B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5654/2015
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 31. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an das BFM vom 21. September 2012 reichte der in der
Schweiz vorläufig aufgenommene B._______ im Namen seines Bruders
A._______ ein Asylgesuch ein und ersuchte darum, es sei diesem die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen. In der Beilage wurde eine durch den
Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht, ein vom Beschwerdeführer
unterzeichnetes schriftliches Asylgesuch in englischer Sprache, ein Tauf-
schein in Kopie inklusive Übersetzung, ein Urteil der Verwaltung des Be-
zirks C._______ vom (…) 2012 betreffend die Registrierung des Todes der
Mutter des Beschwerdeführers (inklusive Übersetzung) sowie ein Schul-
zeugnis zu den Akten gereicht.
B.
Mit Schreiben vom 17. September 2013, 14. Januar 2014 und 27. Mai 2014
an das BFM wies der Bruder des Beschwerdeführers auf dessen prekäre
Lage im Flüchtlingslager in Äthiopien, wo er derzeit lebe, hin und ersuchte
um baldige Verfahrenserledigung.
C.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 forderte das SEM den Bruder des Be-
schwerdeführers auf, dessen aktuelle Kontaktdaten mitzuteilen.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 gab der Bruder des Beschwerdeführers
dem SEM dessen neue Wohnadresse in Addis Abeba bekannt.
D.
Am 21. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Schweizeri-
sche Botschaft in Addis Abeba zu seinen Asylgründen angehört.
E.
Zur Begründung des Asylgesuchs wurde im Wesentlichen Folgendes vor-
gebracht:
Der Beschwerdeführer tigrinischer Ethnie stamme aus D._______, Eritrea.
Sein in der Schweiz lebender Bruder B._______ sei sein einziger verblie-
bener Familienangehöriger, nachdem seine Eltern und die (…) übrigen Ge-
schwister alle verstorben seien. Nach dem Tod seiner Mutter im (…) 2012
habe er das Haus seiner Familie verlassen müssen, weil er die Miete nicht
mehr habe bezahlen können, und sei von einem Priester aufgenommen
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worden. Dieser sei jedoch aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ge-
wesen, ihn für längere Zeit zu beherbergen. Am (…) September 2013 habe
er mit dem Ziel, zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder zu reisen, ille-
gal die Grenze nach Äthiopien überquert. Er sei dort vom Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling re-
gistriert worden und habe bis zum 23. Juli 2014 in den Flüchtlingslagern
E._______ und F._______ gelebt. Seither wohne er bei entfernten Ver-
wandten (Bruder der Schwägerin) in Addis Abeba. Er möchte bei seinem
Bruder in der Schweiz leben, weil er keine anderen nahen Angehörige
mehr habe.
F.
Mit Schreiben vom 12. Februar, 6. März, 11. April und 16. Juni 2015 er-
suchte der Bruder des Beschwerdeführers das SEM erneut unter Hinweis
auf die prekäre Lebenssituation um einen baldigen Entscheid über das
Asylgesuch aus dem Ausland.
G.
Mit Verfügung vom 31. August 2015 ‒ eröffnet am 3. September 2015 ‒
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland
ab und bewilligte ihm die Einreise in die Schweiz nicht.
H.
Mit Eingabe seines Bruders B._______ an das Bundesverwaltungsgericht
vom 14. September 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte, er sei als Flüchtling
anzuerkennen, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren und es sei ihm
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 – vorab per Telefax – reichte der derzei-
tige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Beschwer-
debegründung ein, stellte den ergänzenden Eventualantrag, die Sache sei
zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, und stellte die Einreichung einer Vollmacht in Aussicht. In
der Beilage wurden Ausschnitte aus Publikationen zur Kinderrechtskon-
vention eingereicht.
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J.
Mit Eingaben vom 8. und 30. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter vom
Bruder B._______ beziehungsweise vom Beschwerdeführer unterzeich-
nete Vertretungsvollmachten zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 13. November 2015 ersuchte der Rechtsvertreter um
zügige Verfahrenserledigung.
L.
Mit Schreiben vom 17. November 2015 bestätigte das Gericht den Eingang
der Beschwerde vom 14. September 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. zur Kognition
in Ausland-Asylverfahren BVGE 2015/2).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten
für Asylgesuche, die – wie hier – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Än-
derung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19,
20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.4 Ein Asylgesuch kann respektive konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Aus-
land bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit ei-
nem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); die Ein-
reichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19
E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im
Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsu-
chenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche
Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss
aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal-
ten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE
2007/30 E. 5).
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4.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein wei-
terer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in ei-
nen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19
E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung
von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der
ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die
den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz ge-
währen soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Bezie-
hung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwen-
dung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im
Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen aus, aus der Befragung des Beschwerdeführers und den schrift-
lichen Eingaben gehe hervor, dass er Eritrea einzig aufgrund seiner
schwierigen persönlichen Lebenssituation verlassen habe. Eine asylrele-
vante Bedrohungs- oder Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise sei
zu verneinen. Es sei ferner zwar davon auszugehen, dass ein subjektiver
Nachfluchtgrund vorliege, weil der Beschwerdeführer sein Heimatland ille-
gal verlassen habe. Indessen sei gemäss Rechtsprechung die Erteilung
einer Einreisebewilligung ausgeschlossen, wenn die Flüchtlingseigen-
schaft einzig aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zuzuerkennen sei.
5.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer müsse befürchten, in den Militärdienst eingezogen zu wer-
den, wo er der Gefahr einer erniedrigenden und unmenschlichen Behand-
lung ausgesetzt wäre. Mangels familiärer Unterstützung wäre er der be-
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sonderen Willkür der Militärbehörden ausgesetzt. Es sei legitim und nach-
vollziehbar, dass er sich dieser Gefahr durch die Flucht entzogen habe. Er
sei in Äthiopien, wo er sich derzeit aufhalte, vom UNHCR als Flüchtling
anerkannt worden. Es sei diesbezüglich beim UNHCR ein Bericht einzuho-
len. Es gebe in Äthiopien aber keine wirksame Kinderschutzbehörde. Die
lange Dauer des Verfahrens verstosse gegen Art. 29 Abs. 1 BV sowie ge-
gen sich aus dem Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention bzw. KRK, SR
0.107) sowie dem Europäischen Übereinkommen über die Ausübung von
Kinderrechten ergebende Ansprüche. Daher gehe es nicht an, einen An-
spruch auf Familiennachzug gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG mit Hinweis auf
die Aufhebung dieser Bestimmung durch die am 1. Februar 2014 in Kraft
getretene Änderung des Asylgesetzes zu verneinen. Es müsse diesbezüg-
lich auch das in Art. 3 KRK verankerte Kindeswohlprinzip berücksichtigt
werden. Zudem seien gemäss Art. 10 KRK Gesuche um Familienzusam-
menführung wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten, und der
Beschwerdeführer sei in Verletzung von Art. 12 KRK nicht gehörig über
seine Mitwirkungsrechte informiert worden. Sein Bruder B._______ sei als
sein gesetzlicher Vertreter an seiner Eltern statt zu erachten, weshalb das
Familienzusammenführungsgesuch auch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
gutzuheissen sei. Er habe Eritrea verlassen, weil dort kein menschenwür-
diges Leben im Sinne von Art. 3 EMRK habe führen können. Die erlittenen
Menschenrechtsverletzungen seien als kinderspezifische ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen.
6.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend erweisen:
6.1 Die Rügen des Beschwerdeführers an der Verfahrensführung durch die
Vorinstanz überzeugen nicht. Insbesondere wird von ihm nicht verdeutlicht
und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern ihm die ihm gemäss Art. 12
KRK zustehenden Verfahrensrechte nicht gewährt worden sein sollen,
wurde er doch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens korrekt zu sei-
nen Asylgründen angehört und bei dieser Befragung, soweit feststellbar,
auch hinreichend und sachdienlich über den ganzen Verfahrensablauf in-
formiert.
6.2 Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf hinzu-
weisen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte schwierige persönli-
che Situation in Eritrea keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
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AsylG darstellt, zumal es schon an einem Verfolgungsmotiv im Sinne die-
ser Bestimmung fehlt. Ebenso kann aus einer allenfalls in Zukunft erfolgen-
den Einberufung zum Militärdienst nicht auf asylrelevante Verfolgung ge-
schlossen werden: Es muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen,
die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen,
welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufge-
zählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dem-
entsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erschei-
nen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.2.1 [zur Publikation vorgesehen], BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57
E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
6.3 Ferner hat die Vorinstanz zu Recht dargelegt, dass der Beschwerde-
führer aus seiner illegalen Ausreise aus Eritrea nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann, da das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund
von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise im Aus-
landsverfahren von vornherein ausschliesst (vgl. BVGE 2012/26). Der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer vom UNHCR als Flüchtling anerkannt
wurde, ist für die Frage des Bestehens einer Verfolgungssituation im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht ausschlaggebend.
6.4 Hinzu kommt, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach
Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Vermutung davon auszu-
gehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz ge-
funden, was in Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur
Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung
führt (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwer-
deführer lebt gemäss seinen Angaben seit 2013 mit einem legalen Status
in Äthiopien (vgl. Befragungsprotokoll S. 4 f.); dass er konkret befürchten
müsste, von dort in den Heimatstaat zurückgeführt zu werden, ergibt sich
aus den Akten nicht. Diesen ist im Übrigen auch zu entnehmen, dass er in
Äthiopien nicht gänzlich auf sich allein gestellt ist, sondern sich dort einhei-
mische Verwandte um ihn kümmern (vgl. a.a.O. S. 5).
6.5 Dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten Anspruch auf Famili-
ennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG steht von vornherein entge-
gen, dass es sich beim Beschwerdeführer mit Bezug auf den in der
Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Bruder nicht um einen
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Angehörigen der in dieser Bestimmung erwähnten Personengruppe ("Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder") handelt. Für die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 14. Dezember 2012
des Asylgesetzes, mit welchen unter anderem Art. 51 Abs. 2 AsylG aufge-
hoben wurde, hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme der Absätze 2–4
das neue Recht (vgl. Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012). Das im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Argu-
ment, das vom Beschwerdeführer am 21. September 2012 eingeleitete
Asylverfahren aus dem Ausland sei von der Vorinstanz nicht innert ange-
messener Frist behandelt worden, ist nicht geeignet, die Anwendbarkeit
der klaren Übergangsbestimmungen in Frage zu stellen.
6.6 Gesuche um Familiennachzüge gestützt auf die Bestimmungen des
AuG (SR 142.20) sind bei der kantonalen Ausländerbehörde zu stellen. Es
bleibt dem Beschwerdeführer respektive seinem Bruder unbenommen, ein
entsprechendes Gesuch einzureichen.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und ihm deshalb die Einreise in
die Schweiz von vornherein nicht bewilligt werden kann. Es erübrigt sich
daher, einlässlich auf die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs in Äthio-
pien einzugehen. Demzufolge ist auch der Antrag, es seien Abklärungen
beim UNHCR in Äthiopien durchzuführen, abzuweisen. Auch Gründe für
die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten
nicht zu entnehmen. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens und die Gewährung von
Asyl wurde von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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Seite 10
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach wird das mit der Be-
schwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenso gegenstandslos wie
– angesichts des vorliegenden Entscheids in der Sache – dasjenige um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Botschaft in Addis Abeba.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: