabwehr spezialisierte Abteilung der sri-
lankischen Polizei) und der Armee sowie wegen der Diskriminierungen
durch die Arbeitgeberin (sri-lankische Post) sei dieser Wunsch nicht um-
setzbar. Er dürfte auf der Fahndungsliste des Militärs vermerkt sein, da er
wegen eines Verrats am (…) 2009 bis (…) 2010 von der Armee in Haft
gehalten und gefoltert worden sei. Er sei namentlich wie folgt gefoltert
worden: Er habe sich ausziehen müssen, habe auf einem Bein stehen
bleiben müssen, sei beim Ausruhen geschlagen und mit Wasser am
Schlafen gehindert worden, ferner habe man sein Gesicht mit benzinbe-
feuchteten Plastiksäcken bedeckt und er habe Misshandlungen anderer
Kämpfer der LTTE miterleben müssen. Nach seiner Freilassung im (…)
2010 habe er sich um die Fortsetzung der ungekündigten Anstellung bei
der Poststelle bemüht. In dieser Zeit sei er zu Hause durch Unbekannte,
mutmasslich Leute des Umfelds des TID, bedroht worden. Diese hätten
von ihm verlangt, dass er nicht an den ursprünglichen Wohnort zurück-
kehre. Am (…) 2010 habe das Militär den mit ihm verwandten K. erschos-
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Seite 13
sen. Von K. habe er zuvor erfahren, dass dieser selber vom TID und vom
Militär über seine Kenntnisse und Verbindungen zur LTTE, zum Vanni-
Gebiet, zu Waffenverstecken und zur Person des Beschwerdeführers
verhört worden sei. Die Poststelle habe mit Brief vom (…) 2010 sein
Schreiben vom (…) 2010 beantwortet. Sie habe ihn orientiert, dass seine
Anstellung (Arbeitsvertrag vom […]) nicht mehr bestehe. Sein Rekurs ge-
gen diese fristlose und unbegründete Entlassung datiere vom (…) 2010.
Er habe zurzeit keine Arbeitsstelle und keinen festen Wohnort mehr. Er
habe Verantwortung für eine Familie und sei zum steten Wohnortswech-
sel gezwungen. Er habe sein Stimmrecht nicht mehr ausgeübt. Die Men-
schenrechtslage in Sri Lanka sei schlecht, namentlich gebe es willkürliche
Verhaftungen, Folter, systematische Entführungen, Verschwindenlassen
von Personen, "Singhalesierung", Stimmungsmache gegen tamilische
Rückkehrer, Unterdrückungen der Meinungsfreiheit und von Minderheiten
bis hin zum Genozid. Die Entwicklung zur Militärdiktatur zeichne sich ab.
Ausserdem sei sein (…) in der Politik aktiv und mit grösster Wahrschein-
lichkeit registriert. Die aktuelle Menschenrechtslage sei unter Beobach-
tung des UNO-Menschenrechtsrats.
4.2 Die zentralen Aussagen in der Begründung des Beschwerdeführers
führen aus folgenden Gründen nicht zur Anerkennung einer aktuellen be-
gründeten Furcht vor Verfolgung:
4.2.1 Der Beschwerdeführer ist – nach längeren Aufenthalten in IDP-
Lagern und Gefängnissen (2009/2010) – am (…) 2010 aus der Haft offi-
ziell entlassen worden. Er gab dazu an, bei der Freilassung eine Urkunde
unterzeichnet zu haben, welche er verständlicherweise nicht einreichen
kann und deren Inhalt deshalb unbekannt bleiben muss. Es dürfte aller-
dings auszuschliessen sein, dass er alleine wegen seiner Invalidität zu-
folge (…) freigekommen ist – auch nicht auf Kautionsleistung hin. Viel-
mehr lässt sich aus dem Umstand der Ausstellung einer Entlassungsur-
kunde ohne weitere Auflagen ableiten, dass sich der vom CID und von
der Armee ursprünglich gehegte Verdacht einer strafbaren Handlung oder
einer besonderen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wegen seiner
(früheren) Zugehörigkeit bei den LTTE nicht konkretisiert oder bewahrhei-
tet hat beziehungsweise dass seitens dieser staatlichen Stellen keine ak-
tuell von ihm ausgehende Gefahr geortet worden ist. Der Beschwerdefüh-
rer dürfte damit keiner strafrechtlichen Verfolgungsmassnahme ausge-
setzt sein, falls er sich in Freiheit bewähren sollte. Dies bedeutet auch,
dass er sich, gegebenenfalls mit Hilfe von Rechtsvertretern, gegen unge-
rechtfertigte Vorhalte oder Bedrohungen zur Wehr setzen könnte. Sollte
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es ihm verboten oder erschwert sein, sich an seinem früheren Wohnort
niederzulassen, wäre in einem solchen staatlichen Verbot mangels erheb-
licher Eingriffsintensität keine Verfolgung zu erblicken. Abgesehen von
dieser allfälligen Einschränkung ist es ihm unbenommen, den Wohnsitz
seiner Präferenz zu wählen. Damit könnte er sich allfälligen lokalen Prob-
lemen arbeitsrechtlicher, militärischer oder sozialer Natur, namentlich
denjenigen im Umfeld von speziell überwachten Grenzregionen des Van-
ni-Gebiets entziehen. Diese Rechte ändern jedoch nichts an der bekann-
ten Tatsache, dass Internierte, die sich einmal dem Verdacht einer allfälli-
gen Mitgliedschaft und Tätigkeit bei den LTTE ausgesetzt haben, weiter-
hin von sri-lankischen Sicherheitsleuten überwacht werden könnten. Die-
se Situation, in der sich im Übrigen Tausende von Personen befinden,
stellt wiederum keinen einer Verfolgung gleichkommenden schweren Ein-
griff in zentrale Rechtsgüter der Beschwerdeführers dar. Ob der Be-
schwerdeführer während seiner Aufenthalte in IDP-Lagern und Gefäng-
nissen Folterungen und schwere Misshandlungen erlebt hat, kann vom
Gericht nicht überprüft werden, wird aber grundsätzlich auch nicht in Fra-
ge gestellt. Vergangenes Unrecht und erlittene Verfolgung hat aber nur
dann für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft eine rechtliche Be-
deutung, wenn die Gefahr und damit auch die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung anhalten, was in casu nicht erstellt ist. Wenig glaub-
haft ist, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus dem
IDP-Lager stets in Verstecken aufgehalten hat. Weder macht es Sinn, je-
manden zu entlassen, um ihn sogleich weiter zu verfolgen, noch deutet
die Möglichkeit des Beschwerdeführers, mit seiner (…) und seiner Familie
in Kontakt zu sein, auf eine engmaschige Überwachung oder gänzliche
Verhinderung der Teilnahme am sozialen Leben hin. Immerhin ist ihm seit
der Freilassung aus der Haft – mithin seit dreieinhalb Jahren – nichts
Gravierendes im Sinne von Art. 3 AsylG geschehen. Eine akute oder kon-
krete Verfolgungslage ist demzufolge nicht auszumachen.
4.2.2 Ergänzend ist anzumerken, dass einige der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Sachverhalte widersprüchlich, variierend, vage und un-
stimmig sind, sei es in Bezug auf seine eigene Rolle und seine Verhal-
tensweisen, sei es bezüglich der Abläufe und Zeitverhältnisse. Die fol-
genden drei Beispiele mögen dies belegen:
Gemäss erster Version sei er dem Küchen- und Versorgungsdienst der
LTTE zugewiesen worden und sei bei einer seiner Versorgungstouren
Opfer einer Minenexplosion geworden (vgl. Schreiben vom 20. Oktober
2009). Demgegenüber behauptete er in der Befragung, bei der Imran-
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Randian-Brigade der LTTE als Frontkämpfer ohne Schlüssel- oder Füh-
rungsfunktion gewesen zu sein; nach dem Minenunfall und (…) sei er ins
Kommunikationsbüro in Visvamadu abkommandiert und erst nach Be-
kanntwerden seiner Absicht, die Organisation zu verlassen, zu Küchenar-
beit verpflichtet worden (vgl. A15 S. 6).). In der Beschwerde wird neu eine
Führungsrolle in der Kampfeinheit der Imran-Randian-Brigade behauptet
(vgl. Beschwerde S. 3), was in der Befragung noch ausdrücklich verneint
worden ist (A15 S. 6).
Im erstinstanzlichen Verfahren führte er die Bekanntheit seiner Person
auf die Art seiner Verletzung zurück, da für die Armee (eine solche Verlet-
zung) auf einen kriegerischen Ursprung hinweise. In der Beschwerde
monierte er, seine Bekanntheit gründe auf seiner Mitgliedschaft und Füh-
rungsrolle innerhalb des Kampfverbandes (Beschwerde S. 3). Weiter er-
klärte er, die Armee habe den Internierten aufgetragen, sich bei ihr zu
melden, falls ein Lagerinsasse bei den LTTE tätig gewesen sein sollte,
was er in der Folge getan habe. Umgekehrt war im erstinstanzlichen Ver-
fahren keine Rede davon gewesen, dass er verraten worden sei, wie dies
neu in der Beschwerde behauptet wird.
Ausserdem erscheint das Bestreben, nach der Entlassung nicht aufzufal-
len, nicht vereinbar mit dem Umstand, ein Rechtsmittel gegen den Ent-
lassungsbescheid der Post eingelegt zu haben – und damit seine An-
schrift bekannt gemacht zu haben.
Zusammenfassend erscheinen die erst auf Beschwerdestufe behauptete
Führungsrolle innerhalb des Kampfverbandes, der Grund seiner Be-
kanntheit und die geltend gemachte Bedrohungslage als aufgesetzt.
4.3 Die Einschätzung des BFM, wonach keine Gefährdung des Be-
schwerdeführers bestehe, ist zutreffend. Er weist weder in wirtschaftli-
cher, politischer noch militärischer Hinsicht ein besonderes Profil auf und
dürfte eigenen Angaben zufolge aufgrund einer Zwangsrekrutierung in ei-
nem beschränkten Rahmen für die LTTE tätig gewesen sein. In Bezug auf
den bisherigen Verlust seiner Arbeitsstelle soll er seinen Angaben zufolge
in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung stehen, was als weiteres
Indiz gegen das Bestehen einer Verfolgungssituation zu werten ist.
4.4 Im Übrigen kann er sich zum Schutz vor ungerechtfertigten Verfol-
gungen durch Dritte an die staatlichen Organe seines Heimatlandes wen-
den. Was die Drohungen seitens unbekannter Personen betrifft, ist darauf
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zu verweisen, dass der sri-lankische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen
seiner Möglichkeiten wahrnimmt. Die Hinweise des Beschwerdeführers
zu den Behelligungen durch Dritte sind im Übrigen ohne vertiefende Sub-
stanz erfolgt und auch zu wenig aktuell, als dass damit eine gegenwärtige
Gefährdung glaubhaft gemacht werden könnte, zumal es für die Zeit nach
Sommer 2010 keine Angaben mehr über seine Lebenssituation gibt. Bei
dieser Sachlage kann weder eine bestehende Verfolgungslage noch eine
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch das CID, das TID und
die Armee erkannt werden.
4.5 Im Lichte dieser eine aktuelle Schutzbedürftigkeit verneinenden Er-
wägungen kann sich das Gericht darauf beschränken, nur im Sinne einer
Zusatzbegründung zu vermerken, dass von den weiteren kumulativ in Be-
tracht zu ziehenden Kriterien zwar die erforderliche Beziehungsnähe zur
Schweiz – in Form der Anwesenheit von Verwandten – gegeben wäre, es
dem Beschwerdeführer aber möglich und zuzumuten ist, sich bei allfälli-
gen lokalen Schwierigkeiten in einem anderen Landesteil Sri Lankas nie-
derzulassen.
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine aktuelle oder künftige Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach zu Recht seine
Einreise die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 a.E. VwVG ist aller-
dings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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